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Schweizerisches Bundesblatt.

40. Jahrgang. II.

Nr. 14.

7. April

1888.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz) : 4 Pranken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern

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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahr

1887.

Tit.

Nach Vorschrift des Artikels 102, Ziffer 16 der Bundesverfassung haben wir die Ehre, Ihnen den Bericht über unsere Geschäftsführung im Jahre 1887 zu erstatten.

I. Geschäftskreis des Handels- und Landwirthschaftsdepartements.

I. Abtheilung: Handel, Industrie und Gewerbe.

I. Handelsverträge.

Es bestehen zur Zeit der Drucklegung dieses Berichtes die nachverzeichneten Handelsverträge : Bundesblatt. 40. Jahrg.

Bd. II.

l

.Stauten

Abschluss

Inkrafttretnng

| 1

Dauer

Publikation

Notenaustausch v 11./16. Nov. 1879 18. November 1879 Bis zur Kündung A. S. n. F. IV, 365, 447 1 Jahr nach Kündung 10. Februar 1875 10. Juli 1875 ,, 1, 668 Dänemark 1 Jahr nach JLündung Deutschland 3 ) . . . . 23. Mai 1881 1. Juli 1881 V, 458 1. Februar 1892 Frankreich,Haüdelsvertrag 23. Februar 1882 16. Mai 1882 » VI, 305 1. Februar 1892 Gronznachbarl. Verhalte. 23. Februar 1882 16. Mai 1882 ,, VI, 468 1. Januar 1883 30 Jahre Genf und -freie Zone 14. Juni 1881 » VI, 515 1 Jahr nach Kündung 10. Juni 1887 Griechenland 3 ) . . . . 10. Juni 1887 Bundesbl. 1887,111, 633 6. Sept. 1855 6. März 1856 1 Jahr nach Kündnng A. S. V, 271 Großbritannien . . . .

1 Jahr nach Kündung 26. Februar 1869 Hawaii-Inseln (Sandwich) . 20. Juli 1864 * IX, 497 Italien, Handel. Uer Vertrag vom 22. März 1883 ist am 29. Februar 1888 erloschen. Unterhandlungen über einen neuen Vertrag pendent.

6. Februar 1864 Japan, Handelsvertrag .

6. Februar 1864 \ Unbestimmt; zur Zeit A. S. VIII, 683 / in Revision begriffen Zusatzkonvention . . . 26. April 1867 26. April 1867 IX, 57 Liechtenstein (Vertrag mit 4 Oesterreich), ) . . . . 14. Juli 1868 5. Februar 1869 Auf 7. Nov. 1888 gekündet ,, IX, 576 1. Oktober 1878 10 Jahre Niederlande, Handel . . 19. August 1875 A. S. n. F. III, 522 14. Juli 1868 Oesterreich-Ungarn 4) . .

5. Februar 1869 Auf 7. Nov. 1888 gekündet A. S. IX, 576 23. Juli 1873 27. Oktober 1874 Persien 1 Jahr nach Künduiig A. S. n. F. I, 196 6. Dezember 1873 30. Juli 1876 Portugal 1 Jahr nach Kündung ,, II, 328 7. Juni 1886 1. Juli 1886 10. Juli 1891 Rumänien . . . . . .

IX 119 Rußland . . . .

. . 14. Dezember 1872 30. Oktober 1873 ' 1 Jahr nach Kündung A. S. XI, 376 30. Oktober 1883 7. Februar 1885 1 10 Jahre Salvador Bundesbl.' 1884, 1, 318

Belgien *)

H

-i-XVj

-LJ.I.S

Staaten

Serbien . .

Spanien .

. .

Transvaal|(südafrikauische Republik) Türkei (frz.-türk.Vertrag6)^ Ver. Staaten von Amerika

Abschlags

Inkrafttretnng

29. Mai 1880 14. März 1883

29 Mai 1880 18 August 1883

Dauer

Publikation

A. S. n. P. V, 172 1 Jahr nach Kündung ,, VII, 222 n.

Bis 1 Febr 1892 verlängert X, 113

X, 284 6. Nov. 1885 18. November 1887 10 Jahre 28 Jahre (in Kevision begr.) Nicht amtl. publizirt 29. April 1861 1. Oktober 1861 A. S. V, 201 25. November 1850 8. November 1855 1 Jahr nach Kündung

*) Die beiden Staaten sichern sieh die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu hinsichtlich aller Rechtsverhältnisse, welche im erloschenen Frenudschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag vom 11. Dezember 1862 geregelt sind, und zwar bis zum Abschluß eines neuen Vertrages oder bis einer der beiden Theile vom provisorischen Uebereinkommen zurücktritt. Unterhandlungen über einen neuenMeistbegünstigungsvertragg sind zur Zeit im Gange.

a ) Unterhandlungen über die Revision dieses Vertrages sind noch pendent.

9 ) Provisorische Handelsübereinkunft. Die Ratifikation ist noch von keiner Seite erfolgt. Es wurde aber beim Abschluß vereinbart, daß die Uebereinkunft sofort provisorisch in Kraft treten soll.

*) Unterhandlungen über einen neuen Vertrag im Gange.

6 ) Die Schweiz wurde seiner Zeit in den Vertrag zwischen Prankreich und der Pforte eingeschlossen. Ein neuer Tarif ist zwischen Prankreich und der Schweiz einerseits, der Türkei anderseits, bereits stipulirt, wird aber erst mit dem noch zu vereinbarenden Vertrage in Kraft treten.

Ueber die Gestaltung unserer Vertragasverhältnisse im BerichtJahr (1887) ist Folgendes zu bemerken : Belgien. In Folge von Anständen über die gegenwärtige Meistbegünstigungsdeklaration von 1879, hinsichtlich des Militärdienstes schweizerischer Niedergelassenen in Belgien, wurde der Abschluß eines besondern Niederlassungsvertrages wünschbar (s. d. Bericht des Justiz- und Polizeidepartements). Im Zusammenhang damit wünschte die belgische Regierung auch Unterhandlungen über einen besondern Handelsvertrag zu eröffnen und unterbreitete dem Bundesrathe zu diesem Zwecke, mit Note vom 28. April 1887, einen Entwurf, der sofort den interessirten Departementen und den schweizerischen Handels-, Industrie- und Gewerbevereinen zur Vernehmlassung übermittelt wurde.

Die betreffenden Gutachten liefen zum Theil so spät ein, daß die im Wesentlichen günstige Antwort des Bundesrathes auf die belgischen Vorschläge erst im Februar 1888 erfolgen konnte. Besondere Schwierigkeiten stehen dem Abschluß nicht entgegen. Mit einigen Ausnahmen wurde von den Interessenten ein sogen. Meistbegünstigungsvertrag für genügend erachtet.

Die Handelsbeziehungen zwischen beiden Staaten sind verhältnißmäßig nicht sehr bedeutend. Einem Schweiz. Export von annähernd 10 Millionen Franken standen im Jahr 1886 nach der Schweiz. Statistik circa 25 Millionen Franken Gesammtimport ans diesem Lande gegenüber. Darin sind aber für etwa 12 Millionen Franken Kolonial- und andere nichtbelgische Produkte Inbegriffen, so daß von eigentlich belgischen Erzeugnissen für rund 13 Millionen Franken eingeführt wurden. Unsere Haupt e xp ortart kel · sind Uhren und Bijouterie : 2,657,000 Fr., Maschinen : 284,000 Fr., Näh- und Ploretseide: 263,000 Fr., Seidengewebe und -Bänder: 882,000 Fr., Baumwollgewebe und Stickereien: 1,300,000 Fr., kondensirte Milch: 307,000 Fr., Käse: 590,000 Fr., Häute: 586,000 Fr.

Unter den I m p o rtartikeln figuriren außer den eigentlichen Kolonialartikeln hauptsächlich Leder : 2,000,000 Fr., Schmalz: 1,500,000 Pr., Oel: 718,000 Fr., welche Artikel wahrscheinlich zum großen Theil ebenfalls nicht belgischen Ursprungs sind ; ferner Leinengarn und -Gewebe: 2,600,000 Fr., Wollengarn und -Gewebe 2,100,000 Pr., Wolle: 1,600,000 Fr., Baumwollgarn und -Gewebe: 1,500,000 Fr., Stearin: 503,000 Fr., Fleisch und Fische: 473,000 Fr., Steinkohlen:
626,000 Fr., Eisenblech: 530,000 Fr., Zink: 339,000 Fr., Glas: 574,000 Fr. Mit Ausnahme von Garn und Geweben sind die belgischen Zölle meistens maßig. Käse, Uhren, Bijouterie, Seide, Strohgeflechte, Farben, Häute etc. sind zollfrei.

Von einer Reduktion der belgischen Garn- und Gewebezölle muß von vorneherein Umgang genommen werden, da Belgien eiuen fast versehwindend kleinen Theil seines Bedarfs an den betreffenden Artikeln aus der Schweiz bezieht. Der Vertrag wird übrigens nur für die Dauer desjenigen mit Frankreich abgeschlossen werden, also bis \. Februar 1892, wie wir überhaupt bemüht sind, die Kündbarkeit aller wichtigeren Handelsverträge auf diesen Zeitpunkt offen '/M halten.

Deutschland. Die begonnenen Unterhandlungen über die Revision unseres Handelsvertrages mit Deutschland blieben mit Rücksicht auf die Tarifunterhandlungen, welche zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn geplant waren, längere Zeit unterbrochen, wurden dann aber, da letztere nicht zu Stunde kameu, im November wieder aufgenommen. Die endliche Regelung der ßevisions-AngelegenheU steht in Aussicht.

Griechenland. Mit diesem Lande ist durch Vermittlung des schweizerischen und des griechischen Gesandten in Berlin am 10. Juni 1887 eine provisorische Handelsübereinkunft abgeschlossen worden, durch welche sich beide Staaten die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zusichern. Die Ratifikation ist in Folge verschiedener Umstände verzögert worden. Wir beabsichtigen, Ihnen eine Botschaft über die Uebereinkunft in der ordentlichen Juni-Session zu unterbreiten. In Kraft ist dieselbe gemäß einem Notenaustausch schon seit dem Tage des Abschlusses. Ueber die Veranlassung zur Anknüpfung des Vertragsverhältnisses mit Griechenland und über die Handelsbeziehungen mit diesem Lande haben wir Ihnen in Kürze in unserm Bericht über das Jahr 1884 Aufschlußr:"ertheilt.

Italien. Die in unserm letztjährigen Bericht als in Aussicht stehend angedeutete Kündung unseres Handelsvertrages mit Italien auf Ende 1887 erfolgte mit italienischer Note vom 6. Juni d. J., nachdem derselben schon die Kündung der italienischen Verträge mit Frankreich, Oesterreich-Ungaru und Spanien vorausgegangen war.

Diese drei Verträge zusammen bildeten mit wenigen Ausnahmen, die in dem bis 1. Februar 1892 dauernden deutsch-italienischen Vertrug flxirt sind, den ganzen italienischen Vertragstarif.

Zuerst unterhandelte man in Rom mit Oesteneich und gelangte am 7. Dezember 1887 zum Abschluß eines neuen Handels- und Schifffahrtsvertrages. Oesterreich hat durch diesen Vertrag die Erhöhung verschiedener auch uns interessirender Zölle acceptirt, die nur im

altea österreichisch-italienischen Vertrag gebunden waren und deren Aenderung mit dem neuen Vertrag am 1. Januar in Kraft getreten ist, so namentlich für Holzstoff (bisher zollfrei, jetzt l Fr. per 100 kg. ; unser Export nach Italien betrug im Jahr 1886 circa 450,000 Fr."), Lösch- und Packpapier (bisher frei, jetzt 3 Fr. ; unser Export nach Italien betrug 168,000 Fr.). Rindvieh, wovon wir im Jahr 1886 für circa 3 1/2 Millionen Fr., und elastische Gewebe, wovon wir für 271,000 Fr. nach Italien exportirtenfigurireneu gar nicht mehr im neuen Vertrag; für Kühe stipulirte der alte Vertrag Fr. 7. 50, der italienischGeneralzollll beträgt nun 12 Fr.; für elastische Gewebe betrug der Vertragszol115 1/2Va Fr. per 100 kg.; der neue Generalzoll beträgt 140 Fr. Nach dem Abschluß dieses für uns keineswegs günstigen Vertrages erklärte sich die italienische Regierung bereit, auch mit der Schweiz, Frankreich und Spanien zu u n t e r h a n d e l n . n ö t h i g e n h i g e n Untersuchungen waren für dio EventualitätVertragskündungudung von unserm Handels- und Landwirthschaftsdepartement, mit Hülfe der schweizerisFachvereine,eine, schon geraume Zeit vorher veranstaltet worden. Wir bezeichneten als unsere Delegirten die Herren Minister Bavier in Rom, Nationalrath Cramer-Frey und Ständerath Blumer, welch' letztere am 23. Dezember in Rom eintrafen und die Unterhandlungen sofort begannen. Da der Fortgang derselben wesentlich von demjenigen der französischen Unterhandlungen abhing und die Ankunft der französischen Delegirten sich bis zum 28. Dezember verzögerte, konnte man nicht über gewisse, mehr allgemeine Einleitungen hinausgelangen. Am 31. Dezember gingen die alten Verträge zu Ende. Es blieb a l s o n o t c h n o t ' h Zeit zu einer provisorischen Verlängerung der letzteren, welche dann auch am 30. Dezember für die Dauer von 2 Monaten zu Stande kam. Alsobald wurden die französisch-italienischen Unterhandlungen eröffnet; es war aber vorauszusehen, daß dieselben längere Zeit ia Anspruch nehmen werden und daß während dessen die schweizerische Vertragsangelegenheit keine großen Fortschritte machen könnte. Unsere Delegirten verließen daher nach der Verlängerung Rom, um eventuell später dahin zurückzukehren. Der weitere Verlauf der bis jetzt noch nieht geregelten Angelegenheit fällt in das nächste Berichtsjahr. Der neue,
erhöhte italienische Generaltarif ist am 1. Januar 1888, soweit die Vertragstarife nicht entgegenstehen, in Kraft gesetzt worden. Von schweizerischen Exportartikeln berührt dieß, außer den bereits erwähnten A r t i ,, V i e h " V i e h a und ,,elastische Gewebe", namentlich Baumwollgarn und -Zwirn, sowie Seidenbänder.

Japan. Aus Gründen, die wir unter der politischen Abtheilung erwähnen, haben sich im Frühjahr die langjährigen Unterhandlungen

der fremden Mächte mit der japanesischen Regierung, ihrem Abschluß nahe, zerschlagen und werden vor Ablauf mehrerer Jahre kaum wieder aufgenommen werden. Einerseits zu bedauern, weil sich dadurch die allgemeine Erschließung Japans verzögert, wird dieser Aufschub von vielen Seiten begrüßt, weil ia Folge dessen auch die bereits in allen Details entworfene Zolltarifanderung mit ihren bedeutenden Erhöhungen unterbleibt und statt dessen der alte, mäßige Tarif fortdauert.

Oesterreich. Die im letztjährigen Bericht als nahe bevorstehend erwähnten Ziollerhöhungen sind am 1. Juni 1887 für Baumwollgarn und -Zwirn, Baumwollgewebe, Stickereien, gefärbte Seide, Seidengewebe und -Bänder, Wollengarn, gewisse Maschinen, Chokolade, Vieh etc. in Kraft gesetzt worden. Für Käse und für glatte Seidengewebe trat der neue Zoll am 1. Januar 1888, d. h. nach dem Erlöschen des alten italienisch-österreichischen Handelsvertrags, in welchem der alte Zoll gebunden war, in Anwendung. Die Bedingungen des Handelsverkehrs zwischen der Schweiz und Oesterreich-Ungarn sind durch diese Zollverschärfungen, welchen schon diejenigen vom Jahr 1882 vorausgingen, so zu Ungunsteu der erstem verschoben worden, daß wir uns, in Uebereinstiramung mit vielen, uns geäußerten Begehren schweizerischer Interessenten, entschließen mußten, den Vertrag zu künden.

Die Kündung wurde der österreichisch-ungarischen Regierung am 7. November notiflzirt; somit geht der jetzige Vertrag gemäß Art. 7 desselben am 7. November 1888 zu Ende. Die genannte Regierung hat sich zu Unterhandlungen über den Abschluß eines neuen Vertrages bereit erklärt. Der Beginn derselben fällt in's Jahr 1888.

Mit der Tlirkei ist endlich ein neuer Tarif vereinbart worden.

Die Pforte ließ sich in den von Frankreich geführten Unterhandlungen nach vielen Bemühungen in letzter Stunde noch zu einer Konzession für den schweizerischen Hauptartikel: bedruckte baumwollene Kopftücher (.Kalemkiars) herbei, deren Zoll nun auf 400 Piaster oder circa 12 lk °/o v. W. festgestellt ist. Um die Vertretung der schweizerischen Interessen in dieser Angelegenheit hat sich außer unserm Gesandten in Paria namentlich Hr. Pridolin Heer, von der Firma Andrea Heer in Konstantinopel, verdient gemacht.

Auch von der französischen Regierung wurden unsere Interessen in Ermangelung einer diplomatischen Vertretung
der Schweiz in Konstantinopel in anerkennenswerter Weise unterstützt. Der neue Tarif tritt erst in Kraft, nachdem auch ein neuer Vertrag vereinbart worden sein wird ; die bezüglichen Unterhandlungen sind zur Zeit

noch wenig vorgeschritten. Einstweilen kommt noch die allgemeine Werthverzollung zu 8 °/o ip Anwendung.

Den am 6. November 1885 abgeschlossenen Handels- und Niederlassungsvertrag mit Transvaal habeu Sie am 30. April 1887 ratifizirt.

Ueber die projektirte Vereinbarung von Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsverträgen mit Argentinien, Ecuador und Paraguay berichten wir näher unter ,,Justiz und Polizei"1. Es handelt sich um Verträge ähnlich demjenigen mit Salvador, also hinsichtlich des Handels im Wesentlichen um sog. Meistbegünstigungsverträge.

II. Anstände im internationalen Handelsverkehr.

Die Anstände dieser Art, welche im Berichtjahro nicht weniger zahlreich sind als in den frühern Jahren, beziehen sich, wie bisher, in der Hauptsache auf die Zollbehandlung schweizerischer Exportwaaren.

Im Verkehr mit Frankreich ergaben sich einige Anstände von mehr untergeordneter Bedeutung; dieselben betreffen theilweise Artikel, welche bereits früher schon den Gegenstand von Zollreklamationen bildeten. In einem Fa.lle, wo die Verzollung nach einer höheren Klasse durch nachläßige Ausfertigung der Begleitpapiere von Seiten "der Speditionsfirma veranlaßt wurde, habeu wir den Exporteur angewiesen, diese letztere für den Schaden verantwortlich zu machen.

