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Bekanntmachung betreffend

die Abänderung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands.

Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 1. d. Mts. auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung Folgendes beschlossen : I. Der § 34 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874 (.Centralblatt für das Deutsehe Reich, S. 179) erhält nachstehende Fassung: § 34.

1. Der Transport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation des Zuges erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn derselbe von einer Zwischenstation ausgehen soll, wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet werden.

2. Die Leiche muß in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht eingeschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, daß jede Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung verhindert wird.

3. Die Leiche muß von einer Person begleitet sein, welche ein Fahrbillet zu lösen und denselben Zug zu benutzen hat, in dem die Leiche befördert wird.

4. Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßige, nach anliegendem Formular ausgefertigte Leichenpaß beigebracht werden, welchen die Eisenbahn übernimmt und bei Ablieferung der Leiche zurückstellt. Die Behörden und Dienststellen, welche zur Ausstellung von Leichenpässen befugt sind, werden besonders bekannt gemacht.

158 Der von der zuständigen Behörde oder Dienststelle ausgefertigte Leichenpaß hat für die ganze Länge des darin bezeichneten Transportweges Geltung. Die tarifmäßigen Transportgebühren müssen bei der Aufgabe entrichtet werden.

Bei Leichentransporten, welche aus ausländischen Staaten kommen, mit welchen vom Reich eine Vereinbarung wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibringung eines der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses der nach dieser Vereinbarung zuständigen ausländischen Behörde.

5. Die Beförderung der Leiche hat in einem besonderen, bedeckt gebauten Güterwagen zu erfolgen. Mehrere Leichen, welche gleichzeitig von dem nämlichen Abgangsort nach dem nämlichen Bestimmungsort aufgegeben werden, können in einem und demselben Güterwagen verladen werden. Wird die Leiche in einem ringsumschlossenen Leichenwagen befördert, so darf zum Eisenbahntransport ein offener Güterwagen benutet werden.

6. Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen werden. Die Beförderung muß möglichst schnell und ununterbrochen bewirkt werden. Läßt sich ein längerer Aufenthalt auf einer Station nicht vermeiden, so ist der Gilterwagen mit der Leiche thunlichst auf ein abseits im Freien belegenes Geleise zu schieben. Innerhalb sechs Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation muß die Leiche abgeholt werden, widrigenfalls sie nach der Verfügung der Ortsobrigkeit beigesetzt wird.

Kommt die Leiche nach B Uhr Abends an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. Bei Uebersc.hreitung der Abholungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt, Wagenstandgeld zu erheben.

b 7. Wer unter falscher Deklaration Leichen zur Beförderung bringt, hat außer der Nachzahlung der verkürzten Fracht vom Abgangs- bis zum Bestimmungsort das Vierfache dieser Fraehtgebültr als Konventionalstrafe zu entrichten.

8. Bei dem Transport von Leichen, welche von Polizeibehörden, Krankenhäusern, Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt werden, bedarf es einer Begleitung nicht.

Auch genügt es, wenn solche Leichen in dichtverschlossenen Kisten aufgegeben werden. Die Beförderung kann in einem offenen Güterwagen erfolgen. Es ist zuläßig, solche Güter in den Wagen mitzuverladen, welche von fester Beschaffenheit (Holz, Metall und dergleichen) oder doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und

159 dergleichen) dicht umschlossen sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, damit jede Beschädigung der Leichenkiste vermieden wird. Von der Zusammenladung sind ausgeschlossen: Nahrungs- und Genußmittel einschließlich der Rohstoffe, aus welchen Nahrungs- oder Genußmittel hergestellt werden, sowie die in Anlage D zu § 48 des Betriebe-Reglements unter I bis III aufgeführten Gegenstände. Ob von der Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden kann, richtet sich nach den von den Landesregierungen dieserhalb ergehenden Bestimmungen.

9. Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatz des Sterbeortes finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung.

II.

Kraft.

Vorstehende Bestimmungen treten am 1. April 1888 in

B e r l i n , den 14. Dezember 1887, Der S t e l l v e r t r e t e r des Reichskanzlers: (sig.) T. Bcettieher.

Formular siehe folgende Seite.

160 Anlage E.

Leichenpass.

Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de (Ort)

18

zu

ten

(Todesursache)

an

(Alter)

verstodbeEsen

am

(.Sf-ind, Vor- und Zunamen des Verstorbenen, bei Kindern

.jährigen

Stand der Eltern)

soll mittelst Eisenbahn von über.

nach

Bestattung gebracht werden.

zur

Nachdem zu dieser Ueberführung (Stand und Name)

dem Begleiter der Leiche

die Genehmigung

ertheilt worden ist, werden sämmtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt werden, ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen.

_ den

(L. S.)

ten

18

(Unterschrift.)

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Bekanntmachung betreffend die Abänderung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands.

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1888

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14

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07.04.1888

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157-160

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