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Bundesrathsbeschluß betreffend
Vollzugsverschiebung des Bundesrathsbeschlusses vom 2. Oktober 1888, betreffend die Eichung von Fässern.
(Vom 28. November 1888.)
Der schweizerische Bundesrath, in Erwägung: a. Obschon der Bundesrathsbeschluß betreffend die Eichung von Fässern, vorn 2. Oktober 1888, erst nach eingehender Untersuchung der Frage und eingeholter Berichterstattung der Kantonsregierungen, von welchen 21 sich für die obligatorische Eichung der Fässer im Sinne des Entwurfs zu jenem Beschlüsse aussprachen, gefaßt wurde, ergibt sich doch aus seitherigen Einfragen und Beschwerden, daß wegen des Mangels an technischen Hülfsmitteln, welche für in großem Umfang zu betreibende Eichungen erforderlich sind, eine Inkraftsetzung jenes Beschlusses auf 1. Januar 1889 für die betheiligten Kreise erhebliche Unzukömmlichkeiten zur Folge haben würde.
b. Angesichts vieler sich geltend machender Mißverständnisse, erscheint es geboten, über den Gegenstand bei den Betheiligten noch die nöthigen Aufklärungen zu verbreiten, um sie vor falschen Auffassungen und daraus folgenden Schädigungen zu bewahren.
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c. Die mit Erlaß des erwähnten Beschlusses gemachten Wahrnehmungen zeigen, daß vielerorts für gewisse, im Verkehr mit Fässern bestehende Verhältnisse und Gebräuche eine besondere Berücksichtigung gewünscht wird, worüber noch Untersuchung zu walten hat ; beschließt: Das Inkrafttreten des ßundesrathsbeschlusses betreffend die Eichung von Fässern, vom 2. Oktober 1888, wird, in Abänderung seines Artikels 7 *), auf einen später zu bestimmenden Zeitpunkt verschoben.
B e r n , den 28. November 1888.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, De r V i z e p r ä s i d e n t :
Hammer.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Band X, Seite 763.
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Bundesrathsbeschluß betreffend Vollzugsverschiebung des Bundesrathsbeschlusses vom 2.
Oktober 1888, betreffend die Eichung von Fässern. (Vom 28. November 1888.)
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Jahr
1888
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4
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52
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01.12.1888
Date Data Seite
777-778
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