Der in der Ostschweiz allgemein übliche Ausdruck ,,Guipures" für g r ö b e r e T ü l l s t i c k e r e i e n wird von der französischen Douane nicht als zuläßig anerkannt. Zwei schweizerische Exporteure, welche diesen Ausdruck in ihren Zolldeklarationen anwendeten, wurden gebüßt; die Buße ist dann aber auf Verwenden der Gesandtschaft in Paris gemildert worden.

Die Verfügung des französischen Handelsministeriums betreffend das Verbot der Einfuhr fremder Erzeugni?se mit französischen N a m e n oder M a r k e n führte auch im Berichtjahre zu Einsprachen : im einen Palle handelte es sich um die Etiquettirung von Buntgeweben, im andern um diejenige von Strohhüten.

Die Reklamation eioes Fabrikanten von ,,paniera brodés", theils aus Holz und Korbweiden, theils aus Binsen, Metalldraht etc. in Verbindung mit gestickten Stoffen bestehend, welcher für seine Artikel durchwegs den Zoll für feine Korbwaaren angewendet wissen wollte, wurde abgewiesen und demselben über die künftige Deklarirung und Verzollung derselben von der französischen Zollbehörde Wegleitung gegeben.

9 Bis zum 1. Dezember 188B erhob Frankreich außer dem Eingangszoll für P a p i e r noch eine interne (Fabrikations-) Steuer, welche je nach der Qualität zwischen 5 und 15 Franken varirte.

Diese Steuer ist nun aufgehoben. Eine Papierfabrik, welche im Jahre 1885 eine Sendung farbigen Papiers an einen Klienten in Frankreich sandte, verfiel in eine Buße von Fr. 900, weil die französische Zollstätte die Sendung als einer höhern Steuerklasse angehörend taxirte. Die Zollverwaltung trug jedoch dem Umstände, daß sich die beidseitigen Experten der Schwierigkeit der Sache wegen nicht einigen konnten, gebührend Rechnung und erstattete 8 /9 der erhobeneu Zollbuße zurück.

Gemäß einer Verfügung der französischen Generalzolldirektion vom 29. November 1886, in Kraft seit dem 1. April 1887, muß r o h e r P a p i e r s t o f f , um Zollfreiheit IM genießen, so durchlöchert sein, daß jede anderweitige Benutzung desselben, namentlich die direkte Verwendung zur Cartonfabrikation, ausgeschlossen ist. Eine schweizerische Fabrik stellte durch Vermittlung der Gesandtschaft in Paris bei der französischen Zollbehörde vergeblich das Gesuch, es möchte ihr gestattet bleiben, ihre bisherige Einrichtung (Walze mit eisernen Dornen) beizubehalten. Die Rekurrentin wurde angewiesen, die Perforirung des Rohstoffes in der bestimmt vorgeschriebenen Weise, d. h. durch Stanzen mit runden Stangen, vorzunehmen.

T r a n s m i s s i o n e n zu Papiermaschinen werden beim Import in Frankreich nicht wie diese selbst (zu 5 Franken per q.), sondern als ,,machines-outils et machines non dénommées"1 (10 Fr.) verzollt.

Die Bemühungen, dieser Maxime entgegenzutreten, blieben, wie früher, erfolglos; die französische Zolldirektion behauptet, daß Transmissionen sehr leicht zur Bewegung anderer Maschinen, als derjenigen, mit welchen sie eingehen, verwendet werden können, und daß durch getrennte Verzollung allfälligen Mißbräuchen vorgebeugt werde.

Nach dem schweizerisch-französischen Konventionaltarif unterliegt k o n d e n s i r t e M i l c h mit einem Zuckergehalt von nicht über 50% einem französischen Eingangszoll von Fr. 22. Dieser Zollansatz entspricht der Hälfte der internen Zuckersteuer plus der Hälfte der Zuschlagstaxe von Fr. 4 für den auf dem Landwege importirten Zucker, Durch ein Gesetz vom 29. Juli 1884 ist die französische interne
Zuckersteuer um Fr. 10 erhöht worden, was eine Erhöhung des Zolles für kondensirte Milch von 22 auf 27 Franken zur Folge hatte. Da diese Erhöhung mit Art. 6 des schweizerisch-französischen Handelsvertrages betr. Zuschlagstaxen

10 auf Grund interner Abgaben im Einklang steht, so konnte der Reklamation der Anglo-Swiss Condensed Milk 0° in Cham keine Folge gegeben werden.

Die zwischen Chamounix und Genf über Sallanches verkehrenden französischen K u t s c h e r beschwerten sich bei ihrer Regierung über das im Jahr 1867 der Schweiz gemachte Zugeständnis, wonach die schweizerischen Lohnkutscher für eintägige Touren nach Prankreich und zurück von Abgaben an den französischen Fiskus befreit seien, während sonst diese Abgabenfreiheit nur für diejenigen Fälle gelte, wo der Kutscher Reisende bis zur ersten französischen Stadt führe und ohne Rückfracht zurückkehre. Diese Vergünstigung müsse auch auf Schweizerboden für die französischen Kutscher gelten, allein in Wirklichkeit sei ihre Anwendung seit geraumer Zeit durch gewisse Maßregeln der schweizerischen Polizei zum Nachtheil der französischen Kutscher gestört, namentlich im Verkehr zwischen Chamounix und Genf via Sallanches.

Die vom Departement durch Zirkularschreiben an die franzrt. sischen Grenzkantone angeordnete Untersuchung ergab, daß die französischen Kutscher an der Grenze durch Verfügungen kantonaler Behörden keineswegs benachtheiligt sind, sich im Gegentheil einer viel günstigeren Behandlung erfreuen, als die französisches Gebiet, befahrenden schweizerischen Kutscher. Uer französischen Botschaft wurde deßhalb auf ihre bezügliche Note erwidert, der Bundesrath halte die Beschwerde der savoyischeu Kutscher für unbegründet und sei uicht im Falle, die Kantone Genf und Wallis, welche einzig von den französischen Kutschern Abgaben erheben, zu einer Ermäßigung oder gänzlichen Aufhebung derselben zu veranlassen.

Reklamationen wegen Zollbehandluug schweizerischer Waaren in Italien sind im Berichtjahre wenige erhoben worden. Bedauerlicher Weise liegt der Grund davon nicht in einer loyaleren Anwendung, des italienischen Zolltarifs, sondern darin, daß solche Reklamationen vom italienischen Expertenkollegium fast immer abgewiesen werden. Die Exporteure ziehen es unter diesen Umständen vor, von einer Beschwerdeführung Umgang zu nehmen.

T u r n m a t t e n aus C o c o s werden nach Position 80 des italienischen Tarifs (Gewebe von nicht über 5 Kettenfäden im Raum von 5 mm.) verzollt und unterliegen, je nachdem dieselben roh, gebleicht oder gefärbt sind, einem Zoll von Fr. 23. 10 oder
Fr. 38. Die Douane in Mailand wollte dieselhen nach der folgenden Position -- Gewebe über 5 Kettenfäden im Raum von 5 mm. -- verzollen, indem sie behauptete, jede einzelne Faser, welche durch das Aufschneiden des Garnes entstehe, sei als Faden zu zählen.

11 Von der gleichen Zollstätte wurde Anfangs des Berichtjahres für eine Sendung F e l l e , welche an den durchschossenen oder beim Gerben gerissenen Stellen geflickt waren, der Zoll für fertiges Pelzwerk, Fr. 300, statt des Zolles von Fr. 30 für ,,mit dem Haar gegerbte gemeine Felle" erhohen. Die Zolldirektion verweigerte es, auf den Entscheid des Zollexperten-Kollegiums zurückzukommen, versprach jedoch, den Zollämtern Weisung zu ertheilen, damit künftig Anlaß zu Beschwerden nicht mehr geboten werde.

Oesterreich. Mit der Inkraftsetzung des neuen österreichischen Zolltarifs auf 1. Juni 1887 entstanden Differenzen in Bezug auf die Verzollung unglasirter D a c h f a l z % i e g e l , für welche der neue Tarif einen Zoll von 0,50 fl. per 100 Kg. vorsieht. Da die Zollfreiheit für Dachziegel ohne Ausnahme durch den italienisch-österreichischen Vertragstarif, welcher mit Ende des Jahres ablief, garantirt war, so wurde gegen die Anwendung des neuen Zolles unter Hinweis auf jene Vertragsbestim m ung Einsprache erhoben.

Leider wurde die Angelegenheit von der österreichischen Behörde so dilatorisch behandelt, daß ein Entscheid heute noch aussteht.

Die mit der Einführung des neuen österreichischen Zolltarifs in Kraft getretene Bestimmung, wonach g e b r a u c h t e s i g n i r t e S ä c k e aus Jute, welche zum Füllen mit Getreide leer eingeführt werden, nur dann zollfrei sind, wenn sie binnen zwei Mona,ten wieder ausgeführt und dabei die ziemlich komplizirten Zollvorschriften erfüllt werden, gestaltet sich mehr und mehr zu einer den Getreideverkehr zwischen Oesterreich und der Schweiz schädigenden Maßregel, deren Wirkung schließlich auf Oesterreich seihst zurückfallen dürfte. Die eingelaufenen Reklamationen gehen dahin, daß die Frist von zwei Monaten viel zu kurz sei und anderseits die rigorosen Zollformalitäten nothwendigenweise Schädigungen zur Folge haben müssen. Bis jetzt nahen die gethanen Schritte zu keinem Resultate geführt.

Laut einer Bestimmung des spanischen Zollgesetzes sind beim Transitverkehr mit Tabak für jedes Kilogramm 20 Fr. als Kaution zu deponiren. Bin von New-York herkommender und im Hafen von Malaga einlaufender Dampfer, welcher nebst andern Waaren 42 Fässer Tabak enthielt, die für die Tabakfabrik Brissago bestimmt waren, wurde zur Hinterlegung einer hohen Kautionssumme angehalten. Durch
ein Londonerhaus, welches an der übrigen Pracht des Schilfes hauptsächlich interessili war, wurde die Kautionssumme schließlich deponirt, wodurch der Zwischenfall ohne weitere Konsequenzen zur Erledigung gelangte.

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Dos von Deutschland gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika erlassene Verbot der Einfuhr von Schweinefleisch und Wurstwaaren hatte zur Folge, daß derartige Sendungen aus der Schweiz von einem durch einen deutschen Konsul visirten Ursprungs Zeugnisse begleitet sein müssen. Auf eine Petition schweizerischer Metzger und Wurster hin wurde durch Vermittlung unserer Gesandtschaft in Berlin beim auswärtigen Amte intervenirt, unter Hinweis auf Sehlußprotokoll VII l, zum schweizerisch-deutschen Handelsvertrag, wonach itn wechselseitigen Verkehr Ursprungszeugnisse nicht gefordert werden dürfen. Die gemachten Vorstellungen hatten jedoch keinen Erfolg; die deutsehe Behörde stützte sich darauf, daß es sich um gesundheitspolizeiliche Maßnahmen handle und daß es nie in ihrer Absicht habe liegen können, sich daorts in ihrer Aktionsfreiheit durch vertragliche Bestimmungen einschränken zu lassen.

In Bezug auf die Verzollung von Stickereien in Rumänien konnte auf Verwendung des schweizerischen Generalkonsulates in Bucharest ein relativ ziemlich befriedigender Modus erzielt werden.

Die Unterhandlungen über die Erneuerung unserer verschiedenen Handelsverträge werden Gelegenheit bieten, der Wiederholung der behandelten Differenzen theilweise vorzubeugen.

III. Statistik.

Im Berichtjahr wurde die vollständige Zusammenstellung und Bearbeitung der schweizerischen ^Uebersichtstabellen der Ein-, Ausund Durchfuhr" seit 1-S51 zu Ende geführt. Mit dieser Publikation ist nun den Interessenten das in den Zolltabellen 7.ei-sti-eute bindelsstatistiache Material in handlicher Form zur Verfügung gestellt und es bietet dieselbe für die Folge eine bequeme Grundlage für handels- und verkehrspolitische Untersuchungen.

Die übrigen statistischen Arbeiten beschlagen hauptsächlich Vorarbeiten für die verschiedenen Handelsvertragsuuterhandlungen.

IT. Ausstellungen..

In das Berichtjahr fallen die ersten Vorbereitungen für die offizielle Betheiligung an der Weltausstellung in Paris im" Jahr 1889.

Wir haben Ihneo darüber in unserer Botschaft vom 13. Dezember 1887 Bericht erstattet und Sie habeu alsdann am 23. Dezember einen Beschluß gefaßt, nach welchem die schweizerische Bethei-

13 ligung offiziell zu organisireu und bis zum Belaufe von Fr. 425,000 zu subventioniren iat. Am 27. Dezember übertrugen wir die Funktionen einer schweizerischen Zentralkommission dem Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, dessen Mitwirkung an den Vorarbeiten wir in uuserer Botschaft erwähnt haben, und zwar in dem Sinne, daß sich derselbe zu diesem Zwecke durch Abordnungen des Schweizerischen Gewerbevereins, der landwirtschaftlichen Vereine der Ost- und Westschweiz und auch des Schweizerischen Kunstvereins zu verstärken habe. Der Vorort besorgte ähnliche Funktionen schon für die Ausstellung in Melbourne 1880/51, und zwar zur Zufriedenheit der Bundesbehörden wie der Privatinteressenten. Als Generalkommissär bestellten wir am gleichen Tage den gewesenen Präsidenten des Zentralkomites der schweizerischen Landesausstellung in Zürich, Herrn Oberst A. Vögeli-Bodmer.

Beide Funktionäre haben die Wahl angenommen und ihre Thätigkeit sofort begonnen.

Das Interesse und die Vorarbeiten für die Pariser Ausstellung nehmen die schweizerischen Industriellen so in Anspruch, daß die Bemühungen, auch schweizerische Sektionen an den im Jahr 1888 stattfindenden Weltausstellungen in Melbourne und Barcelona zu bilden, keinen Erfolg hatten.

T. Konsularbericlite.

Die Berichterstattung der Konsuln in Handelssachen trug den nämlichen Charakter wie diejenige der frühem Jahre. Gute oder sehr gute Jahresberichte wechselten mit unbedeutenden und mittelmäßigen Elaboraten, wirkliehe Originalarbeiten mit bloßen Kopien von Handelskammerberichten. So viel Interesse gewisse Kreise des heimischen Handelsstandes den Jahresberichten der Konsuln im Allgemeinen entgegenbringen, so wenig Nutzen scheinen viele der letzteren ihren bezüglichen Mittheilungen beizumessen. Es darf aber hiebei zur Rechtfertigung der meisten derselben nicht unerwähnt gelassen werden, daß das kommerzielle Publikum von den zahlreichen Konsuln in unsern vielbereisten Nachbarländern, in England und selbst in gewissen überseeischen Gebieten, namentlich in den Vereinigten Staaten von Amerika, gar keine eigentlichen Handelsberichte verlangt.

Die nämlichen Konsulate, deren im vorjährigen Geschäftsbericht mit Anerkennung gedacht wurde, verdienen letztere auch diesmal im nämlichen Maße.

14

YI. Handelsamtsblatt.

Die Bundesgesetze über das Versicherungswesen und die gebrannten Wasser haben dem Blatte neue Kategorien von Publikationsstoff zugeführt. Gleichwohl mußte, mit Rücksicht auf den Rahmen des Budgets, der übrige Inhalt entsprechend reduzirt werden und es gelangten nur drei Nummern mehr zur Ausgabe als im Jahre 1886. Die Auflage blieb bei geringer Verminderung der Abonnentenzahl unverändert, der Inseratentheil lieferte einen etwas besseren Ertrag.

VII. Handelsregister.

Die Zahl der auf das Handelsregister bezüglichen Geschäfte hat sich gegenüber dem Vorjahre im Allgemeinen bedeutend vermehrt.

Der Grund ist einerseits darin zu suchen, daß viele Gesellschaften, welche bisher nicht im Handelsregister eingetragen waren, sich freiwillig eintragen ließen, oder durch die betreffenden kantonalen Kegisterbehörden zum Eintrage verhalten wurden. Anderseits liegt er auch in der Neubildung verschiedener, namentlich landwirtschaftlicher Berufsgenossensehaften. Ein Hauptgrund sodann war ohne Zweifel die Vorschrift des Art. 898 0., welcher verlangt, daß S t a t u t e n einer vor dem 1. Januar 1883 rechtsgültig entstandenen A k t i e n g e s e l l s c h a f t oder G e n o s s e n s c h a f t , welche den Vorschriften des Obligationenrechtes zuwiderlaufen, bis Ende Dezember 1887 mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Einklang zu bringen seien.

Hinsichtlich der genauen Zahl der Registereinträge, deren Natur und des finanziellen Ergebnisses verweisen wir auf die beigegebene Tabelle.

Die Art der R e g i s t e r f ü h r u n g im Allgemeinen gibt gegenüber dem Vorjahre zu keinen wesentlich anderen Bemerkungen Anlaß. Die Mehrzahl der Kegisterbüreaux sind mit Verständniß geführt. Immerhin war auch dieses Jahr wieder eine ausgedehnte Korrespondenz nofhwendig, die aber weniger dem Nichtvertrautsein der Registerführer mit den Bestimmungen über das Handelsregister, als den zahlreichen an dieselben gelangten privaten Anfragen wegen Aenderungen oder Neuerrichtung von Statuten und dergleichen zuzuschreiben ist.

Leider gibt es übrigens immer noch einige, allerdings wenige, Registerführer, welche mit den Vorschriften des Obligationenrechtes über das Handelsregister und mit den Bestimmungen der einschlägigen Verordnung auf ziemlich gespanntem Fuße stehen. Meistens

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sind dies Beamte solcher Bezirke, welche an industriellen und kommerziellen Unternehmungen arm sind, wie wir schon in unserem letztjährigen Berichte bemerkten. Einigerorts scheint übrigens auch der gute Wille, sich mit den einschlägigen Bundesvorschriften vertraut zu machen, zu fehlen. Die Unkenntniß der einfachsten Prinzipien z. B. über die Firma eines Einzel-Geschäftsinhabers im Gegensatz zu der einer Kollektivgesellschaft, wie sie hie und da noch vereinzelt zu Tage tritt, ließe sich sonst kaum erklären.

Einige Schwierigkeiten entstehen in der Regel, wenn die Führung eines Registerhüreau an einen andern Beamten übergeht. Es ist nicht zu verkennen, daß es für einen Neuling schwierig wird, sich in diesem Gebiete, und namentlich ohne sorgfältige Einführung durch einen Sachkundigen, rasch zurechtzufinden. DBS Handelsdepartement hat daher im Februar sämmtliche Handelsregisteraufsiehtsbehörden hierauf aufmerksam gemacht und denselben empfohlen, jeden neuen Registerführer bei seinem Amtsantritt entweder durch dessen Amtsvorgänger, sofern dieser die nöthigen Qualifikationen hiezu besitze, oder durch eine andere hiezu befähigte Persönlichkeit instruiren zu lassen.

