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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 über die Errichtung eines schweizerischen Landesmuseums.

(Vom 28. Februar 1902.)

Tit.

Die von Ihnen durch Bundesbeschluß vom 27. Juni 1890 (A. S. n. F. XI, 690) aufgestellten Bestimmungen über die Errichtung eines schweizerischen Landesmuseums haben sich bis jetzt namentlich nach zwei Richtungen als unzureichend erwiesen; einerseits in Bezug auf die Festsetzung des Bestandes des Vcrwaltungspersonals der Anstalt und anderseits in Bezug auf die Vorschriften über die Verwaltung der zur Bereicherung der antiquarischen Sammlungen dienenden Mittel.

Diese Mängel sind besonders seit der Ende Juni 1898 stattgefundenen Eröffnung des Landesmuseums stärker hervorgetreten und haben in letzter Zeit durch verschiedene besondere Umstände eine so drückende Gestalt angenommen, daß es uns geboten erscheint, mit einem Vorschlage zur Beseitigung derselben vor Sie zu treten.

Zu dem Behufe beehren wir uns, Ihnen den hier angeschlossenen Entwurf-Bundesbeschluß zur Prüfung und Annahme zu unterbreiten.

901 Zur Erläuterung und Begründung der Bestimmungen desselben haben wir folgendes anzubringen : a. Betreffend den Artikel 1 (Umschreibung des Bestandes des Verwaltungspersonals).

Der Art. 8 des oben citierten Bundesbeschlusses stellt an die Spitze der Verwaltung des Landesmuseums eine Kommission von 7 Mitgliedern und einen Konservator. Von der Aufstellung weiterer Verwaltungsbeamten sieht er vollständig ab, ohne Zweifel aus dem Grunde, weil man damals über die Ausdehnung, die das künftige nationale Institut nehmen würde und die daraus entspringende Arbeit noch im Unklaren war und es um so mehr sein mußte, als man noch keine ähnliche Anstalt besaß,, an der man Erfahrungen in dieser Richtung hätte machen können. Man zog es also vor, sich für die Anstellung weitern Verwaltungspersonals durch das Bedürfnis leiten zu lassen. Dementsprechend gestaltete sich diese Anstellung nun folgendermaßen : Vorerst erwählte die am 30. Oktober 1891 bestellte Kommission in ihrer konstituierenden Sitzung vom 7. November desselben Jahres einen Sekretär in der Person des Herrn Dr. K. Brun in Zürich.

Unsere, unter dem 2. März 1892 zur Ausführung obigen Bundesbeschlusses erlassene Verordnung über die Verwaltung des schweizerischen Landesmuseums (A. S. n. F. XII, 663) bestätigt diese Stellenschaffung und verfügt in § 5, daß der Sekretär, wenn er nicht ein bezahlter Angestellter des Landesmuseums sei, eine Jahresentschädigung von Fr. 1000, nebst den den Kommissionsmitgliedern selbst zukommenden Sitzungsgeldern und Reiseentschädigungen erhalte.

Außer der Stelle des Sekretärs der Kommission sieht dieselbe Verordnung noch die Stelle eines Kustoden vor, dessen Wahl sie dem Bundesrate zuweist. Dieselbe wurde einstweilen nicht besetzt. Dagegen wurde noch im Jahre 1892 durch die Kommission die Stelle eines Buchhalters und Kassiers errichtet. Diese Errichtung erhielt unsere Zustimmung durch das am 15. November 1895 aufgestellte Regulativ über das Kassen- und Rechnungswesen des schweizerischen Landesmuseums (A. S. n. F. XV, 311).

Das Jahr 1896 brachte die Besetzung der Stelle des Kustos in der Person des Herrn R. Ulrich-Schoch, gewesenen Konservators der antiquarischen Gesellschaft in Zürich ; außerdem die Errichtung und Besetzung zweier. Assistentenstellen durch die Herren

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Dr. J. Zemp, von Luzern, und Dr. H. Lehmann, von Zofingcn.

Der erstere folgte jedoch schon im Jahre 1897 einem Rufe als Professor der Kunstgeschichte nach Freiburg, so daß Herr Dr. Lehmann als alleiniger Assistent zurückblieb.

