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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Transport von Leichen.

(Vom 3. April 1888.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntniß zu bringen, daß auf den 1. dieses Monats eine für das ganze deutsche Reich gültige Verordnung betreffend den Leichentransport auf Eisenbahnen in Kraft getreten ist, deren Wortlaut wir Ihnen in der Beilage mittheilen.

Diese Verordnung hatte zur Folge, daß die im Jahre 1884 mit Württemberg und Bayern getroffenen Vereinbarungen betreffend die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen (A. S. n. F. Bd. VII, pag. 498 und 501) auf gleiches Datum gekündigt worden sind.

Dagegen ist uns von Seite der großherzoglich badischen Regierung der Abschluß einer Vereinbarung mit dem deutschen Reiche und die Mittheilung einer bezüglichen Vorlage der deutschen Reichsregierung in Aussicht gestellt, welche auf jener Verordnung basiren würde. Wir sind geneigt, ein solches Abkommen im Namen sämmtlicher Kantone abzuschließen, sofern nicht aus besondern Gründen einzelne derselben Einsprache erheben. Wir gewärtigen Ihre gefällige beförderliche Ruckäußerung, in der Meinung, daß Stillschweigen als Zustimmung zu dem erwähnten Vorgehen gedeutet würde.

Bei gleichem Anlaß hat uns die großherzoglich badische Regierung mitgetheilt, daß durch die auf 1. April für das ganze deutsche Reich in Kraft getretene Verordnung auch der bis jetzt bei Ueberführung einer Leiche auf badisches Gebiet via Basel übliche Modus vivendi entsprechende Modifikationen erleide.

156 . Bisher sei der Leichenpaß im Auftrage des Bezirksamtes Lörrach auf dem badischen Bahnhof in Basel von einem Beamten der Zollverwaltung auf Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die Todesursache ausgestellt worden. Dieses Verfahren sei in Zukunft nicht mehr anwendbar. Die jetzigen Vorschriften verlangen die Ausstellung des Leichenpasses durch das Bezirksamt und, dieser vorgängig, das von einem Bezirksarzte ausgestellte Zeugniß über die Zuläßigkeit der Beförderung, außerdem einen Auszug aus dem Sterberegister, einen Nachweis über die ordnungsmäßige Binsargung und die Bezeichnung eines Begleiters. Damit die Abfertigung der Leichentransporte auf dem badisehen Bahnhofe in Basel künftighin ohne längeren Aufenthalt erfolgen könne, werde es nothwendig sein, daß die Gesuche um den dortseitigen Leichenpaß dem Bezirksamte Lörrach rechtzeitig und unter Anschluß der erforderlichen Nachweise zukommen.

Indem wir Ihnen auch hievon zur angemessenen Verständigung Ihrer Bezirksstellen Mitlheilung machen, benützen wir gerne den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Machtschutz Gottes zu empfehlen.

B e r n , den 3. April

1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesi-athes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Beilage : siehe folgende Seite.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Transport von Leichen. (Vom 3. April 1888.)

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Jahr

1888

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14

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07.04.1888

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155-156

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