Mit Rücksicht, auf die oben angeführten Bestimmungen des Art. 898 0. sahen wir uns veranlaßt, am 11. März ein K r e i s s c h r e i b e n an sämmtliche eidgenössische Stände zu richten, worin wir dieselben ersuchten, ihre Registerbüreaux anweisen zu wollen, sich mit denjenigen Gesellschaften, welche sich im Falle des Artikel 898 Abs. l befinden, in's Einvernehmen zu setzen, damit die nothwendigen Aenderungen rechtzeitig vorgenommen werden. (Bundesblatt 1887, Bd. I, Nr. 11, pag. 419; Handelsamtsblatt 1887, Nr. 27, pag. 201.)

In unserem Kreisschreiben vom 13. März 1883 betreifend Eintragungen in's Handelsamtsblatt (Bundesblatt 1883, Bd. I, Nr. 11, pag. 385 ff., hatten wir uns in Ziffer 3 u. A. auch über die Behandlung der V e r s i c h e r u n g s a g e n t e n in Beziehung auf das Handelsregister ausgesprochen. Sodann hatten wir anläßlich eines Rekurses am 1. Februar 1884 den Grundsatz ausgesprochen, daß jeder Agent einer Versicherungsgesellschaft als Kaufmann zu be trachten und als solcher in das Handelsregister einzutragen sei, sofern die Gesellschaft dessen Agentur nicht schon als Zweigniederlassung in das Handelsregister habe eintragen
lassen. (Schweiz.

Handelsamtsblatt 1884, Nr. 12, pag. 82.)

Da sich in der Folge bei Ausführung des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens (vom 25. Juni 1885) diese Schlußnahme als

16 zu weit gehend und theilweise als mit den Bestimmungen und dem Sinne des genannten Gesetzes nicht übereinstimmend erwies, haben wir uns am 26. Januar veranlaßt gesehen, den genannten Beschluß vom 1. Februar 1884 und ebenso Ziffer 3 des Kreisschreibens vom 13. März 1883, insoweit es die Versicherungsagenturen betrifft, außer Kraft zu erklären. ( K r e i s s c h r e i b e n vom 26. Januar 1887 an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend Ausführung des Gesetzes über Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens. (Vergl. Bun desblatt 1887, Bd. I, Nr. 4, pag. 193.)

Auf Verlangen des Großen Rathes des Kantons Aargau hat der Regierungsrath dieses Standes mit Sehreiben vom 7. Januar den Bundesrath ersucht, dahin wirken zu wollen, daß auf dem Wege der eidgenössischen Gesetzgebung eine gleichmäßige Anwendung der Bestimmungen des Obligationenrechts über die V e r p f l i c h t u n g zur E i n t r a g u n g in das Handelsregister herbeigeführt werden möchte.

Wir haben hierauf der aargauischen Regierung geantwortet, daß wir es für den Moment nicht als zweckmäßig erachten, die durch Art. 865 0. theilweise offen gelassene Frage der Eintragspflicht zu entscheiden, da dieselbe nach unserer Ansicht in mehr oder weniger strengem Sinne gelöst werden müsse, je nachdem der Entwurf des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, der für die im Handelsregister eingetragenen Personen Betreibung auf Konkurs, für die nicht eingetragenen dagegen Betreibung auf Pfändung vorsieht, zur Annahme gelangt oder nicht. Es finden sich nämlich in verschiedenen Kautonen eine große Zahl Personen im Handelsregister eingetragen, auf welche die Bestimmungen des genannten Gesetzesentwurfes anzuwenden eine ungerechtfertigte Härte wäre.

Nachdem nunmehr die Wahrscheinlichkeit nahe gerückt ist, daß das Konkursgesetz hinnen Kurzem von den eidgenössischen Räthen in zweiter Lesung definitiv angenommen wird, stellte auch der Regierungsrath des Kantons Zürich, mit Schreiben vom 19. November, auf Anregung des zürcherischen Obergerichtes, und in Uebereinstimmung mit der zürcherischen kantonalen Handelskommission, das Gesuch um Normirung der für die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister maßgebenden Grundsätze. Im Gegensatze zu den aargauischen wünschten die genannten zürcherischen Behörden indessen, daß dies auf dem Verordnungswege geschehe.

17 Unter Hinweis auf unsere Antwort an die Regierung des Stan-.

des Aargau haben wir dem Regierungsrathe des Kantons Zürich geantwortet, daß mit der Annahme des Konkursgesetzes auch wir den Zeitpunkt für gekommen erachten, in welchem das Studium der bezüglichen Fragen an die Hand zu nehmen sei, und daß wir je nach Umständen das Justiz- und Polizei-Departement mit den nöthigen Arbeiten betrauen werden.

Während der B' desrath im Jahre 1886 über sechs R e k u r s e zu entscheiden hatte / kam er im Berichtjahre nur drei Mal in diesen Fall.

Von diesen drei Rekursen entfiel je einer auf die Kantone Neuenburg, Graubünden und Schaffhausen. In einem Falle hatte die betreffende Aufsichtsbehörde das Gesuch der Rekurrenten zu ihrem eigenen gemacht.

Sämmtliche drei Entscheide sind von allgemeinem Interesse: I. Mit Schreiben vom 25. März stellte dei- Staatsrath von Neuenburg das Gesuch, es möchte den Herren Louis-Arnold Grosjean und seinen Söhnen Charles-Arnold und Louis-Ferdinand, welche in La Chaux-de-Fonds eine Kollektivgesellschaft bilden, die Führung der Firma ,,Grosjean frères" gestattet werden.

Mit Rücksicht auf die obengenannte Zusammensetzung der Gesellschaft wurde diese Firma unterm 6. Mai als unzuläßig erklärt, gestützt auf folgende Erwägungen: Es soll eine Firma nicht Anlaß zu irrigen Annahmen in Betreff des Personalbestandes ihrer Träger bieten.

Art. 869 0. kann daher nur dahin ausgelegt werden, daß der "das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutende Zusatz" in a l l e n Fällen angebraeht werden soll , wo nicht die Namen s a m m tl i e b e r Gesellschafter in die Firma aufgenommen sind.

Der Bundesrath hat denn auch bereits in seinem Kreisschreiben au sämmtliche eidgenössische Stände, vorn 29. Mai 1883, konslatirt, daß für eine z. B. aus A., B. und C. (Grosjean, Charles-Arnold, fils, et Louis-Ferdinand, fils, et Grosjean, Louis-Arnold, père) bestehende Kollektivgesellschaft die Firma ,,A. & B." (Grosjean frères) nicht genügen könne, sondern daß noci ein Zusatz gemacht werden müsse.

Mit dieser Anschauung befindet sich der Bundesrath in Uebereinstimmung mit sämmtlichen Kommentatoren des Obligationenrechtes.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. II.

2

18 II. Herr Karl Degiacomi, von Katzis, betreibt seit dem Frühjahr 1885 in der ihm nun eigentümlich gehörenden ehemaligen ,,Pension Brun a in Flims ein Hotel.

Am 1. April 1885 wurde das Postbureau Flims aus dem Hause des Posthalters, Herrn Christian Rudolf, das ungefähr seit dem Jahre 1855 unter dem Namen ,,Gasthaus zur Post11 bekannt ist, in das Haus des Herrn DegiacornT verlegt.

Der Posthalter, Herr Rudolf, hatte sich am 30. Juni 1883 als Inhaber des Gasthauses zur Post unter der einfachen Namensfirma ,,0. Rudolf" in das Handelsregister eintragen lassen.

Am 28. Juli 1886 stellte Herr Degiacomi beim Ausschusse des Kantonsgerichtes des Kantons Graublinden, als der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Handelsregister, das Begehren, es möchte ihm gestattet werden, an Stelle seiner bisherigen, am 29. Juni 1885 einregistrirten Firma ,,Carl Degiacomia als solche in das Handelsregister einzutragen : ,,Gasthof und Pension zur Post, Karl Degiacomi in Flimsa. Gleichzeitig bestritt er Herrn Rudolf das Recht, in seiner Firma den Zusatz ,,zur Posta weiter führen zu dürfen (.beziehungsweise also, da Herr Rudolf einen solchen Beisatz bisher in der Firma nicht führte, sein Geschäftslokal ,,Gasthaus zur Post" zu nennen).

Gegenüber diesem Begehren verlangte Herr Rudolf in einer Vernehm] assung vom 7. August 1886 seinerseits, es sei als Zusatz zu seiner Firma ,,C. Rudolf* in das Handelsregister einzutragen: ,,zur Post", so daß dieselbe in Zukunft lauten würde: ,,C. Rudolf zur Post".

Ueber diese beiden Begehren hat der Ausschuß des Kantonsgerichtes von Graubünden am 7./8. Januar 1887 folgenden Beschluß gefaßt : 1) Dein Verlangen des Herrn Karl Degiacomi um Eintragung seiner neuen Firma ist in nachstehender Weise: ,,Karl Degiacomi , Hotel und Pension zur Post in Flims" Folge zu geben.

2) Dem Begehren des Herrn Chr. Rudolf, seiner eingetragenen Firma noch den Zusatz ,,zur Posta beizufügen, kann dagegen nicht entsprochen werden.

Gegen diese Verfügung hat sich Herr Rudolf vermittelst Eingabe vom 12. April beschwerend an den Bundesrath gewandt mit dem Gesuch: ^Es sei ihm zu gestatten, seine Firma mit ,C. Rudolf, Gasthaus zur Post' in Flims in das Handelsregister einzutragen.11

19

In Erwägung: 1) Die rekurrirte Verfügung hält die Firma ,,0. Rudolf, Gasthaus zur Post" nur deßhalb für unzuläßig, weil sich die Post, beziehungsweise das Postbureau nicht mehr im Hause des Herrn Rudolf, sondern in demjenigen des Herrn Degiacomi befinde, und daher diese Firma der Wirklichkeit nicht entsprechen, also unwahr sein würde.

2) Diese Gründe sind aber unstichhaltig. Uebungsgemäß werden den Gasthäusern Namen beigelegt, welche von den verschiedensten Dingen entlehnt sind. Selbst Privathäuser werden in ähnlicher Weise getauft. Die Wahl dieser Benennungen ist eine ganz willkürliche. Daß Jemand zur nähern Bezeichnung der Person, des Geschäftes oder des Geschäftslokals eine solche Benennung in seine Firma aufnehmen darf, steht gemäß Art. 867 0. fest.

Herr Rudolf nun und seine Rechtsvorfahren betreiben schon seit dem Jahre 1855 in Flims ein Gasthaus und dasselbe wurde seit ungefähr dieser Zeit ,,Gasthaus zur Post" genannt. Das Haus ist daher unter diesem Namen als Gasthaus bekannt und konnte auf denselben mit ebenso gutem Rechte Anspruch machen, als z. B. auf die Benennungen: ,,zum goldenen Ochsen"1, ,,Viktoria", ,,zum römischen Kaiser11 oder dergleichen. Die Bezeichnung ,,zur Posta ist übrigens durchaus keine willkürliche, da sich bis zum 1. April 1885 in dem fraglichen Hause wirklieh die Post befand. Daß das Postbureau thatsächlich nicht mehr dort untergebracht ist, ist irrelevant.

3) Es kann daher vom Standpunkte der Verwaltungsbehörden aus gegen die Eintragung der Firma ,,C. Rudolf, Gasthaus zur Posta nichts eingewendet werden. Immerhin würde die materielle Prüfung der Berechtigung zur Führung dieser Firma gemäß Art. 876 0. und Art. 24 der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt den Gerichten zustehen, haben wir beschlossen : 1. Dispositiv 2 der Verfügung des Ausschusses des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 7./8. Januar 1887 wird aufgehoben und dem Rekurrenten gestattet, sich als Inhaber der Firma ,,C. Rudolf, Gasthaus zar Post" in Plims in das Handelsregister eintragen zu lassen.

2. Sofern sich eine der Parteien durch die andere in ihren Rechten beeinträchtigt glaubt, wird dieselbe an die Gerichte verwiesen.

(Schlußnah me vom 5. Juli.)

20 III. Am 25. Oktober hat der Bundesrath einen Rekurs der Frau Meyer-Egli in Sehaffhausen gegen die von der zuständigen kantonalen Behörde verfügte Eintragung des Spezereiwaarengeschäfts der Rekurrentin in das Handelsregister, gestützt auf folgende Erwägungen, als unbegründet abgewiesen: 1) Der Bundesrath hat schon am 3. Dezember 1883 entschieden, daß die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nicht allein davon abhänge, ob Jemand sein Geschäft thatsächlioh nach kaufmännischer Art führe, sondern auch davon, ob die Natur des Gewerbes eine kaufmännische Art des Betriebes, mit andern Worten eine geordnete Buchführung fordere. Dies hängt aber wesentlich ab von der Natur und dem Umfang des Geschäftes.

2) Eine Spezereiwaarenhandlung von nicht ganz untergeordneter Bedeutung kann erfahrungsgemäß einer geordneten Buchführung nicht entbehren. Es kommt daher für die Entscheidung der Frage, ob ein solches Geschäft eintragspflichtig sei oder nicht, lediglich auf dessen Umfang an.

Eine Grenze festzustellen, bei welcher die Pflicht zum Eintrage aufhört, ist zwar schwierig und kann kaum für alle Fälle unbedingt richtig angenommen werden. Indessen ist die Annahme einer solchen Grenze, die nicht zu hoch gegriffen werden darf, unerläßlich, wenn das Gesetz einheitlich durchgeführt werden will.

Nach der bisherigen Praxis wurde in den meisten Registerbezirken als Malistab der jährliche Geschäftsumsatz angenommen, und zwar hat die Erfahrung gelehrt, daß bei einem Jahresumsätze von Fr. 10,000 die Grenze zu suchen sei, wo sich die eintragspflichtigen von den nicht eintragspflichtigen Geschäften scheiden.

3) Aus den Angaben der Steuerbehörde von Schaffhausen ergibt sich nun, daß das Einkommen der Rekurrentin aus ihrem Spezereigeschäfte auf netto Fr. 800 per Jahr taxirt, der Bruttogewinn dagegen auf Fr. 1200--1300 anzusetzen ist, was mit Sicherheit auf einen Umsatz, von wenigstens Fr. 10,000 schließen läßt.

Das Geschäft der Rekurrentin ist daher noch als in die Kategorie derjenigen gehörig zu betrachten, welche in das Handelsregister eingetragen werden müssen.

Verschiedene Begehren und Gesuche, welche an den Bundesrath gerichtet waren, konnten durch das H a n d e l s - u n d L a n d w i r t h s c h a f t s d e p a r t e m e n t direkt erledigt werden.

21 Das letztere war auch häufig im Falle, von sich aus E n t s c h e i d e zu fällen oder auf gestellte Anfragen prinzipielle Antworten ertheilen zu müssen.

Davon ist hervorzuheben : A. Durch Art. 3 des Dekretes vom 13. November 1882, betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1881 über das Obligationenrecht etc., bestimmte der Große Rath des Kantons Schaffhausen, daß als Registerbehörde im Sinne von Art. 859 0.

das kaufmännische Direktorium bestellt werde, welche Behörde demgemäß für Ausführung der in Titel XXXIII 0., sowie in der bundesräthlichen Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 29. August (7. Dezember) 1882 und in allen sonstigen Erlassen getroffenen Bestimmungen zu sorgen habe. Des Weitern wurde durch genanntes Dekret angeordnet, daß gegen die Erkenntnisse der Registerbehörde mit Einschluß der in Art. 864 0.

vorgesehenen Ordnungsbußen Rekurs an den Regierungsrath und gegenüber den Entscheidungen der letztern Behörde das Recht der Beschwerdeführung beim Bundesrath statthabe.

Das kaufmännische Direktorium des Kantons Schaffhauseu erblickte in diesen Bestimmungen einen Widerspruch mit der zitirten bundesräthlichen Verordnung vom 29. August/7. Dezember 1882 und hielt dafür, daß gegenüber seinen Entscheiden nur der Rekurs an den Bundesrath zuläßig sei.

Es richtete daher an das Handels- und Landwirthschaftsdepartement die Anfrage, ob dasselbe die berührte Bestimmung des Schaffhauser Dekretes als mit den Vorschriften des Art. 2 der bundesräthlichen Verordnung über das Handelsregister in Uebereinstimmung stehend betrachte.

Das Handels- und Landwirthschaftsdepartement hat diese Frage bejaht, und zwar aus folgenden Gründen : Art. 2 der bundesräthlichen Verordnung vom 29. August 1882, welcher weder durch die Revision vom 7. Dezember 1882, noch durch den Bundesrathsbeschluß vom 13. März 1883 eine Abänderung erlitten hat, überläßt es den Kantonen vollständig, die Aufsichtsbehörden über die Handelsregisterführung auf ihrem Gebiete zu bestimmen. Der Bundesrath hat sich in Art. 3 bloß die Oberaufsicht vorbehalten.

Wenn daher der Große Rath des Kantons Schaffhausen durch Dekret vom 13. November 1882 angeordnet hat, daß gegen die Erkenntnisse des kaufmännischen Direktoriums als Registerbehörde Rekurs an den Regierungsrath und gegenüber den Entscheidungen

22

der letzteren Behörde Beschwerdeführung beim Bundesrath stattfinde, so liegt hierin kein Widerspruch mit der bundesräthlichen Verordnung.

Auch auf eine Schlußnahme des Regierungsrathes des Kantons Schaffhausen vom 4. Oktober 1882, wonach das kaufmännische Direktorium im Sinne des Art. 2 der bundesräthlichen Verordnung als ,,Aufsichtsbehörde11 bestellt wurde, kann sich eine gegentheilige Ansicht nicht stützen, indem diese Regierungsschlußnahme durch das spätere Dekret des Großen Käthes vom 13. November 1882 außer Kraft gesetzt worden ist.

B. Mit Rücksicht auf die Vorschriften der Artikel 616,11; 621,6; 635; 641; 665 und 667 0. warf sich im Berichtsjahre die Frage auf, ob schon in den Statuten einer Aktiengesellschaft die öffentlichen Blätter genannt sein müssen, welche zur Aufnahme der von der Gesellschaft ausgehenden öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt werden müssen.

Das Handels- und Landwirthschafts-Departement hat diese Frage einer einläßlichen Prüfung unterwerfen lassen. Auf Grund des Resultates derselben hat es dann die Frage praktisch folgendermaßen entschieden: , Die für die Publikationen der Gesellschaft dienenden öffentlichen Blätter müssen nicht nothwendig schon durch die Statuten selbst bestimmt sein.

Dagegen muß im Handelsregistereintrag mindestens ein öffentliches Blatt genannt werden, welches für die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen bestimmt ist, gleichgültig, ob es sich um eine Gesellschaft mit Inhaberaktien, oder eine solche mit Namenaktien handelt.

Je nach Umständen ist diese Angabe von dem durch die Statuten oder die Generalversammlung als hiezu befugt erklärten Gesellschaftsorgan ,zu machen.