Das Bundesgesetz vom 2. Juli 1897 betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten (A. S. n. F. XVI, 272) nahm nun folgende Einordnung der Stellen am Landesmuseum in Besoldungsklassen vor : Kustos : III. Klasse ; Sekretär und Assistenten : IV. Klasse.

Anläßlich des Ablaufes der zweiten Amtsdauer der Kommission im Jahre 1898 trat der Sekretär, Herr Dr. Brun, von seiner Stelle zurück und seine Funktionen wurden Herrn Assistenten Dr. Lehmann übertragen.

Am 25. Juni desselben Jahres erfolgte die Eröffnung des Landesmuseums und infolge der seither vermehrten Arbeit hat die Kommission sich bewogen gesehen, auf Ende August 1899 die zweite Assistentenstelle wieder zu besetzen.

Auch mußte ein Bureaugehülfe, ein Packer und Ausläufer angestellt werden.

Nachdem nun die Verwaltung des schweizerischen Landesmuseums in einen regelmäßigen Gang gelangt ist, erscheint es geboten, für die bezeichneten, größtenteils auf administrativem Wege errichteten Verwaltungsstellen noch eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Nach obenstehender Aufzählung sind es folgende : Direktor (I. Besoldungsklasse Fr. 6000--8000) ; Kustos (III. Besoldungsklasse, Fr. 4000--5500); 2 Assistenten (IV. Besoldungsklasse, Fr. 3500--4500) ; Buchhalter und Kassier (IV. Besoldungsklasse, Fr. 3500--4500); Bureaugehülfe, Packer und Ausläufer (VII. Besoldungsklasse, bis Fr. 2500).

In dieser Ordnung, soweit sie durch das Bundesgesetz über die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten fixiert ist, hat sich jedoch in den letzten drei Jahren mehr und mehr ein Mangel fühlbar gemacht; nämlich das Mißverhältnis, das zwischen den Anforderungen an die Stelle des I. Assistenten, Herrn Dr. Lehmann, und der durch das citierte Bundesgesetz aufgestellten Rangordnung in Bezug auf die Besoldung besteht Der Direktor des Museums bedarf bei seiner weitschichtigen Thätigkeit als Leiter des wissenschaftlichen, mit einem großen

903 Dienstpersonal versehenen Instituts und bei seinen öftern, durch Reisen verursachten Abwesenheiten einer jungem mit tüchtiger und wissenschaftlichen Bildung ausgestatteten Kraft als Mitarbeiter und Vertreter.

Aber die Anforderungen, welche an den Inhaber dieser Stelle gestellt werden müssen, schließen es völlig aus, daß derselbe in die IV. Besoldungsklasse eingereiht werde; er hat thatsächlich den Rang und die Funktionen eines Adjunkten des Direktors und als solcher gehört er in die II. Besoldungsklasse (Fr. 5000--7000).

Dabei mag es der Verordnung überlassen bleiben, zu bestimmen, ob dem Adjunkten die Führung des Protokolls der Landesmuseumskommission von Amtes wegen zu übertragen sei.

Die beiden Assistentenstellen (IV. Klasse) würden beibehalten ; dagegen würde die Stelle des Kustos aufgehoben, weil letzterer durch einen Assistenten ersetzt werden kann.

Wir halten diese Neuordnung der personellen und Besoldungs-Verhältnisse für durchaus gerechtfertigt; sie wird den aa einen Direktorial-Assistenten des Landesmuseums zu stellenden Forderungen gerecht und thut dies in einer Weise, daß für den Bund weder eine bedeutende Mehrausgabe entstellt, noch das Vcrwaltungspersonal des Landesmuseums in nachteiliger Weise eingeschränkt wird. Ferner sichert er dem Landesrnuseum auch für die Zukunft die Möglichkeit, jcweilen einen tüchtigen Vertreter des Direktors zu erlangen.

Im Hinblick auf diese Gründe können wir nicht umhin, Ihnen den vorgeschlagenen Art. l zur Annahme zu empfehlen.

Der erste Absatz desselben ist die wörtliche Wiedergabe des ersten Alineas des Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 betreffend Errichtung eines schweizerischen Landesmuseums, und auch der letzte Absatz enthält nur eine unwesentliche Abweichung vom Texte der entsprechenden Stelle des citierten Art. 8.

b. Betreffend den Artikel 2 (Verwaltung der dem Landesmuseum zustehenden Mittel}.

