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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte. *) Im Laufe des Jahres 1902 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte stattfinden: I. Für die d e u t s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrssession: am 17.--19. März.

B. Herbstsession : am 22.--24. September.

II. Für die f r a n z ö s i s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrssession: am 17.--19. März.

B. Herbstsession: am 22.--24. September.

Für diese Prüfungen sind das Maturitätsprogramm I vom 19. März 1888 und das Regulativ vom 1. Juli 1891 maßgebend.

Die Anmeldungen zur Frühjahrssession sind spätestens bis zum 1. Februar, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens 1. August dem Unterzeichneten einzureichen. Programm und Regulativkönnen durch die Kanzlei des eidgenössischen Departements des Innern in Bern, das Anmeldeformular durch den Präsidenten der Maturitätskommission bezogen werden.

*) Vom 1. Januar 1902 an haben die Kandidaten der Tierheilkunde die nämlichen Maturitätsbedingungen zu erfüllen wie die Kandidaten der übrigen Medizinalberufe.

113 Kandidaten, welche das Maturitätszeugnis einer mit dem eidgenössischen Polytechnikum im Vertragsverhältnisse stehenden schweizerischen Real- (Industrie-) Schule besitzen, haben (in Abänderung von Art. 13 des Regulativs) eine Ergänzungspriifung in der lateinischen Sprache vor der zuständigen kantonalen Behörde abzulegen.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den I.Januar 1902.

[8/2]

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission :

Geiser.

Schweizerische Bundesbahnen.

Domizilverzeigung und rechtsverbindliche Unterschriften.

Gemäß Vorschrift des Art. 12 des Rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 verzeigen wir vom 1. Januar 1902 an für alle in unsern Geschäftskreis, sowie in denjenigen der Kreisdirektionen fallenden Rechtsstreitigkeiten Domizil bei den Bahnhofvorständen in Basel, Liestal, Bern, Neu-Solothurn, Luzern, Aarau, Zürich, Schaffhausen, Frauenfeld, St. Gallen, Glarus, Zug und Schwyz, woselbst alle die Bundesbahriverwaltung betreffenden Rechtsvorkehren gültig für uns zugestellt werden können.

Gleichzeitig teilen wir mit, daß die rechtsverbindliche Unterschrift namens der schweizerischen Bundesbahnen für die tìeneraldirektion und für die Kreisdirektionen jedem Mitgliede derselben für den ihm übertragenen Geschäftskreis zusteht (Art. 27 und 50 der Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 7. November 1899).

B e r n , den 23. Dezember 1901.

Für die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, Der P r ä s i d e n t :

Weissenbach.

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Warnung.

Die -schweizerische Gesandtschaft in Berlin wird durch den Vorstand..des Verbandes .der S c h w e i z e r - S e n n e n im Ausland darauf aufmerksam gemacht, daß sich zur Zeit eine ungewöhnlich große Zahl von stellungslosen Schweizer-Sennen in Deutschland aufhalte, welche -die Unterstützungskasse des Verbandes derart in Anspruch nehme, daß dieser dea Anforderungen nicht mehr genügen könne und beispielsweise in Berlin schon wiederholt in den Fall gekommen sei. Landsleute, die er nicht mehr beköstigen und beherbergen konnte, dem städtischen Asyl für Obdachlose zuzuweisen. Eine .Besserung der ungünstigen Arbeitsverhältnisse sei für die nächste Zeit nicht zu erwarten. Der Sennenverband befürchtet im Gegenteil, daß anfangs Januar wieder viele Schweizer aus ihren Stellungen entlassen und dem Verbände zur Last fallen werden.

Unter solchen Umständen erscheint es geboten, .SchweizerSennen, welche nach Deutschland zu ziehen beabsichtigen, auf die dort herrschende schlechte Geschäftslage aufmerksam zu machen. Trotz verlockender Annoncen- einzelner Stellenverniittlungsbureaux muß allen Reflektanten dringend anempfohlen werden, die Reise nach Deutschland nur dann zu unternehmen, wenn ihnen eine bestimmte Stelle fest zugesichert ist.

B e r n , den 4. Januar 1902.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende November

Dezember

1901.

3735.

186

Jannar bis Ende Dezember 3921

1900.

3645

171 3816

Zu- oder Abnahme.

-f 90

+ 1 5 -f-

105

B e r n , den 7. Januar 1902.

(B.-B1. 1901, IV, 1261.)

Eidg.

Auswanderungsamt.

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Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Reproduziert.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die ausserhalb Frankreichs wohnenden Personen.

. :. Mit Bezug auf die Aussehlagungsförmlichkeiten haben sieh die in der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische De-, partement des Auswärtigen in Bern, die in-Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris .und die in andern Ländern aufhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder. Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

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08.01.1902

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