Im verflossenen Jahre wurden, theils auf Wunsch der betreffenden kantonalen Behörden, theils aus eigener Initiative des Handelsdepartementes, 28 R e g i s t e r b u r e a u x einer I n s p e k t i o n unterworfen. Die inspizirten Bureaux gehörten den Kantonen Aargau, Bern, Freiburg, G-larus, Solöthurn und 8t. Gallen an. Wenn auch bei verschiedenen dieser Bureaux das Resultat der Untersuchung ein recht befriedigendes war, so hat die Inspektion im Allgemeinen doch gezeigt, daß eine regelmäßige Nachschau dringend

23 nothwendig ist. Es werden daher auch im Laufe des Jahres 1888 wieder eine Anzahl Bureaux besucht werden müssen.

Die Notwendigkeit der Erstellung eines umfassenden, ausführlichen H a n d b u c h e s für R e g i s t e r f ü h r e r, ähnlich wie das vom Departemente des Innern herausgegebene Handbuch für Civilstandsbeamte, wurde von allen Registerführern der besuchten Bureaux betont. Diesem Wunsche wird in nächster Zeit entsprochen werden können. Die im Auftrage des Handelsdepartementes schon seit einiger Zeit gemachten Vorarbeiten sind nunmehr so weit gediehen, daß das Manuskript zu einem solchen Handbuche voraussichtlich zu Anfang des Jahres 1888 fertig gestellt werden kann.

Das Ergebniß der obgenannten Inspektion veranlaßte indessen das Departement, sofort F o r m u l a r e aufstellen zu lassen für 1) die Einrichtung des gemäß Art. 702 0. und Art. 20 der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt zu führenden Heftes zur Aufnahme der Verzeichnisse der persönlich und solidarisch haftbaren Mitglieder von Genossenschaften, und 2) die Anlage eines Verzeichnisses über den Bestand des Archives, dessen Nachführung durch Art. 8 der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vorgeschrieben ist.

Einem Theile der Registerbüreaux sind diese Formulare bereits zugestellt worden. Dieselben werden je nach Bedürfniß weiter abgegeben.

In der O r g a n i s a t i o n der Handelsregister in den Kantonen sind folgende Aenderungen eingetreten: Im Kanton Glarus ist in Folge der allgemeinen Reorganisation als Aufsichtsbehörde die ,,Direktion des Innern" an Stelle der Handelskommission getreten.

Im Kanton St. Gallen ist das Bureau für den Registerbezirk Alt-Toggenburg von Bütschwyl nach Kirchberg verlegt worden.

Gemäß Art. 3, Abs. 3, der bundesräthlichen Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 29. August/7. Dezember 1882 lag bisher dem Handels- und Landwirthschaftsdepartemente die V o r b e r a t h u n g und Besorgung aller auf das H a n d e l s r e g i s t e r b e z ü g l i c h e n G e s c h ä f t e ob.

24

Nach Art. 5, Ziffer 6, und Art. 10 nun des Beschlusses des Bundesrathes betreffend die Organisation seiner Departemente, vom 8. Juli 1887, ist diese Obliegenheit mit dem 1. Januar 1888 vom Handels- und Landwirthschaftsdepartement an das Justiz- und Polizeidepartement übergegangen.

VIII. Geistiges Eigenthnm.

1. Literarisches und künstlerisches Eigenthum.

a. Vollziehung des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 und internationaler Verträge.

Es wurden vorgenommen: ' Obligatorische Einschreibungen schweizerischer Werke .

. 9 Fakultative Einschreibungen schweizerischer Werke .

. 20 Einschreibungen deutscher Werke .

.

.

.

.10 Total der Einschreibungen . 39 b. Die Uebereinkunft betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. (S. Amtl. Samml. n. F. X. 219.)

Der Nationalrath hat dieser Uebereinkunft vom 9. September 1886 nebst Zusatzartikel und Schlußprotokoll seine Ratifikation am 21. Dezember 1886, der Ständerath am 27. April 1887 ertheilt.

Mit Kreisschreiben vom 20. Juni 1887 haben wir sodann die Regierungen derjenigen Staaten, welche die Uebereinkunft unterzeichnet haben (außer der Schweiz Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Haiti, Italien, Liberia, Tunis), bezugnehmend auf Art. 21 derselben, eingeladen, durch ihre Bevollmächtigten an einer auf den 5. September angesetzten Ko n f er enz Theil zu nehmen, um den A u s t a u s c h der R a t i f i k a t i o n e n vornehmen zu lassen. Letzterer fand an dem genannten Tage statt; von den erwähnten Regierungen war n i c h t vertreten Liberia.

Drei Monate später trat die Uebereinkunft, gemäß Art. 20 derselben, in Kraft. Bezüglich der Organisation des in Art. 16 vorgesehenen i n t e r n a t i o n a l e n A m t e s haben wir am 19.

Dezember beschlossen, letzteres zur Vermeidung von Kosten mit dem bereits bestehenden internationalen Bureau für das industrielle Eigenthum zu v e r e i n i g e n . Beide Bureaux werden während einigen Jahren sich noch in einem vorbereitenden Stadium befinden.

25 2. Industrielles Eigenthum.

a. Fabrik- und Handelsmarken.

Bezüglich der vom eidgenössischen Amte in den Registern für Fabrik- und Handelsmarken vorgenommenen Amtshandlungen verweisen wir auf nebenstehende s t a t i s t i s c h e T a b e l l e . Die aus derselben ersichtliche auffallende Vermehrung der Eintragungen schweizerischer Marken, hauptsächlich der Uhrenindustrie angehörig, rührt daher, daß in Folge eines am 1. Januar 1887 in Deu t s e h l a n d in Kraft getretenen Gesetzes dort vorgeschrieben wurde, auf den zum Verkaufe gebrachten goldenen und silbernen Geräthen, inbegriffen die Uhrschalen, die Firma oder die deponirte Marke des Geschäftes anzubringen ; die Deponirung letzterer in Deutschland hatte aber für die Marken schweizerischer Häuser die vorgängige Eintragung in der Schweiz zur Voraussetzung.

V e r w e i g e r t wurde die Eintragung von 31 angemeldeten Marken, in weitaus den meisten Fällen auf Grund von Art. 13 des Markenschutzgesetzes, in je zweien wegen Aehnlichkeit der Marken mit offiziellen Kontroizeichen für Gold- und Silberwaaren (Eichhorn, Biene) und mit öffentlichen Münzzeichen. Die betreffenden Entscheide gaben zu k e i n e n R e k u r s e n Veranlassung.

In Bezug auf 41 Marken fand die in Art. 12 des Gesetzes vorgesehene Benachrichtigung der Anmeldenden statt, um sie auf bereits im Markenregister figurirende ä h n l i c h e Marken aufmerksam zu machen.

In 3 Fällen wurde gegen Geschäfte in Gemäßheit von Art.

24 des Gesetzes (betreffend rechtswidrige Angabe, daß eine Marke hinterlegt sei) K l a g e e r h o b e n und der zuständigen Kantonsregierung zur Erledigung überwiesen.

Außerdem wurde, wie gewohnt, auf Ansuchen Solcher, welche neue Marken einzuführen beabsichtigten, eine Menge bezüglicher S k i z z e n auf etwaige Aehnlichkeit mit schon eingetragenen Marken geprüft und Jenen vom Resultat Mittheilung gemacht. Es wird auf diese Weise, da Vielen eine umfassende Kenntniß der von andern Geschäften verwendeten Marken abgeht, in zahlreichen Fällen einem Konflikte mit dem Gesetze, den sie durch unabsichtliche Wahl einer gleichen oder ähnlichen Marke zu begehen Gefahr liefen, vorgebeugt.

Ueber den Begriff der Fabrik- und Handelsmarke herrschen fortwährend noch sonderbare Begriffe; so wurde z. B. versucht, unter jenem Titel Album's mit Landschaftsansichten, die auf dem Kopfe einer Zeitung figurirende und ihr den Namen gebende

Zur Seile 25.

Statistik der bis Ende 1887 vollzogenen Eintragungen von Fabrik- und Handelsmarken.

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Industriezweig.

Ende 1888.

i . Bodenprodukte .

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2 . Milch, Milchprodukte, Kunstbutler .

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3 . Teigxvaaven, Konfiserie, Konserven .

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4. Chocolade, Cacao, Kaffee, Kaffeesurrogate, Theo, Kolonial\vaareu .

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5. Wem, Bier, anderweitige Spirituosen, Brennereiprodukte (j. Pharmazeutische Produkte, med. Präparate, Verbandstoffe .

7 . Chemische Produkte., Anilinfarben .

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8 . Mineralfarben, Firniß, Lack, Wichse .

.

.

.

.

i). Waschlauge, Seifen, Kerzen, Parfümevien, Oole, Fettwaaren .

1 0 . Explosivstoffe, Munition, Zündwaaren .

.

.

.

.

1 1 . Tabak, Cigarren, Artikel f ü r Raucher .

.

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1 2 . Spinnerei., Zwirnerei, Seilerei .

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1 3 . Weberei, Zeu;.',druck .

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1 4 . Stickerei, Pos.uneniarie, Litzen, Mercerie .

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lo. Tricoterie. Bonneterie. Crepe-Unterkleider, Lingerie, Konfektion. Schinne .

.

.

.

.

.

.

.

K). Stroh-, Roßhaar-, Bürstenwaaren, Hüte, Kämme .

17. Leder-, Schuh-, Kautscliukwaaven, Reiseartikel .

18. Papienvaaren, Büro.iinnaterial, Buchdruckerei, andere Vervielfaltigungsverf'ahren .

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19. Baumaterialien, Keramik, G-laswaaren, Asphalt .

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20. Roh- und Halbrohmetiillo 21. Metalhvaaren, Werk/enge, Waffen, Messerschmied waaren 22. Maschinen, Maschineaiheile, elektrische Apparie, wissenschaftliche Instrumente .

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23, Uhren, UiireubeHtaudlheile, Gravirarbeiten .

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2-]. Älusikdosen. ilusikinstruinenfe .

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: 25. Edelstein- und Edi-itneiaHvei-arbeituDg .

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26. Verschiedenes .

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26

Zeichnung einer Figur etc. in's Markenregister einregistriren zu lassen, und dadurch der Anlaß gegeben, die Betreffenden auf die in Art. 2 des Gesetzes enthaltene D e f i n i t i o n der Marke aufmerksam au machen.

Auch in anderer Beziehung mußte an dieser Definition festgehalten werden. Es kam nämlich nicht selten vor, daß, sei es um eine fingirte oder entlehnte Firma oder sonstige nur aus Worten bestehende Bezeichnung zur Eintragung gelangen zu lassen, sei es um einer Konstruktion (z. B. Uhrwerk) einen vermeintlichen Schutz angedeihen zu lassen, eine Abbildung des Gegenstandes (Zifferblatt, Uhrwerk, etc.) mit darauf angebrachter Inschrift (fingirte Firma etc.)

zur Einregistrirung angemeldet wurde. Es gehören diese Vorkommnisse in die Reihe derjenigen, für welche wir in unserem, von Ihnen noch nicht behandelten Gresetzesentwurf vom 9. November 1886 (Bundesblatt 1886. III. 562) besondere Vorschriften vorgesehen haben. Einstweilen wird man, soweit es die bestehenden erlauben, ,,Marken" dieser Art vom Register möglichst fernhalten, was namentlich dann zuläßig erscheint, wenn sie offenkundig nicht unter Art. 2 des Gesetzes subsumirt werden können.

Ebenfalls im Zusammenhang mit unsern Auseinandersetzungen in der Botschaft vom 9. November 1886 (Bundesblatt 1886. III.

539) steht ein Beschluß, den wir auf die Anfrage eines schweizerischen Industriellen, sowie auch der französischen Botschaft ' in Bern hin faßten (3. Mai und 22. August)., daß nämlich ein a u s l ä n d i s c h e r F a b r i k a n t seine Waaren für den Import in die Schweiz mit der F i r m a oder F a b r i k m a r k e eines in der Schweiz niedergelassenen Produzenten auf ausdrückliche B e s t e l l u n g des Letztern hin versehen dürfe.

I n t e r n a t i o n a l e B e z i e h u n g e n . Die im letztjährigen Geschäftsbericht berührte Vertragsangelegenheit mit den V e r e i n i g t e n S t a a t e n dürfte in Folge Beitritts letzterer zur internationalen Union vom 20. März 1883 (s. unten) als dahingefallen zu betrachten sein.

Was den ebendaselbst erwähnten Z u s a t z zur s c h w e i z e r i s c h - f r a n z ö s i s c h e n K o n v e n t i o n v o m 2 3 . Februar 1882 betrifft, so haben wir am 18. Januar einem Wunsch der französischen Regierung, Angesichts der geringen Bedeutung des Uebereinkommens dasselbe in einen einfachen Austausch von Erklärungen einzukleiden, beigepflichtet. Deren Unterzeichnung fand statt am 27. Januar (s. das Dokument Amtl. Sammlung n. F.

X. 6).

27

In E n g l a n d ist am 23. August 1887 ein neues Markenschutzgesetz erlassen worden, welches uns beim Kapitel ,,Goldund Silberwaarenkontrole" noch beschäftigen wird.

Vielfache Ansuchen, die Depots schweizerischer Marken im Auslande zu besorgen, wurden abgelehnt, da solche Funktionen nicht zu den Attributen der Bundesbehörde gehören.

b. Erfindungen, Muster und Modelle.

Am 28. April 1887 trat der Ständerath dem Nation a lrathsbeschlusse vom 24. Juni 1886 (s. letztjährigen Geschäftsbericht), nachdem noch eine große Anzahl von Petitionen für die Sache eingetreten, ebenfalls bei, und wurde der so perfekt gewordene Bundesbeschluß b e t r e f f e n d E r g ä n z u n g d e s A r t i k e l s 6 4 d e r B u n d e s v e r f a s s u n g , d . d . 2 8 . April 1887, am 10. Juli der V o l k s a b s t i m m u n g unterstellt. Es erfolgte Annahme desselben mit 203,506 gegen 57,862 Stimmen und 18 ganzen und 5 halben gegen einen ganzen und einen halben Stand (s. Botschaft vom 16. August 1887, ßundesblatt III.

805, und Bundesbeschluß vom 10. Dezember 1887, Amtl. Samml.

n. F. X. 416).

Die Ausarbeitung des Entwurfes zu einem ,, B u n d e s g e s e t z b e t r e f f e n d d i e E r f i n d u n g s p a t e n t e " wurde hierauf unverzüglich an die Hand genommen und verweisen wir in Bezug auf das Weitere auf die denselben begleitende Botschaft vom 20.

Januar 1888.

E i n G e s e t z e s e n t w u r f betreffend d e n S c h u t z d e r M u s t e r und M o d e l l e Hegt ebenfalls vor, soll jedoch zunächst noch die Berathung einer Expertenkommission passiren.

Seit jener Volksabstimmung sind fortwährend zahlreiche Anfragen und Begehren um Verleihung provisorischer und definitiver Erfindungspatente eingelangt, welche natürlich abgewiesen werden mußten (s. bezügliche Bekanntmachung vom 19 Juli im Handelsamtsblatt, pag. 574).

Muster und Modelle f r a n z ö s i s c h e n U r s p r u n g s (Konvention vom 23. Februar 1882) wurden 49 eingeschrieben, nämlich Nr. 196--244.

28

e. Internationale Union zum Schutze des industriellen Eigenthums.

Mit Note vom 30. Mai Übermächte uns der Ministerresident der V e r e i n i g t e n S t a a t e n von N o r d a m e r i k a in Bern die B e i t r i t t s e r k l ä r u n g seiner Regierung zur Union vom 20. März 1883, mit Beitrittsdatum vom 30. Mai 1887, wovon wir den übrigen Vertragsmächten mit Note vom 2. Juni KenntnilS gaben, nachdem wir schon auf eine an unsere Gesandtschaft in Washington gerichtete vorläufige Mittheilung (vom 18. März 1887) des dortigen Staatssekretärs hin denselben mit Note vom 11. April von dem beabsichtigten Beitritt der Vereinigten Staaten Kenntniß gegeben. Ein im Protokoll der Sitzung vom 12. März 1883 der II. internationalen Pariser-Konferenz, aus welcher bekanntlich die Union hervorging, sich findender Vorbehalt, unter welchem der Bundesrath ermächtigt wurde, den Beitritt der Vereinigten Staaten anzunehmen, veranlaßte d i e f r a n z ö s i s c h e R e g i e r u n g , uns zu ersuchen, wir möchten bei der Vereinigten Staaten-Regierung bestimmte Erklärungen über die Tragweite jenes auf ihre interne Markenschutzgesetzgebung sich beziehenden Vorbehalts einholen. Wir haben unserer Gesandtschaft in Washington am 27. Juli einen bezüglichen Auftrag ertheilt, jedoch fand die Angelegenheit im Berichtsjahr ihre Erledigung nicht.

Was die Beschlüsse der in unserem letzten Berichte erwähnten K o n f e r e n z in R o m (s. Botschaft vom 5. November 1886) betrifft, so haben wir Ihnen mit Schreiben vom 18. November 1887 über den Stand der Dinge berichtet. Laut Mittheilung der italienischen Regierung begegnete nämlich die Ratifikation der von jener Konferenz beschlossenen Zusatzartikel zur Konvention seitens einiger Unionsstaaten verschiedenen Schwierigkeiten, worauf wir ihr mit Note vom 8. Juni unsere Ansicht dahin aussprachen, daß es unter diesen Umständpn gerathen erscheine, diese Vereinbarungen ihres Charakters als allgemein verbindlicher Zusätze zur Konvention zu entkleiden und als SpezialVereinbarung derjenigen Staaten, welche sieh zu deren Durchführung verpflichten, der Ratifikation der betreffenden Regierungen zu unterbreiten.

Hierauf ist eine Rückäußerung seither nicht erfolgt und der Gegenstand daher einstweilen von Ihrer T r a k t a n d e n l i s t e a b g e s e t z t worden.

29

IX. Gewerbe.

Die in unserm letztjährigen Berichte erwähnten Untersuchungen des schweizerischen Gewerbevereins betreffend L e h r l i n g s - und G e s e l l e n w e s e n sind noch nicht zum Abschlüsse gelangt.

Der Verein hat die Anbahnung einer schweizerischen Gewerbeordnung überhaupt auf seinem Programm.

Der schweizerische Frauen-Verband hat die auf Wunsch des 'Departements veranstalteten ,, E r h e b u n g e n ü b e r d i e V e r h ä l t n i s s e z w i s c h e n A r b e i t a; e b e r i n n e n , A r b e i t e r i n n e n und Lehrtöchtern" beendigt und durch den Druck veröffentlicht (April 1887). Die Arbeit bildet eine werthvolle Bereicherung des Materials für eine eventuelle schweizerische Gewerbegesetzgebung, und wurde vorläufig dem Gewerbeverein zur Verwerthung bei seinen analogen Untersuchungen überwiesen (16. Mai).

A r b e i t e r s e k r e t a r i a t . Anknüpfend an unsere Mittheilungen im letztjährigen Bericht theilen wir kurz mit, wie sich die Organisation dieses vielbesprochenen Instituts weiter entwickelte.