Nachdem das schweizerische Landesmuseum nun ein eigenes Haus gefunden und seinem Zweck zu dienen begonnen hat, erscheint es wünschbar, zunächst dem Inhalte des Art. 9 des im Eingange citierten Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890, unter Wahrung des darin aufgestellten Grundsatzes eine für die Verwaltung bestimmtere Fassung zu geben.

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Diesen Zweck verfolgt der zweite Absatz des vorliegenden Art. 2, der in Bezug auf die Sorge für die zur Verwaltung und zum Betrieb des Museums nötigen Mittel im allgemeinen dasjenige Vorgehen vorsieht, das in letzter Zeit auch für die meteorologische Centralanstalt angenommen und für die polytechnische Schule vorgeschlagen worden ist.

Es würde somit in Zukunft, ohne einen Unterschied zwischen ordentlichem Kredit, worunter der bisherige gesetzliche Kredit von Fr. 50,000 verstanden war, und einem Supplementarkredit zu machen, diejenige Summe als Jahreskredit ins Budget des Landesmuseums eingesetzt, welche die Bundesversammlung zu bewilligen geneigt ist ; immerhin mit dem Vorbehalte, daß dieser Kredit, weil durch frühere Gesetze festgelegt, nicht unter Fr. 50,000 angesetzt werden darf.

Wie bisher, kann auch in Zukunft der Fall eintreten, daß für die Erwerbung bestimmter Objekte, Sammlungen etc. der in Aussicht genommene Jahreskredit oder der zu gründende Museumsfonds (vide unten) nicht hinreicht und daß hierfür Extrakredite bei der Bundesversammlung nachgesucht werden müssen.

Solche Kredite hätten aber selbstverständlich nur ihrem speciellen Zweck zu dienen und es dürfen allfällige Ersparnisse auf denselben nicht dem Museumsfonds einverleibt werden ; ein erteilter aber nicht verwendeter Extrakredit fiele einfach dahin.

Sodann ist es notwendig, Bestimmungen aufzustellen, daß besondere Arten von Mitteln, die dem Landesmuseum zukommen, behufs leichterer Verwendung für die Zwecke der Anstalt von den allgemeinen Verwaltungsvorschriften ausgenommen werden; wir meinen die Gründung eines Specialfonds für das Museum.

Diesen Zweck haben die übrigen Alinea des Art. 2 im vorliegenden Entwurf und wir beehren uns, zu deren Erläuterung folgendes anzubringen : Über die V e r w a l t u n g der Mittel, die dem Landesmuseum zur Bereicherung dienen sollen, bestimmt der Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 folgendes: Es (das Landesmuseum) wird geäuffnet: a. aus den jeweiligen Bundeskrediten für Erhaltung vaterländischer Altertümer ; b. aus der Merianstiftung und allfälligen weitern Vergabungen ; c. durch Geschenke oder unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes anvertraute schweizerische Altertümer.

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Von diesen drei Arten Mitteln zur Bereicherung des Landesmuseums fallen hier bloß die unter litt, a genannten und die unter c angedeuteten geschenkten Altertümer in Betracht; denn die Merianstiftung ist seit 1890 vollständig verwendet worden, und dio unter litt, c . genannten, dem Museum unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes anvertrauten Altertümer, sind bloße Depositen, an denen nichts verändert werden darf.

Der jeweilige Bundeskredit für Erhaltung vaterländischer Altertümer unterliegt nun zunächst dem allgemeinen Verwaltungsgrundsatz, daß er bei Jahresschluß dahinfällt, soweit er nicht Verwendung gefunden hat.

Was sodann die aus diesem Kredit erworbenen Sammlungsgegenstände betrifft, gelten über dieselben die Vorschriften der Art. 15 und 17 unserer Verordnung vom 28. November 1881 (A. 8. n. F. V, 846) über die Führung der Inventarien bei den eidgenössischen Verwaltungen. Diese Artikel lauten folgendermaßen : Art. 15'. Gegenstände, welche zum Gebrauche einer Verwaltung nicht erforderlich sind, sollen zu gunsten der Bundeskasse bestmöglichst veräußert werden.

Art. 17. Die unmittelbare Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf irgendwelcher Gegenstände zu neuen Anschaffungen ist ausdrücklich untersagt, soweit es sich nicht um Ersatzstücke der Kriegsmaterialverwaltung handelt.

