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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung zu dem Bundesgesetz betreffend die Beamtungen der Bundeskanzlei, sowie Organisation und Beamtungen des eidgenössischen Departements des Innern.

(Vom 12. März 1888.)

Tit.

Der Gesetzesentwurf, welchen wir Ihnen vorzulegen die Ehre haben, betrifft die Bundeskanzlei und das Departement des Innern und bezweckt einestheils organisatorische Veränderungen in einigen Geschäftszweigen des genannten Departements, andererseits neue Feststellung der Jahresgehalte seines regulären Beamtenpersonals.

Erstere betreffen wesentlich die Abtheilung Bauwesen, das statistische Bureau und in untergeordneter Weise, insofern es sich .lediglich um Kreirung einer neuen Stelle handelt, die Bundesbibliothek, während die Revision der Gehalte sich auf den größern Theil der Beamtungen der Bundeskanzlei und des Departements erstreckt.

Die beiden Arten von Fragen auseinander haltend, beginnen wir mit der Berichterstattung über die in dem Gesetzesentwurf enthaltenen o r g a n i s a t o r i s c h e n V e r ä n d e r u n g e n , welche auch den unmittelbaren Anlaß zu der Vorlage gegeben haben.

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Abtheilung Bauwesen.

Die Organisation des Bauwesens bei unserm Departement des Innern hat seit Errichtung der ersten technischen Stelle bei demselben durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1870 schon verschiedene Entwicklungsstadien durchlaufen. Daß sie gleichwohl noch weiterer Vervollständigung bedarf, erklärt sich aus der bisher stetig und in unvorhergesehenem Maße stattgehabten Steigerung der Anforderungen an diese Verwaltung.

Dies gilt von beiden Hauptabtheilungen derselben, nämlich sowohl von der dem Bünde -- analog wie beim Forst- und dem Eisenbahnwesen -- obliegenden und den spezifischen Geschäftskreis, des Oberbauinspektorates bildenden Oberaufsicht über das allgemeine Straßen- und Wasserbauwesen, als auch von der demselben ebenfalls zugelheilten Verwaltung des besondern oder eigenen Bauwesens des Bundes selbst.

Durch Schreiben vom 6. November 1885 haben wir Ihnen mitgetheilt, daß damals schon das Departement dem Bundesrathe bezüglich der Reorganisation seiner Bauabtheilung den Entwurf zu einem Bundesbeschlusse vorgelegt hatte, wir aber, wesentlich aus dem Grunde, daß das zu befriedigende Bedürfniß sich noch nicht genügend bemessen lasse, von einer gesetzlichen Reglirung noch absehen zu sollen glaubten. Dabei befürworteten wir aber die vorläufige Gewährung provisorischer Aushülfen und ersuchten Sie um Genehmigung der daherigen Ansätze im Budget.

Die seitherige Entwicklung hat, indem sie noch ein weiteres Anwachsen der einschlägigen Geschäfte mit sich brachte, dieses Verfahren gerechtfertigt. Gleichwohl finden wir es nun einerseits nicht angemessen, einen solchen provisorischen Zustand weiter fortbestehen zu lassen, anderseits aber auch möglich, auf Grund der vorliegenden Erfahrungen eine Organisation zu treffen, welche geeignet ist, für längere Zeit dem Bedürfnisse zu entsprechen.

Die bisherige Entwicklung unserer Bauverwaltung beruht .einestheils auf der Vereinigung sämmtlicher das Bauwesen betreffenden Geschäfte -- abgesehen von den Eisenbahnen -- welche sich seit dem Bestehen der permanenten technischen Amtsstelle beim genannten Departement successive vollzogen hat, anderseits aber auch auf einer gleichzeitig eingetretenen großen Vermehrung der Bauten beider vorstehend genannten Hauptabtheilungen.

Bezüglich des Straßen- und Wasserbauwesens haben alle Spezialexpertisen und Inspektorate, überhaupt jedwede Einzelaufträge, mit denen sich früher der Bundesrath in allen solchen Angelegen-

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heiten behelfen mußle, aufgehört und sind die daherigen Geschäfte an das Oberbauinspektorat übergegangen.

Der Hochbau und überhaupt das eigene Bauwesen des Bundes ist durch eine Schlußnahme des Bundesrathes vom 26. Januar 1874 beim Departement des Innern vereinigt worden. Aber nicht nur ·dies, sondern es wurden durch weitere Beschlüsse an die Bauverwaltung auch übertragen: Die Besorgung der Brand Versicherung aller dem Bunde gehörenden Gebäude und die des Mobiliarwesens ·der eidgenössischen Centralverwaltung, ferner der Hausdienst im Bundesrathhause und in den andern der Centralverwaltung dienenden Gebäuden, wie dann die Beschaffung jeweilen nöthig werdender Bureaulokalitäten noch außer den dem Bunde gehörigen Gebäuden.

Indem wir nach dieser orientirenden Voranschickung zuvörderst ·das allgemeine Straßen- und Wasserbauwesen näher in's Auge fassen, begegnen wir besonders bei letzterm einer großen, unter dem Impulse der neuen Bundesgesetzgebung eingetretenen Vermehrung der Bauthätigkeit.

Die Subventionirung der Korrektion des Rheins, der Rhone und der Juragewässer in den Sechsziger Jahren war noch auf Orund der, öffentliche Werke im Allgemeinen betreffenden Bestimmungen des Art. 23 (damals 21) der Bundesverfassung erfolgt.

Erst der unter dem Einflüsse der Verheerungen des Hochwassers von 1868 zu Stande gekommene Bundesbeschluß vom 21. Juni 1871 wies den dem öffentlichen Interesse dienenden Gewässerkorrektionen und Verbauungen grundsätzlich eine besondere Stellung an , indem er denselben ohne weiteres Erforderniß das voto genannten Verfassungsartikel verlangte allgemein schweizerische Interesse und damit den Anspruch auf Bundesunterstützung zuerkannte. Dieser Beschluß war jedoch nur der Vorläufer des Art. 24 der gegenwärtigen Bundesverfassung und des zu Vollziehung desselben erlassenen Wasserbaupolizeigesetzes vom 22. Juni 1877, welches die Kantone zur Ausführung der vom öffentlichen Interesse verlangten Wasserbauten verpflichtet und dem Bunde die Aufsicht über die Erfüllung dieser Verpflichtung, sowie über die Handhabung der Wasserbaupolizei überhaupt, daneben aber auch die Beitragleistung an diese Werke überbindet.

Der Einfluß dieser Bestimmungen machte sich sofort geltend.

Schon im Jahre 1872 hatte die eidgenössische Bauverwaltung in Folge des Beschlusses von 1871 sich mit 30 Verbauungs-
und .solchen kleinem Korrektionswerken, wie dieser Beschluß sie zunächst in's Auge faßte, zu beschäftigen. lodern aber nur ein Theil derselben in einem Jahre ausgeführt wurde, die andern dagegen

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zwei oder mehr Baujahre erforderten und unterdessen jährlich neue Projekte hinzukamen, so mehrte sich fortwährend die Zahl solcher gleichzeitig in Ausführung befindlicher Arbeiten. Dieselbe betrug demzufolge im Jahre 1877 bereits 59, woneben auch noch aus der Hülfsmillion von 1868 subventionirte Arbeiten in bedeutender Zahl in Ausführung waren.

Unter dem eidgenössischen Wasserbau polizeigesetze fanden die Werke vorstehender Kategorie in denjenigen, deren Subventionirung gemäß diesem Gesetze in die Kompetenz des Bundesrathes fällt, ihre Fortsetzung, und es ergab sich auch da eine weitere Steigerung, so zwar, daß ihre Zahl im Jahr 1887 94 betrug. E» scheint geeignet, gleich hier darauf aufmerksam zu machen, welche Inanspruchnahme des eidgenössischen Inspektionspersonals hieraus allein sich ergibt., indem jedes dieser meist weit auseinander gelegenen Objekte mindestens einmal, viele aber mehrere Male jährlich besichtigt werden müssen und nicht wenige unter denselben größere, längere Zeit erfordernde Arbeiten in Feld und Bureau mit sich bringen.

Bundesbeschlüsse veranlaßte der Beschluß von 1871 keine, solche kamen überhaupt betreffend Subventionirung von Gewässerkorrektionen seit den erwähnten der Sechsziger Jahre bis einschließlich 1877, also bis zu Ei-lassung des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes, nicht mehr vor. Dagegen fallen, in recht auffallender Weise den Einfluß dieses Gesetzes beweisend, auf die 10 Jahre von 1878 bis 1887 32 solcher Beschlüsse.

Die dadurch bewilligten Beiträge belaufen sieh auf Fr. 13,289,250 In den gleichen 10 Jahren wurden dem Bundesrathe- für die in seine Kompetenz fallenden Beitragsbewilligungen im Budget und mit Kachtragskrediten zur Verfugung gestellt ,, 2,085,000 was also zusammen ausmacht .

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. F r . 15,374,250 welchem zu 37 %, als dem ungefähren, ducrhschnittlichen Beitragsverhältnisse, eine Gesumnitkosteusumme von rund 41,500,000 Franken entspricht.

Die bewilligten und noch nicht ausbezahlten Beiträge beliefen sich zu Ende 'des Jahres 1887 auf Fr. 11,658,004. 76.

Während der ganzen Periode der eidgenössischen Bauverwaltung von 1872 bis 1887 sind für Straßen- und Wasserbauten folgende Bundesbeiträge verabfolgt worden : Erstens für Straßenbauten Fr. 908,432. 28. Diese Kategorie von Beiträgen war in einer

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nächst vorangegangenen Periode stärker vertreten, indem die Ausführung der spezifischen Militärstraßen und des subventionirten Theiles des Bündner Straßennetzes größerntheils auf dieselbe fallt.