Gestützt auf den daselbst erwähnten Bundesrathsbeschluß vom 20. Dezember 1886 hat das Departement in seinem Schreiben an das Centralkomite des schweizerischen Grütlivereins, vom 24. Dezember 1886, die Subvention an das Arbeitersekretariat pro 1887 auf Fr. 5000 festgesetzt, und dabei v e r l a u g t , es haben in dem für letzteres entworfenen Reglement folgende Punkte Aufnahme zu finden: ,,lì daß ein Komite gebildet werde, in welchem alle schweizerischen Arbeiterverbände im Verhältniß ihrer Mitgliederzahl vertreten sind ; 2) daß der Arbeitersekretär von diesem Komite ernannt werde und von demselben die Arbeitsaufträge und nähereu Weisungen erhalte; 3) daß jährlich ein Voranschlag der muthmaßlichen Einnahmen und Ausgaben des Arbeitersekretariats und jeweilen im Anfang eines jeden Jahres die Rechnung über das abgelaufene Jahr mit Belegen dem Departement eingesendet werde; 4) daß dem Handelsdepartement anheimgestellt sei, sich an den Sitzungen des Komites durch einen Delegirten mit berathender Stimme vertreten zu lassen.a Die Angelegenheit trat hierauf bald in das Stadium der öffentlichen Besprechung, wobei sich eine gewisse Gereiztheit und offen-

30

kundiges Mißtrauen gegen die Absichten der Bundesbehörde sehr bemerkbar machten. Verschiedene Wahrnehmungen über diese Bewegung veranlaßten das Departement, am 22. Februar 1887 das Centralkomite des schweizerischen Grütlivereins darauf aufmerksam zu machen, daß sich bei den Vorbereitungen für die Errichtung des Arbeitersekretariats fremde Elemente breit zu machen schienen, und daß der Bund seine Unterstützung nur dann leihe, weun Organisation und Leitung des Sekretariats ausschließlich in den Händen der n a t i o n a l - s c h w e i z e r i s c h e n A r b e i t e r v e r b ä n d e liege.

Inzwischen langte mit Begleitschreiben des Centralkomite vom 9. März der Organisations-Eutwurf für das Arbeitersekretariat ein.

Derselbe veranlaßte den Bundesrath, am 11. März das Departement anzuweisen, für diese Organisation die Anwendung folgender Grundsätze zu verlangen : ,,1) Die Vereine, welche die Delegirten zu wählen haben, sollen wenigstens in ihrer Mehrheit aus S c h w e i z e r n zusammengesetzt sein. Stimmrecht bei der Wahl der Deiegirten haben nur S c h w e i z e r b ü r g e r .

2) Bei der Wahl des Bundesvorstandes und beim Vorschlage für den Arbeitersekretär dürfen in der Delegirtenversammlung nur S c h w e i z e r mitwirken.

3) Die Mitglieder des Bundesvorstandes, sowie der Arbeitersekretär müssen S c h w e i z e r b ü r g e r sein.tt Das Departement gab mit Schreiben vom gleichen Tage dem Centralkomite hievon Kenntniß.

Am 10. April fand in A a r a u die allgemeine schweizerische A r b e i t e r - D e l e g i r t e n v e r s a m m l u n g zur endgültigen Organisation des schweizerischen Arbeitersekretariats statt; circa 100,000 Arbeiter hatten sich durch Abordnung von Deiegirten betheiligt. Das Resultat der Berathungen war die Annahme eines unsere Postulate berücksichtigenden ,, S t a t u t des s c h w e i z e r i s c h e n A r b e i t e r b u n d e s t t , welches in §1 den Zweck des letztern folgendermaßen bezeichnet: ,,Zur gemeinsamen Vertretung der wirthsehaftlichen Interessen der Arbeiterklasse in der Schweiz bilden die Arbeitervereine des Landes einen Verband unter dem Namen Schweizerischer Arbeiterbund.tt Ferner wurde ein B u n d e s v o r s t a n d ernannt, welcher am 11. April den l e i t e n d e n A u s s c h u ß wählte, ein Reglement für diese beiden Organe und ein Reglement für den Arbeitersekretär festsetzte, zum letztern Herrn Kantonsstatistiker H e r m a n n G r e u l i c h ernannte

31 und ein bezügliches Arbeitsprogramm aufstellte. Das letztgenannte Reglement lautet in § l : ,,Der Arbeitersekretär hat alle Pflichten zu erfüllen, welche ihm im Allgemeinen durch die Statuten des schweizerischen Arbeiterbundes, im Besondern durch Beschlüsse des Bundesvorstandes und des leitenden Ausschusses einerseits, oder durch Aufträge des zuständigen eidgenössischen Departements anderseits, überbunden werden."

Herr Greulich hat sein Amt am 1. Juni 1887 angetreten.

Der Bundesbeitrag an das Arbeitersekretariat ist von Ihnen pro 1888 auf Fr. 10,000 festgesetzt worden.

X. Gewerbliches und industrielles Bildungswesen.

In Folge verschiedener außergewöhnlicher Umstände verzögerte sich im Berichtsjahre die Behandlung der eingegangenen Subventionsbegehren derart, daß wir, in Abweichung vom bisherigen System, vorerst ein gewisses Maximum des Bundesbeitrages zuzusichern und dessen wirkliche Ausrichtung erst am Schluße des Subventionsjahres nach Binsendung der Rechnungen über die stattgefundenen Ausgaben erfolgen zu lassen, das Zwischenstadium der Z u s i c h e r u n g eines Beitragsmaximums fallen ließen und der großen Mehrzahl der Kantone gleich die Beträge der Bundessubventionen ausrichteten. Die betreffenden Anstalten gelangten so in den Monaten September und Oktober in den Besitz der letztern. Wir sorgen durch nachstehende B e d i n g u n g e n dafür, daß die Verwendung der Bundessubvention in gehöriger Weise erfolge und kontrolirt werden könne : 1. Bei der Ausrichtung einer Bundessubvention wird der richtige Eingang der büdgedrten a n d e r w e i t i g e n B e i t r ä g e vorausgesetzt; sollten letztere in Wirklichkeit nicht die angegebene Höhe erreichen, so behält sich die Bundesbehörde die weitern Maßnahmen (entsprechende Abzüge von der Subvention des nächsten Jahres, etc.) vor.

2. Die Bundessubventionen sind ausschließlich i h r e r B e s t i m m u n g g e m ä ß zu verwenden ; wo dieß nicht der Fall sein oder nicht die ganze Summe zur Verwendung gelangen sollte, wird ein dem unrichtig oder gar nicht verwendeten entsprechender Betrag von der Subvention des nächsten Jahres in Abzug gebracht werden.

3. Nach Ablauf der subventionirten Betriebsperiod^ (Jahr, Halbjahr), spätestens bis 31. Januar des darauf folgenden Jahres, ist für jede Anstalt auf dem vorgeschriebenen Formular die detaillirte B e t r i e b s r e c h n u n g einzusenden. Dieselbe muß die

32 vom Réglemente d. d. 27. Januar 1885 verlangten Angaben enthalten und sind ihr die Originalbelege für die auf Rechnung der Bundessubvention fallenden Ausgabeposten beizufügen.

4. Gleichzeitig ist einzusenden ein die nämliche Betriebsperiode umfassender N a c h t r a g d e s I n v e n t a r s , welcher alle a u f Rechnung der Bundessubvention fallenden Inventarvermehrungen, mit Inventarnummer, Preis, Bezugsquelle, Datum der Anschaffung bezeichnet, einzeln enthalten soll. Auf den Gegenständen selbst ist, wenn möglich, jene Nummer, das Jahr, und die Bezeichnung B. 8.

anzubringen.

Nach Art. 11 des erwähnten Reglements haben die Kantonsregierungen für die Richtigkeit der Inventare zu haften, und sollen sie daher v e r i f i z i r e n und mit ihrem V i s u m versehen.

Nachstehende T a b e l l e zeigt, in welcher Weise die dem gewerblichen Bildungswesen dienenden Anstalten vom Bunde und den andern Kontribuenten im Jahre 1887 unterstützt worden sind. Zum Vergleiche und zur Verdeutlichung der auf diesem Gebiete stets wachsenden Anstrengungen sind die beiden Vorjahre beigefügt.

Wir fügen gleich bei, daß außer den Fr. 219,044. 68 aus dem Kredite pro 1887 noch Fr. 14,922. 85 auf Rechnung der Subvention pro 1886 ausgerichtet worden sind, weil der Kredit pro 1886 für deren Deckung nicht hingereicht hatte.

In der Beitragssumme an den Kanton Zürich ist auch unsere Leistung an den im letztjährigen Berichte besprochenen II. I n s t r u k t i o n s k u r s f ü r Z e i c h n u n g s l e h r e r Inbegriffen. Derselbe fand am Technikum Winterthur statt vom 19. April 1886 bis 14. August und 4. Oktober bis 2. April 1887, und war im Sommersemester von 13, im Wintersemester von 10 Schülern besucht.

Nach dem Urtheil unseres an den Prüfungen Theil nehmenden Experten können dio erzielten Resultate als ganz befriedigende bezeichnet werden.

Anderweitige Subventionen.

a. Anläßlich des schweizerischen Lehrertages fand am 25., 26. und 27. September in 8t. Gallen eine A u s s t e l l u n g von A r b e i t e n (aus dem Jahre 1886 oder 1887), L e h r m i t t e l n und Programmen gewerblicher Fortbildungsschulen statt, veranlaßt durch den ,,Verein zur Förderung des Zeichenunterrichtes in der Schweiz" und in Verbindung gehalten mit fachmännischen Referaten.

Wir bewilligten an dieses verdienstliche Unternehmen Fr. 200.

Gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

1

Anzahl der sufoventionirten Anstalten.

Kantone.

|

1885. ! 1886. 1887.

Gesammtansgaben der Anstalten.

1886.

Ausgerichtete anderweitige Beiträge (Art. 4 des Bundesbeschlusses).

i 1886.

1885.

1887.

Ausgerichtete Bnudesbeiträge.

i

1885.

i 1885.

1887.

i

1886.

i

Zur Seite 32.

1887.

i

1

'

2

d

3

i

| Zürich Bern 1

Uri . . . .

Schwyz Obwalden . . . .

Nidvvalden . . . .

Zus i Freiburg . . .

Solothurn . . .

Basel- Stadt . . .

' Basel-Landschaft .

, Schaffhaüsen . .

Appenzell A. Rh. .

S t . Gallen . . .

1 Graubünden . .

i Aargau Thur^au Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf !

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total

11

11

11

19 1 1 2 2 2

20

23

1 1 2 3 2 1 -- 3 1 5 2 15 3 1 5 3

86

1 1

2

1

2\

1

3: 3 -- 11

3 3 5 **

2 3 4 2 1 1 5 1 7

3 3 4 2 1 1 4 1 9 4 15 3

1

4 15

3 1 6 3

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s

9

10

11

12

Fr.

Vr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

236,414.

115,217.

10,102.

490.

2,224.

3,080.

1,335.

667.

709.

15,987.

86,273.

1,949.

3,398.

-- 70,208.

650.

7,461.

2,501.

38,761.

8,683.

Î 15180.

6 64,627.

3 141,479.

100 { 110

21 220,777. 79 205,121.

70,495.

-- 134,709. 82 14,228. 79 14,085.

71 421. 95 637.

20 2,702. 29 96 1,400.

2,597. 45 10 90 1 2,574. 20 j 2,932.

, -- -- 150.

90 !

748. 44 701.

20 ' 845. 60 9,300.

20,805. 90 21,599.

60 88,219. 63 95,938.

56 1,923. 55 2,106.

20 3,094. 40 4,055.

04 1,777.

-- -- -- 66,596.

58 93,456.

46 1,490. 72 3,779.

-- 13,746. 20 28,122.

22 20 ! 2.727. 30 2,819.

44,713. 16 41,425.

23 23 8,030.

47 1 8.897.

' -- ' 1.171. -- 64,769. 30 47 24,281.

50 114,286. 30 164,600.

813,403. 13

05 03 91 97 28 34 -- 05 -- -- 44 70 95 25 -- -- 91 31 89 99 38 90

36,325.

26,234.

2,900.

140.

413.

530.

305.

-- 300.

250.

2,850.

13,364.

500.

1,000.

-- 10,213.

200.

1,480.

575.

5,000.

3,154.

325.

15,808.

30,075.

38,653. 85 -- 32,722. 50 17 3,800. -- -- 140. -- -- 620. -- -- 850. -- -- 850. -- -- -- -- -- 200. -- -- 2,155. -- -- -- j 4,600. -- 17,125. -- 50 500. -- -- 1,000. -- -- -- 450. -- 13,370. -- -- 200. -- -- 4,305. -- -- -- 890. -- 8,049. -- -- 2,597. 10 50 325. -- -- 28,054. 40 05 38,668. -- --

812,047. 601) 796,817. 353) 151,942. 22 j 200,124. 85

42,993.

30,042.

4,095.

215.

314.

850.

850.

900.

200.

3,670.

6,624.

18,600.

-- 1,400.

550.

19,167.

1,000.

5,837.

740.

8,000.

2,850.

25 08 -- -- 15 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

159,535.

63,975.

6,942.

300.

1,122.

2,550.

1,333.

307.

459.

6,658.

30,318.

1,338.

2,398.

-- 47,700.

723.

5,801.

1,469.

30,510.

6,268.

855.

39,837.

91,135.

25,831. 20 44,316. -- 219,044. 68

13

Anstalten, von wel- , cheu die Angaben noch ausstehen. !

.

1886.

'

1887.

11

'

56 166,675. 89 162,662. 35 i: 71,422. 44 88 38,844. 72 0885 : 1) 1 71 10,180. 29 9,692. 15 20 281. 95 422. 40 10 1,468. 94 615. -- 10 1,747. 45 -- 10 1,641. 37 1,646. 63 -- _ _ !

ino. -- 90 l 472. 44 435. 05 264. 20 20 1 9,300. -- -- 60 9,668. 60 11,941. 02 -- 35,946. -- 54,460. 42 -- 45 1,085. 10 1,181. 95 -- 04 2,094. 40 2,655. 95 --1 -- 1,227. 25 -- -- -- 51,960. 40 1 61,566. -- 85 1,174. 72 2,779. -- _--^ 35 5,471. 37 16,534. 48 65 1,744. 35 2,030. 90 06 33,671. 21 30,872. 79 60 6,400. 63 5,430. 99 -- 770. -- 90 41,324. 11 1 16,285. -- 1 -- 108,623. -- 107,674. 80

501,541. 25

554,088. 861) 538,358. 852) l

7

i 1

) Fehlen hiebei die Angaben für 7 Anstalten (s. Rubrik 14), · ) . . . . , 29 . ( » . 16).

Ì

5 10 1 3 -- 4 1 -- -- --

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28 1

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15

Fr.

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b. Der genannte Verein veröffentlicht als sein Organ die ,, B l ä t t e r f ü r d e n Z e i c h e n u n t e r r i c h t " . W i r haben seit 1886 auf dieselben zu Händen der subventionirten gewerblichen Bildungsanstalten der Schweiz abonnirt, damit jede, auch die kleinste, über das wichtigste ihrer Fächer, das Zeichnen, auf dem Laufenden erhalten werde.

Zahl unserer Abonnemente pro 1887: 203 =

Fr. 609.

c. Vom 10. Juli bis 6. August 1887 fand in Zürich der ,,III. s c h w e i z e r i s c h e ß i l d u n g s k u r s f ü r L e h r e r a n H a n d f e r t i g k ei t s - und F o r t b i l d u n g s s c h u l e n " statt, veranstaltet von der Sektion Zürich des ,,schweizerischen Vereins zur Förderung des Arbeitsunterrichts für Knaben" und unter Leitung und Beaufsichtigung der Erziehungsdirektion Zürich stehend. Der Kurs zählte 52 Theilnehmer und das Departement beschloß, denselben in der Weise zu unterstützen, daß Bundesbeiträge in der Höhe der von den verschiedenen Kantonsregierungen zugesicherten Subventionen ausgesetzt werden, immerhin in der Meinung, daß die Gesammtsumme der Beiträge die Kosten des Kurses nicht übersteige. Es wurden demzufolge ein 44 Theilnehmer Bundesbeiträge (S ti p e n d ien) von zusammen Fr. 3150 ausgerichtet, von den Kantonsregierungen ebensoviel, von anderer Seite Fr. 450.

d. Abgesehen von diesen Stipendien wurden au 33 junge Leu le, nach Maßgabe von Art. 5 des Reglements vorn 27. Januar 1885, S t i p e n d i e n im Gesammtbetrage von Fr. 9000 (gleich dem Betrage der kantonalen Leistungen) verabfolgt.

für

e. Vom 10. bis 30. Januar fand in Baar ein F a c h k u r s S c h u h m a c h e r statt, den wir mit Fr. 150 subventionirten.

f. Eine Kantonsregierung ersuchte um Bewilligung von Bundesbeit.rägen zu Gunsten von in verschiedenen Ortschaften abzuhaltenden Kochkursen. Ein analoges Gesuch war schon vorher von einem Komite gestellt worden. Wir haben die Gesuche, unter Hinweis auf den Geschäftsbericht pro 1886 (Bundesblatt 1887, I.

539), abgelehnt. (Bundesrath, 27. Mai und 30. September.)

Inspektion.

Der größte Theil der vom Bunde subventionirten Anstalten ist im Berichtsjahre ebenfalls inspizirt worden ; die Experten waren die nämlichen, wie im vorangegangenen Jahre.

Anläßlich der Behandlung eines Nachtragkreditbegehrens hat die S t ä n d e r ä t h l i c h e K o m m i s s i o n im Käthe den Wunsch Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. II.

3

34

ausgesprochen (29. Juni), die Inspektionen möchten w e n i g e r oft vorkommen und die Inspektoren aus einer Gegend gewählt werden, die von der zu inspi/Jrenden Anstalt nicht zu sehr entfernt sei^ auch sollten die Inspektoren n i c h t s t ä n d i g e B e a m t e werden.

Wir dürfen nicht verschweigen, daß wir die Zweckmäßigkeit einer Verminderung der Inspektionen nicht anerkennen. Unseres Erachtens sollte jede Anstalt wo möglich ein Mal j ä h r l i c h besucht werden, damit die Verwendung der bedeutenden, vom Bunde gebrachten Opfer durch eigene Anschauung überwacht, die nöthigen Anhaltspunkte für Bemessung und den Bedürfnissen entsprechende Bestimmung unserer Beiträge gesammelt, die namentlich abgelegenem, kleinen Schulen oft Noth thuenden fachmännischen Anregungen und Räthe in persönlichem Verkehr geboten werden können. Wir betrachten eine gute Inspektion, welche die verschiedenen Anstalten in lebendigem Kontakt mit der Bundesbehörde erhält, deren dadurch dokumentirte Theilnahme gewiß oft zu vermehrter Thätigkeit der Betheiligten anspornt, als eines der w i r k s a m s t e n Mittel, die Ziele des Bundes auf dem Gebiete des gewerblichen Bildungswesens zu fördern, und wir halten dafür, daß die aufgewandten, übrigens nicht sehr bedeutenden Kosten sich mit den großen V ortheilen der Inspektion gar nicht in Vergleich setzen lassen.

