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Nachtrag zur

Botschaft des Bundesrathes über das Budget von 1889, betreffend das Budget des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigenthum.

(Vom 9. November 1888.)

Einnahmen.

a. Aus den Erfindungspatenten: Hinterlegungsgebühr für 750 Patente Fr. 15,000 Erste Jahresgebühr für 750 Patente ,, 15,000 Zweite Jahresgebühr für 120 Patente ,, 3,600 Gebühren für 75 Zusatzpatente . ,, 1,500 Modellausweisgebühren für 300 Patente . ' . " . .

. ,, 3,000 Erlös aus dem Verkauf der Patentschriften ,, 11,250 Verschiedenes ,, 650 b. Aus den Fabrik- und Handelsmarken .

c. Aus den Werken der Literatur und Kunst d. Aus den Mustern und Modellen .

.

Fr. 50,000 . ,, 11,700 . ,, 300 . " 4.000

Total der Einnahmen Fr. 66,000

627 Ausgaben.

a. Besoldungen: Direktor Administrativer Adjunkt .

Technischer Adjunkt Registerführer Drei Kanzlisten b.

c: d.

e.

f.

.

.

.

.

Fr.

,, ,, ,, ,,

6,500 5,000 4,800 4,500 8,000

Bedienung und Hülfsarbeiten Herstellung der Patentschriften (für 750 Patente) Uebrige Druckarbeiten Büreaukosten Porti u n d Verschiedenes .

.

.

.

.

Total der Ausgaben

Fr. 28,800 ,, 3,200 ,, 30,000 ,, 1,500 ,, 3,000 _ 500 Fr. 67,000

Das Defizit für 1889 beziffert sich sonach auf Fr. 1000.

Den Ansätzen für die Einnahmen aus den Erfindungspatenten liegen folgende Voraussetzungen zu Grunde : Anzahl der jährlieh ertheilten Patente 750 ; während der Berathungen des Gesetzes betreffend die Erflndungspatente wurde diese Ziffer als Minimalansatz nie beanstandet. Ein Irrthum in dieser Hinsicht hat übrigens für das Budget von 1889 geringe Bedeutung, da die Herstellung einer Patentschrift durchschnittlich so viel kosten wird, als Hinterlegungs- und erste Jahresgebühr zusammen betragen.

In Anbetracht der Erwartungen, die sich an den Beginn der Ertheilung schweizerischer Erflndungspatente knüpfen, darf vom 15. November bis 31. Dezember 1888 auf wohl 180 Patenterteilungen gerechnet werden. Diese Annahme hat auf das Budget von 1889 insofern Einfluß, als danach die Zahl derjenigen Patente zu bemessen ist, welche auf Ende 1889 in das zweite Jahr ihres Bestehens übertreten. Die Erfahrung anderer Länder lehrt, daß von Jahr zu Jahr circa ein Drittel der Patente verfallen; demnach werden 120 Patente die zweite Jahresgebiihr bezahlen.

Nach anderwärts gemachten Erfahrungen entfällt ein Zusatzpatent auf je 10 Hauptpatente.

Betreffend den Posten ,,Modellau8weisgebtihrentt wird angenommen, daß die Erfindungen, deren Modelle bleibend hinterlegt

628 werden müssen, circa 40 °/o aller zur Patentirung angemeldeten Erfindungen betragen ; ferner, daß 20 °/o der Patente erst später in definitive umgewandelt werden; hienach kommt die Gebühr von Fr. 10 nur für 300 Patente in Betracht.

Der Erlös aus dem Verkauf der Patentschriften berechnen wir folgendermaßen : Bei - einem mittleren Verkaufspreis einer Patentschrift von 75 Cts. dürften voraussichtlich durchschnittlich 20 Exemplare pro Patent abgesetzt werden. Bedenkt man, daß wohl jede mit der Schweiz in regem Verkehr stehende Patentagentur- auf die Patentschriften abonniren und dazwischen noch ein reger Kleinverkauf stattfinden wird, so wird man jene Annahme nicht übertrieben finden.

Unter der Rubrik ,,Verschiedenes"1 sind die Sportelnbezüge für Eintragungen von Aenderungen im Besitzstand und für Mittheilungen aus den Registern inbegriffen.

Die Einnahmenansätze aus dem Schutz der Fabriks- und Handeismarken und der Werke der Literatur und Kunst beruhen auf den Erfahrungsresultaten der letzten Jahre.

Die Einnahmen aus der Hinterlegung der Muster und Modelle schätzen wir ungefähr auf die Hälfte derjenigen aus dem Markenschutz, also auf rund Fr. 6000 pro Jahr. Kommt das betreffende Gesetz auf 1. Mai 1889 zum Vollzug, so beträgt die acht Monaten Q

entsprechende Quote -^ X 6000 = 4000 Fr.

12 Zu den Ansätzen betreffend die Ausgaben haben wir Nachstehendes zu bemerken : Im Posten ,,Bedienung und Hülfsarbeiten"' ist außer der Löhnung eines Abwartes eine entsprechende Summe vorgesehen für Expertisenkosten anläßlich der Leistung des Modellausweises ; wenn nämlich die Angestellten des Amtes nicht im Fall sind, die Vergleichung von Modell und Beschreibung selbst vorzunehmen, müssen diese Arbeiten Dritten übertragen werden. Diäten und Reiseentschädigungen fallen bei diesem Posten außer Betracht, weil sie in den Einnahmen auch nicht berücksichtigt worden sind.

Die Herstellung einer Patentschrift in 250 Exemplaren kostet vorläufig, d. h. bis zum Abschluß eines definitiven Vertrages, Fr. 40.

Die übrigen Druckarbeiten sind von untergeordnetem Umfang; sie beziehen sich hauptsächlich auf Ausführung des Art. 39 der Vollziehungsverordnung.

Der Posten ,,Büreaukosten1* umfaßt die Ausgaben für Büreaurequisiten im engern Sinn, für Circulare, Bücher, Zeitschriften etc.

629 Im Voranschlag können Einnahmen und Ausgaben in folgender Weise rubrizirt werden.

Einnahmen.

Dritter -A..t>sch.nitt.

A. Departement des Auswärtigen.

Abtheilung: Amt fllr geistiges Eigenthum.

1) 2) 3) 4)

Erfindungspatente Fabrik- und Handelsmarken Literatur und Kunst Muster und Modelle Total

Fr.

,, ,, ,,

50,000 11,700 300 4,000

Fr.

66,000

Ausgaben.

1) 2) 3) 4) 5) 6)

Dritter Abschnitt« A. Departement des Auswärtigen.

Abtheilung: Amt für geistiges Eigenthum.

Besoldungen Fr. 28,800 Bedienung und Hülfsarbeiten ,, 3,200 Herstellung der Patentschriften ,, 30,000 Uebrige Druckarbeiten .

.

.

.

.

. 1,500 Büreaukosten ,, 3,000 Porti und Verschiedenes ,, 500 Total

Fr. 67,000

B e r n , den 9. November 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t : Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Nachtrag zur Botschaft des Bundesrathes über das Budget von 1889, betreffend das Büdget des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigenthum. (Vom 9. November 1888.)

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Jahr

1888

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17.11.1888

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