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Uebersicht der

im Jahr 1887 vorgenommenen kontrolirten Käufe, Einschmelzungen und Proben von Gold- und Silberabfällen.

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Kreise.

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fc^;s 'S^ o Bordereaux.

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Eröffnete Konti.

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4 o

31. Dezember 1887

1 6 4 1

8 3 6 8 10 24 8 79

'4s

Ct.

7i ,97 »l

5 13 2 146 3

26,034 128,556 124,644 22,133 306,286 50,672 35,285 71,775 342,686 1,406,705 214,561

12 40 96 75 91 55 11 07 71 41 21

100

203

2,729,322

20

>

508 2,306 2,889 356 2,778 171 541 896 2,753 12,157 1,156 3

26,514

1,92

163

4,86

472 563 84 407 56 97 142 435 1394 330

100

4143

8,70 10,90

1,35 10,47

0,65 2,04 3,88 10,38

45,85

Abfälle (bezahlter Werth).

Fr.


02 p Ö

1 . Noirmont . . . .

2 . S t , Immer . . . .

3. Tramlingen . . .

4. Madretsch. . . .

5. Biel 6. Schaffhausen .

7. Neuenburg . . .

8 . Fleurier . . . .

9. Locle 10. Chaux-de-Fonds . .

11. Genf . .

Verschiedene . .

TJ £>

3,94 11,40 13,59

2,03

9,80

2 4 21 --7

1,35 2,84 3,43 10,50 33,66

%

0,96 4,71 4,56 0,81 11,24

1,86 1,26 2,63 12,56 51,58

7,86

100

55 Die beträchtliche Bedeutung dieser Zahlen (siehe die bezüglichen detaillirten Angaben in der nebenstehenden Zusammenstellung)ist augenscheinlich. Wenn man bedenkt, daß der hauptsächlichste Theil obiger Summe Löhne repräsentirt, welche den in dieser Industrie beschäftigten Arbeitern ausgerichtet werden, so erscheint die Notwendigkeit einer strengen Kontrole über diesen Handel mit Abfällen um so gebotener.

E r l a s s e . Das Departement hat die drei folgenden Instruktionen erlassen : 1) Instruktionen für die Käufer und Schmelzer, welche sich außerhalb ihres Wohnortes begeben, um Kaufs- oder Schmelzoperationen vorzunehmen (vom 5. September 1887).

2) Spezielle Verordnung über den Handel mit Abfällen von sogenanntem ,,großem Umfang'TM (gros volume), wie z. B.

Asche und Gekrätze (cendres), Tigelasche (cendres de creusets), Waschrückstände (lavemains) etc. (vom 5. Sept. 1887).

3) Instruktion betreffend die den Käufern, Schmelzern und Probirern verabfolgten Souchenregister (vom 29. Dezember 1887).

Ernennung von Stellvertretern der Kontrolverw a l t u n g e n . Gestützt auf Art. 5 der Instruktionen vom 20. November 1886, hat das Departement für folgende Ortschaften: Breuleux, les Bois, Montfaucon, la Ferrière, Renan, Sonvillier, Villeret, Courtelary, Corgémont, Pruntrut, Üachsfelden, Grenchen, Solothurn, Waldenburg. Buren und Brenets, auf den Vorschlag der betreffenden Kontrolämter, f ü r d i e s e die nöthigen Stellvertreter bezeichnet, welche zur Visirung der Vorweisungsscheine und Verabfolgung der Legitirnationskarten befugt sind.

Z u w i d e r h a n d l u n g e n g e g e n d a s G e s e t z . Wegen Uebertretung des Gesetzes und der bezüglichen Réglemente und Verordnungen wurden drei Urtheile, eines polizeilicher und die beiden andern kovrektioneller Natur, gefällt.

Außerdem muß erwähnt werden, daß wir in Folge eines strafgerichtlichen Urtheils, das gegen einen Käufer wegen Diebstahls (Entfremdung von Barren [lingots]) ausgefällt worden war, auf denselben die Bestimmungen des Art. 6, § 5, des Gesetzes in Anwendung brachten, indem diesem Käufer das vom Departement verabfolgte Souchenregister entzogen wurde.

Wir konstatiren hier gerne, daß, abgesehen von diesen wenigen Delikten, das Gesetz im Allgemeinen in gehöriger Weise beobachtet wird. Seine durch das bereitwillige Entgegenkommen der

56 Aufsichtsbehörden (Kontroiämter) erleichterte Ausführung hat bereits schätzbare Resultate ergehen. Es ist unnütz, beizufügen, daß es den Wünschen aller Derjenigen, welche es verlaugt haben, vollständig zu entsprechen scheint.

Die für die Führung der Kontrole und Verifikation der obenerwähnten 26,514 Operationen, sowie deren Eintragung und Bintheilung in die Kreisregister, die Uebennittlung der Auszüge an die Kontroiämter etc. aufzuwendende Arbeit wird, behufs Anstellung eines zweiten Kopisten, eine kleine Erhöhung des für diesen Dienstzweig ausgesetzten Kredits von BY. 6000 erheischen. Wir behalten uns vor, diese Ausgabe auf dem Wege eines Nachtragskredits von Ihnen zu verlangen.

II. Abtheilung: Landwirthschaft.

A. LandwirthschaftlicLes Unterrichtswesen und Versuchsanstalten.

1. Stipendien.

Es gelangten im Berichtjahre 10 Stipendien zur Auszahlung (Zürich l, Bern 4, Luzern l, Freiburg 2, St. Gallen l, Waadt 1).

Davon bezogen sich 6 auf angehende Landwirthschaftslehrer, 2 auf Kulturtechniker und 2 auf Milchwirthschaftslehrer. In fünf Fällen handelte es sich um die Fortsetzung von schon früher bewilligten Stipendien. Die Stipendiaten machten ihre Studien ohne Ausnahme am eidgenössischen Polytechnikum in Zürich ; in einem Falle wurde nach Abschluß dieser Studien ein Stipendium für den Besuch des Institut, national agronomique in Paris gewährt.

Außerdem wurden zwei Reisestipendien zum Zwecke des Studiums der milchwirthschaftlichen Verhältnisse in Norddeutschliind und Dänemark verabfolgt.

57

Die Auslagen des Bundes betrugen Fr. 4600 gegenüber Fr. 2050 im Vorjahre.

2. Theoretisch-praktische Ackerbauschulen.

Pi'o 1887 sind für die theoretisch-praktischen Ackerbauschulen der Kantone Zürich, Bern und Neuenburg die nachfolgenden Bundesbeiträge verabfolgt worden : Zürich, Schule Strickhof.

Fr.

1. Für Lehrkräfte.

.

-- -- 2. Für Lehrmittel . · 2,290. 67 3. Deckung d. Ausfalls an Schulgeld .

.

7,875. -- 4. Anderweitige Beiträge .

.

.

-- --

Bern, Schule Rutti.

Fr.

Xeuenburg, Schule Cernier.

Fr.

-- -- 2.286. 16

11,579. 60 639. 34

4,050. --

--

--

2,559. 2 0

--

--

Zusammen 10,165. 67 8,895. 36 12,218. 94 Die Gesammtleistung des Bundes beträgt sonach Fr. 31,279. 97 gegenüber Fr. 23,878. 96 im Vorjahre.

Den beiden Schulen Strickhof und Rutti ist außer den Beträgen, welche sie für die Vervollständigung ihrer Lehrmittelsammlungen verausgabt haben, und welche als eine Mehrleistung im Sinne von Art. 18 des Bundesbesohlusses vom 27. Juni 'J884 betreffend die Förderung der Landwirthschaft zu betrachten sind, wie früher auch der Ausfall rückvergütet worden, welcher in dereo Einnahmen dadurch entstand, daß die Schulgelder für kantonsfremde Schweizerbürger auf den Betrag derjenigen für kantonsangehörige Schüler reduzirt werden mußten.

Der Schule in Cernier wurde die Hälfte ihrer für Lehrkräfte und Lehrmittel gemachten Auslagen rückvergütet.

Der unter Ziffer 4 Hufgeführte Betrag für die Schule Rutti bezieht sich auf die mit dieser Anstalt verbundene Molkereischule, für welche pro 1887 ein besonderer Kredit nk-.ht nachgesucht wurde (Beitrag Fr. 1978. 35), und auf Versuche [Beitrag Fr. 580. 85), welch' letztere, als außerhalb des Rahmens einer theoretisch-praktischen Ackerhauschule liegend, nicht fortgeführt werden.

Während des Schuljahres 1886--1887 wurde die Schule Strickhof von 51, die Schule Rutti von 59 und die Schule Cernier von 28 Schülern besucht. Die letztere Ziffer stellt zugleich das Maximum der Schülerzahl dar, bis zu weichem Aufnahmen in die Anstalt stattfinden.

58 3. Landwirthschaftliche Winterschulen.

Die Subveationirung der landwirtschaftlichen Winterschulen der Kantone Luzern, Zug und Waadt fand im Berichtjahre nach den gleichen Grundsätzen statt wie pro 1886. Ueber die kantonalen Leistungen und die Beiträge des Bundes geben die nachfolgenden Zahlen Auskunft: Kantonale Auslagen. Bundesbeitrag.

Fr.

Fr.

1. Winterschule in Sursee .

. 7,966. 60 2. Winterschule in Zug .

. 4,613. 47 3. Winterschule in Lausanne . 10,131. 91 Zusammen 22,711. 98

2,063.

1,537.

2,035.

5,636.

52 82 49 83

(1886: 21,198. 44 4,025. 24) Die Schule in Sursee wurde von 39, diejenige in Zug von 10 und diejenige in Lausanne von 39 Schülern besucht.

Die Zuger Winterschule wurde im Berichtjahre wegen zu wenig zahlreichen Besuches aus dem Kanton aufgehoben, obschon zufolge einem bei den Akten befindlichen Berichte die an derselben wirkenden Lehrkräfte ihre Aufgabe mit vieler Aufopferung erfüllten und die bisher erreichten Erfolge als ganz befriedigend bezeichnet werden konnten. Dagegen errichtete der Kanton Aargau in Brugg eine neue Winterschule, deren Subventionirung indessen in das Jahr 1888 fällt.

4. Landwirthschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse, von den Kantonen veranstaltet.

Den nachfolgend ver/eielmelen Kautonen, welche die Abhaltung l a n d w i r t s c h a f t l i c h e r W a n d e r v o r t r ä g e u n d S p e z i a l k u r s e anordneten oder subveutiouirten, wurde die Hälfte ihrer Auslagen rückvergütet : -g- .

Zahl der Kantonale BundesKurse. Vorträge. Auslagen.

beitrag.

Fr. '

1 . Zürich .

.

.

·2. Bern .

.

.

.

3 . Luzeria .

.

.

4 . Schwyz .

.

.

5. Zug . . . .

6 . Baselland .

.

.

7. Graubünden 8 . Aargau .

.

.

9. Waadt .

.

.

Zusammen: ("1886:

26 8 7 2 5 3 13 9 -- 73

98 51 -- l 4 -- 31 39 45 269

Fr.

4,689 2,558 1,950 128 400 635 3,477 1,499 1,461 16,797

2,345 1,279 975 64 200 318 1,739 750 730 8,400

17,955

8,9501

59 Ebenso wurde den nachstehend genannten Kantonen, welche K ä s e r e i - I n s p e k t i o n e n (vrgl. Budget-Botschaft pro 1887, Bundesblatt 1886, IV, S. 149) angeordnet oder subventionné haben, Beiträge in der Höhe der kantonalen Leistung gewährt: /jani uer Kantonaler BundesKantone. Untersuchungen, Kosten, Beitrag.

beitrag.

bezw. Expertisen.

Fr.

Fr.

Fr.

1. Zürich .

13 300.

150.

150.

2. Bern 24 543.

543.

1, 531.

3. Uri 20 587. 05 293. 52 293. 52 4. St. Gallen 57 658. 90 658. 90 1,317. 75 5. Aargau . 112 510.

510.

1,020.

6. Thurgau . 108 500.

500.

1, 237. 90 Zusammen 5,993. 70 2,655. 42 2,655. 42 Es ist hiebei in den einzelnen Kantonen in verschiedener Weisa vorgegangen worden. An einigen Orten wurden eigentliche Käserei-Inspektoren bezeichnet, welche die Käsereien des Verbandes oder des Kantons regelmäßig zu besuchen hatten (Oekonoraischgemeinnütziger Verein des Oberaargaus, Kanton Aargau, Kanton St. Gallen, Kt. Uri, thurgauischer Milchinteressentenverein), während die Kantone Zürich und Bern die Entschädigung von Experten übernahmen, welche auf Ansuchen hin den Landwirthen und Käsern an Ort und Stelle Aufschlüsse und Räthe ertheilten. Es sind uns hierüber Berichte erstattet worden, welche Sie bei den Akten vorfinden.

In der Woche vom 7. bis 12. Februar 1887 wurde, veranlaßt durch eine Anregung der Gesellschaft schweizerischer Landwirthe, auf Anordnung des schweizerischen Schulrathes am Polytechnikum in Zürich e i n Z y k l u s v o n V o r t r ä g e n f ü r i n d e r P r a x i s s t e h e n d e L a n d w i r t h e abgehalten. D e m Berichte, welchen der Schulrath über diese Vorträge erstattete, ist zu entnehmen, daß dieselben über Erwarten zahlreich besucht worden sind und daß sie in allen Theilen befriedigt haben. In Anbetracht dieses Erfolges übernahmen wir die Kosten dieses Kurses mit Fr. 553. 18.

Wir fügen bei, daß bei diesem erstmaligen Versuche die Herren Dozenten des Polytechnikums in verdankenswerther Weise auf eine Entschädigung für ihre Mitwirkung verachtet haben.

5. Landwirthschaftliche Versuchsstationen a. Agrikultur chemische Untersuchungen Im Berichtjahre sind Untersuchungen Reifens der Gülle vorgenommen worden.

und Musterkäsereien.

am Polytechnikum.

über den Prozeß des Ueber die Resultate,

60

welche hiebei erhalten wurden, wird s. Z. ausführlich an anderer Stelle (landwirtschaftliches Jahrbuch) Bericht erstattet werden.

b. Agrikulturchemische Untersuchungsstalion am Polytechnikum.

Die projektirten Versuche über die Konservirung von Grünfutter wurden eingeleitet. Dieselben sind indessen zur Zeit noch im Gang, so daß über deren Endresultat erst später berichtet werden kann.

c: Samenkontroistation.

Neben den zwei ständigen Versuchsfeldern, wovon das ein« zwischen der landwirtschaftlichen Schule des Polytechnikums und der Sternwarte und das andere auf der Fiirstenalp gelegen ist, unterhielt die Station im Berichtjahr noch drei kleinere Versuchsanlagen, zwei im Strickhof und eine im Moor in Robenhausen.

An Stelle der letztern Anlage, welche aufgegeben wurde, richtete die Station eine kleinere bewässerbare Parzelle im Strickhof zur Kultur von Streuepflanzen ein. Von den Streuegräsern, welche durch Samen fortgepflanzt werden können, haben sich bei den Versuchen bisher am besten das Rohrglanzgras (Phalaris arundinacea) und das Besenried (Molinia coerulea) bewährt. Versuche mit der Waldsimse (Scirpus sylvaticus) haben nicht befriedigt.

Eingehende Berichte über diese Versuche werden an anderer Stelle veröffentlicht.

Die Wiesenuntersuchungen, über welche bereits im landwirtschaftlichen Jahrbuch Bericht erstattet wurde, sind im verflossenen Jahre fortgesetzt worden. Bei diesem Anlaße wird gleichzeitig das Material für ein schweizerisches Gräserherhar gesammelt.

d. Molkereischule Sornthal (Kanton Sf. Gallen).

Die Anstalt wurde im ersten Halbjahre von 10, im zweiten Halbjahre von 4 Schülern besucht. Der Kanton verausgabte für die Schule im Berichtjahre Fr. 11,075. 49, an welche Summe der Bund einen Beitrag von Fr. 3,637. 36 leistete.

e. Weinbauversuchsstation in Lausanne.

Der für die Station büdgetirte Bundesbeitrag von Fr. 10,000 gelangte vollständig zur Auszahlung. Die kantonalen Leistungen bezifferten sich pro 1887 auf Fr. 48,019. 90. Ein Bericht über die Thätiokeit der Station liesct zur Zeit noch nicht vor.

61 f. Anderweitige Versuche.

Herrn Dr. F. Schaffer, Kautouschemiker i u Bern, wurde behufs Vornahme von Versuchen über das Verhalten der Milch gegen das Labfermeut und über die chemischen Vorgänge der Lnbwirkung pro 1887 ein Kredit von Fr. 600 zur Verfügung gestellt. Ein vorläufiger Bericht über einige Ergebnisse dieser Versuche ist bereits im landwirthschaftlichen Jahrbuch zum Abdruck gelangt.

II. Förderung der Thierzucht A. Hebung der Pferdezucht.

Am 23. März des Berichtjahres wurde in weiterer Ausführung des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884, betreffend die Förderung der Landwirthsuhaft, eine Verordnung betreffend die Hebung der Pferdezucht durch den Bund erlassen und den Kantonen mittelst eines Kreisschreibens zugesendet, in welchem auf die wesentlichsten Neuerungen aufmerksam gemacht wurde (Buudesbl. 1887, S. 621 und 623).

i. Ankauf und Einschätzung von Zuchthengsten.

Zur Uebernahme von auglo-normäpuisuhen Zuchthengsten meldeten sich die Kantone: Bern für 3, Freiburg für 2, Waadt für "2 und St. Gallen für l, zusammen für 8 Hengste.

Der Ankauf geschah diesmal ohne Mitwirkung kantonaler Delegirter durch die Herren : Oberst Wille, Oberinstruktor der Kavallerie; Oberstl.Potterat,eidgenössischer Oberpferdarzt, und Schwarz, Präsident der freiburgisohen Pferdezuchtgesellschaft in Riaz hei Bulle. Die Aukaufssumme belief sich auf Fr. 39,160, somit per Pferd auf Fr. 4895. Die Transport- und Expertenkosten, inklusive Kosten des Kreditbriefes, betrugen Fr. 4107. 75 oder per Pferd Fr. 513. 47. Der Durchschnittspreis loco Bern stellte sich somit auf Fr. 5408. 47 (gegen Fr. 4021. 21 im Jahre 1886, Fr. 3728. 75 im Jahre 1885 und Fr. 4086. 74 im Jahre 1884).

Bei der Abgabe an die Kantone und bei der Berechnung des Bundesbeitrages von 40 °/o war jedoch nicht der Ankaufspreis des einzelnen Pferdes, sondern gemäß Art. 4 der oberwähnten Verordnung der Schatzungspreis maßgebend, welchen die durch zwei Mitglieder verstärkte Ankaufskommission nach Maßgabe der gesammten Ankaufskosten für jedes Pferd feststellte. Die höchste Schätzung betrug Fr. 7000, die niedrigste Fr. 4800. Die Bundessubvention belief sich auf Fr. 17,306. 95 gleich 40 °/o der Gesammlkosten im

62

Betrage von Fr. 43,268. Ein weiterer Beitrag von 10 % an obige Summe wird nach sechsjähriger befriedigender Zuchtleistung verabfolgt, wenn die betreffenden Thiere in gutem Zustand den eidgenössischen Experten vorgeführt werden. Unter den gleichen Bedingungen wird ein fernerer Beitrag von 20 % nach zehnjähriger befriedigender Zuchtleistung ausbezahlt (Art. 6 der Verordnung vom 23. März 1887).

Nach dem gleichen Artikel kann für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Jahre 1883 und seither importirten, beziehungsweise in das eidgenössische Verzeichnis aufgenommenen Zuchthengste diese Vergünstigung ebenfalls nachgesucht werden.

Von diesem Rechte wurde von den Kautonen für 34 Hengste Gebrauch gemacht. Zwei davon wurden von unsern Experten wegen unbefriedigenden Zustandes abgewiesen, die übrigen 32 aber auf Fr. 84,900 oder durchschnittlich das Pferd auf Fr. 2653 geschätzt. Der höchste Schatzungspreis war Fr. 4000, der niedrigste Fr. 1000.

Laut den Berichten der Kantone sind durch 97 vom Bunde anerkannte Hengste 3605 Stuten belegt und von letztern (zu 80 °/o gerechnet) circa 2880 Fohlen geboren worden.

2. Präminmg von Stutfohlen und Zuchtstuten.

Die neue Verordnung hat die Aenderung gebracht, daß für Fohlen im Alter von l--2 Jahren eine Prämie von Fr. 30, für solche im Alter von 2--3 Jahren eine solche von Fr. 50 gegeben werden kann, wenn für das betreffende prämirte Thier der einjährige Aufenthalt in der Schweiz, vom Tage der Prämirung an gerechnet, nachgewiesen wird.