Geeignete Erwähnung mag hier in Rücksicht auf die vom Bunde über den Unterhalt auszuübende Oberaufsicht auch finden, daß gemäß Art. 30 der Bundesverfassung von 1874 an den Unterhalt der sogenannten internationalen Alpenstraßen jährlich 530,000 Franken und daher in den seitherigen 13 Jahren im Ganzen Fr. 6,890,000 verabfolgt wurden.

Zweitens wurden folgende Summen an Beiträgen für Gewässerkorrektionen und Verbauungen ausbezahlt: 1) durch besondere Bundesbeschlüsse zugesicherte Fr. 9,922,507. 97 2) durch Bundesrathsbeschlüsse zugesicherte ,, 2,647,163. 38 zusammen Bundesbeiträge E*. 12,569,671. 35 Dazu Beiträge aus der Hülfsmillion (der größere Theil der letztern war schon vorher ausbezahlt) ,, 350,174. 41 Total

Fr. 12,919,845. 76

Dieser Beitragssumme entspricht, zu dem für diese Periode durchschnittlich anzunehmenden Verhältnisse von 36 °/o, ein Baukapital von rund 35,900,000 Franken, was hier, wie auch bezüglich der oben erwähnten, neuerdings bewilligten Beiträge, deßhalb in Betracht kommt, weil die Gesammtsumme, nicht der daran geleistete Beitrag des Bundes, den Maßstab für die Dimensionen der Bauten und der daraus auch für die Funktionäre des Bundes erwachsenden Arbeiten abgibt.

Wir fügen dem Vorstehenden noch folgende, wie wir finden, für die Würdigung des Umfanges und der Bedeutung der dem Bunde im Straßen- und Wasserbau wesen obliegenden Aufgaben wesentliche Angaben bei.

Derselbe übt zufolge des Art. 37 der Bundesverfassung die Oberaufsicht über die Straßen und Brücken aus, an deren Erhaltung die Eidgenossenschaft ein Interesse hat.

Infolge dessen ist diese Oberaufsicht bisher aus dem Grunde der Subventionirung des Baues oder des Unterhaltes und dann auch wegen der Benutzung für die eidgenössischen Posten, aus dieser Rücksicht besonders auf den Bergstraßen, ausgeübt worden, bezüglich welcher dabei nicht allein die sonstige für das Befahren

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geeignete Beschaffenheit, sondern namentlich auch die Sicherheit desselben sehr in Anschlag kommt.

Da es sieh um Linien von sehr bedeutender Länge -- dabei auch um 10 von den Posten befahrene Bergpässe von über 2000 m.

Höhe -- handelt, so erfordert die Ausübung einer zweckentsprechenden Beaufsichtigung einen sehr in Anschlag kommenden Zeitaufwand, und dies noch um so mehr, da sie sich auf die Sommermonate konzentrirt.

In welchem Maße das Personal des eidgenössischen Oberbauinspektorats künftig durch Straßen-Neubauten oder darauf bezügliche Untersuchungen in Anspruch genommen sein wird, läßt sich nicht mit Bestimmtheit voraussehen; es erscheint aber nicht ausgeschlossen, daß dies gerade in den nächsten Jähren wieder in bedeutenderem Maße der Fall sein werde.

Bezüglich der Wasserbauten, deren Dimensionen sich oben ziffermäßig angedeutet finden, betreffen die Aufgaben des Oberbauinspektorats im gewöhnlichen Geschäftsgange: das Projekt und den Kostenvoranschlag nebst andern bei der Subventionirung in Anschlagkommenden Fragen, dann die projektgemäße Ausführung und die den Maßstab für die Beitragszahlungen bildenden Abrechnungen, endlich den Unterhalt der ausgeführten Bauten.

Auf das Bedürfniß der Besichtigung der Bauten in allen diesen Stadien und den hiefür erforderlichen Zeitaufwand ist schon an anderer Stelle aufmerksam gemacht worden, und wir fügen hier nur noch bei, daß sich die subventionirten Wasserbauten dermalen über alle Kantone, mit Ausnahme von Zug und Appenzell I. Rh., erstrecken.

Was speziell die Prüfung der Projekte anbelangt, bedarf es wohl keines weiteren Nachweises dafür, daß, wie bei jeder andern Art von Bauten, auch bei den mit so sehr großen Opfern des Bundes und der Kantone zur Ausführung gelangenden Gewässerkorrektionen und Verbauungen es von fundamentaler Bedeutung ist, derselben zweckentsprechende Projekte und beziehungsweise Systeme zu Grunde zu legen. Dabei kommt nun aber, und es erscheint wesentlich, dies hier hervorzuheben, in Betracht, daß letztere zumal bezüglich der Gebirgsgewässer noch nicht in einer Weise festgestellt sind, welche kontraverse Anschauungen gänzlich ausschließen würde.

Und da müssen wir nun finden, daß es am Bunde, dessen Gesetzgebung in dieser Sache den schon erwähnten mächtigen Impuls gegeben und der sich selbst in so hohem Maße bei derselben finanziell betheiligt, in erster Linie sei, zu Abklärung dieser Fragen beizutragen, und dies noch um so mehr, als die genauere Kenntniß

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aller diesfälligen Bauten nur hier bestehen oder erworben werden kann. Die Grundlagen für diese Abklärung können aber nur ganz genaue Erhebungen über die mit den ausgeführten Werken erzielten Resultate bilden, und es ergibt sich daraus, daß bei der in Rede stehenden Organisation mit im Auge zu behalten sei, das Oberbauinspektorat in die Lage zu versetzen, den von ihm schon bisher auf diesem Gebiete betriebenen Arbeiten auch künftig womöglich noch erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Hienaeh erübrigt, im Zusammenhange mit dem Wasserbauwesen, noch der Hydrometrie Erwähnung m thun, welches Fach, nachdem dafür früher an die schweizerische naturforschende Gesellschaft eine jährliche Subvention von Fr. 10,000 verabfolgt wurde, auch an das Oberbauinspektorat übertragen worden ist. Wir waren schon bei andern Anlässen in der Lage, die große, nicht nur theoretische, sondern ganz wesentlich praktische Bedeutung hervorzuheben, welche der Hydrometrie, wie für das Wasser bau wesen im Allgemeinen, so auch hinsichtlich industrieller Zwecke zukommt und erachten daher, von weitläufigen Nachweisen hiefür an dieser Stelle absehen zu dürfen. Es mag nur daran erinnert werden, daß das Gelingen von Gewässerkorrektionen wesentlich von der Kenntniß der beim Projekt in Aussicht zu nehmenden Abflußmengen abhängt und dieselbe doch noch in den meisten Fällen fehlt. Die hohe Wichtigkeit der Hydrometrie wird auch von den umliegenden Staaten mehr und mehr gewürdigt, und da, wie es in der Natur der Sache liegt, ein bezüglicher Wechselverkehr mit denselben besteht, so kommt auch thunlichstes Schritthalten mit ihnen neben dem eigenen Interesse bezüglich der daherigen Einrichtungen für uns in Betracht.

Bemerkt mag übrigens auch noch das werden, daß man sich unter Hydrometrie nicht etwa nur die Verzeichnung der an den Pegeln beobachteten Wasserstände vorzustellen hat, dies ist sogar die einfachste der hier zu erfüllenden Aufgaben. Denn erstlich müssen daraus die Mittel für gewisse Zeitabschnitte (Monate, Jahre) berechnet werden und ist dann erst, um die entsprechenden Abflußmengen berechnen zu können, die Aufnahme der Flußquerprofile und die Messung der Geschwindigkeit der Strömung bei den Pegelstationen erforderlich, wovon namentlich letztere bei größern Gewässern und bei genügender Genauigkeit schwierige und zeitraubende Operationen
erfordert. Wenn auch den zwei Ingenieuren, welche gegenwärtig für die Hydrometrie bestimmt sind, noch ein Zeichner beigegeben wird, um sie zu besserer Ausnutzung ihrer Zeit für Anderes von den mehr mechanischen Arbeiten zu entlasten, so erfordert es Jahre, bis die diesbezüglichen Verhältnisse Bundesblatt.

40. Jahrg. Bd. I.

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548 unseres Landes einigermaßen dem Bedürfnisse entsprechend festgestellt sein werden. Dann aber bleibt erst der andere Theil Übrig, betreffend Ausmittlung der Relation zwischen Niederschlagsund Abflußmengen bei verschiedenen Bodenverhältnissen, was nicht nur ein wissenschaftliches, sondern ein ganz praktisches Interesse in Bezug auf diejenigen Gewässer bietet, deren Beschaffenheit die Ermittlung ihrer Abflußmengen durch direkte Messung nicht gestattet, wie dies bei allen Wildbächen der Fall ist.

Endlich ist aber zu berücksichtigen, daß auch in dieser Sektion der Bauverwaltung nicht selten besondere in die Hydraulik einschlagende Aufträge auszuführen sind und wohl gesagt werden darf, daß es von allgemeinem Nutzen und daher dem Bunde wohlanstehend ist, wenn er eine Stelle bietet, welche Autorität auf diesem Gebiet beanspruchen darf.

Wir gehen hienach zur zweiten der oben erwähnten Hauptabtheilungen der Bauverwaltung über, nämlich derjenigen betreffend das eigene Bauwesen des Bundes. Es ist schon der im Jahre 1874 erfolgten Vereinigung desselben beim Departement des Innern und der darauf gefolgten Beifügung noch weiterer in Beziehung zu den der Bundesverwaltung dienenden Gebäuden stehender Geschäftszweige Erwähnung gethan worden.

Dies bedeutete aber um so mehr einen großen Zuwachs für die Bauverwaltung, weil vom gleichen Zeitpunkte weg aus verschiedenen Ursachen eine große Vermehrung der Bauten eintrat.