Unsere Experten sollen aber nicht ständige Beamte sein, der Begriff ,,Experte" schließt dieß schon aus. Dagegen sprechen wir uns unbedingt g e g e n die Tendenz aus, in den Personen der die einzelnen Anstalten inspizirenden Experten h ä u f i g e W e c h s e l eintreten zu lassen. Glücklicherweise besitzen wir in den gegenwärtigen Experten ausgezeichnete, bewährte Kräfte,- von welchen wir nur wünschen, daß sie uns noch länger erhalten bleiben. Wir denken daher keineswegs daran, sie durch andere zu ersetzen, und wir halten dafür, daß Derjenige, welcher sich in die Verhältnisse einer Anstalt hineingearbeitet und über diese einen gewissen Kreis von Erfahrungen und Beobachtungen gesammelt hat, eher in der Lage sei, deren gedeihliehe Entwicklung zu fördern und die bezüglichen Leistungen zu beurtheilen, als ein Anderer, den man ihr zum ersten Mal hinstellt. Die Einführung eines andern Verfahrens, als des bisherigen, dürfte somit schwerlich im Interesse der Sache liegen.

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r m i t t e l v e r z e i c h n i ß . Bei der Inspizirung der gewerblichen Fortbüdungs- und der Handwerkerschulen, namentlich der kleinern, hatte sich immer dringender das Bedürfniß geltend gemacht, den Vorständen und Lehrern die Auswahl zweckdienlicher Lehrmittel zu erleichtern. Das Departement beauftragte daher einen

seiner Experten, Herrn Prof. H. Bendel in Schaffhausen, mit der Ausarbeitung einer solchen Anleitung, welche, unter Mitwirkung von Fachmännern zu Stande gekommen, unter dem Titel: ,, V e r z e i c h niß v o n L e h r m i t t e l n ( V o r l a g e n u n d M o d e l l e n ) f ü r gew e r b l i c h e F o r t b i l d u n g s s c h u l e n , H a n d w e r k e r s c h ulen und g e w e r b l i c h e Z e i c h e n k u r s e " durch Druck veröffentlicht und den Ka.ntonen zu Händen sämmtlicher subventionirter Bildungsanstalten unentgeltlich übermittelt wurde (Februar 1888).

K u n s t g e wer b e a u s s t e l l ung. Die Gesandtschaft Bayerns theilte dem Bundesrath mit, daß vom Mai bis Oktober 1888 in M ü n c h e n eine d e u t s c h - n a t i o n a l e K u n s tge w e r b e a u s s t e l l u n g stattfinden solle, und daß das Direktorium derselben das Gesuch gestellt habe, die betheiligten Regierungen um thunlichste Förderung des Unternehmens anzugehen. Mit Kreisschreiben vom 14. Juli machte das Departement den Kantonsregierungen der deutschen Schweiz hievon Mittheilung, es deren Ermessen überlassend, die Vertreter des Kunstgewerbcs in ihren Kantonen zur Beschickung, resp. zum Besuche der Ausstellung zu vernnlassen, indem es beifügte, daß, da es sich speziell um eine deutsch-nationale Ausstellung handle und die Einladung sich nur auf die deutsche Schweiz beziehe, es nicht beabsichtige, eine Organisation von Bundeswegen anzuordnen.

XL Fabrikgesetz.

1. Stand der dem Gesetze unterstellten Etablissemente.

Im Jahre 1887 wurden in das Verzeichniß der Fabriken eingetragen : 306 Etablissemeote mit 4589 Arbeitern.

Von demselben gestrichen: 114 Etublissemente mit 2048 Arbeitern.

Zuwachs : 192 Etablissemente mit 2541 Arbeitern.

Gesammtbestand : 3687 Etablissemente mit 150,702 Arbeitern.

Einen ausfuhrlichen Ausweis über letztern, nach Kantonen und Industrien geordnet, enthält beistehende s t a t i s t i s c h e T a b e l l e .

Es ist zu bemerken, daß die Ziffern der Arbeiterzahl nicht auf unbedingte Richtigkeit Anspruch machen können, weil diese Zahl in Wirklichkeit in jedem einzelnen Etablissement oft innerhalb weiter Grenzen schwankt.

Statistik der dem Fabrikgesetze unterstellten Etablissemente auf Ende 1887.

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Zur Seite 35.

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2. Beurtheilung industrieller Anstalten in Bezug auf Artikel 1 des Gesetzes.

Gegen verfügte Unterstellung unter das Fabrikgesetz langten im Berichtjahre 13 R e k u r s e und P e t i t i o n e n von den Inhabern der betreffenden Etablissemente ein, von welchen 3 gutgeheißen, 10 abgewiesen wurden.

Zu Beschlüssen von prinzipieller Bedeutung gaben diese Fälle nicht Anlaß, und wurden auch keine bezügliche Weisungen allgemeiner Natur erlassen.

Der eine von jenen Entscheiden, eine Sägerei betreffend, wurde a n d i e R ä t h e w e i t e r g e z o g e n , von denselben jedoch im Sinne eines analogen frühern Falles (s. Bumdesblatt 1884, III. 178) durch Nichteintreten erledigt (26./29. April), weil der bundesräthliche Entscheid als ein endgültiger zu betrachten ist.

3. Nacht- und Sonntagsarbeit.

N a c h t a r b e i t wurde auf Grund des Gesetzes unter jeweilen stipulirten Bedingungen bewilligt: 2 Spritfabriken, je einer Maschinen-, Faïence-, Holzstoff-, Carton-, Thonwaaren-, hydraulischen Kalk- und Gypsfabrik und einer Sägerei.

Sonntagsarbeit: je einer Teigwaaren- (während l--2 Stunden) und Ofenfabrik.

N a c h t - mit Sonntagsarbeit: je einer Leim-, Thonwaaren-, Milchprodukten-, Weinstein-, Maïzenaund Stärke-, Cementfabrik, einer Fabrik elektrischer Apparate, einer Weicheisengießerei und einem Etablissement zur Verarbeitung von Milch zur Präserve.

Dagegen haben wir das Gesuch einer M ü l l e r e i um Bewilligung des auf den ganzen S o n n t a g ausgedehnten ununterbrochenen Betriebs während der Zeit niedrigen Wasserstandes (Ende November bis Ende März) abgewiesen, in Anbetracht: ,,eine Nothwendigkeit des ununterbrochenen Betriebes im Sinne von Art. 13 und 14 des Fabrikgesetzes besteht für die Müllerei nicht. Die petitionirende Firma hat es in der Hand, durch Herbeiziehung von Dampfkraft ihre zum vollen Betrieb nöthige Kraft sich zu verschaffen. Angesichts der großen Vergünstigung, welche der Müllerei hinsichtlich Gestattung der regelmäßigen Nachtarbeit durch die

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bundesräthliche Verordnung vom 2. September 1886 (Bundesblatt III., 77) eingeräumt wurde, erscheint es um so weniger statthaft, dieser Industrie noch weitergehende Vortheile zu gewähren" (Bundesrath, 16. Dezember). -- Eine Kantonsregierung stellte die Anfrage, ob es zuläßig sei, daß in B i e r b r a u e r e i e n die Arbeit beständig u m 5 U h r M o r g e n s beginne.

Diese Anfrage wurde dahin beantwortet, ,,daß für diejenigen Arbeiten, durch welche hauptsächlich sie veranlaßt wurde, nämlich für die am frühen Morgen stattfindenden Speditionen von Bier, die gewünschte Bewilligung zu früherem Beginn bereits im bundesräthlichen Kreisschreiben vom 2. September 1886, sub litt. B, Ziffer 4 (Bundesblatt III, 77), enthalten sei. Weitere als die in diesem Kreissehreiben aufgeführten Konzessionen zu machen, sehe sich der Bundesrath nicht veranlaßt" (Bundesrath, 28. Januar). -- Eine B o n n e t e r i e f a b r i k suchte um die Bewilligung nach, an S o n n t a g v o r m i t t a g e n die Dampfkesselreinigung, die Instandstellung der Transmission und die Abnahme der in den Schwefel- und Bleichkesseln liegenden Waaren besorgen lassen zu dürfen.

Wir haben am 23. März beschlossen : a. ,,Die Dampfkesselreinigung und Instandstellung der Transmission sei als N o t h a r b e i t im Sinne von Art. 14 des Gesetzes anzusehen; um diese Arbeiten an Sonntagvormittagen vornehmen zu dürfen, habe sich die Petentin jeweilen an die zuständige kanto nale Behörde zu wenden.u b. ,,Dagegen liege für die Abnahme der in den Schwefelund Bleichebehältern liegenden Waaren an Sonntagvormittagen keine technische Notwendigkeit vor ; die hiefür nachgesuchte Erlaubniß könne daher nicht ertheilt werden."

4. Regulirung der Arbeitszeit.

a. Verlängerung der Arbeitszeit.

Veranlaßt durch eine Mittheilung des Fabrikinspektors, daß der Spinnerei X gestattet worden sei, S a m s t a g s ebensolang zu arbeiten, wie an den andern Wochentagen, wogegen sie einen Beit r a g von Fr. 25 für jeden Samstag an den Tilgungsfond der dortigen Kirchenbauschuld bezahle, hat das Departement die betreffende Kantonsregierung eingeladen, diesen Mißbrauch, falls er

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noch bestehe, unverzüglich abzustellen und über die Erledigung der Angelegenheit zu berichten.

Der verlangte Bericht wurde indeß nicht erstattet, wohl aber sah sich der Kirchenrath von X veranlaßt, beim Bundesrath gegen obige Verfügung R e k u r s zu erheben.

Aus dem Rekursschreiben selbst geht hervor, daß die oben erwähnte Mittheilung auf Thatsaehe beruht: die Kirchgemeinde X hatte sich, um ihre schlimme ökonomische Lage zu verbessern, rnit der betreffenden Spinnerei dahin verständigt, daß letztere gegen eine finanzielle Leistung an die Kirchgemeinde (per Stunde Ueberzeitarbeit wurden Fr. 25 an die Kirchenbauschuld bezahlt) an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen 11 statt der gesetzlichen 10 Stunden arbeite.

Wir sind auf den Rekurs des Kirchenrathes n i c h t e i n g e ^ t r e t e n , weil letzterem auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken ein Rekursrecht nicht zusteht, und haben der Kantonsregierung die nöthigen Weisungen behufs Beseitigung jenes Mißbrauchs ertheilt (6. JuniJ.

b. Regulirung der Pausen.

Von Seite einer Kantonsbehörde war dem Departement das total ungleiche Verfahren, welches in den S t i c k e r e i e n in Bezug auf die Einstellung der Arbeit au den Vorabenden von Sonn- und Festtagen (Artikel 11 des Gesetzes) eingehalten wird, signalisirt worden. Die betreffende Amtsstelle führte im Wesentlichen Folgendes an: .

Die Kommission des Stickereiverbandes hat schon am 20. Juli 1885 den für alle Verbandsmitglieder verbindlichen Beschluß gefaßt, daß die 11 ständige Arbeitszeit für die Monate April bis und mit September in die Stunden zwischen 6 und 12 Uhr Vormittags, l und 6 Uhr Nachmittags, und für die übrigen Monate in die Stunden zwischen 7 und 12 Uhr Vormittags und l und 7 Uhr Nachmittags fallen müsse.

Da nun viele genehmigte Fabrikreglemente die Bestimmung enthalten, daß neben der gesetzlich vorgeschriebenen 1-stündigen Mittagspause auch V o r - u n d N a c h m i t t a g s j e e i n e h a l b s t ü n d i g e P a u s e gemacht werde, so beträgt, wenn diese wirklich innegehalten wird, die tägliche Arbeitszeit nur 10 Stunden, und könnte daher auch an den Samstagen so lange gearbeitet werden, wie an den übrigen Wochentagen, während diejenigen Geschäfte, welche keine Vor- und Nachmittagspausen haben, an den Samstagen

39 eine Stunde früher die Arbeit einstellen müssen, um der Vorschrift von Art. 11, Abs. l, des Gesetzes nachzukommen.

Diese Verschiedenheit der Arbeitseinstellung ist nach dem Berichte der kantonalen Amtsstelle die Ursache zahlreicher Beschwerden.

Die Fabrikinspektoren machten geltend, daß jene Zwischenpausen sehr oft nicht innegehalten werden, was an den Samstagen dazu führe, daß statt 10 Stunden faktisch 10Va--11 Stunden gearheitet werde. Da aber laut Gesetz die Arbeitsdauer an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen nur 10 Stunden (inkl. Putzen) betragen darf, und eine Kontrole über die wirkliche Innehaltung der Vor- und Nachmittagspausen sehr schwierig ist, haben die Inspektoren vorgeschlagen, diese Pausen in der Fabrikstickerei überhaupt zu verbieten und aus den Reglementen, in welchen sie sich noch vorfinden, auf dem Revisionswege zu beseitigen.

In einem K r e i s s c h r e i b e n an die betheiligten Kantonsregierungen und an das Centralkomite des Stickereiverbandes sprach sich das Departement über die Angelegenheit folgendermaßen aus (14. April): ,,Wir müssen zugeben, daß das ungleiche Vorkommen der besprochenen Zwischenpausen und die schwierige Kontrole ihrer Innehaltung an den Samstagen -- die andern Wochentage fallen bei der gegenwärtigen Organisation der Arbeit in den Stickereien nicht in Betracht -- bedeutende Unzukömmlichkeiten nach sich zieht. Dennoch tragen wir lebhafte Bedenken, zu dem allerdings radikalen Mittel der allgemeinen Beseitigung der Vor- und Nachmittagspausen zu greifen, weil wir befürchten, mit einer solchen Maßregel nicht nur auf keinem gesetzliehen Boden zu stehen, sondern geradezu gegen die ratio legis zu verstoßen.

Da zudem die Zwischenpausen auch in den andern Industrien vorkommen und die CJeberwachung ihrer Innehaltung dort ebenfalls nicht vermieden werden kann und mindestens ebenso wichtig ist, wie in der Stickerei, so halten wir dafür, es seien jedenfalls, ehe für die Stickerei ein Ausnahmsregime geschaffen werde, alle diejenigen Mittel zu versuchen, welche das Gesetz zur Hand gibt.

Wir ersuchen daher die Tit. Kantonsregierungen, die Innehaltung der lOstündigen Arbeitszeit an den Vorabenden von Sonnund Festtagen in den Fabrikstickereien s t r e n g s t e n s ü b e r w a c h e n zu lassen und Zuwiderhandlungen nach Maßgabe von Art. 19 des Gesetzes unnachsichtlich zu a h n d e n . Speziell ist auch darauf zu achten, daß nach Maßgabe von Art. 11 die Arbeitsstunden nach der

40

ö f f e n t l i c h e n U h r gerichtet u n d d e r O r t s b e h ö r d e a n g e z e i g t w e r d e n ; letztere Anzeige hat natürlich auch die Angahe der Pausen in sich zu schließen. Die Vollziehung dieser Vorschrift von Art. 11, AI. 2, ist selbstverständlich erstes Erfordernis einer wirksamen Konlrole, seheint aber nach vorliegenden Berichten vielerorts eine sehr mangelhafte zu sein.

Es ist klar, daß, wo in den Reglernenten Pausen vorgesehen sind, solche nicht etwa nur für den Samstag gelten, sondern auch an allen andern Wochentagen beobachtet werden müssen, und zwar r e g e l m ä ß i g u n d g l e i c h z e i t i g m i t a l l e n S t i c k e r n und F ä d l e r i n n e n , sei die Pause eine 1U- oder eine 1J2 stündige.a

5. Vollziehung von Art. 5, litt. d.

Unsern Antrag vom 28. September 1886 (Bundesblatt III. 845) betreffend Ersetzung von Art. 5, litt, d, des Gesetzes durch eine neue, in das erweiterte Haftpflichtgesetz aufzunehmende Bestimmung haben Sie anzunehmen nicht für opportun gehalten. Wir mußten daher die Vollziehung jener Gesetzesbestimmung versuchen, so gut es möglich war, und wir wählten als «m wenigsten Schwierigkeiten bietende Lösung diejenige, welche die haftpflichtig zu erklärenden Industrien durch A u f z ä h l u n g d e r d i e s p e z i f i s c h e K r a n k h e i t e r z e u g e n d e n S t o f f e bezeichnet.

In diesem Sinne haben wir am 19. Dezember einen Beschluß aufgestellt, welcher eine Anzahl von Industrien, die erwiesenermaßen und ausschließlich bestimmte gefährliche Krankheiten erzeugen, als solche bezeichnet und der Haftpflicht unterstellt (s. Amtl. Samml.

n. F. X. 397).

Wie schon in frühern Berichten angedeutet, kommen zuweilen in R o ß h a a r s p i n n e r e i e n Fälle von Milzbranderkrankungen vor.

Unter thätiger Mitwirkung des Fabrikinspektors des I. Kreises ist nunmehr ein Verfahren aufgefunden und praktisch erprobt worden, um den Ansteckungsstoff vor Verarbeitung des rohen Materials zu vernichten. Wir haben das Fabrikinspektorat beauftragt, bei den Interessenten vorläufig auf dem Wege der Belehrung und Empfehlung auf Einführung jenes Verfahrens hinzuwirken.

Eine andere Untersuchung wurde veranlaßt durch die Beobachtung, daß in verschiedenen Etablissementen die Einführung des W a s s e r g a s e s , eines für Gesundheit und Leben unter Umständen höchst gefährlich werdenden Stoffes, vollzogen oder projektirt wurde. In Anbetracht der Wichtigkeit des Gegenstandes setzten

41

wir zu näherer Untersuchung eine E x p e r t e n k o m m i s s i o n nieder, deren theilweise experimentelle Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind. Sie besteht aus den HH. Prof. Dr. Lunge, Zürich; Direktor Rothenbach, Bern ; Prof. Dr. Oskar Wyß, Zürich ; beigezogen wurden auch die HH. Inspektoren des I. und III. Kreises.

6. Sonstige Vollziehungsvorschriften und Berichte Über die Vollziehung des Gesetzes.

lieber die Vollziehung des Art. 4 betreffend die A n z e i g e der U n f ä l l e hat das Departement, in Abänderung der bis dahin bestehenden Vorschriften, in einem Kreisschreiben vom 8. November 1887 neue Weisungen ertheilt. Der Kürze halber verweisen wir auf den im Bundesblatt IV. 625 enthaltenen Abdruck des Kreisschreibens.