Bndlich können Stuten im Alter von 3 bis 5 Jahren mit Fr. 200 prämirt werden. Die Prämie wird aber erst auf den amtlich beglaubigten Ausweis hin ausbezahlt, daß die betreffende Stute als drei- bis fünfjährig von einem mit Bundessubvention importirten oder demselben als gleichwertig anerkannten Hengste bedeckt worden sei und innert 12 Monaten nach dem Tage der Beschälung ein lebendes Fohlen geboren habe. Es sind somit an den 51 Stutfohlenschauen des Berichtjahres keine Prämien vertheilt, sondern solche nur zugesichert worden. Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über die Zahl dieser Prämien, sowie über die Zahl der P r ä m i e n r e s t a n z e n im Betrage von je Fr. 100, welche für früher prämirte Stuten ausbezahlt wurden, nachdem der Ausweis eingegangen, daß sie ein lebendes Fohlen geboren haben.

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iährig Total. "-» aH iährig al ^ §3i ö tn à Fr. 30 à Fr. 50 à Fr. 200 MdB I-H ^ M Su cä ,

Im Jahr 1887 prämirte Stutfohlen.

Kanton.

Zürich . . .

Bern . . . .

Luzern . . .

Schwyz . . .

Obwalden . .

Glarus . . .

Zug Freiburg Solothurn .

Basel-Landschaft St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau . . .

Thurgau . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuen bürg .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total

3 81 7

75 14 10 1

8 2 -- 2

--·

1 10 5 4 32 1 1 -- 28 11

3

12 2 7 26 7 4 3 35 17 4

196

220

3 61 8 12 3 1 1 14 1 2 30 9 1 1 19 6 1

217 29 30 6 1 4 36 8 13 88 17 6 4 82 8

7 212 20 20 7 -- 4 19 4 9 84 19 7 3 65 20 8

173

589

508

6

34

1

26 1 7 1 -- 5 1 2 15 1 -- -- 17 -- 1

78

Diese 589 prämirten Stutfohlen stammen von 93 vom Bunde importirten oder zur Zucht ,,anerkannten" Hengsten ab. Obwohl an den Schauen kein Geld mehr vertheilt wird und obwohl die Anforderungen an die zu prämirenden Thiere nicht geringer gestellt werden, ergibt sich aus obiger Tabelle dennoch wieder eine wesentliche Zunahme prämirter, größtentheils zur Zucht bestimmter Stuten.

3. Beiträge für

Pferdeausstellungen

wurden im Berichtjahre nicht verabreicht, weil eine allgemeine schweizerische Ausstellung in Neuenburg stattfand (Art. 13 der Verordnung vom 23. März 1887), an welche wir aus dem Pferde-

64

Zuchtkredit noch speziell Fr. 5000 zur Erhöhung der Prämien für die Abtheilung Pfe.rde verabfolgten.

4. Beiträge für Foldenweiden.

An 18 Weiden, auf welchen mindestens je 10 mehr als einjährige Fohlen (zusammen 315 Stück) gesommert w u r d e n , verabfolgten wir Beiträge von zusammen Fr. 4311. 80. Davon fallen auf die Kantone: Bern für 2 Weiden Fr. 564. 50, Luzern l Weide Fr. 187, Scliwyz l Weide Fr. 93. 50, Basel-Landschaft 2 Weideü Fr. 290 und Waadt 10 Weiden Fr. 3176. 80. Die Weiden wurden nach ihrer Lage zum Horizont (eben o.1er steil), nach der Beschaffenheit von Grund und Boden, dem Zustand der Ställe, dein Wassor, der Zugabe von Heu, Hafer oder Krüsch, der Wartung, dem Nährzustand , der Qualität der Fohlen und der Dauer der Weidezeit beurtheilt. Je günstiger die Note für jedes dieser Beurtheilungsmerkmale ausfiel, desto höher berechnete sich die Quote des Bundesbeitrages für das einzelne gesömmerte Fohlen. Als Maximum hiefüv sind durch Art, 14 der Verordnung Fr. 20 festgesetzt.

5.

Hufschmiedekurse.

An die Kosten von zwei Hufschmiedekursen in Bern wurde ein Beitrag von Fr. 1123. 40 verabfolgt.

6. Depot dreijäliriger Remonten.

Es wurde ein Posten von Fr. 13,500 in das Budget aufgenommen für die versuchsweise Einrichtung eines Depots von 22 dreijährigen Fohlen. -- Die Leitung und Verwaltung dieses Depots wurde der Pferderegieanstalt in Thun übertragen, unter Aufsicht der Herren Nationalräthe Hauser und Viquerat. -- Der Ankauf wurde auf die Kantone Bern, Freiburg und Waadt beschränkt. Es wurden der Ankaufskommission auf 17 Plätzen 238 Pferde voi'eeführt, von denen 68 Stück als ü;eeiu'net, 72 als annähernd seei"'net, der Rest als ungeeignet qualitizirt wurde.

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Die angekauften 22 Stück stammten alle von importirten Hengsten und Landesstuten ab, waren in deu Grliedmaßen noch unverdorben, wiesen aber im Körperbau theilweise immerhin noch die Fehler ihrer Mütter auf. Sie kosteten Fr. 19,301. 65 oder rund Fr. 840 per Stück, und wurden in den Fohlenhof in Thun gebracht..

Ein Fohlen, das kurz nach dem Ankauf an Lungenentzündung einging, wurde durch Neuankauf ersetzt. Itn Juni wurde ein Fohlen

65 wegen Verlusts eines Auges versteigert und bei der Liquidation des Depots wurde eines derselben wegen eingetretener Untauglichkeit zum Reitdienst ausrangirt, so daß der Ausgangsbestand noch 20 Stück aufwies. Die Pferde sind noch etwas klein, ein Drittheil derselben mißt unter 154 cm. 5 sie nehmen aber das Körpergewicht des Reiters an und sind zweispännig eingefahren. Am 25. Januar 1888 wurden sie auf Fr. 21,900 geschätzt und zur Hälfte der Kavallerie und zur Hälfte der Regieanstalt abgegeben.

Die Unterhaltskosten waren folgende: Hafer Fr.

Heu, Stroh und außerordentliche Futterzulagen ,, Hufbehandlung und Medikamente .

. ,, Wärterlöhnung .

.

.

.

. fl .

. ,, r Inventaranschaffung und Reparaturen Verschiedenes ,, ·n Total 'Fr.

Für ,, ,, ,,

3,629.

4,404.

239.

2,284.

1,198.

834.

-- 85 90 75 75 05

12,591. 30

oder auf das einzelne Fohlen berechnet Fr. 572. 33. Die Frage: ,,Ob bei rationeller Aufzucht und zweckentsprechendem Gebrauch unsere jungen Kreuzungsprodukte sich als G-ebrauchspferde à deux mains eignen", kann nach dem gemachten Versuche unbedenklich bejaht werden, obwohl es sich erst im Laufe der Dressur dieser Thiere zeigen wird, ob sie dieselben Leistungen als Militärpferde aufzuweisen vermögen, wie die in Deutschland angekauften Remonten.

Auf einer geeigneten Weide könnten auch die Kosten verringert werden; denn auf dem Fohlenhof in Thun genügt die Weide in günstigen, d. h. nassen Sommern für etwa 12 bis 15 dreijährige Fohlen ; in trockenen Sommern, wie letztes Jahr, fällt die Weide so ziemlich außer Betracht und es muß deshalb Trockenfutter augeschafft werden. Auch die Verluste in diesem Versuchsjahre dürfen als außergewöhnlich hohe bezeichnet werden.

. L)er Zuschuß aus dem gewährten Kredite betrug Fr. 10,944. 95 oder per Fohlen, welche zu Militärzwecken abgegeben werden konnten, je Fr. 547. 25. Mit andern Worten, der Versuch wäre ohne Verlust für den Bund abgelaufen, wenn der Sehatzungspreis bei der Abgabe an die Kavallerie und an die Regieanstalt per Stück durchschnittlich Fr. 1642. 25 betragen hätte, statt nur Fr. 1095.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. II.

66

B. Rindviehzucht.

i. Auszahlung der im Jahre 4886 zuerkannten Beiprämien für Zuchtstiere und Stierkälber.

Im Jahre 1886 wurden an 130 kantonalen Schauen 1724 Beiprämien im Betrage von Fr. 81,012 an die prämirten Zuchtstiere zugesichert, welche 10 Monate, vom Tage der Prämirung an gerechnet, der isländischen Zucht nicht entzogen wurden.

Die nachfolgende Tabelle gibt Auskunft darüber, in welchem Umfange diese Pflicht erfüllt wurde und demgemäß die Auszahlung der Beiprämien erfolgte.

K3nton6«

Ausbezahlte Bieiprämien.

Zugesicherte Beiprämien.

Anzahl.

Betrag.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Zürich Bern Luzern Uri .

Schwyz .

Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Basellandschaft Schaffhausen Appenzell A.Rh.

Appenzell I. Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau .

Thurgau .

Tessin Waadt .

Wallis .

Neuenburg Genf 1886: 1885:

74

242 134 20 45 27 20 14 26 102 145 -- 58 32 35 15 120 68 66 66 18 149 180 73 7

1736 1680

4,056 20,584 5,096 624 1,984 968 768 872 1,120 6,776 2,528 248 . 1,400 712 1,616 688 5,544 3,656 3,712 2,848 1,464 6,528 6,528 1,648 640

Fr.

70 236 95 19 45 25 17 13 25 82 120 -- 42 30 31 13 107 67 65 62 16 116 159 73 7

4,056. -- 20,235. 3,800. -- 601. 10 1,984. 50 917. 50 640.710.-- 1,075. -- 5,390. -- 2,150. -- -- 1,020.-- 695.-- 1,410.-- 442. 50 5,060. -- 3,570. -- 3,230. -- 2,680. 1,040. -- 5,184. -- 5,292. 50 1,648.-- 155.--

82,608 1535(88,7%) 72,986.10(87,1%) 77,221 1360(89,5%) 65,211. (84,4%)

67 2. Prämirung von Zuchtstieren im Jahre 1887.

Infolge Ihres Beschlusses, daß, ungeachtet der bedeutend höhern Anzahl Zuchtstiere, welche die Viehzählung vom 21. April 1886 aufweist, gleichwohl der Betrag von Fr. 800, welchen der Bund den Kantonen seit zwei Jahren für Beiprämien auf je 100 Zuchtstiere in Aussicht gestellt hat, nicht vermindert werden solle, wurde hiefür im Berichtjahre statt Fr. 82,608 (für 10,328 Zuehtstiere) die Summe von Fr. 146,992 (für 18,374 Zuchtstiere) in das Budget eingestellt. Es fanden 176 Schauen statt. Ueber die Verwendung dieses Betrages, sowie die kantonalen Leistungen, gibt folgende Tabelle Aufschluß.

Kantone.

Eidgenössische Beiprämien.

Kantonale Zuohtstierprämlen.

Zugesicherte Verwendeter Quote.

Anzahl. Anzahl.

Betrag.

Betrag.

Fr.

1887: 1886:

Fr.

Fr.

2,450 777.50 10,630 5,582 6,960 5,160 1,120 8,910 5,902.50 2,288.40 470.60

216 306 171 20 60 25 22 20 30 99 104 -- 66 32 47 17 250 61 102 155 17 198 130 65 13

216 368 203 20 60 42 22 20 30 99 104 -- 87 36 47 17

146,992 129,206.40 82,608 48,194

2226 1724

2564 143,382.60 2164 117,506

11,032 Zürich 30,624 Bern .

11,936 Luzern 1,456 Uri .

3,904 Schwyz 1,216 Obwalden .

Nidwaiden .

1,008 1,184 Glarus 1,936 Zug .

11,752 Frei bürg 4,072 Solothurn .

'504 Baselstadt .

Basellaudschaft . 2,576 840 Öchaffhausen Appenzell A. Rh.

2,450 Appenzell I. Eh. . 1,032 St. Gallen .

10,648 5,584 G-raubünden 6,960 Aargau Thurgau 5,160 3,760 Tessin 10,024 Waadt 14,288 Wallis .

Neuenburg .

2,296 720 Genf .

10,965

28,340 11,936 1,456 3,904 1,212.60 1,008 1,184 1,936 9,610 4,072

--

2,525

840

250 178 102 155 17 283 130 65 13

10,965 28,335 11,960 1,640 8,100 1,602.50 1,090 1,520 2,000 9,610 4,250 -- 2,525 1,640 2,450 777.60 14,075 10,000 7,145 5,160 1,120 8,775 5,902.50 2,302.50 437.50

+64,384 +81,012.40 -J-592 --j-400 +25.876.60

68

An den Schauen wurden mindestens 8450 Zuchtstiere aufgeführt, gegenüber 7725 im Jahre 1886 und 7066 im Jahre 1885.

Die höchste Beiprämie betrug Fr. 250 (Bern). Da kleine Prämien die Besitzer des besten männlichen Zuchtmateriales kaum veranlassen können, dasselbe der inländischen Zucht zu erhalten, schrieben wir vor, daß die kantonale Prämie und die eidgenössische Beiprämie zusammen mindestens Fr. 60 betragen müssen.

3. Pràmirung von Zuchtfamilien.

Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über die Verwendung der im Berichtjahre in zehn Kantonen für die Prämirung der besten Zuchtfamilien in Aussicht gestellten Bundesbeiträge.

Kanton.

Bern .

.

Freiburg .

Solothurn .

Baselstadt Basesllandschaft Schaffhausen Waadt .

Wallis .

Neuenburg Genf .

.

Total

ZaM 4er Z M der Ausgesetzter * Oesammtstüok- Betrag ir ,rt vorgeführten prämirten zahl der prämirder ureoii.

Familien.

Pamüien. ten Familien. Prämien.

Fr.

. 9,209 .2,617 . 1,225 99 .

668 . 3 5 2 . 3,278 . 2Ì593 812 .

30«

94 50 -- -- 18 5 63 -- --

92 30 -- -- 15 5 58 -- --

. 21,159

230

200

567 137 -- -- 58 16 275 -- -- -- 1053

Fr.

9,220 2,620 -- -- 670 352 3,247.Bo -- --

16,109.Bo

Ferner hat noch Graubünden die Hälfte des ihm für das Jahr 1886 zur Verfügung gestellten Kredites mit Fr. 777 durch einen kantonalen Beitrag auf Fr. 2280 erhöht und damit von 98 aufgeführten Zuchtfamilien 65 mit einer Stückzahl von 195 in denjenigen Bezirken prämirt, in welchen erst im Berichtjahre die gesetzlichen Schauen für weibliche Thiere stattfanden.

In 18 Kantonen wurden ferner 2914 einzelne weibliche Thiere mit zusammen Fr. 52,722 prämirt.

III. Verbesserung des Bodens.

Es wurden an 16 Bodenverbesserungsunternehmungen mit längerer oder kürzerer Bauzeit Bundesbeiträge im Betrage von zusammen Fr. 52,788 in Aussieht gestellt. Davon entfallen auf

69 dea Kanton Zürich ,, ,, Bern ,, ,, Freiburg ,, ,, St. Gallen ,, ,, Graubünden ,, ,, Aargau

2 Unternehmungen mit 3 ,, ,, l ,, ,, l ,, ,, 7 ,, ,, 2 ,, ,,

Fr. 1,410 ,, 10,159 ,, 3,643 ,, 25,000 ,, 9,100 ,, 3,476

Von diesen Projekten ist im Berichtjahre keines zur Ausführung gelangt, dagegen konnte an folgende, in frühern Jahren subventionirte und jetzt theilweise oder ganz vollendete Unternehmen der versprochene Bundesbeitrag ausbezahlt werden: Trockenlegung des Wiesenthaies bei T r u t t i k o n (Zürich). Fläche 15 ha. Grabenlänge 8420 m. Kostenvoranschlag Fr. 8000. Bundesbeitrag 10 % oder Fr. 800. Daran auf Abschlag bezahlt im Jahre 1886 Fr. 312. 65, im Jahre 1887 Fr. 185.

T r o c k e n l e g u n g der Lang b r e i t e , Gemeinde L uf i n g e n , B e z i r k B i i l a c h , K a n t o n Z ü r i c h . Größe 6,52 ha.

Grabenlänge 4199 m. Kostenvoranschlag Fr. 4100. Bundesbeitrag 10 »/o oder Fr. 410.

IV. Viehseuchenpolizei.

A. Allgemeines.

Der Stand der ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der Schweiz wurde wie bis anhin halbmonatlich im schweizerischen Viehseuchenbülletin veröffentlicht. Dasselbe ist j e w e i I e n i n das B u n d e s b l a t t a u f g e n o m m e n und in einer Aufl a g e von ci r cal 000 d e u t s c h e n u n d 350 f r a n z ö s i s c h e n E x e m p l a r e n den kantonalen Sanitätsbehörden, den Bezirksstatthaltern, d e n K a n t o n s - u n d G r e n z t h i e r ä r z t o n , amtlich zugestellt worden. Von dem Gedanken ausgehend, daß eine möglichste Verbreitung der Berichte über den Seuchenstand im Interesse sowohl des Viehverkehrs als der Viehseuchenpolizei selbst liege, haben wir uus überdies dazu bereit erklärt, unsere Publikation sämmtlichen Organen der letztem, also auch den Viehinspektoren, Thieräraten etc., zugänglich zu machen.

7

O

Wie aus den nachstehend beigefügten zwei Tabellen hervorgeht, kann der Stand der ansteckenden Thierkrankheiten während des Berichtjahres im Vergleich zu den Verhältnissen früherer Jahre nicht als ein ungünstiger bezeichnet werden. Gänzlich von Seuchen verschont blieben nur die Kantone Appenzell I. Uh. und Wallis.

Die konstatirten Fälle vertheilen sich auf sämmtliche Monate.

Zur Seite 69.

Tabelle i.

Uebersicht über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der Schweiz im Jahre 1887.

,

-

-

I.

Ansteckende Lungenseuche.

Kanton.

U.

Rauschbrand.

der UmUnigestanden Als Seuohfi gestanden gestandeu und als verdächtig und und verseucht abgi'than. abgethan. abgethan.

abgethan.

Thi äre.

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Thiere.

Räude.

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2 24

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246 -- 988 106

-- -- --

4 -- 1 2

3±2

256

16 2243

7 18

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Um-

Verseucht

und und steckung j abgethan. abgethan. abgethan. abgetlian. abgethan. verdächtig.

Thi are.

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2710

3

Thiere.

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3 95 133 .

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6

Um-

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Total

j

Thiere.

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.

Wuth.

VIII.

Grussvieh. || Kleinvieh.

TTmU 111

t=g

Zürich .

.

Bern Luzern .

.

Uri Schwyz .

.

Unterwalden o. d. W.

Unterwaiden n. d. W.

Glarus .

.

Zug Freiburg .

.

Solothurn Basel-Stadt .

.

Basel-Landschaft .

Schaffhausen Appeüzell A. Rh.

Appenzell I. Rh. .

S t , Gallen .

.

Graubünden Aargau .

.

Thurgau .

.

Tessin .

.

Waadt .

.

Wallis .

.

Neuen bürg .

.

Genf

VII.

VI.

îothlauf odi Rotz und Fleckfieber Haut \viinn. d. Schweine.

V.

IV.

Maul- und Klauenseuche.

III.

Milzbrand.

48 -- 103 -- 10 ^ -- -- -- 41 8 -- 4 3 -- -- --

M8

1 -- -- -- -- -- -- -- 1

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- -- --1 -- 1 -- -- -- --

4 4

2 2 -- -- 1 -- -- -- -- 5 -- -- -- -- -- --5

Thiere.

47 36 57 --1

Thi sre.

31

--

-- -- -- --3

-- -- -- -- --

--1

-- -- --

2

110 ' -- Ì 6 i -- -- 1

-- -- --

3 43

--

-- 31 12 42 7

-- -- -- --

-- -- -- -- --

--1 -- 1 3 -- 1 2

-- 172 --1 1 21

3 -- -- --

--

23

489

3

-- -- -- -- ---- 1 i 1 1

-- ~

1

15 -- -- -- 744

--

-- -- 906

909

,'

Tabelle 2.

Uebersicht über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der Schweiz im Jahre 1887.

L

Ansteckende Lungenseuche.

11.

Rauschbrand.

III.

Milzbrand.

IV.

V.

Maul- und Klauenseuche.

Wuth.

Januar

.

.

.

.

--

Februar

.

.

.

.

--

März

.

.

.

April .

.

.

.

.

.

.

Juli 1

-- --

.

August

.

.

.

.

Thiere.

Thiere.