Als solche Ursache ist in erster Linie die Bundesverfassung von 1874 zu nennen, welche eine Vermehrung des Lokal- und auch des Mobiliarbedürfnisses in allen Zweigen der eidgenössischen Verwaltung zur Folge hatte, die schon bisher zu vielen Neubauten und Umbauten Anlaß gegeben hat und dies auch noch weiterhin thun wird. Dann kamen aber noch andere Umstände hinzu, wie der Vertrag mit Bern über Abfindung bezüglich der Verpflichtung zu Lieferung der Lokalitäten für die eidgenössische Centralverwaltung und der analoge Vertrag mit Zürich bezüglich des Polytechnikums, wie dann das bezüglich dieses letztern entstandene Erweiterungsbedürfniß und Anderes mehr.

Das eigene Bauwesen des Bundes bezieht sich in der Hauptsache auf Hochbauten und da auf Neubauten, Erweiterungs- und.

Umbauten und Gebäudeunterhalt. Eine besondere Rubrik bilden dann noch bauliche Arbeiten in den zu Befriedigung eines Theiles des
entstandenen Raumbedürfhisses gemietheten Gebäuden. Daneben gibt es aber auch Straßen- und Wasserbauten, nämlich Straßen, Uferbauten, Kanäle und sonstige Wasserwerke, die in der Haupt-

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sache auf den Waffenplätzen in Thun, Winkeln und Frauenfeld, sowie in den Pulverfabriken von Lavaux, Worblaufen und Cbur, in geringerra Maße auch auf andern Liegenschaften des Bundes vorkommen.

Zur Veranschaulichung des Anwachsens und des jetzigen Umfanges dieses Verwaltungszweiges findet sich unten eine Tabelle über die von 1874 bis 1887 ergangenen Kosten beigefügt. Dieselbe enthält auch die die Centralverwaltung betreffenden Rubriken: ,,Büreaubedienung, Heizung, Miethzinse etc.a und ,,Mobiiiaranschaffung und Unterhalt"1. Laut dieser Tabelle betrug das Jahrestotal der Kosten für 1874 der ganzen Abtheilung Fr. 93,798, dagegen für 1887 Fr. 1,567,702. 82.

Daraus ist ersichtlich, daß diese Abtheilung allein sich nun zu einer bedeutenden Verwaltung ausgebildet hat, deren Besorgung aber einen um so größern Personal- und Zeitaufwand erfordert, als die Objekte derselben, wie bei der andern Abtheilung, über die ganze Schweiz, in nicht geringer Zahl selbst längs der Grenze zerstreut liegen. In der ebenfalls unten angeführten Tabelle sind die gegenwärtig zu unterhaltenden Gebäude verzeichnet, mit Angabe ihrer Bestimmung und Lage, und es ist daraus ersichtlich, daß ihre Zahl 339 beträgt und sie sich auf 19 Kantone vertheilen.

Aus dem Gesagten ergibt sich ferner, daß diese mit massenhaftem Detail belastete Verwaltung zum Theile nicht technischer Natur ist, da bei der Verwaltung der Gebäude der eidgenössischen Centralverwaltung inkl. Hausdienst, der Beschaffung der Bureaulokale für die letztere, dem Assekuranzwesen etc. die technische Beziehung nur in dem Nutzen besteht, welchen die genaue Kenntniß der betreffenden Gebäude bildet, wenn dieser zwar keineswegs unwesentlich ist. Bezüglich dann der großen Masse der technischen Aufgaben kommt in Anschlag, daß sie sich, wie namentlich bei dem gewöhnlichen Unterhalte und den mancherlei Umänderungen und Ergänzungen an bestehenden Gebäuden, auf gegebene, jedem Bautechniker bekannte Konstruktionen, aber auch bei einer großen Zahl der vorkommenden kleinern Neubauten auf sozusagen typische Formen beziehen. Letzteres gilt namentlich bei Magazin-Gebäuden, bei denjenigen der Pulverfabriken, wie auch bei den kleinern Zollhäusern. Bei allem dem handelt es sich also nicht um monumentale Architektur, sondern um solche gewöhnliche Arbeiten, die sich ganz innert dem gewöhnlichen
Geschäftskreise der Bauverwaltung vollziehen. In letztern fällt aber auch noch ein nicht geringer Theil der Geschäfte, welche durch jene außergewöhnlichen Bauten veranlaßt werden, für deren Projektirung und Bauleitung grundsätzlich außer der Bauverwaltung stehende hervorragende Kräfte herbei-

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zogen werden; so bleiben jener alle die vorbereitenden Arbeiten für die Plankonkurrenzen, sowie für die Bauausschreibungen und Vergebungen und sonstiges auf die Zahlungen und mancherlei Vorkommnisse bezügliches Geschäftliche. Daraus ergibt sich also, daß, trotzdem für die Planbeschaffung und Bauführung bei den großen, monumentalen Gebäuden Architekten herbeigezogen werden, welche außer dem Rahmen der Bauverwaltung stehen, der Geschäftskreis der letztern ein sehr ausgedehnter ist.

Bezüglich beider im Vorstehenden besprochenen Hauptabtheilungen der eidgen. Bauverwaltung kommen endlich auch noch die außer dem gewöhnlichen Geschäftskreise liegenden besondern Aufträge, welche sieh aus verschiedenen an den Bundesrath gelangenden und in eint oder anderm Sinne das technische Gebiet berührenden Angelegenheiten ergeben, sehr wesentlich in Anschlag.

Wir glauben in den bisherigen Mittheilungen die Thatsache eines solchen Anwachsens der Geschäfte auf beiden Abtheilungen der eidg. Bauverwaltung, welches ein bedeutendes Mehrbedürfniß an technischem Personal gegen früher nothwendig bedingt, nachgewiesen zu haben.

Schon daraus ergibt sich, daß das analoge. Bedürfniß für das Kanzleipersonal eingetreten sein wird. Der direkte Nachweis dafür liegt aber in folgenden Zahlen. Es haben sich im Baubüreau des Departements des Innern von 1874 bis 1887 vermehrt : die jährlichen Nummern der Geschäftskontrole von 500 bis 7441 und diejenigen der Rechnungsbelege von 420 auf 3652; die jährlieh in diesem Bureau verrechneten Geldbeträge sind aber von Fr. 1,302,910 im Jahre 1874, auf Fr. 3,326,437 im Jahre 1887 angewachsen.

Im Eingange unserer Auseinandersetzungen ist als Grund dafür, daß die Organisation der eidg. Bauverwaltung, nachdem sie schon verschiedene Entwicklungsstufen zurückgelegt, noch nicht zu einem dem Bedürfnisse genügenden Abschlüsse gelangt ist, die stetsfort in nicht vorherzusehendem Maße stattgehabte Steigerung dieses Bedürfnisses bezeichnet.

Ein weiterer Grund dafür liegt aber auch darin, daß letztem mit der Errichtung neuer Stellen, in Bücksicht auf die Ungewißheit der weitern Gestaltung der Verhältnisse, nur so zu sagen zögernd und in möglichst beschränktem Maße Folge gegeben wurde. Der, wie schon erwähnt, unterm 23. Dezember 1870 stattgehabten Kreirung der Stelle des Oberbauinspektors folgte diejenige des
Adjunkten erst unterm 16. Dezember 1873, nachdem der Bundesbeschluß vom Juni 1871, betreffend die Gewässerkorrektionen und Verbauungen, schon durch ein paar Jahre die oben angegebene

551 Vermehrung der Geschäfte veranlaßt hatte. Und trotzdem diese infolge der vorerwähnten im Jahre 1874 eingetretenen Ursachen von da weg noch in viel höherm Maße stattfand, erfolgte eine weitere Vermehrung um eine Stelle erst durch das Besoldungsgesetz vom 21. August 1878, indem ein Ingenieur-Sekretär und ein Zeichner angestellt und dafür die bis dahin bestandene Stelle eines besondern Departements-Sekretärs für die Bauabtheilung fallen gelassen wurde. Daher ergab sich auch, um die Besorgung der Geschäfte mit diesem kleinen Personal zu ermöglichen, das Bedürfniß, über letzteres theilvveise in von seiner eigentlichen Bestimmung abweichender Weise zu disponiren. Indem die vom Bundesrathe unterm 27. März 1879 erlassene Organisation der Bauverwaltung gestattet, dem Adjunkten einzelne Geschäfte oder Geschäftszweige zu besonderer Besorgung zu übertragen, so wurde davon bezüglich des eigenen Bauwesens Gebrauch gemacht, da für den Oberbauinspektor es materiell unmöglich war, mit dem Detail der Verwaltung sich auch nach dieser Seite zu beschäftigen, selbst abgesehen davon, daß dies zufolge der vielen Reisen und daherigen Abwesenheiten unstatthafte Verzögerungen bedingt hätte.

Damit und infolge des fortwährenden Anwachsens dieser Abtheilung ergab es sich dann aber bald, daß der Adjunkt bei den andern Geschäften des Oberbauinspektorates nicht mehr mitwirken konnte. Da nun aber, wie nach obigen Angaben leicht zu ermessen ist, besonders seit Erlassung des eidg. Wasserbaupolizeigesetzes, kein Zeitpunkt mehr vorkam, in welchem nicht neue Subventionsgesuche und die darauf bezüglichen technischen Vorlagen zu behandeln waren, so schloß dies für den Oberbauinspektor die Möglichkeit aus, in genügendem Maße die auf die Ausführung der subventionirten Arbeiten und die Beitragszahlungen für dieselben bezüglichen Geschäfte allein zu besorgen, und es hatte dies mit Nothwendigkeit die Folge, daß der Ingeniersekretär, mit successive!Enthebung von den für diese Stelle vorgesehenen Büreauarbeiten, zu jenen theils im Feld und theils im Bureau zu besorgenden Funktionen herbeigezogen werden mußte.