In nebenstehender T a b e l l e ist der Versuch gemacht, die seit Bestehen des Gesetzes jährlich erfolgten Unfallanzeigen nach Kantonen und Industrien zu gruppiren. Die erstaunliche Progression der betr. Zahlen rührt jedenfalls nicht von einer Zunahme der Unfälle, sondern von der sich stetig bessernden Vollziehung des Gesetzes, speziell des Art. 4, her.

lieber die im letzten Bericht erwähnten A n t r ä g e der F a b r i k i n s p e k t o r e n sind die Gutachten sämmtlicher Kantonsregierungen eingegangen. Das gesammte Aktenmaterial ging hierauf an erstere zurück, um ihnen Gelegenheit zu geben, die vorgebrachten, theilweise wichtigen Bedenken zu würdigen und die Anträge eventuell zu modifiziren. Die Erledigung der Angelegenheit fällt nicht mehr in's Berichtjahr.

Eingegangen sind von allen Regierungen auch die B e r i c h t e über die V o l l z i e h u n g des Gesetzes in den Jahren 1885 und 1886.

Dieselben wurden zusammengestellt und durch den Druck veröffentlicht. Es geht aus ihnen hervor, daß man sich immer mehr eine gute Vollziehung des Gesetzes angelegen sein läßt.

Es mag hier noch erwähnt werden, daß das Departement auf Ende Dezember 1887 folgende Publikation herausgegeben hat: ,,Das Bundesgesetz b e t r e f f e n d die Arbeit in den F a b r i k e n , vom 23. März 1877. K o m m e n t i r t d u r c h s e i n e A u s f ü h r u n g in den ersten 10 Jahren seines Bestehens, 1877--1887. Mit einem Anhang : Eidgenössische Haftpflichtgesetzgebung." Sie enthält die artikel weise Wiedergabe des Gesetzes

Zur fek'ite 41.

Statistische Uebersicht der angezeigten Fabrik-Unfälle in den Jahren 1879--1887, (Art. 4 des Buadesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken.)

Nach den Berichten der Kantonsr sgierungen.

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und, bei jedem Artikel, in chronologischer Reihenfolge die Mittheilung derjenigen amtlichen Dokumente oder Theile solcher, welche dessen Ausführung in dem angegebenen Zeitraum der 10 Jahre zum Gegenstand haben. Es soll dadurch Allen, welche mit dieser Gesetzgebung in Berührung kommen, Behörden, Arbeitgebern, Arbeitnehmern, das Zurechtfinden in der Materie und deren Verständniß erleichtert werden.

XII. Zündhölzchen.

Nach Art. 6 des Reglements vom 17. Oktober 1882 haben von der Kantonsregierung zu bezeichnende Aerzte alle 2 Monate einmal auf Kosten des Fabrikanten eine Untersuchung der Zündholzfabriken vorzunehmen.

A u s n a h m s w e i s e haben wir einer Kantonsregierung gestattet, die ä r z t l i c h e V i s i t e eines Geschäfts h a l b j ä h r l i c h vornehmen zu lassen, welches nur 2--3 Personen beschäftigt und so arm ist, daß die Kantonskasse die Kosten der ärztlichen Visitationen tragen muß, weil der Besitzer durch deren Bezahlung zur Aufgabe der Fabrikation gezwungen würde.

Die Zustände in den Etablissementen der Zündholzfabrikation scheinen sich im Allgemeinen in Folge schärferer Aufsicht und der auf ihnen lastenden Haftpflicht erheblich gebessert zu haben.

XIII. Haftpflicht und Unfallversicherung.

Das B u n d e s g e s e t z b e t r e f f e n d die A u s d e h n u n g der Haftpflicht und die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 25. J u n i 1881 ist von den Räthen zu Ende berathen und am 26. April 1887 angenommen worden. Dessen Inkrafttreten haben wir durch Beschluß vom 20. September auf den 1. November 1887 festgesetzt, und bezüglich seiner V o l l z i e h u n g in einem Kreisschreiben an die Kantonsregierungen vom 25. Oktober die nöthigen Anordnungen und Weisungen getroffen (s. Bundesblatt 1887, IV".

200), unter andern auch die, daß wir die Regierungen ersuchten, für beförderlichste V o l l z i e h u n g von A r t . 6 des G e s e t z e s (Armenrecht und rascher Prozeßweg) besorgt zu sein und uns über die getroffenen Maßregeln Bericht zu erstatten. Wir werden diese zum Theil schon eingegangenen Berichte nach einheitlichen Gesichtspunkten prüfen, um zu erfahren, ob dem Gesetz überall Geniige geleistet wird.

43

Im genannten Kreisschreiben haben wir uns in Bezug auf die Frage, ob nicht eine A u f n a h m e s ä m m t l i c h e r u n t e r das G e s e t z v o m 2 6 . A p r i l 1887 f a l l e n d e n B e t r i e b e , w i e es beim Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken der Fall war, stattfinden sollte, vorläufig negativ ausgesprochen, und auch ein für eine solche Aufnahme eintretendes Gesuch des schweizerischen Arbeitersekretariats in diesem Sinne beschieden. Wir wünschen vorerst noch einige Erfahrungen über die Art und Weise, wie das Gesetz sich einlebe, zu sammeln, und werden dann die Aufstellung einer Liste der unter die erweiterte Haftpflicht fallenden Betriebsunternehmer, so gut es geht, versuchen. Bereits hat der Kanton W a a d t dies für sein Gebiet von sich aus unternommen und es wird uns erwünscht sein, seine bezüglichen Erfahrungen zu Nutzen zu ziehen.

Im Uebrigen verweisen wir auf den Text des Kreisschreibens.

Ueber den Stand und Zweck unserer V o r a r b e i t e n z u r a l l g e m e i n e n U n f a l l v e r s i c h e r u n g haben w i r i n unsern Botschaften vom 5. April (Bundesblatt I. 755) betreffend Volkszählung und vorn 5. Dezember (Bundesblatt IV. 683) betreffend Unfallstatistik eingehende Mittheilungen gemacht, welchen wir hier nichts beizufügen haben. D.en aus der letztem Vorlage hervorgegangenen B u n d e s b e s c h l u ß b e t r e f f e n d d i e A u f n a h m e und s t a t i s t i s c h e Ver w er th ung der in d e r S c h w e i z v o r k o m m e n d e n U n f ä l l e , vom 23. Dezember, haben wir am 29. Dezember dem statistischen Bureau unseres Departementes des Innern zur Vollziehung überwiesen.

XIV. Maß und Gewicht.

Eine Kantonsregierung hatte im Vorjahr den verlangten Bericht über d i e i n K ä s e r e i e n , S e n n e r e i e n u n d ä h n l i c h e n A n s t a l t e n v o r h a n d e n e n Z e i g e r w a g e n noch nicht einsenden können, weil die bezüglichen Inspektionen nicht beendigt gewesen waren. Im verflossenen Jahre wurden nun die Origina 1berichte der Eichmeister eingesandt, aus welchen sich ergab, daß an sehr vielen Orten ungesetzliche und mangelhafte Wagen vorkommen. Um einige dieser Wagen selbst untersuchen zu können, besuchte der Direktor der Eichstätte eine Anzahl von Ortschaften und erstattete einen ausführlichen Bericht, welcher der betreffenden
Kantonsregierung mitgetheilt wurde. Dieselbe theilte hierauf unserm Handels- und Landwirthschaftsdepartement mit, sie habe die nöthigen Weisungen erlassen in dem Sinne, daß alle ungesetzlichen und

44

mangelhaften Wagen bis i. Juli 1888 entweder aus den Verkehrslokalen entfernt oder in guten Zustand versetzt werden sollen.

Bei Anlaß seiner Reise hatte der Direktor der Eichstätte namentlich auch eine bisher zur Eichung nicht zugelassene Zeigerwage von Mechaniker Bovat in Echallens genauer studirt, und nach den gewonnenen Erfahrungen konnte auch diese Wage als eichfähig empfohlen werden. Ein bezüglicher Beschluß wurde aber erst am 5. Jfinuar dieses Jahres gefaßt.

In Folge der im letzten Geschäftsbericht erwähnten verschärften Vorschriften betreffend d i e E i n f u h r v o n t h e i l w e i s e g e e i c h t e n G r l a s w a a r e n aus dem Ausland wurden im Jahr 1H87 25 Sendungen angehalten und an die betreffenden Centralpolizeihehörden geleitet. Die Sendungen enthielten meistens Biergläser , bei welchen eine Inhaltsmarke (sehr oft unrichtig) angebracht war, und nur in einem Fall war außerdem noch das eidgenössische Kreuz aufgeschliffen. Da in allen Fällen keine betrü gerischen Absichten vorhanden waren, so wurde von richterlichen Bestrafungen Umgang genommen. Die Gläser wurden durch die betreffenden Eichmeister nachgemessen und, wenn richtig befunden, mit den vollständigen Eichzeichen versehen, wobei die entstandenen Kosten vom Adressaten getragen wurden. Ueberdieß hat die Eichstättedirektion , sobald ihr die Adressen der Absender bekannt waren, dieselben "auf das Unstatthafte ihres Vorgehens aufmerksam gemacht, und es scheint bis jetzt auch nur eine einzige Wiederholung durch dieselbe Firma stattgefunden zu haben. Wir werden auch in Zukunft ein wachsames Auge auf die vom Ausland herkommenden Glaswaaren richten.

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Wiederholte Beschwerden darüber, daß im Verkehr oft F ä s s e r vorkommen, deren wirklicher mit dem durch die Eichung ermittelten Inhalt nicht übereinstimmt, veranlaßten das Departement, an die Kantonsregierungen ein Kreisschreiben zu richten, in welchem dieselben ersucht wurden, die in den Kantonen bestehenden Vorschriften über Eichung und Nacheichung von Fässern mitzutheilen.

Im Fernern wurden dieselben ersucht, ihre Ansichten über die Wünschbarkeit allgemein verbindlicher Vorschriften kundzugeben.

Aus den Antworten ergibt sich, daß nur in wenigen Kantonen genügende Vorschriften über Eichung und Nachschau von Fässern bestehen, welche sich übrigens meist nur auf Bierfäßchen beschränken. 21 Kantone sprechen sich für einheitliche Bestimmungen und namentlich auch für eine regelmäßige Nacheichung aus, einige Kantone allerdings nur unter gewissen Vorbehalten. Sehr verschieden sind die Ansichten über die Fristen, innerhalb welcher die Fässer einer Nachschau zu unterwerfen sind (von l bis 10

45

Jahren). Da laut Art. 9 des Bundesgesetzes über Maß und Gewicht vom 3. Juli 1875 die Kantonsregierungen dafür zu sorgen haben, daß itn Verkehr keine andern als geeichte Maße vorkommen, so würde, streng genommen, der Erlaß bezüglicher Vorschriften Sache der Kantone sein. Art. B des genannten Gesetzes schreibt jedoch auch vor, daß wenigstens alle drei Jahre eine allgemeine Nachschau abgehalten werden solle, woraus wohl gefolgert werden könnte, daß die Fässer, wie alle andern Verkehrsmasse, innerhalb dreier Jahre zur Nacheichung gelangen müßten.

Pie weitere Behandlung dieser Frage fällt in das laufende Jahr.

Einige schweizerische G l a s f a b r i k e n hatten angefangen, die durch die Eichmeister als zu klein befundeuen Flaschen, welche folglich nicht geeicht werden konnten und daher Ausschußwaare bilden, von sich aus mit Ring und Inhaltsbezeichnung zu versehen und so in den Handel zu bringen. Da diese beiden Zeichen mit zu den amtlichen Eichzeichen gehören, welche nur durch die Eichmeister aufgeschliffen werden dürfen, und da außerdem das Publikum leicht irregeleitet werden könnte, so wurde gegen ein solches Vorgehen eingeschritten.

In einem Kanton kamen Mißbräuche mit sogenannten S t a m m g l ä s e r n vor. Dieselben werden nur in wenigen Kantonen regelmäßig geeicht, und sind bisher meist ungeeicht geduldet worden.

Das Departement autorisirte die betreffende Regierung, wenn nöthig, die Eichung aller Stammgläser anzuordnen.

Auch im abgelaufenen Jahre mußten wieder Klagen gegen einzelne n a c h l ä ß i g e E i c h m e i s t e r geführt werden. I n einem Fall betraf es einen Eichmeister, welcher unterdessen verstorben war, während in einem andern Fall der Fehlbare, welcher sich schon wiederholte Verstösse hatte zu Schulden kommen lassen, durch die Regierung seines Amtes entsetzt, wurde.

Noch immer wird d i e E i c h u n g d e r W a g e n nicht überall mit genügender Sachkenntniß vorgenommen. Die Direktion der Eichstätte mußte öfters Reklamationen entgegennehmen und einzelne Beamte anhalten, die Vorschriften genauer zu befolgen. Dies veranlaßte das Departement, für das Frühjahr 1888 einige E i c h m e i s t e r k u r s e in Aussicht zu nehmen, hauptsächlich um die Eichmeister über Prüfung und Justirung von Wagen theoretisch und praktisch instruiren zu lassen.

Im abgelaufenen Jahr bestanden vier
neugewählte Eichmeister mehrtägige I n s t r u k t i o n s k u r s e auf der eidgenössischen Eichstätte. Im Fernern wurden auch dieses Jahr eine Anzahl von Probemaßen neu geliefert oder justirt und mehrere Präzisionsmiren mit

46

dem dafür bestimmten Eisenstab verglichen. Eine I n s p e k t i o n fand nicht statt, weil der Direktor der eidgenössischen Eichstätte allzu sehr in Anspruch genommen wurde von Arbeiten für die Alkohol Verwaltung.

Bis jetzt existirten keine gesetzliehen Bestimmungen über K o n struktion und Eichung von Alkohole metern; ebenso wenig besaßen wir genaue Reduktionstabellen, und es wurde daher die eidgenössische Eichstätte mit den nöthigen Vorarbeiten betraut.

Zunächst wurde festgesetzt, daß die Normaltemperatur, d. h.

diejenige Temperatur, auf welche sich die Prozentangaben der verschiedenen Alkoholmischungen beziehen sollen, -)- 15° G. betragen solle. Es ist dieß eine kleine Abweichung von dem sogenannten Tralles'schen Alkoholometer, bei welchem als Normaltemperatur diejenige von 60° F. = 124/9° R. = 15B/9° C. angenommen wurde, und welche im Deutschen Reich noch beibehalten ist, während in Frankreich die Normaltemperatur von -j- 15° C. und in Oesterreich von -f-12° R. = -|-15° C. gilt.

Um die bezüglichen Rechnungen zu erleichtern, entschloß man sich, eine ganze Anzahl von Graden zum Ausgangspunkt zu wählen, welche möglichst, wenig von derjenigen von Tralles abweicht, und entschied sich für die bei allen wissenschaftlichen Arbeiten gebräuchliche Temperaturscala nach Celsius, was uns demnach auf -j- 15° C. als Normaltemperatur führte. Mit Frankreich und Oesterreich sind wir dadurch in völliger Uebereinsritnmung, und die Differenzen gegenüber Deutschland sind nicht von bedeutendem Belang.

Da die spezifischen Gewichte der verschiedenen Alkoholmischungen für die Normaltemperatur von 15° C. in den verschiedenen bekannt gewordenen Arbeiten etwas differiren, und da einzelne neuere Arbeiten auf diesem Ge'biete noch nicht publizirt sind, so wandte sich die Direktion der Eichstätte an die k. k. österreichische Normal-Aichungskommission, welche in zuvorkommender Weise die von ihr auf Grundlage eingehender Untersuchungen und Arbeiten festgestellten spezifischen Gewichte sämmtlicher ganzen Stärkegrade von 0 bis 100 °/o und die Abänderungen, welche dieselben bei Temperaturänderungen von -- 10 bis -f- 30° R. erleiden, mittheilte, unter der ausdrücklichen Bedingung jedoch, daß diese Zahlen nicht publizirt werden dürfen. Da derartige Arbeiten ganzi außerordentlich zeitraubend sind, so wäre es absolut unmöglich gewesen, solche Tabellen selbstständig auszuarbeiten. Durch die mitgetheilten Tabellen war nun die erste Grundlage zu den weitern

47

Arbeiten gegeben. Zunächst wurden die österreichischen Reduklionstabellen zur Verwandlung der bei einer beliebigen Temperatur erhaltenen scheinbaren Stärke in wahre Stärken (bei -j- 15° C.)

auf Celsius'sche Grade umgerechnet und außerdem eine Tafel zur Verwandlung des Nettogewichts von Spiritus beliebiger Stärke in Literprocente absoluten Alkohols ausgearbeitet. Diese beiden Tafeln wurden gedruckt und sind durch die schweizerische Alkoholverwaltung zu beziehen. Für den eigenen Gebrauch müssen aber die Reduktionstafeln noch etwas sorgfältiger und genauer berechnet werden, welche Arbeit noch im Gang ist. Ebenso sollten einzelne weitere Tabellen theils für die Bedürfnisse der Alkoholverwaltung, theils auch für das verkehrtreibende Publikum nachfolgen.

Die Alkoholometer müssen, ähnlich wie Maße und Gewichte, einer amtlichen Kontrole unterstellt werden. Zu diesem Zwecke sind besondere Normalinstrumente nöthig, von denen bereits einige bezogen wurden, mit deren Prüfung die Eichstätte begonnen hat.

Da aber die Alkohol Verwaltung dringend einiger Instrumente bedurfte, so wurden zunächst eine Anzahl von Thermoalkoholometern aus dem Ausland bezogen und durch die Eichstätte geprüft. Das Prüfungsverfahren ist aber, so lange man noch über keine Normaliustrumente verfügt, ein sehr umständliches. Es müssen nämlich eine Anzahl von Mischungen von Alkohol mit Wasser hergestellt werden, deren spezifisches Gewicht mittelst hydrostatischer Wägungen ermittelt werden muß, um daraus die wahre Stärke (den Prozentgehalt an Alkohol) zu bestimmen und mit den direkten Angaben der Alkoholometer zu vergleichen. Auch diese Arbeit konnte noch für einige Instrumente ausgeführt werden, so daß den dringendsten Bedürfnissen Rechnung getragen worden ist. Wir sind übrigens bestrebt, auch schweizerische Fabrikanten zu veranlassen, Alkoholometer nach den vorgenannten Bestimmungen auszuführen, und hoffen, daß die Eichstätte bald in der Lage sein werde, auch solche Instrumente zu untersuchen. Genauere Vorschriften über die Anforderungen , welche an eichfähige Instrumente gestellt werden müssen, z. B. solche über Länge der Intervalle, über Theilung derselben , über Genauigkeit sowohl der Thermometer- als der Alkoholometerscala sind bis jetzt noch nicht aufgestellt worden. Ebenso wenig ist die Frage noch genauer geprüft worden, ob die
Eichung der Alkoholometer einzelnen Eichstätten anvertraut werden könne, oder ob die eidgenössische Eichstätte in Zukunft diese Arbeiten zu besorgen habe. Es ist diese Frage auch nicht dringender Natur, ·weil überhaupt die Zahl der zu untersuchenden Instrumente keine sehr bedeutende ist, und weil, wenn die Eichung einzelnen Eichstätten übertragen werden sollte, zuerst eine Anzahl Normaliustrumente hergestellt und geprüft sein müßten.

