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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des III. Nachtrages zu dem zwischen der Eisenbahn Pont-Brassus und der Jura-Simplon-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrag.

(Vom 27. März 1902.)

Tit.

Mittelst Schreibens vom 14. Februar 1902 übermittelte uns der Präsident der Bahngesellschaft Pont-Brassus einen dritten Nachtrag zum Vertrag vom 8. Mai 1899, laut welchem die Eisenbahn Pont-Brassus den Betrieb ihrer Linie der Jura-Simplon-Bahn übergab, zur Genehmigung. Dieser mit dem 31. Dezember 1900 abgelaufene Vertrag wurde seiner Zeit, nachdem die Pont-BrassusBahn eine Zuschlagsgarantiesumme von Fr. 15,000 einbezahlt.

hatte, mittelst eines ersten Nachtrages vom 18. Oktober 1900 bis zum 31. Dezember verlängert. Durch einen zweiten Nachtrag vom 19. Dezember 1901 wurde er noch um einen Monat, d. h.

bis zum 31. Januar 1902, verlängert.

Unterm 4. Januar 1902 machte die Jura-Simplon-Bahn das Departement auf den bevorstehenden Ablauf des Betriebsvertrages, sowie auf die kritische Finanzlage der Pont-Brassus-Bahn aufmerksam. Infogedessen luden wir sofort letztere Bahngesellschaft ein, alle Maßnahmen zur Fortsetzung des Betriebes zu treffen. Zugleich gaben wir die Lage der Bahngesellschaft dem Staatsrat vom Kanton Waadt bekannt, indem wir ihn ersuchten,

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seinen Einfluß geltend zu machen, um unter den Interessenten eine Verständigung herbeizuführen.

Eine solche wurde in Bälde erreicht. Am 15. Januar 1902 unterzeichneten beide Bahngesellschaften einen dritten Nachtrag, durch welchen der Hauptvertrag vom 8. Mai 1899 bis zum 31. Dezember 1902 verlängert wurde. Auf diesen Zeitpunkt wird letzterer ohne weiteres ablaufen, falls er nicht schon früher gemäß Art. 14, Absatz 2, betreffend den vorzeitigen Rückkauf aufgelöst wird. Laut diesem Nachtrag hat die Jura-Simplon-Bahn den Betrieb gegen Auszahlung einer Zuschlagsgarantiesumme von Fr.. 20,000, welche seitens der Gemeinde Le Chenit erfolgt ist, übernommen.

Durch Bundesbeschluß vom 6. Oktober 1899 (E. A. S. XV, 704) haben Sie den zwischen beiden Gesellschaften abgeschlossenen Betriebsvertrag vom 8. Mai 1899 genehmigt. Die beiden Nachträge dagegen wurden Ihnen nicht zur Genehmigung vorgelegt, da die Pont-Brassus-Bahn es unterlassen hat, dieselben uns bekannt zu geben.

Obgleich daraus kein Nachteil erwachsen ist, so haben wir nicht unterlassen, die Pont-Brassus-Bahn auf diese Gesetzesverletzung aufmerksam zu machen.

In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar dies Jahres erklärt der Staatsrat des Kantons Waadt, daß er der Genehmigung dieses die beiden ändern ersetzenden Nachtrages zustimme. Unserseits besteht gleichfalls kein Anlaß zu Einwendungen, weshalb wir uns beehren, Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf, welcher die übliche Klausel betreffend die Haftbarkeit der Bahneigentümerin enthält, zur Annahme zu empfehlen.

Wir benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 27. März 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Karizler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Genehmigung des III. Nachtrages zu dem zwischen der Eisenbahn Pont-Brassus und der Jura-Simplon-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrag.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Schreibens des Präsidenten der Pont-Brassus-Balm, vom 14. Februar 1902 mit beigeschlossenem Vertragsnachtrag; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 27. März 1902, beschließt: 1. Dem unterm 15. Januar 1902 zwischen der Jura-SimplonBahn und der Pont-Brassus-Bahn abgeschlossenen III. Nachtrag zum Betriebsvertrag vom 8. Mai 1899 wird die Genehmigung mit dem Vorbehalte erteilt, daß für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Eisenbahn Pont-Brassus haftet.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des III.

Nachtrages zu dem zwischen der Eisenbahn Pont-Brassus und der Jura-Simplon-Bahn abgeschlossenen Betriebsvertrag. (Vom 27. März 1902.)

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02.04.1902

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