«11 Thi ire.

Og

10

--

43 --

8

17

--

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--

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11

4

10'2

--

7

20

14

--

Thi ire.

Thi sre.

5,,

-- --

1

Mai .

V 111.

Rä ude.<

Verseucht d. Anstec verdäch

Verseuch!

d. Anstec verflach

Thiiare.

.

VII." "

Rothlauf öd Rotz und Fleckfieber Hauhvurin. d^ Schweine.

Grossvieli. ' KleinvieSi.

Umder UmUmUm UmUmUmfco Versoudit Als «a gestanden Als g § tJ§§.?!

Seuche gestanden gestanden ·35 ·SS ï f c gestandon verdächtig gestanden gcstauden Aratami on u. dur Anund als verdächtig und und und und und stookunfc xind -sa verseucht abgethan.

l^1 abgethan. abgethan. abgethan. aligothati. verdächtig.

S-Sa abgethan.

abgethan.

abgethan.

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ST)

lM.on.at.

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VI.

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1

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1

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1

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.

....

13

3

.

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.

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--

1

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--

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Dezember

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.

50

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--

.

5

2

2

.

--

21

--

.

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2

16

November

25

--

17

.

--

--

2

.

17

5

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.

15

165 --

--

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1

--

24

Oktober

-- --

12

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1

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20

1

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19 73

342

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16 |2243

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3

906

909

70

Gegenüber dem Vorjahre ergibt sich eine Verminderung der Lungenseuche (26 Fälle), der Maul- und Klauenseuche (254 Fälle), der Wuth (38 Fälle), des Rotzes und Hautwurms (14 Fälle), des Rotlilaufs (91 Fälle); dagegen weisen eine Vermehrung auf: Rauschbrand (51 Fälle), Milzbrand (2 Fälle), Räude (580 Fälle).

Die Einschleppung der Lungenseuche erfolgte in je einem Falle aus Oesterreich-Ungarn und dem Elsaß. Die strikte Anwendung der zur Bekämpfung dieser verheerenden Krankheit vorgesehenen strengen Maßnahmen hat neuerdings ermöglicht, in allen konstatirten Fällen die drohende Invasion im Keime zu ersticken und dadurch den schweizerischen Viehstand vor namhaftem Schaden zu bewahren.

Als Ursprung der Maul- und Klauenseuche wird in acht Fällen die Infektion durch aus Oesterreich-Ungarn eingeführtes Handelsvieh (Rindvieh- und Schweinetransporte) bezeichnet. Die Weiterverbreitung läßt sich fast durchwegs auf mangelhafte Durchführung der vorbeugenden polizeilichen Maßregeln in einzelnen Kantonen zurückführen. Zur Bekräftigung dieser Ansicht können wir nicht umhin, hier auf das relativ sehr günstige Verhältniß der gegenüber früheren Jahren während der Periode vom 1. Januar bis 31. Oktober konstatirten Maul- und Klaueoseuchefälle aufmerksam zu machen. Während z. B. das Jahr 1886 in diesem Zeitraum 2859 Fälle aufweist, wurden im Berichtjahre nur 1145 zur Anzeige gebracht. Dagegen erstreckt sich in letzterm, im Gegensatze zum Vorjahre, die hauptsächliche Seuchenausdehnung auf die Monate November und Dezember, also auf eine Jahreszeit, in welcher z. B.

von Verschleppung durch den Weidgang keine Rede sein kann.

Dei- Verlauf der Seuche war mit wenigen Ausnahmen ein gutartiger.

Die Einschleppung der Wuth wird in einem Falle einem Hunde italienischer Herkunft und das Auftreten der Räude der Einfuhr von Schafen aus Württemberg zugeschrieben.

Der Gresammtbetrag der im Jahr 1887 in den Kantonen wegen Verletzung viehseuehenpolizeilicher Vorschriften verhängten Geldstrafen beläuft sich auf circa Fr. 6000.

B. Maßnahmen im Innern.

Kurze Zeit nach dem Inkrafttreten der provisorischen Vollziehungsverordnung vom 17. Dezember 1886, betreffend Maßnahmen

71

gegen Viehseuchen, ließen sich von verschiedenen Seiten Stimmen über die Strenge und Undurchführbarkeit der neuen Vorschriften hören. Von drei Kantonsregierungen wurde der Wunsch geäußert, es möchte der Bundesrath zur Besprechung über die Ausführung etc. der Verordnung eine Konferenz von Abgeordneten sämmtlicher Kantone einberufen. Wir waren der Ansicht, daß eine derartige Konferenz schon deßhalb von Nutzen sein könnte, um die bundesräthlichen Intentionen allseitig klarzulegen und um sich über die Art und Weise zu einigen, wie die zu ertheilende nothwendige Belehrung in die Kreise der viehsanitätspolizeilichen Organe, sowie in weitere Schichten der in der Frage interessirten Bevölkerung getragen werden könne.

Infolge dessen haben wir uns mit der Abhaltung der Konferenz einverstanden und den Kantonsregierungen gegenüber gleichzeitig bereit erklärt, berechtigte Begehren betreffend die Abänderung einzelner Bestimmungen der Verordnung bei jenem Anlaße entgegenzunehmen und dieselben eventuell in Berücksichtigung zu ziehen.

Die Konferenz fand am 30. und 31. März in Bern statt und war von Abgeordneten sämmtlicher Kantone, mit Ausnahme derjenigen von Uri, Unterwaiden nid dem Wald und Appenzell I. Eh., besucht. Wie mehrere in der Angelegenheit bereits schriftlich an uns gelangte Eingaben kantonaler Behörden, haben auch die zweitägigen Verhandlungen das überraschende und zugleich bedauernswerthe Resultat zu Tage gefördert, daß einer ganzen Reihe zum Theil wichtiger viehsanitätspolizeilicher Vorschriften, welche vor dem Erlaß der angegriffenen Verordnung in Kraft bestanden haben, bis dahin vielerorts nicht nur nicht nachgelebt worden ist, sondern daß dieselben trotz mehrjährigem Bestehen nicht einmal allen mit der Vollziehung betrauten Organen bekannt gewesen sind.

Angesichts dieser Thatsache mußte die gegen das auf Grundlage früherer Erlasse aufgebaute Reglement vom 17. Dezember 1886 in Scene gesetzte Bewegung, sowie das an der Konferenz wiederholt koustatirte Bestreben, jene Grundlage zu erschüttern, erklärlich erscheinen. Mit gleicher Gewißheit aber ging für uns aus den Beralhungen andererseits hervor, daß überall da, wo die ehemals maßgebenden Bestimmungen viehseuchenpolizeilicher Natur zu strikter und allseitiger Anwendung gelangten, die neue Verordnung in allen ihren Theilen, und ohne irgendwelchen
Anstoß zu erregen, hätte vollzogen werden können und auch ausgeführt worden wäre.

Diese Ansicht findet ihre volle Bestätigung in der ausdrücklichen Erklärung einiger Kantcmsregierungen und ihrer Delegirten, daß sie mit dem neuen Erlasse vollständig einverstanden seien, ihn lebhaft

72 begrüßen, und daß sie bedauern würden, denselben in seinen wesentlichen Bestimmungen abgeändert zu sehen.

Die im Laufe der Verhandlungen gefallenen Voten und die von der Konferenzleitung abgegebenen Erklärungen und Zusicherungen sind in einem' ausführlichen Protokoll zusammengestellt.

Auf Grundlage der erzielten Ergebnisse und unter möglichster Berücksichtigung der von verschiedenen Kantonen namhaft gemachten Begehren haben wir sodann die provisorische Verordnung einer Revision unterzogen, aus welcher die mit dem 1. Januar 1888 in Kraft erwachsene Vollziehungsverordnung vom 14. Oktober 1887 hervorgegangen ist. Selbstverständlich mußte, um überhaupt den ursprünglich in's Auge gefaßten zeitgemäßen Fortschritt zu erzielen, an diversen Vorschriften, deren Abänderung beantragt worden war, festgehalten werden. Immerhin weist der neue Erlaß gegenüber demjenigen von 1886 wesentliche Erleichterungen im Sinne der von den einzelnen Kantonen ausgesprochenen Wünsche auf.

2. Auch die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1886 begegnete anfänglich verschiedenen Schwierigkeiten.

In einer mit 3138 Unterschriften von Bewohnern des Kantons Schaffhausen bedeckten Petition, sowie auf dem Wege der Initiative seitens der Regierung dieses Kantons wurde an Sie bekanntlich das *Gresuch gerichtet, in das Gesetz vom 1. Juli 1886 eine Nachtragsbestimmung in dem Sinne aufzunehmen, daß die Untersuchung der einzuführenden Thiere unter gewissen Verhältnissen auch andern ,,sachkundigen1-' Personen als den Grenzthierärzten übertragen werden könne.

Wir haben Ihnen damals unter einläßlicher Begründung die Nachtheile und Unzukömmlichkeiten dargethan, welche aus einem Eintreten auf diese Forderung resultiren müßten, und Sie namentlich darauf aufmerksam gemacht, daß irn Falle der Berücksichtigung derselben der Werth des angerufenen Gesetzes wesentlich reduzirt, wenn nicht geradezu illusorisch gemacht würde. In Würdigung unserer Motive haben Sie denn auch die dargelegte Anschauungsweise getheilt und die Petition abgewiesen.

- Verschiedene G-egenden, hauptsächlich aber Ortschaften mit einigem Marktverkehr, glaubten sich durch die mit dem 1. Januar 1887 eingetretene Schließung einzelner bis dahin für den Viehimport geöffneter Zollstätten in ihren Interessen benachtheiligt, und petitionirten durch Vermittlung der respektiven Kantonsbehörden theils um Wiederöffnung früherer Einfuhrstationen, theils um Erweiterung der für die geöffneten Stationen festgesetzten Einfuhrzeiten.

T.ì Wir haben diese Begehren jeweilen allseitig einer eingehenden Prüfung unterworfen und denselben nach Maßgabe der in den einzelnen Fällen in Frage kommenden Umstände größtentheils entsprochen. Dadurch ist die Anzahl der dem Viehverkehr dienenden Zollstätten von ursprünglich 115 auf 143 angewachsen und an Stelle der anfänglich mit der Untersuchung betrauten 66 Grenzthierärzte sind von Mitte des Jahres an 76 solcher getreten. Von den 143 Einführstationen entfallen 47 auf die schweizerisch-französische, 52 auf die schweizerisch-deutsche, 21 auf die schweizerischösterreichische und 23 auf die schweizerisch-italienische Grenze.

Sämmtliche Grenzthierärzte haben in Uebereinstirnmung mit den bestehenden Vorschriften in ebenfalls diplomirten Thierärzten Stellvertreter bezeichnet. Hiedurch dürfte nunmehr die Organisation des viehseuchenpolizeilichen Grenzdienstes so ziemlich endgültig bewerkstelligt sein und bleibende Form angenommen haben.

Itn Berichtjahre folgter tierärztlicher zugelassen: Thiere des Pferdegeschlechts . .

Thiere des Rindviehgesuhlechts . .

Schweine . . . .

Schafe Ziegen

wurden über die Schweiz. Grenze nach erUntersuchung zur Einfuhr und zum Transit

11,132 Stück 124,755 80,164 110,234 5,728

,, B

,,

und 21 ganze Wagenladungen ,, 1146 ,, fl

fl

Total 332,013 Stück und 1167 Wagenladungen Vieh, sowie 248,434 kg. frisches und geräuchertes Fleisch.

Hiefür wurden Fr. 169,390. 95 Untersuchungs- und Passirseheingebühren entrichtet. Die Kosten fier Viehseuchenpolizei an der Grenze beliefen sich auf Fr. 114,564. 16, so daß mit Anfang des nächsten Jahres ein Viehseuchenfond von Fr. 54,826. 79 zur Verfügung steht.

Im Verlaufe ihrer Amtstätigkeit waren diverse schweizerische Grenzthierärzte in der Lage, für die Einfuhr bestimmte Viehtransporte, sei es wegen bei Anlaß der Untersuchung konstatirter Maulund Klauenseuche, sei es wegen irgend welchem Seuchenverdacht, zurückzuweisen. Ueber die Eingangs gemeldeten Seucheneinschleppungcn wurden uns von den Kantonsbehörden zuverläßige Mittheilungen in der Regel nicht gemacht und wir waren dadurch außer Stand gesetzt, die Feh l barkeit der untersuchenden Grenzorgane jeweilen zu konstatireu. Nachforschungen, welche wir durch einen Spezialexperten in einem Falle an Ort und Stelle an-

74

heben ließen, führten zu dem Resultate, daß die Infektion ebensowohl erst auf schweizerischem Gebiete als vor dem Eintrieb des betreffenden Viehes über die Grenze hatte stattfinden können; Beweise, welche eine Pflichtvernachläßigung des untersuchenden Grenzthierarztes hätten darthun können, konnten nicht erbracht werden.

Die Anzahl der zur Anzeige gelangten Verletzungen des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1886 durch Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung und den daherigen Strafurtheile ist eine beträchtliche. Wir gewärtigen, daß nunmehr, nachdem die Vollzugsbestimmungen zu allgemeiner Kenntniß gelangt sind, die Verhängung von .Bußen weniger nothwendig sein wird.

Wir haben auf Grund der während der Berichtsperiode gemachten Erfahrungen die Ueberzeugung gewonnen, daß die Anhandnahme der viehsanitarischen Grenzaufsicht durch den Bund ein glücklich gewähltes Mittel zur Hebung der Viehseuchenpolizei im Allgemeinen war und daß namentlich das neugeschaffene Institut der Grenzthierärzte künftig in noch höherem Grade als bis anhin dazu berufen sein wird, den hierseitigen Bestrebungen zum gewünschten Erfolge zu verhelfen.

Es erübrigt uns noch, hier beizufügen, daß zur Ermöglichung einer zuverläßigen Einzelnuntersuchung der importirten Thiere, sowie zur Besorgung vorkommender Bureauarbeiten (Ausfüllen der Passirseheine etc.), auf verschiedenen Grenzstationen bauliche Veränderungen und Einrichtungen nothwendig geworden sind, deren Ausführung zum Theil bereits erfolgt ist, zum Theil im kommenden Jahre vor sich gehen wird. Es liegt auf der Hand, daß Ausgaben für solche Zwecke nur in Fällen wirklichen unabweisbaren Bedürfnisses und auch da nur in möglichst begrenztem Rahmen gemacht werden.

C. Internationale Beziehungen.

1. Wie aus unserm letztjährigen Berichte hervorgeht, haben wir uns veranlaßt gesehen, gegenüber Frankreich und Deutschland die Frage der gegenseitigen Anerkennung der im Bereiche dieser Staaten und der Schweiz im Eisenbahnverkehr zur Durchführung gelangenden Desinfektionsvorschriften in Anregung zu bringen.

Die daherigen Unterhandlungen sind insoweit zum Abschlüsse gelangt, als zwischen der Schweiz und Frankreich hinsichtlich des Viehtransportmaterials durch Notenaustausch eine Vereinbarung im Sinne der schweizerisch - österreichischen Uebereinkunft getroffen worden ist, während mit Rücksicht auf die voraussichtliche Erfolg-

75 losigkeit des Unternehmens von weiteren Schritten gegenüber Deutschland vorläufig abgesehen wurde.

2. Mit Note vom 15. .Juni hat sich die französische Botschaft im Namen ihrer Regierung darüber beschwert, daß Beamte aus dem Kanton Waadt, welche den Titel von Berginspektoren (inspecteurs de montagnes) führen, sich mehrere Male im Laufe des Sommers auf die Berge des Departements des Doubs begeben, um das dort weidende waadtländische Vieh zu untersuchen und alle ihnen geeignet scheinenden sanitätspolizeilichen Maßregeln anzuordnen, als ob sie sich auf schweizerischem Boden befänden, und ohne die französischen Lokalbehörden darum zu begrüßen. Die französische Regierung verlangte, daß dieser Mißbrauch abgestellt und jenen Berginspektoren Weisung ertheilt werde, sich künftighin der Ausübung ihrer Funktionen auf französischen Alpen zu enthalten.

Angestellte Nachforschungen haben die thatsächliche Richtigkeit dieser Angaben ergeben und konstatirt, daß die gerügte Praxis zwar auf altem Herkommen, jedoch nicht auf einer Uebereinkunft irgendwelcher Art beruhte.

Wir haben deßhalb die Reklamation der französischen Regierung für begründet befunden und den Staatsrath des Kantons Waadt eingeladen, den dortigen Berginspektoren jede Amtshandlung auf französischem Gebiete zu untersagen. Die waadtländische Behörde ist dieser Einladung ohne Aufschub nachgekommen und hat sodann an uns das Gesuch gerichtet, es möchten mit Rücksicht auf die in Frage stehenden besonderen Verhältnisse durch eine Uebereinkunft mit Frankreich diejenigen Bedingungen festgesetzt werden, denen das schweizerische Sömmerungsvieh in jenem Lande und vice versa unterworfen sein solle. Wir glaubten, diesem Ansuchen Folge geben zu sollen, und haben demgemäß die Angelegenheit auf diplomatischem Wege bei der französischen Regierung anhängig gemacht.

Die Unterhandlungen sind zur Zeit im Gange und berechtigen zu der Hoffnung, daß in nicht allzu ferner Zeit eine Vereinbarung in gewünschtem Sinne zu Stande kommen werde.

3. Bekanntlich hiit Deutschland die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn verboten und zur Sicherung gegen die Umgehung dieses Verbotes die Einfuhr von Rindvieh aus der Schweiz nur gestattet, wenn durch amtliches Zeugniß der mindestens SOtägige Aufenthalt der einzuführenden Thiere an einem seuchenfreien Orte der Schweiz nachgewiesen wird.

Die deutsche Regierung hat sich schon wiederholt über die Unzuverläßigkeit dieser Zeugnisse beklagt und uns u. A. im Laufe

76 des Berichtsjahres schweizerische Gesundheitsscheine vorgelegt, auf welchen die Viehinspektoren den 3Otägigen Aufenthalt der Thiere in ihrem Inspektionskreise bezeugt haben, während nachgewiesen werden konnte, daß das betreffende Vieh kaum einige Tage vor Ausstellung der Scheine dorthin eingeführt wurde. Die angehobene Untersuchung ergab, daß diese Zeugnisse einfach auf Aussage des betreffenden Händlers und nicht auf Grundlage einer ViehverkehrsKontrole abgegeben worden sind. Sämmtliche in der Angelegenheit betheiligten Personen sind den zuständigen Gerichten zur Aburtheilung überwiesen worden.

Wir haben von diesem Vorfalle Veranlaßung genommen, die Kantone neuerdings auf die Wichtigkeit einer geordneten Viehverkehrs-Kontrole aufmerksam zu machen, und mit Rücksicht auf die in Frage stehenden hohen Interessen landwirthschaftlicher und viehsanitätspolizeilicher Natur die bestimmte Erwartung ausgesprochen, daß inskünftig das von Deutsehland geforderte Zeugüiß nur gestützt auf zuverläßige Erhebungen ausgestellt werde.

Von verschiedenen Seiten sind uns dagegen Reklamationen darüber zugegangen, daß einzelne deutsche Zollstätten sich mit den genannten Zeugnissen, wenn solche in regelrechter Form vom Viehinspektor unterzeichnet sind, nicht begnügen und verlangen, daß der 3Otägige Aufenthalt vom respectiven Gemeinderath bescheinigt werde.

Gegen diese weitgehende und den hierseitigen viehseuchenpolizeilichen Einrichtungen zuwiderlaufende Forderung haben wir bei der deutschen Regierung Beschwerde eingelegt. In der That kann nach der schweizerischerseits durchgeführten Organisation das fragliche Zeugniß, insofern auf die Zuverläßigkeit desselben Anspruch erhoben werden will, einzig und allein von den Viehinspektoren oder dessen Stellvertretern ausgegeben werden. Diese Organe sind kanlonale Beamte; ihnen allein liegt die Ausgabe und Einnahme dei- Gesundheilsscheine und die Führung der Kontrole über sämmtliche im Viehverkehr vorkommenden Mutationen ob. Sie allein sind deßhalb berufen, die verlangte Erklärung abzugeben, und es würde somit jedes gegenteilige Verfahren dem von der deutschen Regierung verfolgten Zwecke widersprechen.

Das Resultat unserer Reklamation steht zur Zeit noch aus; wir glauben jedoch, hier konstatiren zu sollen, daß uns seit Anhebung derselben weitere Beschwerden in der angedeuteten Richtung nicht zugegangen sind.