Nachdem dann eine weitere Ingenieurstelle durch Bundesbeschluß vom 2. Juli 1880 errichtet worden, bestund das ganze Personal aus : Oberbauinspektor, Adjunkt, Ingenieursekretär, Ingenieur, Zeichner, Bauführer in Thun (provisorisch),
Kanzlist und Kopist.

Dabei waren also die Funktionen des Adjunkten und des Ingenieursekretärs in vorerwähnter Weise modifizirt, dem neu angestellten Ingenier wurde speziell die Hydrometrie, dem Zeichner theilweise, nämlich betreffend der Registratur und Ueberwachung des technischen Materials im Bureau, die frühern Funktionen des Ingenieur-

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Sekretärs und dem Kanzlisten die Registratur der Akten und damit die Führung der Geschäftskontrole, sowie das Rechnungswesen der Bauabtheilung des Departements des Innern übertragen, während die Funktionen eines Departementssekretärs insofern den technischen Beamten obliegen, als sie die Konzepte für die Ausfertigungen auch des Departements besorgen.

Dabei ist es nun, was die gesetzliche Regelung betrifft, also abgesehen von der seit 1886 auf dem Büdgetwege bewilligten provisorischen Aushülfe, geblieben. Aus den frühern Ausführungen ergibt sieh aber von selbst, daß dieser Personalbestand für die nunmehr nothwendige intensivere Ausübung der Oberaufsicht über die subventionirten Bauten der Kantone schon bezüglich des Stadiums der Ausführung nicht gestattet, und dies daher um so weniger der Fall ist bezüglich des Unterhaltes der nun schon in so großer Zahl und Ausdehnung vorhandenen Straßen- und Wasserbauten. Vollends ausgeschlossen wären dabei die Arbeiten, welche auf Nutzbarmachung der an den ausgeführten Werken gemachten Erfahrungen für die künftigen Bauten abzielen.

Es wurden so als Aushülfe zwei weitere Ingenieure angestellt, und außerdem, daß diese voll beschäftigt sind, wurde im verflossenen Jahre noch ein dritter Ingenieur temporär für Aufnahmen zu letzterwähntem Zwecke verwendet.

Ebenso wenig reichte jenes gesetzlich zur Disposition gestellte Personal aus, um das eigene Bauwesen des Bundes mit allen damit verbundenen Geschäften in genügender Weise zu besorgen.

Wir waren daher genöthigt, über den legalen Personalbestand hinauszugehen und uns, wenn auch nur provisorisch, auf dem Wege des jährlichen Kreditbegehrens die zur Bewältigung der immer anwachsenden Aufgaben nöthigen Kräfte zu verschaffen.

Für das eigene Bauwesen sind gegenwärtig neben dem dieser Abtheilung vorstehenden Adjunkten des Oberbauinspektors drei Architekten und zwei Bauführer ständig beschäftigt. Ueberdies werden jeweilen nach momentanem Bedüi'fniß Architekten und Bauzeichner zur Aushülfe beigezogen.

In der Kanzlei wurde neben dem Registratur und Buchführer ein zweiter Beamter als Kanzlist angestellt, wozu noch ein Kopist kommt.

So befinden wir uns seit drei Jahren bezüglich der Bauabtheilung in einem durchaus ungeordneten provisorischen Zustande.

Nicht nur entspricht das dermalen angestellte Personal bezüglich der Zahl nicht mehr dem vom Gesetz vorgesehenen, sondern die

553 Aufgabe und Stellung der Beamten ist mehrfach eine andere geworden und es hat sich die frühere einheitliche Abtheilung durch die Macht der Verhältnisse in zwei vollständig von einander unabhängige, getrennte, mit dem Chef des Departements im Verkehr stehende Sektionen gespalten. Diesem provisorischen Zustande sollte umsomehr durch eine gesetzliche Regulining ein Ende gemacht werden, als bezüglich der Stellung, der Kompetenzen und der Verantwortlichkeit einzelner Beamtungen störende Unsicherheiten eingetreten sind.

Was nun die neue Organisation betrifft, so finden wir, bei derselben von der bisherigen Angliederung der Verwaltung des eigenen Bauwesens des Bundes an das Oberbauinspektorat absehen zu sollen, nachdem ihre Abtrennung von demselben sich als nothwendige Folge der Dimensionen, welche diese beiden Verwaltungen nun angenommen haben, sich bereits thatsächlich vollzogen hat.

Wir erhalten somit zwei besondere Sektionen, von denen jede ihren Chef (Direktor) und Adjunkten hat. Letztere Stelle iat in beiden Sektionen nothwendig, da die Chefs derselben sehr häufig und oft für längere Zeit in auswärtigen Geschäften abwesend sind.

Der Geschäftskreis der ersten Sektion, welcher der Oberbauinspektor vorsteht, besteht aus : den vom Bunde subventionirten Bauten der Kantone, der Oberaufsicht des Bundes über Straßen und Brücken, der Oberaufsicht des Bundes über die Wasserbaupolizei und aus der Hydrometrie.

Dieser Sektion werden entsprechend dem jetzigen faktischen Bestände der Anstellungen, neben dem Chef und dem Adjunkten, als ständige Beamte vier Ingenieure und zwei Zeichner zugetheilt, von welchen zwei Ingenieure und ein Zeichner speziell für die Hydrometrie bestimmt sind.

In den Geschäftskreis der zweiten Sektion fallen das eigene Bauwesen des Bundes, die Besorgung der Brandversicherung der eidg. Gebäude, das Mobiliarwesen der eidg. Centralverwaltung, die Verwaltung der Gebäude derselben, inklusive Hausdienste und alle übrigen nicht in die erste Sektion fallenden Baugeschäfte.

Das Beamtenpersonal, [welches wir dieser Sektion zuzutheilen beantragen, enthält gegenüber der jetzigen Zahl provisorisch angestellten Technikern ebenfalls keine Vermehrung und weist nur den Unterschied auf, daß einem der Architekten die Stellung als Adjunkt angewiesen werden soll.

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Die gemeinschaftliche Kanzlei beider Sektionen schließlich hätte, wie dies auch gegenwärtig faktisch der Fall ist, einen Registrator und Buchführer, einen Kanzlisten und einen Kopisten.

Tritt das vorliegende Gesetz in Kraft, so wird der Bundesrath, unter Aufhebung seiner Verordnung vom 27. März 1879 betreffend Organisation der Bauverwaltung beim Departement des Innern, auf Grundlage dieses Gesetzes die innere Einrichtung der Abtheilung Bauwesen durch einen neuen Erlaß näher zu ordnen haben.

2. Statistisches Bureau.

Das Bundesgesetz vom 21. Januar 1860 über die Errichtung des statistischen Büreau's (Amtl. Samml. VI, 422) regelte nur die Personal- und die Besoldungsverhältnisse des genannten Amtes, überließ dagegen die Festsetzung der nähern Organisation desselben dem Bundesrathe. Der letztere kam dieser Aufgabe nach durch den Erlaß des Réglementes vom 13. Januar 1862 (Amtl. Samml.

VII, 110). Gesetz und Reglement sind der Hauptsache nach heute noch in Kraft; indessen sind daran theils - durch den Bundesrath, theils durch die Bundesversammlung Aenderungen erlassen worden; dieselben datiren vom 28. Oktober 1864 (Amtl. Samml. VIII, 201), vom 2. August 1873 (Amtl. Samml. XI, 280) und vom 7. Juli 1883 (Amtl. Samml. n. F. VII, 284). Schon diese zahlreichen Aenderungen lassen erkennen, daß es nicht gelungen ist, die Organisation des Büreau's auf eine, seinen Zwecken für längere Zeit entsprechende Weise vorzusehen.

Der Grund dieser Erscheinung ist folgender. Es gibt kein Bureau in der Bundesverwaltung, dessen Aufgaben ihrer Art und ihrem Umfange einem so beständigen Wechsel unterworfen sind, wie diejenigen des statistischen Büreau's. Als Beweis hiefür sei beispielsweise angeführt, daß das genannte Bureau im Jahr 1882 auf längere Zeit in seinen eigenen Räumen 47 Arbeitskräfte beschäftigte und daneben noch sehr umfangreiche Arbeiten unter fachkundiger Leitung in Zürich und in Basel ausführen ließ, also gleichzeitig bedeutend mehr als ein halbes Hundert Arbeiter in Anspruch nahm, nur drei Jahre später aber, im Jahr 1885, nicht mehr als 11. Man braucht blos an die Volkszählung und die Viehzählung zu denken, um gegenwärtig zu haben, daß solche außergewöhnliche Vermehrung der Arbeitskräfte kein einmaliges Vorkommniß ist, sondern in bestimmten, ziemlich sicher vorauszusehenden Zeiträumen, in größerem oder kleinerem Maße sich auch in Zukunft wiederholen wird. Es ist nun offenbar ungenügend , solch1 vermehrten Aufgaben jeweilen bloß durch die

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Anstellung einer gewissen Zahl von Hülfsarbeitern nachkommen zu wollen. Liegt auch die Befürchtung nicht vor, daß es für solche Hülfsarbeiten an einer hinreichenden Zahl von Anmeldungen fehlen werde, so erlaubt doch die kurze Dauer der Anstellungen in der Regel nur sehr bescheidene Forderungen an die betreffenden Kräfte zu stellen; von dem Erforderniß gewisser Erfahrung und Uebung in statistischen Arbeiten kann dabei die Rede nicht sein. Es ist aber klar, daß wie auf anderai Gebiete, so auch hier, einem außergewöhnlichen und bedeutenden Zuwachse an Mannschaft auch ein solcher der Cadres zu folgen hat, und daß ein Mangel an letztern sich nothwendig im qualitativen und quantitativen Ausfalle der Arbeiten geltend machen muß.