48

Von dem schweizerischen Delegirteu im i n t e r n a t i o n a l e n R o m i t e f ü r M a ß u n d G e w i c h t , Herrn D r . A d . Hirsch i n Neuenburg, haben wir vernommen, daß die Vergleichungen der sämmtlichen 32 Kilogramme aus Platin-Iridium im Jnlir 1888 beendigt werden können. Leider sind hingegen die letzten Arbeiten (Politur und Ziehen der Striche) bei den Meterprototypen, welche Arbeiten der französischen Sektion anvertraut sind, noch nicht begonnen, doch hofft das Komite, die Meter bis Mitte des Jahres 1888 zu erhalten und die Vergleichungsarbeiten bis Ende 1889 ausführen zu können. Das Komite hat ferner als Normalthermometer ein Wasserstoffthermometer angenommen und wird alle Thermometerangaben der vom Bureau gebrauchten Quecksilberthermometer auf die Normalscala reduziren. Damit wird überhaupt für die ganze Thermometrie eine feste Grundlage geschaffen. In Folge des Bezuges zweier Thermometer aus dem Atelier des Herrn Tonnelot in Paris, welche beiden Instrumente im internationalen Bureau für Maß und Gewicht in Breteuil genau geprüft worden sind und für welche detaillirte Reduktionstafelu beigegeben wurden, ist auch unsere Eichstätte bereits im Stande, in vorkommenden Fällen Temperaturangaben auf die Normalthermometerscala zu reduziren.

XY. Gold- und Silberwaarenkoiitrole.

Kontroiämter. Mit Beschluß vom 26. Oktober 1887 hat der Regierungsrath des Kantons Bern, in Ausführung von Art. 12 der Vollziehungsverordnung vom 17. Mai 1881 (Amtl. Samml. n. P.

V , 386), d i e ,, S o c i é t é a n o n y m e d u B u r e a u d e c o n t r ô l e de P o r r e n t r u y a ermächtigt, in diesem Orte ein Kontroiamt zu errichteu.

Der Verwaltungsrath der genannten Gesellschaft hat zum Probirer dieses Amtes Hrn. Jos. Brou, beeidigter Probirer in ßiel, erwählt, welche Ernennung von der Regierung des Kantons Bern unter der Bedingung bestätigt wurde, daß Hr. Bron vor Beginn seiner Funktionen während einiger Monate in einem der bestehenden Kontroiämter Dienst thue. In Folge dieses Vorbehaltes wird das Amt von Pruntrut erst im Anfang März 1888 eröffnet werden.

Die Einnahmen der im Jahre 1887 bestehenden 11 Aemter beliefen sich auf Fr. 166,703. 63 gegenüber einer Ausgabensumme von Fr. 119,256. 82. Zwei Aemter haben ihre Rechnungen mit einem Defizit abgeschlossen. Wir haben im letzten Jahre eine vergleichende Uebersicht der von den Kontroiämtern seit Bestehen des Gesetzes bis Ende des Jahres 1886 vorgenommenen Operationen

49 «egebcn und fügen auch dem dießjährigen Berichte einen statistischen Vergleich der in den Jahren 1886 und 1887 ausgeführten Sternpelungeu bei (s. Beiluge). Es ergibt sich nus dieser Statistik eine za Gunsten des Jahres 18B7 sich auf 20 °/o belaufende Vermehrung der Zahl der zur Stompclung gebrachten Uhrschalen gegenüber dem Vorjahre; die Ziffer des Jahres 1887, l,547,942, ist die größte bis jetzt erreichte seit Bestehen des Bundesgesetzes.

Prüfungen von Probirerkandidaten. Sieben Kandidaten, welche sich um das eidgenössische Probirerdiplom bewarben, haben an den Prüfungen Theil genommen. Lettiere fanden, gemäß dem in Nr. 4 des Handeisamteblattes verüffentlichfen Programm, vom 7. bis zum VI. März am eidgenössischen Polytechnikum in Zürich statt. Sechs Kandidaten wurden dipJomirt, einer fiel durch. Ein anderer Kandidat wurde nach Vorweisung von als genügend erachteten Beweisstücken von dei- mündlichen Prüfung dispensirt und auf Grund liesonderer Verhältnisse, die ihn verhinderten, sich nach Zürich zu begeben, autorisirt, die praktische Prüfung auf dem Kontroiamt iu Chaux-de-Fonds unter der besondern Aufsieht des Hrn. Bugen Tissot, beeidigter Probirer und Mitglied des eidgenössischen Kontroiamtes, zu bestehen. Diesem Kandidaten wurde ebenfalls das eidgenössische Diplom ertheilt, so daß die Anzahl der neu ernannten Probirer sieben beträgt.

Kontroi-Stempel. Die Register enthalten folgende Ziffern über bezügliche Ein- und Ausgäuge: Stempel. Stempel.

Bis Ende 1886 wurden dea Aemtern geliefert Im Jahre 1887 -n -n -n -n

.

986 8y

Total bis Ende 1887 Bis Ende 1886 wurden von den Aemtern zurückgesandt, als außer Gebrauch gekommen .

531 Im Jahre 1887 haben wir folgende Stempel zurückerhalten : Stempel, die außer Gebrauch gekommen 69 Zurückgezogene Stempel ,,Bieue a .

. 18

1075

87

Stempel, welche dem Koatrolarat Zürich angehörten und beim Departement deponirt bleiben .

32

Total der zurückgeschickten Stempel

650

Uebertrag 4

1725

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. II.

Zur Seite 49.

Vergleichende Uebersicht der

in den Jahren 1886 und 1887 in den schweizerischen Kontroiämtern vorgenommenen Stempelungen und Handelsproben von Gold- und Silberwaaren.

Gestempelte Uhrschalen.

r3

Goldene Uhrschalen.

Aemter.

I

1886.

*

j

Stücke.

s Biel

Silberne Uhrschalen.

Total der Uhrscbaien.

::

1886.

1887.

1886.

1887.

Stücke.

Stücke.

Stücke.

Stücke.

°/o

1887.

Stücke.

1

%

Von der Stempel ung zurückgewiesene Uhrschalen.

Gestempelte Bijonteriegegenstände.

1886.

1886.

1887.

Stücke. Stücke.

3,019

3.461

228,737

267,287

232,356

18,0

270,748

17,51056

1166

Î S t . Immer

. . . .

4,738

5.087

150,005

182.855

154,743

12,0

187,942

12,1

1040

1245

Madretscli

. . . .

17,967

11,830

123,880

170,707

141,847

11,0

182,537

11,8

370

868

18,704

Noirmont Tramlingen . . . .

: Schaffhausen . . . .

Chaux-de-Fonds Fieurier Locle :

Neuenburg

17,318

9,423

7,811

72,766

82,478 166,739

89,293 82,189

1,513

1,505

49,126

39,788

50,639

271,371

285,987

32^736

37.699

304,107

6,924

8,053

47,116

49,719

54,010

52,396 . . . .

Genf

70.589

19

36,496

6,9

99,796

6,4

174,550 11,2

3,9

41,293 ! 2,7

6Ü6 613 --

1170 1708

11,416

0,9 :

46,358

756

1,132

37,252

2,9.

31,328

2,0

7,9

0.0 0,3 0,0 0,0

749

5,2 1,012

6,7;

1,149

7,8

910

6,0

556 551 426

3,8

«20

-- 181 -- --

0,0

i

Mehr 1887

423,170

436,816

--

13,646 [

866,461

--

1,111,126 244,665

1,209,631 100

--

--

. ' 1,547,942 100

20

258,311

i

6745

--

97

0,5

0,0 i 0,0

-

66,2

24,442

66,2

3,8 ;

*,1, 754 | 4,9

2,9...

421

2.8

8.456

55,8 5,7

892

6.1

862

0,3 -.

367

91 -Ì

8,3;

770 ! 5,1

110

0,3 ,

161

1,0 0,4

1,0"

125

O.H.

7.154

20,2 i

7,404

20,1

156 26

0,2 \

30

0.2;

,

1

Total

-

0;1

15 475 96 72

46,358

7,6 1,196

45

301 356 72 251

11,397

1.116

0,3

3,8 8,5 3,0

-

3,926 11,1 3,991 10.8

8.081

57,772 131,932

«/o

Anzahl.

1.1

4,2; 10,2

°/o

384

2618

131,749

Anzahl.

1,1

2080

66,364

°/o

387 90 122

20,9

79,353

Stücke.

23.502

323,686

:

%

' : 1887.

1886.

1887.

42

23,6 .,

65,568 30,1 !)6

6,5

Stücke.

Handelsproben.

9475 2730

35,472 100

--

--

:

36.891 100 1

1,419

4,0

55.3 .

·

14,616 100

--

.

! 15,156 100 1

--

540 : i

3,7

50 Stempel.

Uebertrng Verbleiben somit auf Ende 1887 bei den 11 Aemtern in Gebrauch

1725 425

Stempel.

Bis Ende 1886 wurden angefertigt I m Jahre 1887 ,, ,,

.

.

Bis Ende 1887 wurden geliefert (s. oben)

.

.

.

.

.

1222 81 .

Total .

1303 1075

Somit verbleiben auf 31. Dezember 1887 beim Departement in Vorrath 228 Ende 1886 betrug die Zahl der außer Gebrauch gesetzten und vernichteten Stempel .

.

.

.

. 444 Im Jahre 1887 wurden vernichtet: gebrauchte Stempel 87 Zurückgezogene Stempel ,,Biene"' .

.

.18 Total der bis Ende 1887 zerstörten Stempel

105 549

Die oben erwähnten Stempel ,,Biene11 wurden in Folge Ablaufs der fünfjährigen Frist (1. Januar 1887) zurückgezogen, welche durch Art. 11 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1880 für die Plombirung der im Augenblicke der Promulgation des Gesetzes im Auslande befindlichen Gold- und Silbenvaaren festgesetzt worden war. Die jedem Kontroiamte gelieferte Plombirzange wurde ebenfalls zurückgezogen.

Beschlüsse und Instruktionen. Wir erwähnen nachfolgend die im Jahre 1887 gefaßten wichtigsten Beschlüsse und Instruktionen hinsichtlieh der Gold- und Silberwaarenkontrole.

1. B u n d e s r a t h s b e s c h l u ß b e t r e f f e n d d i e K o n t r o lirung der nach D e u t s c h l a n d b e s t i m m t e n goldenen u n d sii b e r n e n U h r g e h ä u s e , I . A p r i l 18 87 (Amtl. Samml.

n. P. X, 48). Dieser Beschluß, gefaßt nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1886 betreffend Zusätze zu demjenigen vom 23. Dezember 1880 (Amtl. Samml. n. F. X, 45) hat den Bundesrathsbeschluß vom 2. November "1886 betreffend die F e i n g e h a l t s b e z e i c h n u n g . 0,585 a u f g o l d e n e n U h r g e h ä u sen (Amtl. Samml. n. F. IX, 296) aufgehoben.

2. Kreisschreiben des Departements vom 13. Januar, 1., 12., 19. April und 12. Mai, Informationen über die Bedingungen, welche

51 die n a c h D e u t s c h l a n d b e s t i m m t e n g o l d e n e n u n d silb e r n e n U h r g e h ä u s e rücksichtlich des Feingehaltes in ihren verschiedenen Theilen erfüllen sollen, und Instruktionen betreffend die Kontrolirung und Stempelung von Uhrschalen dieser Kategorie enthaltend.

3. Kreisschreiben des Departements, vom 4. April 1887, betreffend V e r b o t v o n F e i n g e h a l t s b e z e i c h n u n g a u f gold- und silberplattirten Uhrgehäusen.

Eine Anzahl Fabrikanten von plattirten Uhrgehäusen in Genf verlangte in einer Petition vom 5. Mai die Rücknahme dieses Kreisschreibens. Die Angelegenheit wurde den KontrolVerwaltungen und der ,,société intercantonale des industries du Jura" zur Prüfung unterbreitet, und im Hinblick auf die dießbezüglichen Gutachten vom Departement den Petenten kundgethan, daß es ihr Gesuch nicht bewilligen könne, da die Maßregel, über welche sie sich beschwerten , als im allgemeinen und wohlverstandenen Interesse unserer Uhrenindustrie liegend angesehen werde.

4. Ergänzung der Instruktionen vom 26. Oktober 1881 für die Kontroiämter des Feingehaltes von Gold- und Silberwaaren, vom 31. August 1887. Die ergänzenden Bestimmungen beziehen sich auf die Art der S t e m p e l u n g g a n z l e i c h t e r B i j o u t e r i e .

'5. Beschluß des Departements betreffend ,, l e s b o î t e s g u i chets, les boîtes avec calottes ou cercles en métal, l e s b o î t e s de m o n t r e s p o u r c h r o n o g r a p h e s et geftres similaires'1, vom 23. Dezember.

6. Bundesrathsbeschluß betreffend die S t e m p e l u n g der Bügelringe, vom 24. Dezember (Amtl. Sa.mml. n. F. X, 399). Dieser Beschluß hat denjenigen vom 4. November 1884 (Amtl. Samml.

n. F. VII. 618), der die fakultative Stempelung der Bügelringe aufhob, ersetzt.

7. Bundesrathsbeschluß betreffend die K o n t r o l i r u n g der nach E n g l a n d bestimmten goldenen oder s i l b e r n e n U h r g e h ä u s e , vom 24. Dezember (Amtl. Samml. n. P. X, 401).

8) Kreisschreiben des Departements mit Instruktionen betreffend d i eK o n t r o l i r u n g d e r n a c h E n g l a n d b e s t i m m t e n g o l d e n e n u n d s i l b e r n e n U h r g e h ä u s e , v o m 27. D e zember.

Die zu treffenden Anordnungen bezüglich der von verschiedenen Ländern geforderten Stempelung der Bügelringe und der Kontrolirung der für England fabrizirten Uhrschalen sind in aus-

52 führlicher Weise durch die ,,Société intercantonale des industries du Jura", ebenso auch von der in Neuenburg am 3. Dezember stattgehabten Versammlung von Delegirten der Kontrolverwaltungen geprüft worden.

Verfolgung von Gesetzesübertretungen. Herr Donat Fer in Chaux-de-Fonds, Spezialkommissär des Departements (s. Geschäftsbericht von 1886), hat im Laufe des .labres in thätigster Weise seine Nachforschungen nach dieser Richtung hin fortgesetzt. Ein einziger Fall von leichterer Gesetzesübertretung ist entdeckt worden.

Aus diesem günstigen Resultat kann gefolgert werden, daß dus Gesetz von den Interessenten im Allgemeinen genau beobachtet wird.

Beziehungen zum Auslande. -- D e u t s c h l a n d . Da die auf den in der Schweiz fabrizirten goldenen und silbernen Uhrgehäusen angebrachte eidgenössische Kontrole von Deutschland als Ersatz für die Stempelabzeichen, welche von der kaiserlichen Regierung festgesetzt wurden, anerkannt worden ist, so haben wir durch obenerwähnten Beschluß v o m 1 . April einen speziellen aufgestellt, ebenso auch die Bedingungen, denen die Gehäuse dieser Kategorie zu entsprechen haben, um den amtlichen StempelzuM erhalten. Wir dürfen annehmen, daß diese Bedingungen im Allgemeinen den durch das deutsche Gesetz gestellten Forderungen, Genüge leisten. Indessen bestehen noch Zweifel in Bezug auf gewisse Einzelheiten, betreffend welcher wir nur durch die Jurisprudenz d e r richterlichen Behörden d e s Reiches i n jedem inkompetent erklärt hat, um in den fraglichen Punkten eine gültige Gesetzesinterpretation zu geben.

E n g l a n d . In Folge des Gesetzes über Waarenbezeichnungen, vom englischen Parlament dekretirt und in Kraft getreten am 23. August 1887 , hat die Regierung dieses Landes am 28. November hinsichtlich der Kontrole der Uhrgehäuse Spezialbestimmungen erlassen, die uns veranlaßt haben, für in der Schweiz fabrizirte und nach Großbritannien bestimmte Uhrgehäuse Maßregeln zu treffen, die denjenigen in Bezug auf Uhrgehäuse, die für Deutsehland bestimmt sind, entsprechen, d. h. einen speziellen Modus der Stempelung festzusetzen und die Bedingungen aufzustellen, denen ' erstere unterworfen ist (s. oben Beschluß vom 24. Dezember und das Kreisschreiben vom 27. desselben Monats).

53

XVI. Handel mit Gold- und Silberablallen.

Als unterm 17. Juni 1886 in Folge der Motion Tissot und Konsorten das Gesetz über den Handel mit Gold- und Silberabfällen angenommen wurde, hätte man kaum vermuthen können, daß die Ausführung dieses Gesetzes schon während des ersten Jahres solche Resultate -- wie die unten angegebenen -- erzeigen würde. Diese unerwarteten Resultate beweisen zur Genüge, daß der Erlaß eines Gesetzes über diese Materie nothwendig war, und daß es berufen sein wird, einer der wichtigsten unserer nationalen Industrien gute Dienste zu leisten.

Industrielle, welche berechtigt sind, Gold- und Silbe r ab fälle a n z u k a u f e n , zu s c h m e l z e n und zu prob i r e n . Das Handelsdepartement hat im Laufe des Jahres 21 neuen Bewerbern das im Art. l des Gesetzes vorgeschriebene Souchenrogister verabfolgt, so daß sich die Zahl der dem Gesetze unterstellten Käufer, Schmelzer und Probirer auf 79 beläuft. Sie vertheilen sich folgendermaßen auf die einzelnen Kantone: Zürich .

.

.

.

l Bern .

.

.

.20 Sehaffhausen .

. 2 Neuen bürg .

.

.49 Genf .

.

.

. 7 Total

79

Wir fügen bei, daß mehreren Gesuchen nicht entsprochen wurde, weil uns die betreffenden Bewerber nicht im Stande zu sein schienen, den durch das Gesetz, geforderten Bedingungen zu genügen.

U e b e r s i c h t der O p e r a t i o n e n . Das zur Handelsabtheilung gehörende, mit der Kontrole des Handels mit Gold- und Silberabfällen betraute Bureau hat 26,514 Bordereaux über die abgeschlossenen Geschäfte registrirt. Ferner M urden in den Registern des Bureau 4143 Konti eröffnet für die nämliche Anzahl von Industriellen (Uhrengehäusefabrikanten [monteurs de boîtes], Gehäuseverzierer [graveurs et guillocheurs], Gehäusespringfedernmacher [faiseurn de secrets], finisseuses et polisseuses, Werkeinsetzer [emboîteurs], Uhrenmacher [horlogers]^ Vergolder [doreurs], etc. etc.), die zum Verkauf von Abfällen berechtigt sind Der in Folge der abgeschlossenen Geschäfte durch die Käufer b e z a h l t e W e r t h ergibt nach Angabe der eingeschriebenen Bordereaux eine Totalsumme von Fr. 2,729,322. 20.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1887.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1888

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.04.1888

Date Data Seite

1-53

Page Pagina Ref. No

10 013 902

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