4. Im Laufe der letzten Jahre ist es wiederholt vorgekommen, daß durch über den Splügen aus Italien zur Einfuhr gebrachtes

77

Vieh dio MHU!- und Klauenseuche nach der Schweiz eingeschleppt worden ist. Wir nahen es deßhalb als zweckmäßig erachtet, die Frage zu prüfen, bei welchem Punkte des Splügenberges die durch das Bundesgesetz vom 1. Juli 1886 geforderte, grenzthierärztliche Untersuchung des zu importirenden Vieh's stattzufinden habe, damit deren Werth nicht zweifelhaft erscheine. Hiebei hat sich uns die Ueberzeugung aufgedrängt, daß der gewünschte Erfolg nur dann zu erwarten sei, wenn das fragliche Vieh vor dem Betreten des eigentlichen Weidegebiets, somit noch auf italienischem Boden, untersucht würde.

Eine hierauf bezügliche Anfrage an die italienische Regierung hatte zur Folge, daß sich dieselbe in bereitwilliger Weise damit einverstanden erklärte, daß die gienzthierärztliche Untersuchung des über den Splügeu einzuführenden Viehs während der Sömtnerungsperiode auf italienischem Territorium vorgenommen werde.

Gleichzeitig sprach die italienische Regierung den Wunsch aus, es möchte hinsichtlich des schweizerischen thierärztlichen Grenzdienstes längs der Provinz Sondrio sowohl eine Reduktion der zu hoch befundenen Untersuchungstaxen als auch eine Erweiterung der für die einzelnen Zollstationen festgesetzten Eiufuhrzeiten vorgenommen werden, Dem Gesuche um Reduktion der Untersuchungsgebühren wareu wir nicht in der Lage zu entsprochen. Die gegenüber Italien in Anwendung gebrachten Ansätze sind die nämlichen-, wie sie in Gemäßheit unseres Beschlusses vom 24. Dezember 1886 (Instruktion für die Grenzthierärzte) an der ganzen schweizerischen Grenze für sämmtliche Nachbarstaaten zu Recht bestehen. Wenn nun auch die Möglichkeit einer Herabsetzung dieser Taxen für spätere Zeiten nicht ausgeschlossen ist, so konnten wir uns doch im Hinblick auf die nicht einmal einjährige Erfahrung damals nicht veranlaßt sehen, eine allgemeine Aenderung im Sinne des geäußerten Wunsches vorzunehmen. Anderseits aber erscheint es als leicht erklärlich, daß eine Ausnahmestellung gegenüber Italien oder einzelnen Gebieten dieses Landes der Konsequenzen halber, welche ein derartiges Vorgehen notwendigerweise im Gefolge haben müßte, nicht zuläßig war.

Bezüglich der nachgesuchten Erweiterung der Einfuhrzeiten haben wir die Geneigtheit ausgesprochen, berechtigten Wünschen nach Maßgabe der Bedürfnisse entgegenzukommen.

78 D. Anderweitige auf die Viehseuchenpolizei bezügliche Geschäfte.

1. Im Laufe des Monats Mai weigerte sich der schweizerische Grenzthierarzt bei der Station Madonna di Ponte, eine Heerde von 23 aus Italien kommenden Stück Rindvieh wegen Maul- und Klauenseucheverdachts in die Schweiz eintreten zu lassen. Der Grund zu diesem Verdachte lag in einer im Maul eines Thieres, der Heerde konstatirten Wunde, wie solche der vorgenannten Seuche eigen sein kann. Sechs Tage später gestattete jedoch eine zweite, in unserm Auftrage durch einen Oberexperten vorgenommene Untersuchung, zu konstatiren, daß das zurückgewiesene Vieh von keiner ansteckenden Krankheit befallen war. Durch Vermittlung der Regierung des Kantons Tessin stellten die Eigenlhümer der Heerde an den Bund sodann eine Forderung von 395 Pranken für ihnen durch die Zurückweisung der Thiere entstandene Kosten.

Auf Grund nachfolgender thatsächlicher Verhältnisse und Erwägungen haben wir das Entschädiguogsbegehren als unbegründet abgewiesen : a. Der Grenzthierarzt in Madonna di Ponte hat bei einem Thiere der Heerde des Beschwerdeführers eine die charakteristischen Anzeichen der Maul- und Klauenseuche tragende Wunde konstatirt.

b. Diese Beobachtung berechtigte den Grenzthierarzt zu der Annahme, das Thier und damit die Heerde sei der Maul- und Klauenseuche verdächtig.

c. Artikel 7, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 und Artikel 112, Absatz 2, der zugehörigen Vollziehungsverordnung vom 17. Dezember 1886 sehreiben den Grenzthierärzten vor, jedes Thier, von welchem nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden kann, daß es frei von jeder ansteckenden Krankheit ist, von der Einfuhr zurückzuweisen.

d. Nach Maßgabe des zitirten Artikels 112, Alinea 3, ist ebenfalls die ganze Heerde zurückzuweisen, sofern an einem einzigen Stück derselben Zeichen einer ansteckenden Krankheit sich vorfinden.

e. In Naohachtung dieser gesetzlichen und reglementarischer Vorschriften war der Grenzthierarzt zur Rückweisung der verdächtigen Thiere verpflichtet und er handelte innerhalb, der Schranken seiner Kompetenz, indem er denselben den Eintritt auf schweizerisches Gebiet verweigerte.

2. Eine Kantonsbehörde hat au uns die Anfrage gerichtet, ob die in Artikel 16 der Vollziehungsverordnung vom 17. Dezember

79

1886 festgesetzten Taxen für die Gesundheitsscheine sich nur auf die Ausfertigung derselben beziehen, resp. ob in diesen Taxen auch die kantonale Stempelgebühr als Inbegriffen zu betrachten sei.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß dadurch, daß überhaupt jene Taxen normirt worden sind, bezweckt werden wollte, für ein in der ganzen Schweiz und in gleicher Form anzuwendendes Aktenstück auch nur e i n e für sämmtliche Kantone maßgebende Maximalgebühr zu schaffen. Diese Auffassung allein entspricht dem Sinne und Geiste einer eidgenössischen Vorschrift. Jede andere Interpretation würde die angerufene Bestimmung illusorisch machen und müßte zu berechtigten Reklamationen führen.

Eine Ueberschreitung des vorgeschriebenen Taxmaximums, sei es durch Hinzufügung von Stempel- oder irgend welchen anderen kantonalen Gebühren, ist somit als unstatthaft bezeichnet worden.

Y. Maßnahmen gegen die Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

A. Phylloxéra.

I. Aligemeines.

1. Nachdem in den dem Berichtjahre voraufgegangenen Jahren alle diejenigen Réglemente, Verordnungen und Instruktionen erlassen worden sind, welche in der internationalen Phylloxerakonvention und im Bundesbeschlusse betreffend die Förderung der Landwirthschaft durch den Bund vorgesehen sind, hat sich der Bundesrath in diesem Jahre nur wenig mit der Reblausfrage zu befassen gehabt. Desto mehr ist das Departement davon in Anspruch genommen worden, indem das Vollziehungsreglement vom 29. Januar 1886 ihm eine Reihe von Obliegenheiten und Kompetenzen überträgt, von denen besonders diejenige der Ertheilung von Bewilligungen zur Einfuhr gewisser Gegenstände eine äußerst umfangreiche Korrespondenz nöthig gemacht hat.

Wir haben bereits in frühern Berichten über unsere Geschäftsführung darauf hingewiesen, wie sehr der Umstand, daß Italien der internationalen Phylloxeraiibereinkunft nicht beigetreten ist, den Verkehr in landwirtschaftlichen Produkten mit diesem Lande erschwert hat. Einerseits wurde dadurch und durch die überaus rigorosen phylloxerapolizeilichen Vorschriften Italiens es den in der Schweiz wohnenden Besitzern von auf italienischem Gebiete liegenden Grundstücken beinahe unmöglich gemacht, dieselben zu bewirthschaften ; andrerseits konnten wir die landwirtschaftlichen Pro-

80 dukte Italiens nicht unter denselben Bedingungen in die Schweiz einführen lassen, welche die Konvention für den Verkehr zwischen den Vertragsstaaten aufgestellt hat. Eine besondere Aufmerksamkeit wandten wir der Einfuhr von Tafultrauben, eingestampften Weinlesetrauben und Tröstern zu. Da die Reblaus in Italien eine ziemlich starke Verbreitung erlangt hat, ein absolutes Verbot der Einfuhr dieser Gegenstände aber hierseitige Interessen schwer geschädigt hätte, ließen wir es uns angelegen sein, über die Provenienz aller landwirtschaftlichen Produkte und zumal derer des Weinbaues, welche aus Italien in die Schweiz eingeführt werden wollten, die genauesten Erkundigungen einzuziehen und instruirten die Zollbeamten an der schweizerisch - italienischen Grenze dahin, daß sie bei jeder Sendung sich durch Einsicht in die Ursprungszeugnisse vergewisserten, daß jene Produkte nicht aus einer der phylloxerirtenProvinzen: Como, Milano, Porto Maurizio, Caltanissetta, Messina, Girgenti, Sassari, Reggio (Calabria), Catania, Siracusa oder Novara kamen. Nachdem nunmehr zu Anfang des Jahres 1888 Italien der Konvention beigetreten ist, werden die Schwierigkeiten des in Rede stehenden Verkehrs sich nicht wiederholen.

2. Anlage von S a m e n r e b s c h u l e n a m e r i k a n i s c h e r S o r t e n i m R a n t o n G e n f . Veranlaßt durch d i e Ausdehnung, welche die Reblauskrankheit im Kanton Genf erlangt, hat, und durch die Wahrnehmung der Thatsache, daß in den an den Kantou stoßenden Theilen Frankreichs die Reblausherde alljährlich zahlreicher werden, hatte die Regierung des genannten Kantons das Gesuch gestellt, es möchte die Errichtung von Samenrebschulen amerikanischer Sorten auf dem Gebiete des Kantons gestattet werden. Zur Unterstützung des Gesuches wurde des Fernern vorgebracht, daß, da die totale Verseuchung des genferischen Rebgeländes in mehr oder weniger sicherer Aussicht stehe, an einen Ersatz der Reben rechtzeitig gedacht werden müsse, und daß sich hiezu, nach besonders in Frankreich gemachten Erfahrungen, einzig gewisse amerikanische Rebsorten eignen, welche der Reblauskrankheit großem Widerstand zu leisten fähig seien, als die europäischen.

Es ist hier daran zu erinnern, daß nach Art. 2, Alinea 2, des Vollziehungsreglements betreffend Vorkehrungen gegen die Reblaus vom 29. Januar 1886
(Arati. Samml. n. F. IX, S. 3) die Erziehung oder Vermehrung amerikanischer Reben vermittelst Samen, Pfropfens oder Setzlingen nur mit Einwilligung des eidgenössischen Landwirthschaftsdepartements gestattet ist.

In Berücksichtigung weniger der Ausdehnung, welche die Reblauskrankheit im Kanton Genf erlangt hat -- denn von den 1902,29 ha., welche das genferische Rebgelände mißt, waren zu

81 Anfang des Berichtjahres bloß 12 ha. verwüstet -- als der bedenklichen Lage der über den ganzen Kanton zerstreuten Reblausherde wurde die gewünschte Bewilligung ertheilt; an dieselbe wurden jedoch folgende Bedingungen geknüpft: 1) Die Versuche müssen von der kantonalen Verwaltung, unter Ausschluß der landwirtschaftlichen und Weinbauvereine und der Privaten, veranstaltet werden ; das Terrain, auf welchem die Versuche angestellt werden, muß dem Kanton gehören oder von diesem gepachtet sein und unter beständiger Aufsicht von staatlichen Organen stehen; 2) die Rehschulen dürfen nur vermittelst Samen erstellt werden ; die Verwendung amerikanischer Wurzelreben oder Stecklinge ist verboten; 3) dieselben dürfen nicht Gegenstand des Handels sein; 4) sie müssen 600 m. von dem übrigen Rebgelände und noch weiter von den phylloxerirten Ortschaften entfernt angelegt werden ; 5) ihre Reben müssen häufig sehr einläßlichen Untersuchungen unterworfen werden 5 6) die Versuchsfelder sollen wenig zahlreich und von nicht großer Ausdehnung sein; 7) die kantonale Verwaltung hat alljährlich dem eidgenössischen Landwirthschaftsdepartement einen einläßlichen Bericht über die Rebschulen zu erstatten.

H. Die Reblaus in der Schweiz.

a. Ausrichtung der den im Jahre Ì886 von der Reblaus heimgesuchten Kantonen zugesicherten Bundessubvention.

Die Gesammtauslagen des Kantons Genf für die Bekämpfung der Reblaus im Jahre 1886 beliefen sich auf Fr. 45,227. 20, diejenigen des Kantons Neuenburg auf Fr. 38,122. 90, diejenigen des Kantons Zürich auf Fr. 122,980. 15 und diejenigen des Kantons Waadt auf Fr. 6,897. 25. Bei Berechnung der diesen Kantonen zu leistenden Subventionen wurden indessen übungsgemäß nur diejenigen Posten in Betracht gezogen, welche jenen Kantonen durch die Untersuchungen der Reben in unmittelbarer Nähe der Reblausherde, die Vertilgungsarbeiten und die Anschaffung von Vertilgungsmitteln erwachsen sind. Dagegen wurde an diese Posten die im Bundesheschlusse betreffend die Förderung der Landwirthschaft Bundesblatt. 40. JaLrg. Bd. II.

6

82

durch den Bund vorgesehene Maximalsubvention willigt. Es erhielt demnach Genf .

. 40°/o von Fr. 36,403. 45 = Neuenburg ,, ,, ,, 35,434. 50 == Zürich .

.

,, ,, ,, 89,953. 26 = Waadt .

.

,, ,, ,, 3,659. 60 =

von 40 °/o beFr.

,, ,, ,,

14,561.

14,173.

35,981.

1,463.

38 80 30 84

Gesammtleistung des Bundes Fr. 66,180. 32 Bedenkt man. daß ein Drittheil der Kosten nicht vom kantonalen Fiskus, sondern von dem aus Beiträgen sämmtlicher Rebenbesitzer der betroffenen Kantone gebildeten Reblausversicherungsfonds aufgebracht wird, so wird man finden, daß die Leistung des Bundes, obwohl bei Berechnung derselben nicht alle Posten der kantonalen Rechnungen in Betracht gezogen werden, doch erheblich größer ist, als die irgend eines der betroffenen Kantone.

b. Auftreten der Reblaus im Jahre 4887.

Im Berichtjahre ist die Reblaus in denjenigen Kantonen wieder aufgetreten, in welchen sie im Jahre 1886 konstatirt worden ist. Da ein Theil der Arbeiten zur Bekämpfung des Insekts erst in den Wintermonaten vorgenommen werden kann, so ist es den in größerm Maßstabe betroffenen Kantonen nicht möglich, uns zur Zeit, wo dieser Bericht erstattet sein soll, über die Ausdehnung, welche die Reblauskrankheit auf ihrem Gebiete erlangt hat, detaillirte und ganz genaue Angaben zu machen.

So sind wir zur Stunde nur in der Lage, zu berichten, daß im Kanton G e n f im Jahre 1887 die Reblaus in folgenden Gemeinden konstatirt worden ist : Pregny, Petit-Saconnex, Satigny, Russin, Dardagny, Cressy, Bernex, Fossaz (Thônex), und Chancy; neu ist ihr Erscheinen in den Gemeinden Cologny, Choulez und Cartigny.

Die Regierung des Kantons Genf findet die Lage gegenüber dem Vorjahre nicht verschlimmert, und hofft, durch die alljährlich in der Art und Weise der Bekämpfung des Rebenfeindes eingeführten Verbesserungen und durch die Erfahrungen der mit den Untersuchungen betrauten Organe das Rebgelände des Kantons noch viele Jahre erhalten zu können, konstatirt jedoch, daß bedauerlicher Weise die Reblausherde in den freien Zonen immer näher an die Grenzen des Kantons heranrücken, und daß daselbst die Untersuchungen nicht mit der gleichen Sorgfalt vorgenommen zu werden scheinen, als in der Schweiz.

83

Die Ausdehnung, welche die Reblauskrankheit im Kanton N e u e n b u r g erlangt hat, kann folgender Uebersicht entnommen werden : Zahl der Punkte,

Gemeinden.

Boudry Bôle Colombier · Auvergnier CorcelJes Peseux Neuehfttel Lacoudre Hauterive S t . Biaise

.

."

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total

Zahl der Umgegrabene infizirten Stöcke.

Fläche.

226 20 125 10 22 38 110 14 10 34

1,946 168 2,084 50 104 555 1,592 151 63 332

m" 4,311 319 2,403 192 253 1,936 5,727 549 378 1106

609

7,045

17,174

Stückweise wurden die Reben in den Bezirken Boudry und Neuenburg auf einer Fläche von 602 ha. untersucht. Die neuen Herde wurden überall in der nächsten Umgebung der in früheren Jahren intìzirt befundenen Stellen konstatirt, welcher Umstand eher eine Erweiterung der Sicherheitszone angezeigt erscheinen lassen dürfte, als, wie von einer Seite vorgeschlagen wurde, eine Verringerung derselben. Im Ganzen findet auch die Regierung des Kantons Neuenburg, daß sich die Lage nicht verschlimmert habe.

W a a d t . Im Jahre 1886 wurde die Reblaus in den beiden Gemeinden Founex und Myes entdeckt; im Berichtjahre haben die Untersuchungen zu Myes keine neuen Erkrankungen konstatirt; dagegen wurde in Vieh (Bezirk Nyon) ein ziemlich bedeutender Herd entdeckt. Derselbe umfaßte auf neun verschiedenen Punkten 504 kranke Stöcke; in die dazu gehörige Sicherheitszone fielen 3885 Stöcke. In der Nähe des alten Herdes zu Founex wurden noch 18 kranke Stöcke gefunden ; die hiedurch nöthige Sicherheitszone umfaßte 553 Stöcke. In beiden Gemeinden fielen sonach im Ganzen 4438 Stöcke der Reblaus zum Opfer, Die zu desinfizirende Fläche beträgt 2239 m a .

Z ü r i c h . Ueber die Verbreitung, welche die Reblauskrankheit im Berichtjahre im Kanton Zürich erlangt hat, gibt folgende Tabelle Auskunft:

84 I nfLzirte Gemeinden.

Inflzirte Stöcke.

338 202 503 10 40 85 172 42 652

544 1,551 4,720 3,126 7,726 154 658 889 3,134 662 499

806 2,774 8,043 4,487 12,131

2149

23,663

37,362

24 81

Höngg

Oberstraß .

Dielsdorf Oberweningen Regensberg Schöfflisdorf Steinmaur .

Winkel Boppelsen .

Buchs Oberglatt .

Total

Im Ganzen wurden Stöcke der desinfizirt Sicherheitszone. Stöcke und ausgethan.

297 999 1,772 4,056 760 1,237

In den drei zuletzt aufgeführten Gemeinden ist die Reblaus erst im Jahre 1887 konstatirt worden, es läßt aber namentlich der Umfang der Krankheit in Oberglatt mit Sicherheit darauf schließen, daß die aufgefundenen Herde altern Datums sind. Die bedeutende Differenz zwischen der Rubrik 4 und der Summe der Rubriken 2 und 3 erklärt sich dadurch: aj daß 1886 außerhalb der Sicherheitszone sich befindende Reben durch die Schwefelkohlenstoffeinspritzungen zu Grunde gingen; b) daß 8732 gesunde Reben, welche nach der Zerstörung der Infektionsherde als vereinzelte Gruppen stehen blieben, aus praktischen Gründen ebenfalls vernichtet wurden, und c) daß 932 Reben infolge der Vertilgungsarbeiten des Jahres 1886 im Frühjahr 1887 nicht mehr ausgetrieben haben. Das Rebareal des Rantons Zürich ist im Berichtjahre um 27,567 m 2 zurückgegangen.

Was die Vorkehrungen anbetrifft, die zur Unterdrückung der Reblauskrankheit und zur Verhinderung einer Ausbreitung derselben getroffen werden, so haben wir dieselben in den frühern Geschäftsberichten so einläßlich besprochen, daß es hier genügt, mit dem Bemerken darauf hinzuweisen, daß sich dieselben auch im Berichtjahre gleich geblieben sind. Es mag nur beigefügt werden, daß im Kanton Waadt bevor die Schwefelkohlenstoff-Einspritzungen stattfinden, die infizirte Fläche mit Petroleum übergössen wird und während in den Kantonen Zürich und Neuenburg den Sommerarbeiten im Winter das Rigolen der behandelten Flächen folgt, in

85 den Kantonen Waadt und Genf an Stelle desselben eine nochmalige Injektion von Schwefelkohlenstoff tritt. Nach derselben werden nur die oberirdischen Theile der behandelten Reben abgeschnitten und verbrannt, während da, wo rigolt wird, auch die unterirdischen Theile der Reben gesammelt, mit Petroleum übergössen und verbrannt werden. In beiden Fällen findet somit eine totale Vernichtung der infizirten und der in der Sicherheitszone sich befindenden Reben statt.