Soweit die alljährlichen, in regelmäßigem Turnus und annähernd gleichem Umfange sich wiederholenden Arbeiten des statistischen Büreau's in Betracht fallen, ist dasselbe schon nach der bisherigen Organisation mit geschulten, je einer Abtheilung der Arbeiten unter der obern Leitung der Direktion mit einer gewissen Selbstständigkeit vorstehenden Kräften ausreichend versehen. Dagegen ist noch die Möglichkeit zu schaffen, dieser Forderung auch bei jenen periodischen Anlässen einer größern Ausdehnung der Arbeiten nachkommen zu können. Daß solche Anlässe in Zukuuft keineswegs seltener, eher häufiger sich einstellen werden, als bisher, scheint kaum eines Beweises zu bedürfen. So liegt, um ein Beispiel zu erwähnen, dem Bundesrathe das fachmännische Gesuch vor, die eidg. Viehzählung in Zukunft alle fünf Jahre, statt bloß je alle zehn 'Jahre, durchzuführen. Bei der bisherigen Einrichtung muß die Beantwortung solcher und ähnlicher Wünsche jedes Mal allzu sehr von der Frage abhängig gemacht werden, ob das statistische Bureau mit seinem Personal solchen Forderungen zu entsprechen vermöge.

Neben diesen ausschließlich auf die b i s h e r i g e n Verhältnisse gestützten Ausführungen ist ferner schon jetzt zu berücksichtigen, daß außer Zweifel dem statistischen Bureau in den nächsten Jahren ganz neu geartete Aufgaben werden gestellt werden müssen, deren gründliche fachgemäße Erledigung bei der bisherigen beschränkten Zahl der statistisch und volkswirtschaftlich geschulten Beamten nicht zu erwarten ist. Es sei in dieser Richtung bloß mit einem Worte an die umfangreichen statistischen Erhebungen
und Vorarbeiten erinnert, welche für die der Bundesversammlung obliegende sogen, soziale Gesetzgebung erforderlich sein werden, Vorarbeiten, welche der Bundesrath bereits in seiner Botschaft vom 5. April 1887 (Bundesblatt 1887, I, 755) in großen Umrissen gezeichnet hat.

Es werden sich unter diesen neuen Aufgaben Probleme einstellen, welche jedes für sich allein die ganze volle Kraft eines wissen-

S56 schaftlich und praktisch durchgebildeten Beamten in Anspruch nehmen, eines Beamten, der dabei in fortwährendem Kontakte mit den übrigen Erhebungen der Statistik zu stehen hat, also auf dem statistischen Bureau einzustellen ist, aber ohne dabei durch andere Arbeiten des letzteren von seiner Hauptaufgabe abgezogen werden zu dürfenEs kann nach diesen Auseinandersetzungen als Beschränkung auf das Notwendigste bezeichnet werden, wenn vorgeschlagen wird, die bisherige Zahl der eigentlichen Beamten des statistischen Bureau's um zwei zu vermehren, d. h. dieselbe, abgesehen von dem Direktor und dem Adjunkten, auf fünf festzustellen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, daß es den eben dargelegten Verhältnissen noch besser entspräche, wenn die Zahl der Beamten überhaupt nicht in einem Gesetze fixirt würde, sondern wenn man in letzterem bloß die allgemeinen und bleibenden Verhältnisse der Beamten und Angestellten normirte und es daneben der Bundesversammlung (durch die Festsetzung des Budgets) und dem Bundesrathe überließe, die Zahl in der dem jeweiligen Bedürfnisse entsprechenden Weise anzusetzen ; dieser Art sind dermalen die Verhältnisse verschiedener anderen Bureaux der Bundesverwaltung (so im Zolldepartement, in der Postverwaltung) geregelt.

Es geschieht darum auch nur zur Vermeidung von Mißverständnissen und zur Abwendung möglicher Vorurtheile, wenn hier von einem ähnlichen Vorschlage Umgang genommen und unser Vorschlag knapp auf dasjenige beschränkt wird, was ohne Schaden schon jetzt nicht länger zu verzögern ist. -- Es darf im Uebrigen auch bei diesem beschränkten Vorschlage nicht übersehen werden, daß die beantragte Zahl von fünf ,,Statistikern"1 nur als Maximum zu betrachten ist, daß also bei jeweiligem Freiwerden eines Postens eine sofortige Wiederbesetzung desselben nur im Falle gleichzeitigen Bedürfnisses eintreten wird, es somit nicht ausgeschlossen ist, bei zeitweiser Beschränkung der Arbeiten des statistischen Büreau's auch die Zahl seiner Beamten auf das Notwendigste zu limitiren.

Neben'der vorgeschlagenen Vermehrung der eigentlichen Beamten des statistischen Büreau's haben die bisherigen Erfahrungen desselben es als wünschenswerth erscheinen lassen, eine Vereinfachung in Bezug auf die gegenseitige Stellung derselben einzuführen. Die bisherigen Beamtungen tragen -- wenn auch hier von
Direktor und Adjunkt Umgang genommen wird -- folgende offizielle Bezeichnungen: Sekretär, Revisor, Kanzlist. In Anlehnung an diese Nomenclatur theilt das Reglement jedem der Beamten einen Thätigkeitskreis zu, welcher seiner Benennung möglichst entspricht.

Das Gesetz hatte aber mit seiner Nomenclatur eine Unter- be-

557

xiehungsweise Ueberordnung der verschiedenen Beamten normirt, welche in der Praxis nicht durchzuführen war. So ist es z. B.

thatsächlich unmöglich, bei dem Umfange und der Natur der statistischen Arbeiten einem als Revisor bezeichneten Beamten die calculatorische Revision sämmtlicher vom Bureau zu veröffentlichenden Tabellen zuzuweisen oder, wie das Reglement in Art. 10 sagt, dem Sekretär die Prüfung der arithmetischen Richtigkeit aller tabellarischen Arbeiten zu überbinden. Solche Revision kann für ejde einzelne Arbeit nur von demjenigen Beamten vorgenommen werden, welcher auch die Materialien derselben kennen gelernt hat und bei dem Entstehen des geistigen Produkts in allen seinen Phasen mitbetheiligt war. Es ergab sich demnach bald die Folgerung, daß die Thätigkeit der einzelnen Beamten mehr nach dem Gegenstände der einzelnen Arbeiten, als nach den formellen Stadien der letztern ausgeschieden werden mußte. Die Beamten sind im statistischen Bureau weniger in hierarchischer Ueberordnung, als in paralleler Nebeueinanderstellung beschäftigt. Dieses Verhältniß brachte auch den erheblichen Vortheil, daß die Aufgabe jedes Einzelnen mehr seinen besondern Fähigkeiten uod Fachkenntnissen, gewissermaßen auch seiner Prädilection angepaßt werden konnte und daß jeder Einzelne zu gründlicherer Kenntniß und Durcharbeitung seines besondern Gebietes gelangte. Diese Gesichtspunkte haben sich so gebieterisch geltend gemacht, daß die innere Einrichtung des statistischen Biireau's, seit wenigstens einem Jahrzehnt, mehr eben diesen Gesichtspunkten als den bezüglichen Wegleitungen des Gesetzes und Reglements angepaßt werden mußte, wenn die Arbeiten nicht darunter leiden sollten.

Um in Zukunft in der genannten Richtung durch das Gesetz in keiner Weise mehr beengt zu sein, wird vorgeschlagen, die neben dem Direktor und dem Adjunkten bestehenden Beamten mit dem einheitlichen Namen ,,Statistiker" zu bezeichnen und deren Zuweisung auf die verschiedenen Arbeiten durch die innere Organisation, beziehungsweise den verantwortlichen Direktor regeln zu lassen.

3. Bibliothek.

Die Verhältnisse der Bibliothek, welche bisher vom SekretärBibliothekai1 neben seinen Kanzleiarbeiten besorgt wurde, gestalten sich von Jahr zu Jahr komplizirter, so daß hier notwendigerweise eine Aenderung eintreten sollte. Die Zahl der Bände, welche vordem 12,000 bis 15,000 betrug, hat sich seit 10 Jahren verdoppelt.

Die Frequenz der Bibliothek ist auf das Dreifache gestiegen; denn

558

während die Zahl der jährlich ausgeliehenen Bücher ehemals sich stets um 800 herum bewegte, ist dieselbe letztes Jahr auf 2500 angewachsen. Ueberdies erfordert die Bibliothek, welche auch in Zukunft mit den Bedürfnissen der Zeit wird Schritt halten müssen, beständige Arbeit und Aufmerksamkeit, wenn sie nicht in Unordnung gerathen und der Ueberblick über dieselbe verloren gehen soll. Hinwieder sind die Geschäfte des Departements, bei denen der Bibliothekar, wie schon erwähnt, ebenfalls mitzuwirken und namentlich die Registratur und das Rechnungswesen zu besorgen hat, in steter Zunahme begriffen. Auf diese Weise hat sieh an derselben Stelle eine Arbeitslast augehäuft, der gegenüber die Kraft eines einzigen Beamten in keinem Verhältniß steht. Diesem Uebelstande abzuhelfen, gibt es nur zwei Wege : entweder muß die Stelle des Sekretär-Bibliothekars gänzlich vom Departement abgetrennt, diesem Beamten ausschließlich die Bibliothek zugewiesen und dafür auf dem Departement eine neue Stelle für die Registratur u. s. w. errichtet werden, oder aber, es ist die genannte Stelle beim Departement zu belassen und für die Bibliothek eine Gehülfenstelle zu kreiren. Wir geben dem letztern Ausweg, auch aus ökonomischen Gründen, den Vorzug.

Besold.ung-en.