Es springt nun sogleich in die Augen, daß diese Verwaltungsnormen, welche aus der Zeit vor der Errichtung des Landesmuseums datieren, für die gedeihliche Entwicklung der Sammlungen des Landesmuseums zu enge gezogen und zu schwerfällig sind. Es hat sich dies namentlich gezeigt bei der Verwertung der entbehrlichen Stücke aus der Altertümersammlung des Herrn Pfarrer Denier (vgl. Bundesbl. 1897, IV, 193), sowie bei ändern gleichartigen Veräußerungen aus ändern Altertümerankäufen und' bei der Verwendung eines von einem Gönner der Anstalt dem Direktor derselben zugestellten Bargeschenkes.

Das Landesmuseum ist hinsichtlich seines eigentlichen Zweckes ein Organismus der neben der eidgenössischen Landesbibliothck in der eidgenössischen Verwaltung einzig dasteht. Seine Hauptaufgabe ist das Sammeln und Ausstellen von Altertümern. Die Erwerbung geschieht hauptsächlich durch Kauf vermittelst gesetzlich

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festgestellter Kredite. Je mehr mit diesem Gelde erreicht werden kann, desto erfolgreicher löst das Institut seine Aufgabe. Nun bringt es aber der Handel mit Altertümern mit sieh, daß zuweileu nicht nur die für das Museum wertvollen Stücke erworben werden können, sondern daß man gezwungen wird, en bloc Ankäufe zu machen, wodurch die Anstalt in den Besitz von Doubletten gerät.

Es ist sogar nicht ausgeschlossen, daß letztere zuweilen überwiegen, so namentlich bei Erwerbung großer Gräberfunde. Nun kann dieses Doublettenmaterial nur durch Wiederveräußerung für das Museum nutzbringend gemacht werden, und zwar zuweilen in sehr vorteilhafter Weise, indem der daraus erzielte Erlös nicht nur die ausgelegten Gelder zurückbringt, sondern sogar den Ankaufspreis für die zurückbehaltenen Stücke ermäßigt. Eine solche Freiheit des Handels aber ist um so notwendiger für das Museum, als der ihm für Ankäufe zur Verfügung gestellte Kredit nur teilweise dazu ausreicht, um den in dieser Richtung an die Anstalt gestellten Anforderungen zu genügen.

Diese Erleichterung des Doublettenverkaufes und die der Verwendung des daraus erzielten Erlöses könnten wir .der Verwaltung des Landesmuseums in Abweichung von den Vorschriften unserer Inventarverordnung nun zwar von uns aus gewähren und haben sie in gewissen Fällen der Anstalt schon gewährt. Allein dies \vurde dem eigentlichen Bedürfnis des Landesniuseums nur teilweise entsprechen.

Dasselbe bedarf für die leichtere Bereicherung seiner antiquarischen Sammlungen eines besondern, nur diesem Zwecke dienenden Fonds.

In diesen Fonds sollen fallen zunächst alle Geldgeschenke, die dem Landesmuseum zum Zwecke der Bereicherung seiner Sammlungen gemacht werden, sodann alle nicht verwendeten Restanzen aus dem Altertümerkredit und auch der Erlös aus der Veräußerung von Gegenständen der dermaligen Sammlungen des Museums.

Die Verwaltung und Verwendung dieses Fonds beabsichtigen wir durch die Vollziehungsverordnung näher zu regeln.

Ein solcher Fonds kann nur durch einen Beschluß von Ihnen gegründet werden, und es erscheint uns dies am angemessensten in der von uns vorgeschlagenen Form, d. h. als Zusatz zu Art. 9 des Beschlusses betreffend Gründung des Landesniuseums geschehen zu können. Wir erlauben uns hierbei, an die analoge Bestimmung unter Art. 2 des Bundesbeschlusses betreffend die

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Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst vom 22. Dezember 1887 (A. S. n. F. X, 579) zu erinnern, die wir als präcedens für unsern Vorschlag anrufen möchten.

Die zwei Schlußartikel (4 und 5) des vorliegenden Entwurfes -- Aufhebung der dem Art. l entgegenstehenden Bestimmungen des Besoldungsgesetzes von 1897 und Referendumsklausel -- scheinen uns keiner besondern Begründung zu bedürfen.