VI. Landwirthschaftliche Vereine und Genossenschaften.

Der Büdgetposten von Fr. 50,000, welchen Sie für die landwirthschaftlichen Vereine pro 1887 bewilligten, wurde unter die einzelnen Hauptvereine folgendermaßen vertheilt : a. Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein . Fr. 28,740 b. Verband der landwirtschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz .

.

.

.

.

. 12,500 c. Landwirthschaftlicher Verein der italienischen Schweiz ,, 3,500 d. Schweizerischer Gartenbauverein 5,260 w Zusammen

Fr. 50,000

A. Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein.

Dem schweizerischen landwirtschaftlichen Vereine sind pro 1887 für die nachfolgend verzeichneten Zwecke Beiträge zugesichert worden. Zur Vergleichung stellen wir den zugesicherten Krediten die vom Vereine verwendeten beziehungsweise verlangten Beträge und die demselben verabfolgten Summen gegenüber.

fifitmintiiTid Gegenstand.

Büdgetirter Verlangter Verabfolgter Kieäit.

Beitrag.

Beitrag.

Fr.

Fr.

Fr.

\. F ö r d e r u n g der Alp- und Milchwirthschaft: a. Alpwirthschaftliche Kurse und Wandervorträge .

. 1,500 b. Alpinspektionen und Alpprämirungen .

.

.

. 2,000 c. Prämirungen für Anlage von Alpwiesen .

.

. 1,000 üebertrag 4,500

138

80

2,157

1,967

1,650

1,650

3,945

3,697

86 ,, , .

Gegenstand.

Büdgetirter Verlangter Verabfolgter K|edit Bejtl|g Beitra| Fr.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Uebertrag d. Prämirung von Jungviehalpen e. Inspektion und Prämirung von Alpkäsereieinrichtungen .

f. Prämirung von Alpmulehen .

g. Grratisvertheilung des Vereinsorgans .

.

.

.

h. Anschaffung von Fachzeitschriften .

.

.

.

i. Preisschrift über die Lage der schweizer. Milchwirthschaft k. Einführung einer einheitlichen Milchprüfung .

.

.

l. Wanderlehrwesen, Inspektionen, Prämirungen .

.

F ö r d e r u n g des Obst- und Weinbau's: a. Abgabe von Edelreisern .

b. Obst- und Weinbaukurse .

c. Waudervorträge .

.

.

ci. Würzlingsschulen .

.

F ö r d e r u n g des F u t t e r b a u ' s : a. Futterbauversuche .

.

b. Futterbaukurse .

.

.

W a n d e r v o r t r ä g e und K u r s e Verbreitung von F a c h schriften .

.

.

Verwaltuugskosten .

.

FörderungderZiegenzucht P r ä m i r u n g von S c h u l g ä r t e n , F ö r d e r u n g der B i e n e n z u c h t : a. Wandervorträge und Kurse .

b. Apistische Stationen .

.

4,500 1,000

Fr.

Fr.

3,945 3,697 1,175 1,175

500 --

-- 300

-- 300

--

500

--

--

80

500

500

100

100

1,400

749.so

80 500 100 381.i o

1,000 3,000 -- --

1,000 1,000 1,659.57 l,552.3o 192 192 300 --

2,000 1,000 4,000

1,640 1,640 700 700 4,000 3,112

1,200 3,500 2,500 1,540

1,200 1,200 3,500 3,500 2,500 2,500 1,840 1,840

500 500

Zusammen 28,740

500 500

500 500

26,880.77 24,469.*o

87

Außer den genannten Beiträgen wurden dem schweizerischen Jändwirthschaftlichen Verein Fr. 820 als Entschädigung für diejenigen Privaten verabfolgt, welche die Ausführung der im Jahr 1886 vom Verein veranstalteten Düngerversuche übernommen hatten.

An die übrigen Kosten dieser Versuche konnte bisher kein Beitrag gewährt werden, da ein Bericht über die Versuchsergebnisse noch nicht eingereicht wurde. Ueberdies wurde dem Vereine ein Beitrag von Fr. 250 an die Kosten des Druckes seines Jahresberichts ausnahmsweise gewährt.

Aus der vorstehenden Zusammenstellung geht hervor, daß mehrere der bewilligten Kredite gar nicht oder nur unvollständig verwendet wurden. Es betrifft dies die Kredite für alpwirthschaftliche Kurse und Wandervorträge, für Inspektionen und Prämirungen von Käserei-Einrichtungen, für Wandervorträge, Inspektionen und Prämirungen des schweizerischen milchwirthschaftliehen Vereins, für Obst- und Weinbaukurse und für Futterbaukurse. Andererseits wurden Beiträge verlangt, welche nicht verabfolgt werden konnten, weil sich dieselben auf Auslagen bezogen, welche gemäß den bestehenden Vorschriften über die Rechnungsstellung der Vereine von derSubventionirung ausgeschlossen waren: Entschädigungen für Direktions- und Kommissionssitzungen, Druck- und Portokosten, Auslagen für die Vertheilung eines Vereinsorgans.

Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken: Ad i, a. Es sind im Berichtjahre fünf alpwirthschaftliche Wandervorträge abgehalten worden, für welche Fr. 80 verausgabt wurden. Ein projektirter Sennenkurs konnte aus Mangel an Theilnehmern nicht stattfinden.

Ad i, b. Den Kantonen St. Gallen, Appenzell, Obwalden und Graubünden, welche im Jahr 1887 Alpinspektionen und Alpprämirungen vorgenommen haben, verabfolgte der Verein Beiträge, welche demselben mit der Bemerkung rückvergütet wurden, daß künftighin die Verabfolgung von Bundesbeiträgen an K a n t o n e durch das Mittel von Vereinen nicht mehr gestattet werden könne, und daß solche Beiträge den Vereinen nur dann gewährt werden, wenn Ausweise über deren d i r e k t e Verwendung vorliegen.

Ad i, i. Die Ausschreibung einer Preisarbeit über die Milchwirthschatt der Schweiz hatte die Einreichung einer einzigen Arbeit zur Folge, welche vor der Veröffentlichung noch theilweise umgearbeitet werden soll.

Ad i, l. Es wurden ein milch wirtschaftlicher Kurs und sieben Wandervorträge abgehalten. An die Käserei-Inspektionen und -Prä-

88

mirungen ist zum Theil schon durch das Mittel der Kantone, welche hiedurch ebenfalls zu einem Beitrag veranlaßt wurden, ein Bundesbeitrag gewährt worden, so daß dem bezüglichen Gesuche nur theilweise entsprochen werden konnte.

Ad 2, a. Es wurden im Berichtjahre 65,198 Stück Edelreiser abgegeben, welche den betreifenden Baumschulen zu nicht ganz 2 Rp. pro Stück vergütet worden sind.

Ad 2, b. An dem in Meggen abgehaltenen Baumvvärterkurse betheiligten sich 22 Zöglinge und 4 Hospitanten. Ein in Seengen abgehaltener Rebbaukurs zählte 38 Theilnehmer.

Ad 3, a. Die Futterbau versuche, welche bereits im Jahr 1886 begonnen worden sind, wurden im Berichtjahre im Auftrage der betreffenden Kantonalvereine von 20 Privaten fortgeführt, denen die Vereinsdirektion Prämien von Fr. 100 und Fr. 60 zuerkannte.

Ein zusammenfassender Bericht über die Ergebnisse dieser Versuche fehlt.

Ad 3, b. Es wurden zwei Futterbaukurse abgehalten, von welchen der eine 11 und der andere 53 Theilnehmer zählte.

Ad 4. Auch im Berichtjahre wurden vom schweizerischen landwirtschaftlichen Verein selbst weder Wandervorträge noch Fachkurse veranstaltet. Wie in den frühem Jahren wurde der hiefür ausgesetzte Kredit einfach an die dem Hauptverein angehörenden Kantonal- und Fach vereine vertheilt, obschon eine derartige Verwendung wiederholt als unstatthaft erklärt wurde (vergi.

Geschäftsbericht pro 1886, B.-B. 1887, I, S. 462> Künftighin wird die Verabfolgung der Bundesbeiträge von der direkten Verwendung derselben durch den Zentralverein abhängig gemacht werden, wie dies beim Verband der landwirthsehaftlichen Vereine der romanischen Schweiz längst der Fall ist.

Ad 7. Für die Beschickung der landwirthsehaftlichen Ausstellung in Neuenburg mit Ziegen-Zuchtfamilien verschiedener Schläge war ein Bundesbeitrag von Fr. 2500 verlangt und bewilligt worden. Es wurden infolge dessen von acht kantonalen Vereinen 94 Ziegen ausgestellt. Der Bundesbeitrag wurde unter diese Vereine vertheilt.

» Ad 8. Die Prämirung umfaßte acht Schulgärten, welche sieh auf sechs Kantone vertheilen. Es wurden Prämien von Fr. 100 bis Fr. 650 verabfolgt.

Ad 9. Der schweizerische Bienenzuchtverein veranstaltete pro 1887 13 Vorträge und 6 Kurse über Bienenzucht. Ueber die von demselben errichteten apistischen Stationen liegen einläßliche Jahresberichte vor.

89

B. Verband der landwirtschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz.

Die Uebersicht über die dem Vereine zugesicherten, die von demselben verlangten und die verabfolgten Beiträge gestaltet sich folgendermaßen : Gegenstand.

»jgjg« Vf^VSSJtar

1. Für Kurse und Wandervorträge 2. Für Verbreitung von Schriften, namentlich über die Käsefabrikation 3. Für Käsereikurse .

.

.

4. Für Prämirung gut geführter Wirtschaften .

.

.

5. Für Rebenpfropfkurse .

.

6. Für Ausgabe eines beschreibenden Katalogea über die besten Obstsorten des Kantons Wallis 7. Beitrag an die Verwaltungskosten .

.

.

.

.

Fr.

Fr.

Fr.

3,500

3,050

3,050

1,000 1,000

-- 450

-- 450

5,000 500

5,000 490

5,000 490

500

500

500

1,000

1,000

1,000

Zusammen 12,500

10,490

10,490

Ad i. Der Verein honorirte 126 Wandervorträge (1886: 136).

von welchen 39 auf Weinbau, 21 auf Obstbau, 22 auf Bienenzucht, 15 auf Viehzucht, 9 auf Milchwirthschaft, je 4 auf Pferdezucht, Geflügelzucht und Düngerwesen, 2 auf landwirtschaftliches Bauwesen und 6 auf verschiedene andere Gegenstände sich bezogen.

Von diesen Vorträgen entfallen auf die Kantone Wallis 48, Waadt 40, Freibui-g 20, Neuenburg 8, Genf 6 und Bern 4. Die Gesammtzahl der Zuhörer bezifferte sich auf 7388. Für diese Vorträge, sowie für Verbreitung eines landwirtschaftlichen Kalenders verausgabte der Verein Fr. 3676. 35, für die Vortrage allein Fr. 2999. 35.

Ad 3. Es sind 6 Vorträge, beziehungsweise eintägige Kurse an fünf verschiedenen Orten des Kantons Neuenburg abgehalten worden.

Ad. 4. Dem Verein ist für die Prämirung gut geführter Wirthschaften der romanischen Schweiz ein Kredit von Fr. 5000 bewilligt worden. Auf die Preisausschreibung hin erfolgten 37 Anmeldungen, von welchen 33 mit Prämien von Fr. 90 bis Fr. 220 bedacht wurden. 11 der prämirten Gutswirthschaften entfallen auf

90

den Kanton Neuenburg, 12 auf den Kanton Freiburg und 10 auf den Kanton Waadt. Ein gedruckter Bericht über diese Prämirungen befindet sich bei den Akten.

Ad 5. Die Rebenpfropfkurse, welche bekanntlich seit mehreren Jahren in der romanischen Schweiz regelmäßig abgehalten werden, sind auch im Berichtjahre zahlreich besucht worden. Die Zahl dieser zweitägigen Kurse betrug 9 ; die Theilnehmerzahl variirte zwischen 20 und 150. Die Schlußprüfungen bestanden 264 Theilnehtner und an 79 derselben wurden Certifikate verabfolgt.

Ad 6. Der Katalog der Obstsorten des Kantons Wallis, für dessen Erstellung Fr. 500 bewilligt waren, ist im Berichtjahre veröffentlicht worden. Die bezüglichen Kosten betrugen Fr. 1037. 70.

C. Landwirthschaftlicher Verein der italienischen Der Verein erhielt pro 1887 die nachfolgenden 1. Für Kurse und Wandervorträge .

.

.

2. Für Alpinspektionen und Alpprämirungen .

3. Für Einführung besserer Schweineracen .

4. Für Obstbaumschulen Zusammen

Schweiz.

Beiträge : Fr. 1500.

,, 1000.

,, 500.

,, 500.

-- -- -- --

Fr. 3500. --

Ad i. In den Tagen vom 12. bis zum 20. April 1887 wurde in Locamo ein Rebenpfropfkurs abgehalten, welcher 32 Theilnehmer zählte. Der Verein hatte hiefür Auslagen im Betrage von Fr. 1001.22.

Außerdem wurden 10 Wandervorträge beziehungsweise eintägige Kurse über Butter- und Käsefabrikation abgehalten, an welchen 520 Personen theilnahmen und für welche Fr. 624. 60 verausgabt wurden.

Ad 2. Es sind in den verschiedenen Theilen des Kantons Tessin Alpinspektionen vorgenommen worden, über welche in dem Vereinsorgane, l'Agricoltore ticinese, Bericht erstattet wurde. Die bezüglichen Auslagen des Vereins belaufen sich auf Fr. 1057. 20.

Ad 3. Der Verein kaufte 4 Entlebucher- und 2 YorkshireZuchtschweine an und gab dieselben zu reduzirtera Preise ab. Er verwendete hiefür Fr. 528. 65.

Ad 4. Für die Anlage zweier Obstbaumschulen in Castro und in Faido, sowie für Wandervorträge über Obstbau wurden Fr. 565. 72 verausgabt.

91 D. Schweizerischer Gartenbauverein.

Dem schweizerischen Gartenbauvereine war pro 1887 ein Kredit von Fr. 5260 bewilligt worden. Davon wurde verwendet: 1.

2.

3.

4.

5.

Für Für Für Für Für

Wander vorträge Prämirung von Gärten Bibliotheken Gründung von Mustergärten Gärtnerlehrlingsbildung .

.

Fr. 1579. -- ,, 859. 70 ,, 997. 50 ,, 1340. -- · ,, 97. --

.

.

Zusammen

Fr. 4873. 20

VII. Anderweitige Förderung der Landwirtschaft.

1. Schweizerische landwirtschaftliche Ausstellung in Neuenburg.

Für diese vom 11. bis 20. September in Neuenburg abgehaltene Ausstellung war im eidgenössischen Budget ein Kredit von Fr. 90,000 ausgesetzt. Hievon waren bestimmt Fr. 80,000 für Prämien, Diplome, Medaillen etc. und Fr. 10,000 zur Bestreitung der Kosten der Vorschau für die Thiere der Abtheilung ,,Rindvieh1*, sowie zur Entschädigung des Preisgerichts. Für die Bauten und Einrichtungen zur Unterbringung der vollständigen Sammlung von Maschinen und Geräthen der Abtheiiung ,,Milchwirthschaft11, sowie für die Kosten des Betriebes der betreffenden Maschinen etc.

während der Dauer der Ausstellung haben Sie einen Nachtragskredit von Fr. 12,000 bewilligt. Ebenso Fr. 1000 zur Erhöhung des Prämienbetrages für die Abtheilung ,,Gartenbau, Obst- und Gemüsebau". Die zahlreiche Betheiligung in der Abtheilung ,,Pferde* sowohl als die Qualität der ausgestellten Thiere erheischte einen Zuschuß zur Prärniensumme von Fr. 5000, welchen Betrag wir dem Kredit ,,Pferdezucht" entnommen haben. Für die gemäß Art. 34 des Auastellungsprogramms an Eigenthümei- von in den Abtheilungen ,,Pferde11 und ,,Rindvieh" nicht prämirten Thieren zu leistende mäßige Transportentschädigung bewilligten wir Fr. 5000. Der zur Verfügung stehende Kredit betrug demnach Fr. 113,000. Nach den uns vom Orgacisationskomite gemachten vorläufigen Mittheilungen wurden verausgabt: 1) für Einrichtung und Organisation der Abtheilung ,,Milchwirtschaft" Fr. 13,100. 20; 2) für Prämien, Medaillen, Diplome, sowie für die Transportentschädigung an Eigenthünier nicht prämirter Thiere Fr. 92.575. 65. Die Kosten des Preisgerichts betrugen Fr. 8029. 25 und diejenigen für die Vorschau Fr. 5017. 25. Totalausgaben Fr. 118,722. 35. Mehr-

92 ausgäbe Fr. 5722. 35. Da die Kosten des Preisgerichts vom Bunde zu tragen sind, haben wir weitere Fr. 2846. 50 nachträglich dem Rindviehzuchtkredit enthoben. Fr. 650 wurden dem Organisationskomite von landwirthschaftlichen Vereinen etc. zum Zwecke der Vertheilung als Prämien zur Verfügung gestellt. Es reduziren sich mithin die Mehrausgaben um Fr. 3496. 50 auf Fr. 2225. 85. Ueber das Nähere der Prämirungen , sowie der Ausstellung überhaupt, wird der einstweilen noch nicht vorliegende Ausstellungsbericht Aufschluß geben. Vorläufig erwähnen wir noch, daß das Unternehmen mit einem Defizit von circa Fr. 16,000 abgeschlossen hat, was die Einzahlung von annähernd der Hälfte des Garantieaktienkapitals nothwendig macht.

Im Weitern sei noch bemerkt, daß der Regierung des Kantons Graubünden ein Beitrag von Fr. 700 an die Kosten der Vorschau des für die Ausstellung bestimmten Gebirgsviehes zuerkannt wurde, und daß die Kosten der an der Ausstellung selbst vorgenommenen Messungen des Rindviehes sich auf Fr. 1224. 75 belaufen. Die Gesammtauslagen des Bundes für diese Ausstellung beziffern sich auf rund Fr. 117,771.

2. Landwirthschaftliches Jahrbuch.

Es hat sich schon lange das Bedürfniß geltend gemacht, Berichte über Untersuchungen und Versuche, an welche Bundesbeiträge verabfolgt worden sind, und welche ein allgemeines Interesse beanspruchen dürfen, Fachkreisen zugänglich zu machen. Ein hiefür geeignetes FachUatt fehlt zur Zeit im Inlands und der beschränkte Raum unseres Geschäftsberichtes gestattet nicht, derartige Arbeiten in denselben aufzunehmen. Unser Landwirthschaftsdepartement hat daher den Versuch gemacht, einige dieser Berichte in dem bereits auf Seite 60 genannten ,,landwirthschaftlichen Jahrbuche" zu sammeln. Gleichzeitig wurden auch einige andere landwirthsehaftliche Arbeiten, sowie eine Zusammenstellung der in Kraft bestehenden eidgenössischen Gesetze und Verordnungen, welche die Landwirtschaft betreffen, veröffentlicht. Druck und Verlag dieser Publikation wurde von der Verlagsbuchhandlung K. J. Wyß in Bern auf eigene Rechnung übernommen, so daß dem Departement außer einer mäßigen Entschädigung an die Autoren hieraus keine Auslagen entstanden sind.

Sollte das Jahrbuch seitens der landwirthschaftlichen Kreise eine günstige Aufnahme finden, so wird eine Fortsetzung desselben beabsichtigt.

93

III. Abtheilung: Forstwesen, Jagd und Fischerei.

I. Forstwesen.

Die B u n d e s g e s e t z g e b u n g betreffend das Forstwesen blieb im Laufe des Berichtjahres unverändert.

Die E n q u ê t e über E r w e i t e r u n g des eidgenössischen F o r s t g e b i e t e s auf den Jura, deren wir in unsertn letzten Bericht Erwähnung gethan, wurde fortgesetzt, und auf ein diesbezügliches Gesuch des schweizerischen Forstvereins, vom 15. Oktober 1887, dieselbe auch über die schweizerische Hochebene zwischen Alpen und Jura ausgedehnt.

Unsern diesbezüglichen, von einer Botschaft begleiteten Antrag gedenken wir Ihnen in Ihrer ordentlichen Sommersession 1888 vorzulegen.