Indem die Beamtungen der Bundeskanzlei und des Departements des Innern neu normirt werden, ist es auch nothwendig, deren Jahresbesoldungen neu festzustellen. In unserm Berichte vom 20. November, veranlaßt durch zwei Postulate der Bundesversammlung, durch welche wir eingeladen worden waren, einen Gesetzesentwurf über die Besoldung der eidg. Beamten einzubringen, haben wir Gelegenheit gehabt, Ihnen unsere Ansichten betreffend das Vorgehen in Sachen der Besoldung der eidg. Beamten vorzulegen. Wir kamen dort zu dem Resultate, das wir Ihnen als Vorschlag unterbreiteten, es möchte für einstweilen von der Forderung eines neuen Besoldungsgesetzes abgesehen, dabei aber dem Bundesrath als zulässig vorbehalten werden, behufs Beseitigungunbilliger Ungleichheiten in den Besoldungsansätzen einzelner Departemente Specialvorlagen einzubringen. Diesem von der Bundesversammlung adoptirten Vorschlage erlauben wir uns durch den gegenwärtigen Gesetzesentwurf bezüglich der Bundeskanzlei und des Departements des Innern Folge zu geben.

559

Es liegt im Interesse dei- eidg. Administration, daß sie ihre Beamtungen jederzeit mit tüchtigen Kräften besetzen könne. Dieß erheischt die Möglichkeit einer Auswahl, welch1 letztere dadurch bedingt ist, daß für die Dienstleistungen im Allgemeinen etwas günstigere Remunerationen gewährt werden, als dieß in kleinem Verwaltungen üblich und nothwendig ist. Es hängt dieß mit der Stellung und der Aufgabe des Bundes zusammen, welche selbst für die niederem Stellen, namentlich bezüglich Sprachkenntnisse, besondere Anforderungen stellen muß. Es ist sodann, ebenfalls im Interesse der Administration selbst, nothwendig, daß bezüglich der Gehalte der Beamtungen gleicher Kategorie durch die ganze Centralverwaltuug hindurch eine gewisse Uebereinstimmung herrsche. Die Protokollführer des Bundesrathes und die entsprechenden Beamtungen des Bundesgerichts, die Chefs größerer Verwaltungsabtheilungen mit eigenen Kompetenzen und ihre Adjunkten, die Departementalsekretäre, die technischen Beamten, die Revisoren, die Registraturen und Rechnungsführer der Departemente, die Uebersetzer, die gewöhnlichen Kanzlisten und die einfachen Kopisten u. s. w. bilden solche Kategorien, die trotz schwankender Grenzen und vorhandener Verschiedenheiten bei dem zu ihnen gehörenden Beamtenpersoual doch die Einhaltung einer möglichst analogen Behandlung bezüglich der Minimal- und Maximalbesoldung erlauben und erheischen.

Diese analoge Behandlung der Beamtenkategorien war früher, zur Zeit, als die Administration noch auf dem Boden der Bundesverfassung von 1848 stand und leicht übersehbare Verhältnisse aufwies, in den bezüglichen Besoldungsgesetzen deutlich vorhanden.

Als aber mit der Bundesverfassung von 1874 der Wirkungskreis des Bundes stetig und in bedeutender Proportion sich ausdehnte, ganz neue Verwaltungszweige geschaffen, organisirt und mit den nöthigen Beamtungen versehen werden mußten, was successive durch einzelne Gesetze geschah, da ging, weil man bei der Festsetzung der bezüglichen Besoldungen den Erfordernissen des Dienstes und den veränderten Verhältnissen der Gegenwart mehr Rücksicht trug als dem Besoldungsschema der frühern Zeit, jene analoge Behandlung theilweise verloren.

Es sind infolge dessen Ungleichheiten in den Besoldungsansätzen einzelner Departemente entstanden, mit denen man sich, insofern sie als vorübergehend
betrachtet werden durften, leicht abfinden konnte, die aber, wenn sie ohne zwingende Gründe jahrelang fortbestehen, schließlich seitens der zurückgebliebenen Departemente als stoßende Minderwerthung ihrer Aufgaben und ihrer Dienstleistungen und seitens ihrer Beamten als unbillige Hintan-

560

Setzung empfunden werden. Sie haben aber auch bestimmte Nachtheile zur Folge. Nicht als ob sich die betreffenden üepartemente über Schwächung des Eifers oder geringere Dienstbeflissenheit ihrer Beamten zu beklagen hätten, wohl aber laufen sie fortwährend Gefahr, gute Beamte an andere eidg. Administrationen, wo gleichartige Funktionen besser remunerili sind, abgeben zu müssen. Und wichtiger noch als dieß ist die zu entschuldigende Erscheinung, daß zur Ausgleichung Extraentschädigungen und Gratifikationen gewährt werden, welche, einmal angewendet, um sich greifen, schwer in richtigen Schranken zu halten sind und einen Uebelstand bilden, den wir baldigst gründlich zu beseitigen wünschen.

Bei der Feststellung der Vorschläge, welche wir in dieser Vorlage betr. die Gehalte der Beamten der Bundeskanzlei und des Departements .des Innern Ihnen zu unterbreiten uns beehren, haben wir uns innerhalb des Rahmens gehalten, welcher in den Départemental-Organisations- und bezüglichen Besoldungsgesetzen der letzten Jahre, vom 11. Dezember 1882, 13. April 1883 und 2 l . April 1885, gegeben ist, und unter Beobachtung dieses Rahmens ausgleichend der Bedeutung der verschiedenen Beamtungen gerecht zu werden gesucht.

Zu den Vorschlägen im Einzelnen übergehend, haben wir folgende Bemerkungen zu machen : 1. Bundeskanzlei.

Stellvertreter des Kanzlers. Dieser war nach dem Besoldungsgesetz ^von 1873 mit einer Jahresbesoldung von Fr. 7000 gleichgestellt dem Staatskassier.

Er bezog Fr. 2000 mehr als die Sekretäre des politischen Departements und des Departements des Innern und als der 1874 neu kreirte Handelssekretär.

Seither ist die Besoldung des Staatskassiers um Fr. 1000 erhöht worden, ebenso diejenige des Sekretärs des politischen Departements um Fr. 1000, diejenige des Sekretärs des Departements des Innern um Fr. 500; aus der Stelle des Handelssekretärs hat man 1878/1883 die Stelle eines Abtheilungschefs geschaffen, mit einer Jahresbesoldung von Fr. 7000 im Maximum, während ihm zwei neue Sekretäre beigegeben wurden, welche Fr. 5500 im Maximum beziehen.

Dagegen ist sich die Besoldung des Vizekanzlers gleichgeblieben.

Es rechtfertigt sich, diesen Beamten, welcher Protollführer des Bundesrathes und des Ständerathes ist, dem Staatskassier wieder

56t gleichzustellen, und zwar umsomehr, als ja auch die Bundesgerichtssehreiber auf Fr. 8000 gelangen können, und wenigstens der eine derselben dieses Maximuni seit Jahren bezieht.

Registratur und Kanzleisekretäre. Registrator und Kanzleisekretäv-Büreauchef waren, nach dem Besoldungsgesetz von 1873V mit Fr. 5000 im Maximum gleichgestellt: a. Dem Sekretär des politischen Departements; b. ,, ,, ,, Departements des Innern ; c. ,, Handelssekretär.

Der Kanzleisekretär für Drucksachen bezog sogar 200 Fr. mehr.

Seither sind die unter a, b und c angeführten Stellen in obangegebener Weise besser gestellt worden.

Dagegen ist sich die Besoldung der Beamten der Bundeskanzlei gleichgeblieben.

Es mag zugegeben werden, daß die Geschäftslast der Kanzleibeamten der Departeraente seit 1873 erheblich zugenommen hat, und daß die ihnen zu Theil gewordene Besoldungserhöhung eine wohl verdiente ist.

Allein die auf allen Departementen sich geltend machende Geschäftsvermehrung belastet in wenigstens gleichem Maße auch die Centralkanzlei, und was die Qualität der zu leistenden Arbeit betrifft, so sind sich die Anforderungen seit 1873 gleichgeblieben.

Ja, es läßt sich behaupten, daß nach oben, wie unten, noch größere Anforderungen gestellt werden, seit die italienische Korrespondenz eingeführt ist.

Es wird demgemäß vorgeschlagen, die erwähnten Kanzleibeamten den ihnen früher gleichgehaltenen Departementalbeamten wieder annähernd gleichzustellen, wobei es sich, aus soeben angedeuteten Gründen, empfehlen dürfte, das Maximum der Besoldung des Kanzleisekretär-Büreauchefs demjenigen der Besoldung des I. Departementssekretärs gleichzustellen.

Irn gleichen Verhältniß wäre dann konsequent die Besoldung des Unterregistrators zu erhöhen.

Das Besoldungsgesetz hat die Stellen des Kalligraphen und I. Kanzlisten verschmolzen. Daß dies überhaupt geschehen konnte, ist bloßem Zufall zuzuschreiben. Es wird selten genug vorkommen, daß sich die Qualifikation für das Eine wie für das Andere in einer Person vereinigt findet. Es empfiehlt sich daher, die Stellen wieder auseinander zu halten.

562

Dem I. Kanzlisten gebührt eine etwas höhere Besoldung als den übrigen Kanzlisten.

Dem Kalligraphen, welcher selbstverständlich auch andere Kanzleiarbeiten zu machen haben wird, ist eine entsprechende Zulage von Fr. 500/1000 auszusetzen.

Kanzlisten. Es liegt im Interesse des Dienstes, dem Kanzleisekretär-Büreauchef, welcher mit Arbeit geradezu überlastet ist, das mehr Mechanische des Rechnungswesens abzunehmen, in der Weise, daß damit, immerhin unter seiner Verantwortlichkeit, ein Kanzlisl, am besten wohl der in der Komptabilität ohnehin versirte Materialverwalter, betraut würde. Für diese Mehrbelastung rechtfertigt sich eine Besoldungszulage bis auf Fr. 300 per Jahr.