Das angebrachte zusammenfassend, erlauben wir uns, Ihnen nochmals die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Neuerungen nahe zu legen und beehren uns, Ihnen den Antrag zu stellen : Sie möchten nachstehenden Entwurf-Bundesbeschluß zu dem Ihrigen machen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. Februar 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Erweiterung des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890, Über die Errichtung eines schweizerischen Landesmuseums.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 1902, beschließt: Art. 1. Der Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 (A. S. n. F. XI, 690) betreffend die Errichtung eines schweizerischen Landesmuseums wird abgeändert wie folgt: .,,Die Verwaltung des Landesmuseums besorgt unter Oberaufsicht des Bundesrates eine Kommission von 7 Mitgliedern, von welchen 5 durch den Bundesrat und 2 durch die betreffende kantonale oder städtische Vollziehungsbehörde gewählt werden.a Unter dieser Kommission stehen folgende vom Bundesrat auf eine dreijährige Amtsperiode gewählte Beamte des Museums : Der Direktor, eingeteilt in Besoldungsklasse I Der Adjunkt, ,, ,, ^ II 2 Assistenten, ,, ,, ,, IV l Buchhalter-Kassier, ,, ,, ^ IV

909 Der Direktor ist ermächtigt, im Einverständnis mit der Kommission, das nötige Bureaupersonal (Bur.eaugehülfe, Packer und Ausläufer), unter Einreihung in Besoldungsklasse VII dauernd oder vorübergehend anzustellen.

Die Befugnisse und Obliegenheiten der Kommission und der unter ihr stehenden Beamten, werden durch die bundesrätliche Vollziehungsverordnung festgestellt.

Art. 2. Der Art. 9 desselben Beschlusses erhält folgende Fassung: Die für den Betrieb des Museums erforderlichen Kredite sind alljährlich bei Beratung des Budgets zu bestimmen und in dasselbe einzustellen.

Werden die für Erhaltung und Erwerbung vaterländischer Altertümer jährlich einzusetzenden Kredite nicht aufgebraucht, so ist der übrig bleibende Betrag behufs späterer Verwendung einem besondern Fonds (Muséumsfonds) zuzuweisen.

In denselben Fonds und in Abweichung von den Bestimmungen der Art. 15 und 17 der Verordnung vom 28. November 1881 über die Führung der Inventarien bei den eidg. Verwaltungen, fallen: a. Erlöse aus verkauften Altertümern (Doubletten oder sonstigen für die Sammlungen entbehrlichen Stücken) ; b. allfällige Bargeschenke, welche dem Museum zu freier Verwendung in laufender Rechnung übergeben werden.

Betreffend die Verfügung über den Museumsfonds wird die Vollziehungsverordnung (Art. 8) die nötigen Bestimmungen aufstellen.

Art. 3. Allfällige Ersparnisse auf Extrakrediten zur Erwerbung bestimmter Objekte, Sammlungen etc. fallen nicht in den Museumsfonds.

Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. I.

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Art. 4. Die mit Art. l hier vor in Widerspruch stehenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1897 betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten werden aufgehoben.

Art. 5. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erneuerung der Konzession einer Eisenbahn von Gampel nach Hohtenn.

(Vom 28. Februar 1902.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vorn 29. Oktober 1898 (E. A. S.

XV, 254), wurde dem Herrn Ed. von Waldkirch, Advokat in Bern, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, die Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Eisenbahn von G a m p e l (Station der Jura-Simplon-Bahn) nach H o h t e n n (Station der projektierten Lötschbergbahn) erteilt.

Im Artikel 5 dieser Konzession wurde die Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft auf drei Jahre, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, festgesetzt.

Da während dieser Frist, d. h. bis zum 29. Oktober 1901, weder die Vorlagen eingingen, noch ein Gesuch um Fristerstreckung gestellt wurde, ist die Konzession erloschen. Erst am 30. Oktober 1901 kam Herr von Waldkirch um angemessene Verlängerung der dreijährigen Frist ein, indem er von der Ansicht ausging, die letztere sei erst vom 9. November 1898 als dem Datum des bundesrätlichen Vollziehungsbeschlusses an zu berechnen und erreiche somit ihr Ende erst am 9. November 1901.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1890 über die Errichtung eines schweizerischen Landesmuseums. (Vom 28. Februar 1902.)

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1902

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05.03.1902

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