I n d e r P o r s t o r g a n i s a t i o n d e r K a n t o n e d e s eidg e n ö s s i s c h e n Forstgebietes fanden keine Aenderungen statt.

Von den im Jahr 1886 im Kanton Tessin vakant gewesenen zwei Kreisförsterstellen wurde eine deünitiv, die andere provisorisch besetzt. Im Kanton Wallis kamen beide der erledigt gewesenen zwei Stellen zur definitiven Besetzung.

Im Kanton Graubünden wurde das wissenschaftlich gebildete Forstpersonal, auf unsere Veranlassung hin um einen Kreisförster vermehrt, der jedoch nicht mit der Verwaltung eines Forstkreises, sondern mit Forsteinrichtungsarbeiten betraut ist.

Der Etat der angestellten wissenschaftlich gebildeten Forstbeamten des eidgenössischen Forstgebietes erzeigt: 1 . Kantonale Beamte .

.

.

.

2 . Beamte v o n Gemeinden, Korporationen

.

.

. 60 .

.

. 6 Zusammen 66 (Ende 1886: 60.)

94

Für die gedämmte Schweiz: 1. Kantonale Beamte 2. Beamte von Gemeinden und Korporationen

112 .

. 42 Zusammen 154 (Ende 1886: 141.)

Zeugnisse über W ä h l b a r k e i t a n h ö h e r e k a n t o n a l e F o r s t s t e l l e n im eidgenössischen Forstgebiet wurden, gemäß dem betreffenden Bundesrathsbeschluß vom 16. Juni 1884, im Geschäftsjahr zehn ausgestellt, und zwar an sechs Bewerber auf hinreichenden Ausweis über ihre wissenschaftliche und praktische Befähigung und an vier nach abgelegter und bestandener Prüfung.

Im Februar 1887 haben wir ein K r e i s s c h r e i b e n an sämmtliche nicht oder nur theilweise dem eidgenössischen Forstgebiet angehörenden Kantone mit der Anfrage gerichtet, ob sie sich nicht dazu verstehen könnten, die für das genannte Gebiet gültige Prüfung für Aspiranten an höhere kantonale Forsts t e l l e n auch für ihren Kanton, resp. für den nicht zum eidgenössischen Forstgebiet gehörenden Kantonstheil anzuerkennen.

Die Antworten sind zum weitaus .größern Theil bejahend ausgefallen, indeß glaubten wir, diese Angelegenheit vorläufig auf sich beruhen lassen zu sollen, da unterdessen das oberwähnte Gesuch des schweizerischen Porstvereius um Ausdehnung des eidgenössischen Forstgebiets über die gesammte Schweiz eingelaufen, von dessen Erledigung die fraglichen forstlichen Prüfungen mit berührt werden.

K u r s e z u r H e r a n b i l d u n g v o n U n t e r f o r s t e r n fanden letztes Jahr keine statt, dagegen wurde in Interlaken (Bern) ein Kurs für Bannwarte abgehalten. Derselbe theilte sich in einen Frühlings- und einen Herbstkurs; der erstere dauerte vom 11. bis 30. April, der zweite vom 10. bis 29. Oktober, der Gesammtkurs somit 41 Tage. Er war besucht von 25 Schülern, welche nach bestandener Schlußprüfung sämmtlich patentirt wurden.

Nachdem wir in Vollzug des Bundesbeschlusses betreffend die E r r i c h t u n g e i n e r G e n tr a l a n s t a l t f ü r d a s f o r s t l i c h e V e r s u c h s w e s ë n , vom 27. März 1885, unterm 1. Juni 1886 eine Verordnung erlassen und den 18. April 1887 die diesbezügliche Aufsichtskommission gewählt, trat dieselbe den 14. November 1887 zum ersten Mal zusammen, zur Konstituirung und Berathung über die Art und Weise der Ausführung des Bundesbeschlusses resp.

der bundesräthlichen Verordnung. Dea 25. desselben Monats er-

95 nannten wir auf Vorschlag der Kommission Hrn. Dr. Bühler, Professor für Forstwissenschaft am eidgenössischen Polytechnikum in Zürich, zum Vorstande der Centralanstalt.

Es gehört das forstliche Versuchswesen, weil organisch mit dem eidgenössischen Polytechnikum verbunden, zwar ins Departement des Innern ; wir glaubten desselben hier aber doch kurz Erwähnung thun zu sollen.

In unserm letzten Geschäftsbericht haben wir unseres Kreisschreibens vom 1. Mai 1886 Erwähnung gethan, mit welchem wir die betreffenden Kantone des eidgenössischen Forstgebiets eingeladen, über den Vollzug der Gesetzesvorschrift betreffend A b l ö s u n g der auf Schutzwaldungen lastenden Dienstbarkeiten innert der mit dem 10. August 1886 abgelaufenen Frist (Art. 14 des Bundesgesetzes) Berieht zu erstatten. Nachdem uns dieselben, mit Ausnahme von Wallis, eingegangen, haben wir unter 14. Januar 1887 das Handels- und Landwirthschaftsdepartement angewiesen, an die Kantone des eidgenössischen Forstgebietes, welche der Vorschrift betreifend Ablösung der Servituten noch nicht nachgekommen, angemessene Schreiben zu richten, mit der Einladung, die Ablösung ernstlich an die Hand zu nehmen, resp. fortzusetzen, und innert zu bezeichnender Frist zu vollenden. Diese Frist darf drei Jahre, vom 1. Januar 1887 an gerechnet, nicht überschreiten.

Die im Berichtjahr zur Ablösung gekommenen Dienstbarkeiten' sind aus nebenstehender Zusammenstellung ersichtlich. (Tabelle I.)

Tab. L Zusammenstellung der Servitut-Ablösungen im Jahr 1887 und der gesammten abgelösten Dienstbarkeiten.

Von 1881 bis 1887 abgelöste Servitute.

Anzahl der im Jahre 1887 abgelösten Servitute.

Kanton.

Beholzungsrechte.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden . . . .

Nidwaiden . . . .

Glarus Zug Freiburg Appenzell A. Rh. . .

Appenzell I. Rh. . .

S t . Gallen . . . .

Graubünden . . . .

Tessin Waadt Wallis cc o

Total

2

Weiderechte.

Streuerechte.

Grasrechte.

4 3

3

7

690 4 2

723

2,769 333

12 6 1 77 3

12,207 1,733 6,000 58,892 740

165 1 787 27 2

6,039 76,859 14,820 5,000

3

9,520

1100

288,900

19

9,042

8

425

732 5 2

37,298 270 5,000

1

1

1

32

92,090

9

16

26

1

782

Ablösungssumme.

12 4

4 2

-

Total.

4,958

1

8

26

Ablösungssumme.

6 3

4

\

Total.

60,095

s;ooo

97 V e r m e s s u D g s w e s e n . Es muß hier zum Voraus bemerkt werden, daß die vom eidg. topographischen Bureau vorzunehmende Triangulation L, II. und III. Ordnung in den Kantonen Luzern, Uri, den beiden Unterwalden, Glarus und Tessin noch nicht so weit vorgerückt ist, um darauf gestützt weitere geometrische Arbeiten vornehmen zu können. Alle übrigen Kantone, die ihre Waldungen nicht früher schon vermessen hatten (Zürich, Freiburg, Waadt), haben, mit Ausnahme von Appenzell I. Rh. und Wallis, mit diesen Arbeiten begonnen, resp. dieselben fortgesetzt.

Einem Dreiecknetz IV. Ordnung über die Gegend Gettnau und Briseck (Kt. Luzern) haben wir unterm 27. September unsere Genehmigung ertheilt und für diese Triangulation einen Bundesbeitrag, gemäß den Bestimmungen der bundesräthlichen Vollziehungsverorduurig vom 12. April 1881 zum diesbezüglichen Bundesbeschluß in Aussicht gestellt.

An die mit 13 Punkten ausgeführte Triangulation IV. Ordnung der Gemeinde Speicher, Kt. Appeuzell A. Rh., wurde ein Beitrag von Fr. 260 ausgerichtet.

Der Kanton Graubünden hat eine Triangulation erwähnter Ordnung in den Gemeinden Zernez und Süs in Angriff genommen und eine Abschlagszahlung von Fr. 800 an die Kosten erhalten.

Der vom Bund für diese Arbeiten verausgabte Gesammtbeitrag belauft sich somit auf Fr. 1060.

Die Detail Vermessungen der Waldungen nach der bestehenden eidgen. Instruktion erstreckten sich im Laufe vorigen Jahres auf 1,472.88 ha., sodaß der Stand der gegenwärtig vermessenen Waldungen 52,831.56 ha. i beträgt.

Die Detailvermessurig der Waldungen der Gemeinde Wollerau (Kt. Schwyz) konnte boch nicht zum gänzlichen Abschluß gelangen.

Der Kanton Wallis ist unserer Einladung zum Beginn der Vermessungsarbeiten noch immer nicht nachgekommen.

Die Leistungen der einzelnen Kantone in der Detailvermessung sind aus nachstehender Zusammenstellung ersichtlich. (Tabelle II.)

Einern Gesuch des ständigen Comités des Schweiz. Forstvereins um eine stärkere Betheiligung des Bundes an den Kosten der Vermessungsarbeiten haben wir in der Weise entsprochen, daß wir uns bereit erklärt, die Kosten der Prüfung der Detailvermessung der Waldungen zu übernehmen. Den Kantonen des eidgen. Forstgebietes wurde hievon unterm 1. Februar Kenntniß gegeben.

Bundesblatt.

40. Jahrg. Bd. II.

7

Waldvermessungen.

Tabelle II.

Zur Seite 97.

..

--

Vor Inkrafltrefnng der liistrukliun für Delailvertiicssung.

Kanton.

ha.

Zürich T'ern .

Luzeru

vollständig vermessen 88 .

.

.

.

. 1,138 _,,

Schwyz .

.

.

Obwaldon .

.

.

.

.

Nidwaiden .

.

.

Glarus .

.

.

.

.

Zup; Freiburg vollständig vermessen Appen/.ell A. Rh.

Appcuzell 1. lili. .

i St, Gallen j G-raubündun .

.

.

.

.

1 Tessiti .

.

.

.

.

.

! Waadt vollständig vermessen A w

tristi l

1 Kr.

| \A7 WlllllS .

1

1 i

Instruktion

Gemeinde- u.

Korporationswaldung.

T

ha.

a.

132 32 -- '! 6,233 41

.

.

.

.

.

! Gemeinde- u.

N Korporatiousi, w£ldung.

Staats-

a.

Il

ha.

n

a.

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714 ! 44 1,464 -- ~ , 298 - ! 568 --

56 58 50

525

2,287

.

Total

4,039

__.

1

|

--

--

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-- l 850 75 [1 5,020 77 1 'i __ Ji 14,611 62 K 50 i 6,755 32 1 1 ~

64 39,196 10

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: i

) Angekaufte Privatwaldnngeu.

li " _ ii

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--

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-- -- --

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Weideansscheidung.

i

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--

98 20

1,593 14 1,593 14 5,423 42 , 5,949 17 ', ·22! 13 221 13

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j

a.

Total.

Im Jahr 1887.

bis Ende 1S8G.

803 66

; Uri

,. .

.Seil Inkrafllrefung (kr

(29. Dezember 1882.)

Staatswaldung.

1

03. 47,828 53 52,831 56

98 Wir glaubten diese Prüfungsarbeit deßhalb auf Bundesrechnung übernehmen zu sollen, weil die meisten der betr. Kantone kein geeignetes Personal hiezu zur Verfügung haben, während das eidg. topographische Bureau mehrere, auch im Geometerfach sehr tüchtige Ingenieure besitzt, und ferner auch, um uns die nöthige Garantie zu verschaffen, daß die Vermessungen instruktionsgemäß stattfinden.

A u s r e u t u n g e n von kleineren Schutzwaldstücken kamen mit unserer Genehmigung im Kt. Bern (3) und Luzern (1) in einer Gesammtausdehnung von 1.08 ha. vor und wurden durch entsprechende Neubewaldungen ersetzt.

W i r t h s c h a f t s p i a n e . Wir haben uns in unserem letztjährigen Bericht über den Zweck der provisorischen Wirthschaftspläne und die Durchführung derselben im Allgemeinen des Nähern ausgesprochen. Leider sind einige Kantone mit denselben, sowie auch mit den definitiven Wirthschaftsplänen noch sehr im Ruckstande.

Hiebei muß indeß wiederholt bemerkt werden, daß diejenigen Kantone, welche noch nicht in den Fall gesetzt sind, mit den Waldvermessungen zu beginnen, auch noch nicht an den Entwurf von definitiven Wirthschaftsplänen gehen, konnten.

Eine Prüfung dieser Pläne durch unser Forstinspektorat konnte aus Mangel an Person«l nicht in der gewünschten Allgemeinheit stattfinden, erzeigt sich aber als durchaus nothwendig. Wir werden nicht ermangeln, die Frage zu prüfen, wie diesem Uebelstande abgeholfen werden könne.

Es kamen im eidg. Forstgebiet dieses Jahr über eine Waldfläche von 14,838 ha. provisorische und über eine solche von 2,46H ha. definitive Wirthschaftspläne zu Stande. Im Ganzen wurden bisher für 70,485 ha. provisorische und für 33,409 ha. definitive Pläne eingeführt.

K u l t u r w e s e n . Der Stand der Saat- und Pflanzgärten (Tab. III) ist sich gegenüber dem Vorjahr mit 73.8 ha. (1886: 72.6 ha.) ungefähr gleich gebliehen. Die bereits in unserem letzten Bericht genannten diesfalls im Rückstande befindlichen Kantone Appenzell I. Rh., Graubünden, Tessin und Wallis haben sich zu keiner Mehrleistung veranlaßt gesehen, mit Ausnahme von Graubünden. Infolge dessen haben wir unter'm 18. November 1887 zunächst den Kanton Tessin eingeladen, die für die Aufforstungen in den einzelnen Forstkreisen erforderlichen Forstgärten anzulegen und bis spätestens nächsten Juoi in Kultur zu setzen. Auf ähnliche Weise werden wir auch gegenüber den andern genannten Kantonen vorgehen.

Stand der Saat- und Pflanzschulen in den Kantonen des eidg. Forstgebietes im Jahr 1887. Tab. III.

Staatswaldungen.

Kanton.

Zürich Bern

Total Stand des Jahres 1886 . .

l mehr ) 1887 J l als 1886 ( weniger J

Privatwaldungen.

Mächenausdehnnng.

Verwendeter Same.

Flächeuausdehnung.

Verwendeter Same.

Flächenausdehnnng.

Aren.

kg-

Aren.

15.80 373.80 238.23 55.70 788.20 183.52 24.00 176.09 374.00 450.00 201.00 19.30 1039.00 623.33

kg6.00 120.50 159.25 12.00 217.50 52.50 8.00 29.75 81.00 198.00 31.50 4.00 282.00 209.50

Aren.

83.00 30.00 205.81 26.00 5.30

235.00 200.21

109.00 203.00

4997.18 4887.92 109.26

1723.50 2072.60

. .

Dri Schwyz Obwalden . . .

. , Nidwaiden Glarus Zug F reiburg Appenzell A. Rh Àppenzell I. Rh St. Gallen Graubüuden . . . .

Tessin . . .

Waadt Wallis

Gemeinde- und Korp. -Waldungen.

764.46 35.50

780.20

33.00

11.00

100.00 127.00 52.85 56.00

64.00 10.50 13.50 75.00

111.6-2 118.00

305.00 109.00

1398.43 1426.22

1368.20 955.70 412.50

27.79

349.10

20.00

2.00 88.00 10.50 499.00 14.80

984.41 943.77 40.64

Verwendeter Same.

Total.

Flächenausdehnung.

Hektaren.

%.

9.50 0.9880 11.6826 35.00 35.00 4.7954 28.50 0.8170 7.9350 4.50 1.8352 5.00 0.7700 1.7609 3.7400 1.00 5.5200 11.25 4.1600 3.50 0.8265 70.00 15.9400 6.3813 1.00 1.1162 3.5300 2.0021 204.25 272.00 67.75

73.8002 72.5791 1.2211

Verwendeter Same.

kg.

15.50 935.70 194.25 40.50 222.00 52.50 24.00 29.75 i 81.00 263.00 53.25 21.00 427.00 !

210.50 305.00 218.00 203.00

3295.95 3300.30

4.35

100 Zu Aufforstungen im eidg. Forstgebiet wurden 1887 laut nebenstehender Zusammenstellung (Tab IV) 705 kg. Samen (1886: 642 kg.)

und 5,654,443 Stück Pflanzen (1886: 5,939,606 Stück) verwendet, wovon 5,254,892 Nadelholz- und 399,551 Laubholzpflanzen. Die Samenverwendung war somit letztes Jahr eine etwas größere als 1886, die Pflanzenzahl dagegen eine kleinere.

Nachstehende Tabelle V enthält die Zusammenstellung der mit Beiträgen aus der Bundeskasse und der Hülfsmillion ausgeführten Aufforstungen, welche z. Th. mit Verbauungen verbunden waren.

Die Kosten der im Laufe des Jahres 1887 von Kantonen angemeldeten und von uns genehmigten Aufforstungen sind zu Fr. 254,262. 30 veranschlagt (Tabelle VI).

Tab. IV.

1 1

' i

Zur Seite 100.

Aufforstungen im eidgenössischen Forstgebiet während des Jahres 1887.

ÜXacIelliölzer-.

i Andere · Verschalte Nadelhölzer. [ Pflanzen.

Ksnton Fichten.

Weißtannen.

Lärchen.

Lau/bhölzer.

Kiefern.

Ünverschulte Pflanzen.

Total.

Zürich Bevn i Luzern ! uri 1 Schvvjz ' Obwalden 1 Nidwalden Glarus . . . .

Zug , Frei bürg . . . .

Appenzell A. Rh.

i Appenzell I. Rh. .

! St. Gallen i Graubünden i Tessin Ì Waadt . > .

i Wallis

.

.

Total

76,900 760,757 266,530 25,900 499,HOO 42,900 75.350 107,793 197,910 552,880 179,830 47,300 816,210 208,810 21,950 225,130 25,485

2,900 117,600 44,550 -- " 1,600 8,150 3,800 .

15,895 5,300 14,080 1,500 68,920 1,020 1,000 1,000 200

i | 1 '

1,200 110,600 7,500 8,640 23,250 10,370 600 10,340 8,950 15.950 9,230

700 59,812 3,050 1,000 17,650 8,000 700 100 22,000 -- 5,520

900 46,800 143,340 8,760 30 900 30,525

-- 53,720 40,910 6 100 -- -- i i

j i i i !

'

j j i i

-- 12.100 -- 6,000 -- -- -- -- -- 17,600 -- 1,000 -- 20,025 -- -- -- --

| ,.

, · " '!

" " '

'i :i

ünverschulte Pflanzen.

Total.

Verschalte Pflanzen.

1,930

-- 44,890 32,000 13,800 8,690 6,776 11,850 1,350 4,050 2,000 6,400 100 155,590 52,495 39 930 16 500 3,130

81,700 1,099,759 288,230 55,340 508,700 ] 72,176 85,900 118,233 243,555 510,980 213,460 49,100 1,033,550 433,875 68 190 256 430 52,740

134,215

399,551

5,171,918

Same

Ünverschulte Pflanzen.

Total.

i

i

l

Verschalte Pflanzen.

i

Total.

** ;

1

81,700 1 060.869 257.230 41,540 507,200 69,420 79.550 118.233 239.505 508,980 207,060 49,000 962,110 394,905 37 810 239 930 51,540

j! 4,906,582 ii

l 92,300 64,400 -- 34,900 , -- i

--

900 :

5,250 82,750 · 1,600 1,700 23,540 19,200 ' j 17 100 ' 4,670 , 348,310 ;

81,700 1,153,169 321,630 41,540 542,100 69.420 80,450 118.233 244,755 591.730 208.660 50.700 985,650 414,105 37 810 257 030 56,210

-- 38,890 ' 31,000 13,800 1,500 2,756 6,350 f

5,254,892

265,336 i i 1

-- 4,050 2,000 i 6,400 !

100 71,440 38,970 30 380 16 500 1,200

-- ß.OOO 1,000 -- 7,190 4,020 5,500

|| ,: |, i, 1,350 i; -- p -- l -- 1

-- 84,150 13,525 9 550

98-- 300 !

65,400 42,090 4,020 6,400 1,350 5,250 82,750 1,600 1,700 107,690 32,725 9 550 17 100

, , 1 l !

'

e'eoo J

!

81,700 1,198 059 353,630 55,340 550,790 76,196 92,300 119,583 248,805 593,730 215,060 50,800 1,141,240 466,600 77 740 273 530 59,340

482,525 , 5,654,443 1

1.00 : 119 00 152.25 -- 114.00 ' -- 12.00 -- 0.50 10.00 7.00 21.00 -- 88.50 180 00 --

705 25

;

Tab. V.