Die Unterscheidung zwischen Kanzlisten und bloßen K o p i s t e n ist konsequent auch auf die Bundeskanzlei auszudehnen.

2. Departement des Innern.

Departementskanzlei. S e k r e t ä r . Gleichstellung mit denjenigen anderer Departemente.

U e b e r s e t z e r . Die Uebersetzer in den Departementen beziehen Besoldungen von Fr. 3500 bis Fr. 4000. Der betreffende Beamte des Departements ist erster Kanzlist und hat die Uebersetzungen beider Abtheilungen des Departements des Innern zu besorgen. Das Maximum seiner Besoldung ist gegenwärtig Fr. 3500.

K a n z l i s t . Die gewöhnliche Kanzlistenbesoldung.

Bundesarchiv. Der B u n d e s a r c h i v a r war in der Besoldung bis zum Jahre 1864 den Departementssekretären übergestellt, von 1864 bis 1873 gleichgestellt und steht jetzt unter denselben. Es bedarf keiner weitern Begründung, wenn wir dieser wichtigen Beamtung bezüglich des Gehalts durch Gleichhaltung mit den Departementssekretären den Rang wiedergeben, der ihr gebührt.

Der U n t e r a r e h i v a r bezieht gegenwärtig Fr. 4500. Entsprechend der Veränderung der Besoldung des Bundesarchivars beantragen wir, für dessen Adjunkten und Stellvertreter eine Erhöhung bis auf Fr. 4800 eintreten zu lassen.

Bundesbibliothek. Der Beamte, der alle Obliegenheiten und Geschäfte des B i b l i o t h e k a r s zu besorgen hat, ist gleichzeitig zweiter Sekretär und Registratur des Departements. Indem wir das Maximum von dessen Besoldung von Fr. 4500 auf Fr. 4800 zu erhöhen vorschlagen, stellen wir dieselbe derjenigen des Unterarchivars gleich.

563

B i b l i o t h e k g e h ü l f e . Besoldung wie diejenige der Kanzlisten .

Statistisches Bureau. Die weitgehenden Anforderungen, welche an den D i r e k t o r dea s t a t i s t i s c h e n B u r e a u bezüglich allgemein wissenschaftlicher und speziell nationalökonomischer und statistisch technischer Bildung, bezüglich Sprachenkeuntniß und gleichzeitig mathematischer Bildung gestellt werden müssen, die Rücksicht auf die Mannigfaltigkeit und Wichtigkeit der von ihm selbständig zu lösenden Aufgaben, in deren Erfüllung mit den Leistungen der großangelegten statistischen Bureaux der andern Staaten Schritt zu halten ist, sowie auch der Umstand, daß derselbe nicht selten in den Fall kommt, die Schweiz an internationalen statistischen Kongressen zu vertreten, rechtfertigen es, diesen Beamten um eine Stufe höher zu stellen und durch Gewährung einer Maximal Besoldung bis auf Fr. 7000 das Bureau vor dem schon einmal erfahrenen und jetzt wieder drohenden Verluste seines Chefs an andere, höher dotirte Stellen zu siehern.

Für den A d j u n k t e n und S t e l l v e r t r e t e r , welcher ebenfalls selbständige Arbeiten wissenschaftlicher Natur auszuführen und dabei die unmittelbare Aufsicht und Führung des periodisch bis auf 50 Arbeiter ansteigenden Personals zu besorgen hat, beantragen wir, unter Erhöhung der bisherigen Maximalbesoldung des Amtes, eine Besoldung von Fr. 4500--5000.

Was die geschulten S t a t i s t i k e r anbetrifft, von denen an Kenntnissen bedeutend mehr verlangt werden muß, als von Kanzlisten, und welche bei den periodischen großen Erhebungen die zuverläßigen Cadres der alsdann einzuberufenden Gehülfenmannschaft bilden müssen, so halten wir es im Interesse des Dienstes, denselben 'eine Besoldung zu gewähren, welche geeignet ist, sie dem Bureau zu erhalten, eine Besoldung, welche durchaus im Verhältniß zu der Behandlung ähnlicher Funktionen steht.

Das beantragte Maximum für die G e h ü l f e n steht um Fr. 200 tiefer als dasjenige der Kanzlisten.

3. Abtheilung Bauwesen.

1. Sektion. Der O b e r b a u i n s p e k t o r mit unveränderter Maximalbesoldung von Fr. 8000.

Der A d j u n k t ist der Gehiilfe und Stellvertreter des Oberbauinspektors in allen seinen Funktionen, welche in erster Linie technischer Natur sind, dann aber auch die gesammten, auf die technischen Geschäfte bezüglichen Sekretariatsarbeiten in sich Bundes blatt. 40. Jahr. Bd. I.

37

564

schließen. Die Maximalbesoldung beträgt gegenwärtig Fr. 5500.

Wir beantragen, dieselbe mit Rücksicht auf die Bedeutung deiStelle, welche direkte persönliche Verhandlungen mit den Baubehörden der Kantone mit sich bringt, auf Fr. 5--6000 zu setzen.

Für die I n g e n i e u r e beantragen wir denselben Gehalt auszusetzen , den die Kontroiingenieure des Eisenbahndepartements beziehen.

Die Z e i c h n e r sind den Kanzlisten gleichgestellt.

2. Sektion. Für den D i r e k t o r dieser Sektion nehmen wir, trotz des großen Umfanges und der nicht geringen finanziellen Tragweite ihrer Geschäfte, sowie der mit derselben verbundenen Verantwortlichkeit, nicht dieselbe Besoldung in Aussicht, welche dem Chef der ersten Sektion, dem Oberbauinspektor, zusteht, weil doch immerhin nach verschiedenen Richtungen Stellung und Funktionen der beiden Chefs sich, nicht ganz decken. Wir schlagen für denselben einen Gehalt vor von Fr. 6000-7000 und für den A d j u n k t e n in verhältnißmäßiger Abstufung eine solche von Fr. 4500--5500.

Was die Besoldung der Architekten betrifft, so werden diese den Ingenieuren gleichgestellt.

Für die B a u f ü h r e r halten wir mit Rücksicht auf die schwierigere und verantwortlichere Natur ihrer Funktionen eine im Maximum um Fr. 400 höhere Besoldung als diejenige der Zeichner gerechtfertigt.

3. Gemeinschaftliche Kanzlei der beiden Sektionen. Neben der umfangreichen Registratur hat der gleiche Beamte auch,, die Buchführung über das ganze Rechnungswesen der Bauabtheilung zu besorgen und die Mobiliarinventare, sowie die Brandassekuranzkontrole zu fuhren. Ueberdies wird dieser Beamte durch verschiedene täglich vorkommende Kanzleiarbeiten und durch Geschäfte, die sich auf den Hausdienst beziehen, in Anspruch genommen. Mit Rücksieht auf diese Funktionen halten wir dafür, daß die betreffende Beamtung bezüglich der Besoldung wenigstens dem Registrato!- des Justiz- und Polizeidepartements, welcher im Maximum Fr. 3800 bezieht, gleichzustellen sei.

Die Ansätze für den K a n z l i s t e n und den K o p i s t e n sind die gewöhnlichen.

565

Was die finanzielle Tragweite der vorliegenden Anträge betrifft, so hätte die Annahme derselben, wenn überall das Maximum der Besoldungsansätze zu Grunde gelegt würde, eine GesammtMehrausgabe von Fr. 30,980 zur Folge. Von dieser Summe fällt auf die zwei neuen Stellen eines Direktors der II. Sektion des Bauwesens (eidg. Hochbauten etc.) und eines Bibliothekgehülfen zusammen ein Maximalbetrag von Fr. 10,200 und auf Besoldungserhöhungen für die Beamtungen der Bundeskanzlei .

.

. Fr. 5,400 ,, ,, ,, des Innern, Departementskanzlei und Bundesarchiv .

. ,, 2,800 ,, ,, ,, ,, statistischen Bureau .

.

,, 5,500 ,, ,, ,, ,, Bauwesens ,, 7,080 in Summa

Fr. 20,780

Da aber nie der Fall eintreten wird, daß alle betreffenden 47 Beamte gleichzeitig die Maximalbesoldung haben werden, so wird auch die oben berechnete Gesammtmehrausgabe in Wirklichkeit nicht erreicht werden.

Indem wir Ihnen, Tit., die Genehmigung des vorliegenden Gesetzesentwurfes empfehlen, benutzen wir den Anlaß, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. März

1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : BJngier.

566

(Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

die Organisation und die Beamtungen der Bundeskanzlei und des schweizerischen Departements des Innern.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen über die ständigen Beamtungen der Bundeskanzlei und des schweizerischen Departements des Innern, sowie über das Besoldungswesen der eidgenössischen Beamten, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesraths, vom 12. März 1888, beschließt: Art. 1. Die Bundeskanzlei hat nachfolgende Beamte mit beigefügten Jahresbesoldungen : Stellvertreter des Kanzlers (einschließlich Wohnungsentschädigung) Fr.

8000 Kanzleisekretär-Büreauchef ,, 5000--6000 Registrato!,, 4800--5500 Kanzleisekretär für Drucksachen .

.

,, 4800--5500 Unterregistrator .

.

.

.

,, 4500--5000 I. Kanzlist ,, 3200--3500 Kanzlisten ,, 2500--3200 Kopisten ,, 1800--2200 Der Kalligraph erhält eine jährliche Zulage von .

.

. ' .

.

,, 500--1000 Der Kanzlist-Rechnungsführer eine solche von _ 200-- 300

567 Art. 2. Das Departement des Innern hat in seiner Centralverwaltung nachfolgende Beamte mit beigefügten Jahresbesoldungen : I. Abtheilung Inneres.

Departementskanzlei.

