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Bekanntmachungen von

DepartementeundfanderVerwaltungsstellenlleD ta Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1901 und 1902.

1902.

Monate.

1901.

Fr..

1902.

Fr.

Januar . . .

2,822,754. 24 3,044,687. 87

Februar

. .

3,086,985. 87

März

. . .

April

. . .

3,998,729. 18 3,816,693. 54

Mai . . . .

Juni . . . .

4,034,819. 88 3,849.587. 74

Juli . . . .

3,587,305. 93

August . . .

3,851,178. 50

September . .

Oktober . .

3,942,288. 29

November . .

4,026,559. 52

Dezember . .

5,030,538. 02

Mehreinnahme,

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

221,933. 63

--

221,933. 63

--

4,424,507. 84

Total 46,471,948. 55 Auf Ende Jan. 2,822,754. 24 3,044,687. 87

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Aufnahme von Pfleglingen in das Lehrerasyl der Berset-lüllerStiftung auf dem lelchenbütelgnte bei Bern.

Diese Anstalt ist bestimmt zur Versorgung alter ehrbarer Lehrer, Lehrerinnen, Erzieher und Erzieherinnen, sowie Lehrersuud Erzieherswitwen, gleichgültig, welcher christlichen Konfession sie angehören und ob sie deutscher oder schweizerischer Nationalität sind, wenn sie nur während wenigstens 20 Jahren in der Schweiz thätig gewesen sind, bei den Lehrers- und Erzieherswitwen natürlich deren Gatten.

Diese Anstalt soll auf nächsten Frühling eröffnet werden und es gelangen anmit die Plätze der aufzunehmenden Pfleglinge zur Ausschreibung.

Die Eintrittsbegehren sind bis 28. Februar nächsthin schriftlich an den Unterzeichneten zu richten, unter Anschluß des Heimat- und des Geburtsscheins des Bewerbers oder der Bewerberin, ferner eines Leumundszeugnisses und solcher Schriftstücke, aus denen sich eine 20jährige Thätigkeit im Lehrer- oder Erzieherberuf, sowie die Familienverhältnisse und der Gesundheitszustand des Bewerbers oder der Bewerberin ergeben. Endlich sollen in der Anmeldung auch Referenzen angegeben werden.

Zu bemerken ist, daß Personen unter 55 Jahren und eigentliche Kranke nach testamentarischer Bestimmung nicht Aufnahme finden dürfen.

Das Reglement, welches über die Bedingungen der Aufnahme nähere Auskunft gibt, kann von der Kanzlei des schweizerischen Departements des Innern unentgeltlich bezogen werden.

B e r n , 30. Januar

1902.

Der Präsident der Verwaltungskommission : Elie Ducommun.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu

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empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

U.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

ID.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

Vu.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

BUrgerrechtserwerbung seitens deutscher Staatsangehöriger.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile :

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Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staateverbande entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes .über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziffer 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z usi c h e r un g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1902

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.02.1902

Date Data Seite

434-437

Page Pagina Ref. No

10 019 942

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