Ausgerichtete Beiträge an ausgeführte Aufforstungs-Arbeiten pro 1887.

1) Bern, 14 Projekte (Fahnersgadenwald, Baiengrinde, RiesKostenBeiträge aus der ba bachrieseten f Abschlagszahlung), Sumpfschleif (Abschlags*TM8Bnndeskasse. Hülfjmülioo. Total.

Zahlung), Pfadrieseten (Abschlagszahlung), Murrenwald (Abschlagszahlung), Herdiggräbli (Abschlagszahlung), Schwarzfallgraben (Abschlagszahlung), Rieselauenen (Abschlagszahlung), verschiedene Privatgrundstücke in Adelboden, Sagegraben (Abschlagszahlung), Obere Allmend, Seligraben (Abschlagszahlung), Frickenmoos (Abschlagszahlung), Niederhorn(seit 1884 zurückbehaltener Betrag von Fr. 200 als Garantie für auszuführende Nachbesserungen) 50,456. 50 25,319. 94 -- 25,319. 94 2) Schwyz, 4 Projekte (Guggernwald, Stockwald, Oberstrickbord, Spreiten bachgebiet (Abschlagszahlung) .

.

.

7,487.61 3,547. 74 -- 3,547.74 3) Nidwaiden, l Projekt (Stanserberg (Abschlagszahlung) .

3,723. -- 2,199. -- -- 2,199. -- 4) Glarus, l Projekt (Bolligenwald) 4,540.80 2,135.-- -- 2,135.-- 5) St. GralJen, 8 Projekte (Wiesflecken, Rothmoos, Dottenwiler-Tannwald, Rohrkamm, Ob den Rietern, Ribelboden, Welschenberg, Schwendiweide (Abschlagszahlung) .

. 10,056. 24 4,585. 70 416. 38 5,002. 08 6) Graubünden, 3 Projekte (Carnellis, Pradafenz, La Muttaj 14,879.99 2,372.551,739.45 4,112.-- 7) Wallis, 11 Projekte (Béveron (Abschlagszahlung), Forêt de la Bois, La Garde, Forêt brûlée, Zoffleux, Borlot, Combettivaz, Tourbillon, Faces et Gollatey (Abschlagszahlung), Ganther, Oberbord (Abschlagszahlung, inklusive Fr. 1,103. 13 Beitrag aus der Bundeskasse und Fr. 490.28 aus der Hülfsmillion, die als Garantie für die Erstellung eines Pflanzgartens laut Beschluß vom 27. Januar 1882 zurückbehalten wurden), Escherwald-Schuttlärchen (Abschlagszahlung) 11,278. 75 4,833. 05 2,734. 03 7,567. 08 Total 42 Projekte

102,422. 89 44,992. 98 4,889.86 49,882. 84

g

Tab. VI.

o **

Angemeldete und vom Bundesrath genehmigte Aufforstungs-Projekte pro 1887.

Kostenbetrag.

Fr.

, Beiträge aus der Bundeskasse.

Hülfsmillion.

Fr.

Fr.

Total.

Fr.

1) Bern, 34 Projekte (Stößigraben, Vogelgraben, Grüebistutz, Tschuggenrieseten, Schwandischleif, Juchlischleif, Wengischleif, Weidligraben, Tschuggenschleif, Lauiund Wangischleif, Kleiner Menachrigraben, Riesetenräbli, Tripflischleif, Schleife im Sehaftenlauiwald, alengrinde (Nachprojekt), Goldeirieseten, Rüflnen am Gimmelwaldweg, Steinschlag am Lauterbrunnenweg, Sagislauenenzug (Ergänzungs-Projekt), Fitzligraben (Bäuert Schmecken), Fitzligraben (Wittwe Jaun), Gilbachegg, Stierenberg, Hungerrain. Kuhnisbergli, Gemeine Weide I, Gemeine Weide II, Stutzweid, Heimkuhallmend, Heimkuhallmendgräblein, Seuftenenalp, Sagigraben (Nachprojekt), Burggraben (Nachprojekt), Hintwald und Rittschöpf (Nachprojekt) .

.'

. 236,271.55 119,093.65 -- 119,093.65 2) Nidwaiden, l Projekt (Stanserberg (Nachprojekt) .

4,710.-- 2,646.-- -- 2,646.-- 3) Appenzell A. Rh., l Projekt (Sturmtanne) .

.

2,480. -- 868. -- -- 868. -- 4) 8t. Gallen, 5 Projekte (Neßlenhalde, Rohrkamm (Nachprojekt), Kohlschlag, Köbelsberg, Spielbergweide) .

10,800. 75 5,020. 20 1,399. 80 6,420. -- Total 41 Projekte 254,262. 30 127,627. 85 1,399. 80 129,027. 65

f

103 Daran ist der Kanton Bern allein schon mit Fr. 236,271 betheiligt , und außerdem die Kantone St. Gallen, Nidwaiden und Appenzell A. Rh. Alle übrigen Kantone des eidgenössischen Forstgebietes fehlen gänzlich, selbst die großen und der Gründung neuer Waldungen so bedürftigen Kantone Graubünden, Tessin und Wallis.

Wir haben uns durch diesen seitens der meisten Kantone läßigen Vollzug der betreffenden Bestimmungen in Art. 21 des Bundesgesetzes über das Forstwesen vom 24. März 1876 veranlaßt v gesehen, sämmtliche Kantone des eidgenössischen Forstgebietes durch Kreissehreiben vom 14. März 1887 einzuladen, bis Ende desselben Jahres ein Verzeichniß aller derjenigen Oertlichkeiten ermitteln zu lassen, welche überhaupt oder, in größern Kantonen, während der nächsten zehn Jahre (1887/97) nach dem obcitirten Art. 21 zur Neubewaldung zu gelangen haben. Diese Generalprojekte sind uns bis heute nur von den Kantonen Zürich, Bern, Glarus, Zug und St. Gallen zugekommen.

Wir werden den noch rückständigen Kantonen eine weitere Frist ansetzen und, wenn nöthig, von uns aus die Flächen bestimmen lassen, welche neu zu bewalden sind.

Die Angelegenheit der A u f f o r s t u n g in der G u s t i B i s e g g - A l p im bernischen Emmenthal, deren wir in unserem Geschäftsbericht 1886 Erwähnung gethan, fand durch eine zweckmäßige, von uns unteim 17. September 1887 gutgeheißene, Ausscheidung von Wald- und Weidfläche zwischen der bernischen Forstdirektion und den dortigen Bodenbesitzern ihre Erledigung.

Eine uns zur Anzeige gebrachte, angeblich gefahrbringende Abholzüng im obern Laufe der Sense (Kt. Freiburg) erzeigte sich als von geringer Bedeutung, dagegen veranlaßte uns der diesfällige Bericht unsers Forstinspektorates, genannten Kanton einzuladen, den Kataster mit Bezug auf die bisher noch nicht aufgenommene Bestockung der Weidflächen im eidg. Forstgebiet zu revidiren, resp.

Wald und Weide auszuscheiden, und ferner das Waldareal durch Anlagen neuer Schutzwaldungen in jenem Gebiete zu erweitern.

Die Anstände mit dem Kt. Tessin wegen A u f f o r s t u n g e n l ä n g s der G r o t t h a r d l i n i e im Livinenthal, welch' letztere wir bereits unter'm 20. November 1886 beschlossen, wurden durch ein Einverständniß zwischen dem Bunde, dem Kanton Tessin und der Gotthardbahndirektion über Betheiligung an den diesfälligen Kosten beseitigt.

Unterm 28. September haben wir den Kanton Graubünden auf den bedrohlichen Zustand des in Bewegung begriffenen B a n n -

104 w a l d e s ob S o g l i o (Bergell) aufmerksam gemacht, um demselben Veranlassung zu bieten, rechtzeitige Maßnahmen dagegen zu ergreifen.

Die in sehr steiler und rüfegefährlicher Lage befindlichen W a l d u n g e n i n d e r G e g e n d v o n E s c h o l z m a t t (Kanton Luzern) sind nach einem Berichte unseres Forstinspektorates infolge von Mißwirthschaft und Weidtrieb in einen solch' unwirtschaftlichen Zustand versetzt worden, daß wir uns mit Schreiben vom 30. Juni bewegen fanden, die Regierung dieses Kantons einzuladen, die erwähnten Waldverhältnisse einer gründlichen Untersuchung unterwerfen zu lassen und, darauf gestützt, das Erforderliche zu einer pfleglichen Bewirthschaftung dieser wichtigen Schutzwaldungen zu beschließen. Es ist uns hierauf noch keine Rückäußerung zugekommen.

Auf Beschwerde des Kantons Schwyz vom 9. März 1887, daß die dem B e z i r k Uri g e h ö r e n d e n W a l d u n g e n bei Si si ko n, in welchen die Bewohner und Gutsbesitzer in Riemenstalden holzberechtigt sind, übel bewirtschaftet und übernutzt werden, haben wir den Sachverhalt durch unser Forstinspektorat untersuchen lassen. Der diesbezügliche Bericht sammt Gutachten wurde den Kantonen Uri und Schwyz zur Vernehmlassung übermittelt.

Der V e r e i n s c h w e i z e r i s c h e r G e r b e r setzte in einer längern Eingabe die Wichtigkeit der Eichenschälrinde für die Gerberei auseinander, welche gegenwärtig in einem Werthe von zirka 1 /2 Million Franken aus dem Auslande bezogen werde, und stellte das Gesuch, es möchten die schweizerischen Waldbesitzer veranlaßt werden, Eichenschälwaldungen anzulegen.

Wir gaben von diesem Gesuche den für diese Wirthschaftsweise besonders geeigneten Kautonen Tessin, Waadt, Wallis und Graubünden (betreffend Misox) Kenntniß, mit der Einladung, dasselbe zu prüfen und uns ihre Ansicht hierüber mittheilen zu wollen.

Die uns hierauf in mehr oder weniger entsprechendem Sinne zugekommenen Rückäußerungen theilten wir dem Verein schweizerischer Gerber mit.

Ueber den außergewöhnlich großen S c h n e e s c h a d e n vom 28./29. S e p t e m b e r 1885 haben wir, mit Hülfe der Kantone, eine ausführliche Statistik ausarbeiten und letztern im Druck zustellen lassen.

In vielen Lärchwaldungen des Kts. Wallis, namentlich aber in denjenigen des Engadins, Puschlav und Münsterthal, (Kt. Graubünden), ist 1887 der graue Lärchenwickler (Tortrix oder Stega-

105 noptycha pinicolana ZU.) massenhaft und sehr schädlich aufgetreten.

Die Waldungen des Oberengadin, die fast ausschließlich aus Lärchen bestehen, hatten infolge des Fraßes eine braunrothe Färbung erhalten, als ob ein Feuer über sie hinweggegangen.

Da dieses wiederholt schon aufgetretene Insekt den dortigen Waldungen verhängnißvoll zu werden droht, werden wir, gemeinschaftlich mit den betreffenden Kantonen, auf Schutz-Maßnahmen gegen dasselbe bedacht sein.

2. Jagd und Vogelschutz, a. Jagd.

Der schweizerische Jäger- und Wildschutzverein Diana, von der Ansicht ausgehend, daß das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 17. September J875 revisionsbedürftig sei, hat sich die verdienstvolle Mühe gegeben, einen Entwurf über Revision dieses Gesetzes auszuarbeiten und uns denselben, unterm 8. September 1887 durch seinen Centralvorstand zur Prüfung und geeigneten gesetzgeberischen Verwerthung zustellen lassen.

Wir verdankten der Diana ihre gründliche Arbeit und sagten ihr auch seinerzeit eine gehörige Würdigung derselben zu, fanden aber, daß die Frage einer Revision genannten Gesetzes erst dann zur Prüfung gelangen könne, nachdem die gegenwärtig den eidgenössischen Käthen wir Berathung vorliegende Revision des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 18. September 1875 zum Abschluß gelangt sein werde.

Der vom Kanton Schwyz unterm 14. Januar 1887 beschlossenen revidirten Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz haben wir den 1. März desselben Jahres unsere Genehmigung ertheilt.

Unter gleichem Datum genehmigten wir die von Genf revidirte Vollziehungsverordnung vom 2. Februar 1887.

Bin Versuch, die an den Genfersee anstoßenden Kantone zu einer gemeinschaftlichen Regelung der Entenjagd auf dem See zu veranlaßen, blieb erfolglos.

Veranlaßt durch ein Gesuch des Jägervereins des Distrikts Delsberg, Sektion des schweizerischen Jägervereins Diana, um Abgrenzung eines Jagdbannbezirks im Jura und Uebernahme der Kosten des diesfälligen Wildhut, gleich wie in den gesetzlich vorgeschriebenen Bannbezirken, haben wir unterm 25. Februar grund-

106 sätzlich beschlossen, daß, nach Maßgabe des Bundesbeschlusses betreffend die Betheiligung des Bundes an den Kosten der Kantone für die Uebenvachung der Jagdbannbezirke vom 28. Juni 1878 und der diesbezüglichen Vollziehungsverovdnung vom 11. März 1879, Bundesbeiträge an die Wildhutkosten auch für solche Bezirke zu bewilligen seien, welche die in obigem Beschlüsse aufgeführten Kantone iüber die pflichtige Anzahl Bezirke hinaus in Bann setzen, jedoch nur nsoweit, als der jährlich von der Bundesversammlung hiezu festgesetzte Kredit solche Bewilligungen gestattet.

Im Stande der Jagdbannbezirke ist seit unserer diesbezüglichen Verordnung vom 16. Juli 1886 keine Veränderung eingetreten, dagegen sind uns Gesuche um Abänderung der Abgrenzung einiger Bezirke eingegangen, die noch nicht erledigt werden konnten.

Laut erwähnter Verordnung durfte voriges Jahr die Jagd auf Gemsen und Murmelthiere in den sonst aufgehobenen Bannbezirken nur vom 10. September bis 1. Oktober stattfinden. Die Kantone Bern und Graubünden haben im Interesse der Erhaltung genannten Wildstandes diese Jagdzeit auf 10 Tage abgekürzt.

Von nun an hört die von uns verlangte zeitweilige besondere Wildhut in den 1886 aufgehobenen Bannbezirken auf und damit jeder außerordentliche Schutz des dortigen Wildstandes.

Dem Gesuche des Kantons Freiburg um Bewilligung zum Abschuß einer Anzahl alter Gemsböcke, alter kitzenloser Gemsgaisen und alter Auerhähne im Wildasyl Hochmatt wurde unter gewissen Bedingungen entsprochen.

Im gleichen Kanton fanden nach einem Artikel in der Jagdzeitung Diana während der offenen Jagd Treibjagden auf Gemsen mit Hunden statt, was uns veranlaßte, die dortige Regierung hierüber zur Vernehmlassung einzuladen. Auf die Rückäußerung hin, daß zu fraglicher Jagd Vorstehhunde verwendet worden seien, während der Art. 13 des Bundesgeselzep über Jagd und Vogelschutz nur die Verwendung von Laufhunden verbiete,f sahen wir uns zu der Bemerkung veranlaßt, daß Vorstehhunde, welche die Eigenschaft besitzen, das Hochwild gleich den Laufhunden zu verfolgen, im Sinne des Gesetzes ebenfalls als zur Verwendung bei der Gemsjagd verboten zu betrachten seien.

Unterm 15. September ertheilten wir auch dem Kanton Bern bedingungsweise die Bewilligung zum Abschuß von Gemswild im Wildasyl Grifferhorn.

Zur Inspektion durch Jagdexperten kamen im Berichtjahr die Jagd bannbezirke der Kantone Bern, Luzern, Uri, beider UnterwalO

107 den, Schwyz, Freiburg, Appenzell 1. uüd A. Rh., St. Gallen und der Bezirk Piz Beverin im Kanton Graubünden.

Die nns eingegangenen Berichte haben wir den betreffenden Kantonen zur Kenntnißnahme und Beseitigung der in denselben gerügten Uebelstände mitgetheilt. Nach diesen Berichten wird die Wildhut in verschiedenen Kantonen ganz ausgezeichnet geführt und hat denn auch daselbst eine ganz erfreuliehe Mehrung des Wildstandes zur Folge. Die rauhe Witterung des Frühlings 1887 und namentlich der späte Schneefall im Mai ist den Brüten der Hühner und der Vermehrung der Hasen und zum Theil auch der Murmelthiere nachtheilig gewesen.

Ueber Größe der gegenwärtigen Jagdbannbezirke, Anzahl der Wildhüler, Frevelanzeigen, erlegtes Raubzeug und Kosten der Wildlmt enthält nebenstehende Zusammenstellung (Tabelle VII) die näheren Angaben.

Die Einführung von Steinwild in der Schweiz (Art. 15, Abs. 4, des betreffenden Bundesgesetzes) hat sich die Sektion Rhätia des Schweizerischen Alpenklub mit zu ihrer Aufgabe gestellt, nachdem der schweizerische Jägerverein Diana ihr 3 Stück Steingaiseu überlassen. Dieselben befinden sich gegenwärtig in einer eingefriedigten, zirka 40 Aren messenden, mit Baumgruppen und Wasser versehenen Alpweide, auf Gebiet der Gemeinde Filisur (Graubünden).

Zur Züchtung dieses edlen Wildes bedarf die Sektion Rhätia noch eines männlichen Thieres, das schwierig erhältlich ist.

Die Jagdpolizei außer den Bannbezirken, die nur dem Landjägerkorps übertragen ist, läßt im Allgemeinen sehr zu wünschen übrig und wird noch dadurch erschwert, daß manche Kantone die Bewilligungen für die Fuchsjagd, außer der gewöhnlichen Jagdzeit, in viel zu weitem Maße und oft ohne Beobachtung der vom Gesetz verlangten Restriktionen ertheilen.

b. Vogelschutz.

Die gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz der nützlichen Vögel, welche unter den besondern Schutz des Bundes gestellt sind, finden im ganzen Umfange der Schweiz die vollste Beachtung mit einziger Ausnahme einiger Gegenden im Jura und des ganzen Gebietes des Kantons Tessin.

So haben wir auch dieses Jahr wieder uns veranlaßt gesehen, die Regierung des Kantons Bern über den Fang nützlicher Vögel während geschlossener Jagd und mit verbotenen Geräthen in der

Wildhut in den Jagdbannbezirken im Jahre 1887.

Tab. VII.

Bannbezirke (nach Verordnung vom 16. Juli 1886).

Thätigkeit der WildhUter.

WildErlegtes hilter, FrevelKanbWild.

Größe

"Kanton.

Name.

Bern

per Bezirk.

per Kanton.

km2.

km2.

465 495 222

l 1182

deren Anzahl.

anzeigen.

Zur Seite 107.

Kosten der Wildhut.

i

Fixe Bewaffnung Besoldungen und oder Betrag Sänge Vögel. der Taggelder. Ausrüstung.

thiere.

Fr.

Zulage für Munition.

Entschädigung für Kleidung.

Entschädigung für Wohnung.

Verschiedenes.

Schußprämien.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Bundesbeitrag.

t Zeitweilige || Aushulfe. i; Fr.

ii ,

Fr.

Fr.

1,498. 73

a. Alte Bezirke.

1 Wildstrubel- Wildhorn 2. Finsteraarhorn 3 Rothhorn . . . .

. . . . . .

j

14

136

252

3,799. 95

17

7

18

4. --

110. --

233. 25

349. --

4,496. 20

300. --

20. --

50. --

370. --

123. 33 !

12

400. --

7. 30

25. --

432. 30

144. 10

14

20

400. --

17. --

417. --

139. --

17 2

336. --

2. 90

353. 90

117. 97

1

10 4

200. --

66. 67

2

32

2

1,600. --

107. 80

19. 60

200. --

2,129. 40

709. 80

2,445. 50

118. 45

15. 70

72. --

3,449. 65

1,149. 88

49. 20

815. 60

271. 87

6

b. Neue Bezirke.

306

2 Gifferhorn (Wildasyl) 3 . Hohgant (Gems- u n d Rehbann) . . . .

Luzern

Sehratten-Rothhorn

.

.

Uri Obwalden . . . . Rothstöcke Nidwaiden . . . .

Schwyz .

.

Kärpfstock . . .

Glarus Brenleire (alter Bezirk) Frciburg .

}

62

1 1

129

83 48 24 118 129

102 128

\ 230

3

15

59

3 31 189

1

2

8

13

762. --

1

1

11

3

650. --

M

1

l 1

Ì

189

2

1

5

200. --

10

40

15.

2,468. 25

11. --

122. --

80. -- 48. -

750 .