Sekretär Uebersetzer für Inneres und Bauwesen .

Kanzlist .

.

.

.

.

Fr. 5000--6000 ,, 3200--4000 ,, 2500--3200

Bundesarchiv.

Bundesarchivar Unterarchivar Archivgehiilfe

,, 5000--6000 ,, 4000--4800 ,, 2500-3200

Bundesbibliothek.

Bibliothekar, gleichzeitig Sekretärgehülfe und Registratur des Departements (Abtheilung Inneres) . Fr. 4000--4800 Bibliothekgehülfe ,, 2500--3200 Statistisches Bureau.

Direktor Adjunkt Fünf Statistiker Gehülfen

Fr.

,, ,, ,,

6000--7000 4500--5000 3000--4000 2000--3000

II. Abtheilung Bauwesen.

1. Sektion: Die vom Bunde subventionirten Bauten der Kantone; die Oberaufsicht des Bundes über Straßen und Brücken; die Oberaufsicht des Bundes über die Wasserbaupolizei; die Hydrometrie.

Direktor der Sektion : Oberbauinspektor Fr. 7000--8000 Adjunkt ,, 5000--6000 Vier Ingenieure ,, 3600--4500 Zwei Zeichner ,, 2500--3200

568 2. Sektion: Die eigenen Bauten des Bundes; die Besorgung der Brandversicherung der eidgenössischen Gebäude; das Mobiliarwesen 'der eidgenössischen Centralverwaltung-, die Verwaltung der Gebäude derselben, inclusive Hausdienst; alle übrigen, nicht in die i. Sektion fallenden Baugeschäfte.

Direktor der Sektion Adjunkt Zwei Architekten Zwei Bauführer

.

.

.

.Fr.

,, ,, ,,

6000--7000 4500--5500 3600--4500 2500--3600

Kanzlei beider Sektionen.

Registratur und Buchführer .

Kanzlist Kopist

.

. F r . 3000--3800 ,, 2500--3200 ,, 1800--2200

Art. 3. Die nähere Organisation obgenannter Verwaltungszweige des Departements des Innern wird, soweit nöthig, durch' besondere vom Bundesrath zu erlassende Réglemente festgesetzt.

Art. 4. Die in dem Bundesgesetz betreffend die Besoldung der eidgenössischen Beamten vom 2. August 1873 unter den Titeln ,,Bundeskanzlei11, ,,Archi variât" und ,,Statistisches Bureau", sowie die in dem Bundesgesetz vom 21. August 1878, betreffend Abänderung des Gesetzes vom 2. August 1873, unter dem Titel: ,,Departement des Irinern, Departementkanzlei und Bauwesen" und die in dem l|undesgesetz vom 7. Juli 1883, betreffend Kreirung der Stelle eines Adjunkten am eidgenössischen statistischen Bureau, enthaltenen Bestimmungen treten mit dein Tage, nn welchem die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt, außer Kraft.

569

Art. 5. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Beilage I.

Zusammenstellung' der

Ausgaben für das eigene Bauwesen des Bundes, nebst denjenigen flir Mobiliaranschaffung und Unterhalt, sowie flir Büreaubedienung, Heizung und Miethzinse für die eidg. Centralverwaltung in den Jahren 1874 bis 1887.

Jahrgang.

1874 1875 1876 1877 · 1878 1879 1880 1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 Total o tIO

Mobüiaranschaffung und Unterhalt.

Büreaubedienimg, Heizung, Miethzinse etc.

Fr.

Fr.

17,987.

21,999.

15,999.

24,196.

15,998.

11,999.

18.499.

30,998.

22,998.

15,994.

15,995.

25,199.

265,373.

149,862.

27 45 15 23 11 68 68 56 08 61 31 51 69 31

Fr.

-- -- -- 36 28,386.

33,604.

40,550.

41,895.

42,827.

62,777.

63,138.

64,808.

72,549.

71,105.

73,099.

Unterhalt der eidg.

Gßfyäuaß

55 37 58 38 54 75 81 52 86 49

12,089.

26,391.

27,248.

34,999.

34,994.

36,920.

39,178.

42,594.

45,692.

59,799.

60,599.

66,895.

72,099.

73,599.

80 55 19 20 85 03 58 55 18 64 62 39 01 90

653,099. 64 594,744. 21 633,102. 49

Erweiterungsund Umbauarbeiten.

Bauliche Arbeiten in gemietheten Gebäuden.

Fr.

Fr.

_

20,614.

59,030.

193,307.

162,293.

72,133.

75,732.

67,333.

245,154.

78,447.

78,750.

67,018.

99,107.

66,899.

156,908.

Neubauten.

Fr.

Strossenund Wasserbauten.

Total.

Fr.

Fr.

43,107. -- 93,798. 96 89 304,219. 75 178,472. 18 18,325. 84 73 -- 76 457,536. 47 205,302. 14 15,679. 23 -- 40 26,612. 60 17,402. 20 303,234. 72 73 9,344.

286,153. 30 07 16,517. 59 75,475. 78 37,429. 35 35 4,699. 40 155,579. 29 78,253. 86 403,734. 98 192,127. 70 21,940. 72 12 4,210. 24 385,185. 62 178,379. 54 03 2,912. 34 12,669. 79 555,536. 19 42 48,517. 11 13,638. 77 272,969. 63 998. 53 92,275. 42 274,198. 97 586,057. 57 45 1,899. 73 38,179. 62 69 2,499. 70 396,138. 34 645,240. 09 24,397. 64 1,048,485. 21 28 15,099. 81 745,236. 06 27,595. 60 1,599,263. 70 64 5,249. 54 1,090,942. 36 94 4,197. 52 1,091,600. 24 18,434. 42 1,567,702. 82

1,442,732. 10 67,628. 80

4,519,765. 76

598,046. 01 8,509,119. 01

571 Beilage IL

Eidgenössische Gebäude, deren

Unterhalt der Bauverwaltung obliegt.

1 . Gebäude d e r Central Verwaltung i n Bern .

.

.

2. Zur polytechnischen Anstalt in Zürich gehörende Gebäude 3 . Gebäude d e r eidg. Waffenfabrik i n Bern .

.

.

4. Militärgebäude in Thun 5.

,, ,, Frauenfeld 6.

,, ,, Herisau u n d Winkeln .

.

.

7.

,, ,, Luziensteig .

.

.

.

.

8. Zeughäuser und Munitionsmagazine in verschiedenen Kantonen .

.

.

.

.

.

.

.

.

9. Pulvermühlegebäulichkeiten in den verschiedenen Pulverbezirken .

.

.

.

.

.

.

.

10. Oekonomiegebäude in Thun, Thierachern, Uebeschi, Amsoldingen, Steffisburg, Lavaux, Worblaufen, Winkeln und Chur 11. Zollgebäude 1 2 . Post- u n d Telegraphen-Gebäulichkeiten .

.

Total

/ahL 5 5 6 70 12 5 8

2 5 6 4 38 75 . 26

339

572

Die Gebäude sind folgendermaßen auf die Kantone vertheilt: Zahl.

1. Kanton Zürich 6 2.

Bern .

.

.

.

.

.

.

156 fi 3.

6 Luzern .

.

.

.

.

.

·n 4.

4 uri 71 5.

1 Schwyz .

.

.

.

.

·n 6.

Unterwaiden .

.

.

.

.

1 ·n 3 7.

Freiburg .

.

.

.

.

n S. ·a Basel 9 6 Schaffhausen .

. " .

9. ··n 4 10.

Appenzell .

.

.

.

.

·n .

19 St.

Gallen 11.

·n . 34 12.

Graubunden .

.

.

.

.

·n 5 13.

Aargau .

.

.

.

.

.

T) . 16 14.

Thurgau .

.

.

.

.

·n . 12 15.

Tessin .

.

.

.

.

.

« .

. 29 16.

Waadt ·n 2 17.

Wallis n 18.

Neuen bürg .

.

.

.

.

9 ·n 19.

Genf .

17 n Total

339

573

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn) vom Bahnhof Neuenburg nach Serrières.

x

(Vom 12. März 1888.)

Tit.

Schon im Jahr 1884 wurde von zwei verschiedenen Seiten um die Konzession für Schmalspurbahnen nachgesucht, welche zunächst den Bahnhof Neuenburg mit der Stadt und diese, nach dem einen Projekt mit Serrières, nach dem andern mit Boudry verbinden sollten. Infolge der aus dem Konkurrenzverhältniß, wie aus der für die Strecke Bahnhof-Stadt Neuenburg vorgesehenen Straßenbenutzung sich ergebenen Schwierigkeiten, wurde die weitere Behandlung der Gesuche einstweilen ausgesetzt und die Bewerber in erster Linie an die kantonalen Behörden verwiesen. Durch Kollektiveingabe vom '20. Dezember 1886 zogen dann die beidseitigen Interessenten ihre Konzessionsbegehren zurück und einigten sich auf ein gemeinschaftliches Projekt, zunächst zur Verbindung des B a h n h o f e s mit der S t a d t N e u e n b u r g und der letztern mit S e r r i è r e s , mittelst einer theilweise als Zahnradbahn anzulegenden Sehmaispurbahn, für welche unterm 24. Februar 1887 Herr Ingenieur A. M e r i a n in Neuenburg in eigenem Namen und in demjenigen der frühem Beworber um die vorerwähnten Konzessionen, nämlich der HH. E. Pümpin, Erhard Borei und der technischen Gesellschaft (HH. Perrier, Colin und Couvert) in Neuenburg, ein Konzessionsgesuch einreichte.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung zu dem Bundesgesetz betreffend die Beamtungen der Bundeskanzlei, sowie Organisation und Beamtungen des eidgenössischen Departements des Innern. (Vom 12. März 1888.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1888

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.03.1888

Date Data Seite

541-573

Page Pagina Ref. No

10 013 873

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