4. 40

-- -_

33. 80. --

200. --

8. --

3 Erz- und Rothhorn

141 235 295

b. Neue Bezirke.

1 und 2 Piz cTErr 3 Piz BG v eri n

342 163 i

5 Bernina (Wildasyl)

. . l . . .

. . . Tour d'Aï et Naye (alter Bezirk) . . . .

Diablerets (neuer Bezirk)

11

13

39

65

6,160. --

4

2

22

54

4,500. --

353. 80

98. --

71. 70

151. 85

6,835. 35

2,278. 45

4,582. 35

1,527. 45

l 5,475. --

1,825. --

562

17

40

1 623

94 233

|

225 244

1 469

5 6

5 5

19 48

10

562 392 794

2 1 1

2

J1748

225 13 18

154 3 137

2. 20

80. 15

327

; 1,875. -- 3,600. --

--

a. Alte Bezirke.

. . . .

1

l

~

600. --

i i

5,467. 55

b. Neue Bezirke.

1

538 192 344

1 Weißhorn .

2 Haut de Crj . .

3 Grand Combin .

.

Total

8088

11074 i

8088

2 1 1

7 2 2

54

78

37 4 7

231 65 34

l 4,380. --

781 1091

34,476. 70

19. 50

62. 20

400

1

alten, mit 3l. Dezember 1887 gänzlich Aufgehobenen Bezirke ,| 4551 ' 3537 neuen Bezirke



1,822. 52

5. 85

Ì

!

1.552. 15

968. 15

1

l Ì

i

1,026. 60

227. 67 ;

1 671

479 144

1 Aletschhoru-Mainoiioru1 2. Goms, linke Thalseite 3 Weißmies-ilischabel

i

683. -- 3,079. 80

1 l

a. Alte Bezirke.

1 Ma^gia-Leventina 2 Comoghè b. Neue Bezirke.

Î Gotthard | 2 Verzasca-Leventina

312. 55 ·

a. Alte Bezirke.

Graubünden . . . .

1

62

118

i Appenzell A. Rh. . .

» Säntis Appenzell 1. Rh. . , S t . Gallen . . . .

Wallis

l 515

155

Schopfenspitze (neuer Bezirk)

: vVaadt

iS

85. 85

!

510. 85

1,193. 40

38,787. 10

12,929. 04

| i

4551 3537 i

i

,

i

'

1

i

i

Ì

108 Gegend von Pruntrut zur Vernehinlassung einzuladen. Es wurde uns hierauf die Richtigkeit der Angaben bestätigt und uns zugleich niitgetheilt, daß die Staatspolizei gegen diesen Unfug energisch eingeschritten und ihrerseits Strafanzeigen, sowie Konfiskationen von Flinten, Schlingen und Netzen erfolgt seien.

Im Kanton Tessin findet, ungeachtet unserer Mahnungen, die Verfolgung der nützlichen Vögel immer noch in großartigem Maßstabe, hauptsächlich mit Schlingen und Fallen, statt. Die dortige Regierung hat bisher noch keine ernstlichen Maßnahmen ergriffen, um dem Jagdgesetze Nachachtung zu verschaffen, und die PolizeiOrgane schreiten gegen die Jagdfrevler nicht oder doch nur sehr läßig ein.

Sollten unsere weitern Vorstellungen bei der Tessiner Regierung keinen Erfolg haben, so werden wir uns mit der Frage befassen, welche Mittel uns zu Gebote stehen, dieselbe zu ihrer Pflicht anzuhalten.

Das Bilderwerk nützlicher Vögel von Lebet erschien dieses Jahr in einer billigern Auflage zum Preis von Fr. 5. Mit Kreisschreiben vom 8. Juli 1887 empfahlen wir den Kantonen dieses Werk mit dem Beifügen, daß wir zur Erleichterung des Ankaufes durch schweizerische Schulen beschlossen haben, einen Beitrag von Fr. 1. 50 per Exemplar unter der Bedingung zu bewilligen, daß die betreffenden Kantone die Anschaffung des Werkes in gleichem Maß unterstützen. Es sind hierauf 423 Exemplare desselben von Schulen angekauft worden, außer 81 Exemplaren der ersten Auflage.

Die Regierung des Kantons Tessia hat sich bisher in keiner Weise am Ankauf desLebet'schen Vogelbilderwerks betheiligt, obwohl wir derselben den Nutzen desselben für eine humanistische Erziehung der heranwachsenden Jugend hervorgehoben.

In unserem Geschäftsbericht über das Jahr 1884 haben wir die Resolutionen des I. internationalen Ornithologen-Kongresses in Wien mit Bezug auf die Vogelsehutuf'rage mitgetheilt. Praktische Erfolge hatten dieselben bis anhin nicht, und es zeigt sich bei den europäischen Staaten auch heute ooch keine Geneigtheit, auf eine internationale Regelung der Vogelschutzfrage einzutreten. Wir hielten daher denn auch den Zeitpunkt noch nicht für gekommen, um dem Auftrage der hohen gesetzgebenden Räthe mit Postulat vom 23. Dezember 1881 mit Aussicht auf Erfolg nachkommen zu können.

109

III. Fischerei.

Wir hatten die Ehre, Ihren hohen Käthen den Entwurf einer Revision des B u n d e s g e s e t z e s über die Fischerei sammt Botschaft vom 3. Juni 1887 vorzulegen, dessen erste Behandlung Sie auf das Jahr 1888 verschoben.

Uuterm 18. Mai 1887 wurde in Luzern eine U e b e r e i n k u n f t zwischen der Schweiz, Baden und E l s a ß - L o t h r i n g e n über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, einschließlich des Bodensees, in Revision derjenigen vom 14. Juli 1877, abgeschlossen. Die Auswechslung der Ratifikationen fand am 19. Oktober in Bern statt und es trat die Uebereinkunft mit demselben Datum in Kraft.

Die Unterhandlung mit Frankreich über R e v i s i o n der F i s c h e r e i - U e b e r e i n k u n f t vom 28. Dezember 1880 mit Bezug auf den Genfersee wurde fortgesetzt und von uns unterm 14. Oktober 1887 vorgeschlagen, die Abänderungen, über welche Einverständniß herrscht, vorläufig, bis zum Abschluß der Berathung über die Revision des Bundesgesetzes über die Fischerei, provisorisch in Kraft treten zu lassen.

Im Einverständniß mit Italien wurden für die schweizerischitalienischen Grenzgewässer F i s c h e r e i k o m m i s s ä r e bestellt, wie solche bereits für die schweizerisch-französischen Gewässer mit sehr günstigem Erfolge bestehen. Als schweizerischen Kommissär wählten wir Herrn Zolldirektor Franscini in Lugano.

Dem Kanton Zürich wurde auch dieses Jahr wieder, unter gewissen Bedingungen, ausnahmsweise Bewilligung zum F a n g v o u B l a l i n g en im Z ü r i c h s e e ertheilt.

Im Laufe des Berichtjahres wurden folgende S c h o n r e v i e r e mit unserer Genehmigung neu gegründet: 1. Vom Kanton Luzern der Sempachersee und die Suhr (letztere, soweit öffentliches Gewässer), auf zwei Jahre. Die Schonung begann jedoch erst mit dem 1. Januar 1888.

2. Von den Kantonen Appenzell A. Rh. und St. Gallen die Goldaoh mit ihren Seitenbächen bis zum Kanaleinlauf des Etablissements HölMi & Cie. in Blumenegg, Gemeinde Goldach, vom 1. Juni 1887 bis 1. Juni 1889.

3. Vom Kanton Waadt die Orbe bei Vallorbes auf eine Länge von 300 m. ohne Festsetzung einer Zeitdauer.

Laut beiliegender Tabelle VIII bestunden Ende 1887 15 Schonreviere, welche sich auf die Kantone Zürich, Bern, Zug, Appenzell

Leistungen der schweizerischen Fischbrutanstalten während der Brutperiode 1886/87.

.Tab. IX.

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Kanton.

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.Zur .Seite 109.

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Total.

764,150 1,039,275 1,934,800 15,000 80,000 6,400 2,943,700.

32,000 208,000 90.000 200,500 683.000 30,000 19.323 271,330 . 314,110 25,500 691,500 4,150 253,000

dor unter amtlicher Kontrole In öffentliche; ..Gewässer ausgesetzten Fischchen.

Brutfläche.

Eiernnterlagen m1.

43.81 39.8* 1,934,800 23.16 - 15,000. 1.1« C750,650 1,015,900

80,000 6,000 2,425,700 30,000 - 208,000 26,000 103,650 - 683,000 - 30.000 -- 19,323 - 248,180 - 314,110 - 26,500 - 631,800

055 1.00

52.44 10.94 7.27 3.19 37.98 21.16 1.41

2.00 24.84 14.98 6.80

Brutgläser.

3 --7 -- -- -- 30 -- -- -- -- -- -- -- --

48.41 2.00 40.oo

.-- -- 3 -- -- --

2,479,000 1-70.0,000 :60,OOQ: llï667,7QQ 841,300, :i,.29.9,575 ,1,636,383 840,880. 1, 218,80.0' ^00? SI.SOO.NöjOOO Ì134,300 .'2,080,000 cl',500,000 :28jOOO .9,607,738" (8,806,463 1 382.8»

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- 253,000

110 A. Rh., 8t. Gallen, Graubünden und Waadt vertheilen und zusammen eine Wasserfläche von 883.79ha. einnehmen (Ende 1886: 1240 ha.).

N e u e F i s c h w e g e wurden im Berichtjahre mit Bundesunterstützung erstellt oder sind im Bau begriffen: 1. In der Rhone in Genf mit einem Kostenaufwand von Fr. 4000. -- 2. In der Orbe bei Orbe (Kanton Waadt) mit einem Kostenaufwande von .

.

.

.

. ,,. 975.80 3. In der Glatt bei Rheinsfelden (Kanton Zürich) in einem Voranschlag von .

. ,, 450. -- Die erstgenannten Fischwege wurden in Cément, der dritte in Holz und Cernent erstellt.

Gegen V e r u n r e i n i g u n g der G e w ä s s e r zum Nachtheil der Fischerei wurde uns häufig Veranlassung gegeben einzuschreiten, namentlich beziigl. des Rheins und seiner Zuflüsse bei Basel, wo zahlreiche Fabriken bestehen, deren Abgänge den Fischen schädlich sind. Zum Theil rührten die Verunreinigungen von Fabriken auf badischem Gebiete her und wurde namentlich der Fisch bestand in der Wiese durch Abgänge einer Fabrik in Lörrach stark beeinträchtigt.

Wir haben nicht ermangelt, die nöthigen Schritte zu thun und Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Uebelständen bestmöglich zu begegnen.

Betreifs der Verunreinigung des Rothbaches durch eine Fabrik bei Gais sahen wir uns, auf ein Gesuch der Regierung von Appenzell A. Rh., veranlaßt, den Sachverhalt durch unsern Experten, Herrn Apotheker Nienhaus in Basel, untersuchen zu lassen. Den Bericht sammt Gutachten übermittelten wir genannter Regierung zur Kenntniß und Benutzung.

Außerdem beschäftigte uns die Verunreinigung der Aaeh bei Amrisweil (Thurgau), diejenige des alten Birsbettes bei Laufen (Bern) und der Promenthouse (Waadt).

Die Verunreinigung der Jougnenaz (Waadt), über welche wir bereits letztes Jahr berichtet, und die zu weiteren Unterhandlungen mit Frankreich auf diplomatischem Wege Veranlassung gegeben, ist noch gegenwärtig nicht beseitigt, doch ist alle Aussicht vorhanden, daß den diesseitigen Wünschen entsprochen werde.

Ili Im Gebiete der k ü n s t l i c h e n F i s c h z u c h t wurden auch letztes Jahr wieder erfreuliche Fortschritte gemacht, indem die Brutanstalten sich gegenwärtig auf 66 belaufen (1886: 64).

Laut beistehender Tabelle IX wurden 1886/1887 9,607,738 Fischchen erbrütet und zwar hauptsächlich Felchen, Fluß- und Bachforellen, dann Seeforellen, Röthel (Saiblinge), Lachse, Aeschen etc.

Die Einrichtung der Anstalt der Stadt Zug hat sich bewährt und der Betrieb ist ein ganz vorzuglicher, der allgemein Anerkennung, selbst über die schweizerische Grenze hinaus findet. In dieser Anstalt wurden letztes Jahr 2,766,000 Fischchen erbrütet.

Der'Fortschritt in der künstlichen Fischzucht seit 1881 ist aus folgender Zusammenstellung ersichtlich : Jahr.

Anzahl der Anstalten. Erbrütete Fischchen.

1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887

25 30 38 52 57 64 66

1,957,350 3,687,490 3,283,749 4,335,117 5,709,442 6,126,429 9,607,738

Es sind mit unserer künstlichen Fischzucht hauptsächlich zwei Uebelstände verbunden, deren wir hier kurz Erwähnung thun müssen. Für's Erste wird in einigen Kantonen mit der Bewilligung zum Fischfang während der Schonzeit der betreffenden Fischart für Brutzwecke Mißbrauch getrieben, indem Fische gefangen und in den Handel gebracht werden, ohne die Kontrole zu passiren und somit ohne daß das Brutmaterial derselben für die Brutanstalten gewonnen wird. Zweitens haben manche Anstalten zu warmes Wasser und zum Theil zu mangelhafte Einrichtungen.

Wir werden die Besitzer der betreffenden Brutanstalten auf erwähnte Uebelstände aufmerksam macheo, und künftighin die Verabfolgung von Bundesbeiträgen an diesfâllige Bedingungen knüpfen.

Da W a l lis noch keine Fischbrutanstalt besitzt, so haben wir uns veranlaßt gesehen, der dortigen Regierung die Wichtigkeit der Fischerei und der Einrichtung einiger Brutanstalten für Edelfische auch für den dortigen Kanton auseinanderzusetzen, und uns anerboten, ihr diesfalls durch Sachverständige an die Hand zu gehen.

Leider trat Wallis auf unsere Anregung nicht ein.

Wenn auch einige Kantone dem Fischereiwesen noch wenig Aufmerksamkeit schenken, so verbreitet sich doch die Einsicht der

Tab.

VIII.

Zur Seite 111.

l Kanton.

Bezeichnung des Schongebietes.

l Zürich.

1) Limmat. Von der Bahnhofbrücke abwärts bis zum Nadelwehr und jenseits desselben außerhalb des Wasserwerkkanals bis z u dessen Ende .

.

.

.

.

.

.

.

.

Uferlänge.

Fläche.

Flußlänge.

km.

ha.

km.

1 70

--

2) Sihlkanal 3) Schanzengraben.

4) Sihl.

Bern.

5 ) Lütschine i m Amtsbezirk Interlaken .

.

.

.

--

.

--

.

.

--

6) Kander im Amtsbezirk Frutigen und Nebenflüsse im Kander-, Engstligen- u n d Kienthal .

.

.

.

.

.

.

Zug.

7 ) Zugersee .

.

8 ) Aegerisee I . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Appenzell A. Rh. \ St. Gallen.

' Graublinden.

! Waadt.

--

--

286.00

--

260.00

--

.

.

.

2.00

118.00

3,50

140.00

,, H.

.

.

.

{ Goldach .

10) i l Goldach. Von der Appenzeller-Grenze bis Blumenegg

--

·^i Oberengadin (Gemeinden: Sils, Silvaplana, Celerina, ferner Ponili)) tresinil> Samaden, Bevers, Ponte und Madulein)

--

1 3/ ) Lago bianco u n i Lago della crocetta O O

--

-- .

.

1 4 ) Unterengadin (Gemeinden: Zernez u n d Sus)

.

.

.

.

5.50

--

15) Orbe bei Vallorbes

Total

0.36

7.50

126.00

.

1.80

1.85

1.40

12.40

-- -- -- -- 86.00 -- 470.00

-- -- 26.00 6.00

Absolute Schonung.

Absolute Schonung.

131.00 Ì i 213.00 Bewilligungen zum Fangzum Zwecke 82.00 der künstl. Fischzucht vorbehalten.

-- --

384.00

Absolute Schonung.

7.00

7.00

Absolute Schonung.

1.80

1.80

Absolute Schonung.

171.50

67.85

llO.oo

104.00

-- 3.00

--

867.80

Bemerkungen.

10.66

0.22

.

.

ha.

0.65

.

.

ha.

-- --

.

9)

1

18.64

Von der Badanstalt bis zum Eintritt in die Sihl

Obere Sihlbrücke bis Einmündung in die Limmat

Fläche.

Totalflache per Kanton.

Pliisse.

S en«

1.50 413.79

Das Fischen mit der Ruthe ist im Juli und August gestattet.

257.85 1.60

883.79

1 > Absolute Schonung.

) Absolute Schonung.

112 großen volkswirtschaftlichen Bedeutung desselben in der Schweiz immer mehr, wozu die Fischerei vereine, deren wir gegenwärtig 8 besitzen, örtlich wesentlich beitragen. .Vorliegender Bericht konstatirt denn auch aus dein letzten Jahr einen erfreulichen Fortschritt im Vollzug des Bundesgesetzes über die Fischerei.

IV. Abtheilung: Auswanderungswesen.

I. Allgemeines.

1. Die statistische Verarbeitung der von den Agenturen zu liefernden Angaben über die überseeische Auswanderung deckte eine Anzahl Mängel und Unrichtigkeiten auf, welche bei der Ausfüllung des bisher für jene Angaben benutzten Formulars mit unterlaufen waren. Dieser Umstand, sowie die Absicht, die Ergebnisse der Auswanderungsstatistik öfters zu publiziren als bis dahin, haben uns veranlaßt, die Agenturen anzuhalten, uns die Angaben über die von ihnen spedirten Schweizerbürger und in der Schweiz niedergelassenen Ausländer allmonatlich und zwar nach einem Formular einzusenden, welches geeignet sein durfte, über unsere Auswanderung vollständigeren Aufschluß zu geben, als dies bis anhin der Fall sein konnte.

2. Nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1880 haben die Agenturen eine eingebundene und paginirte Kontrole über ihre Vertragsabschlüsse zu führen. Dieser Vorschrift des Gesetzes sind, wie anläßlich einer Inspektion der Agenturgeschäfte beobachtet worden ist, mehrere der letztem nur in höchst unvollkommener Weise nachgekommen. Auch die Kontrolen derjenigen Agenturen, welche dieselbe in ziemlicher Vollständigkeit eingerichtet hatten, wiesen eine große Verschiedenheit in den Rubriken auf. Wir erachteten es daher für angezeigt, eine für alle Agenturen gleiche und verbindliche, möglichst vollständige Kontrole einzuführen.

3. Die Zahl der im Jahr 1887 nach überseeischen Staaten ausgewanderten Schweizerbürger und in der Schweiz niedergelassenen

113 Ausländer beträgt 7558 gegen 6342 im Vorjahre. Es hat sonach die Auswanderung im Berichtjahre nicht unerheblich zugenommen, immerhin steht die Auswanderungsziffer dieses Jahres noch weit unter der Durchschnittsziffer der Jahre 1880--1886. Näheres siehe Bundesblatt 1888, Beilage zu Nr. 6.

4. Unterm 6. Juoi 1887 haben wir Ihnen den Entwurf zu einem neuen Bundesgesetze betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen unterbreitet und in dem zweiten Theile der dazu gehörigen Botschaft uns auch über Ihre Postulate vom 31. Mai 1881 und 26. April 1882 einläßlich vernehmen lassen (s. Bundesblatt 1887, III, 193--246). Es ist indessen im ßerichtjahre nur der Ständerath dazu gelangt, die Materie zu behandeln.

5. Auch im Berichtjahre hat das Departement einen größern Auswanderertransport bis zum Einschiffungshafen begleiten lassen.

Dem sehr einläßlichen und über die verschiedensten dabei in Betracht kommenden Verhältnisse Auskunft gebenden Berichte unseres Abgeordneten entnehmen wir folgende Stelle: ,,Es mag wohl nur selten vorkommen, daß die Agenten in Nachachtung von Artikel 13 des Gesetzes Vorsorge treffen, daß die Auswanderer bei der Ankunft im Landungshafen von einem Bevollmächtigten der Agentur in Empfang genommen werden.

,,Um so nothwendiger dürfte es erscheinen, solche Auswandererzüge von Zeit zu Zeit begleiten zu lassen, damit durch direkte Anschauung alltallige Uebelstände wahrgenommen werden können, während die Klagen von Auswanderern oft ein nichtsehr anschauliches Bild der Verhältnisse geben und es den in der Presse niedergelegten Beschwerden nicht selten an der nöthigen Objektivität fehlt; dazu kommt, daß durch persönliche Besprechung mit den Angestellten der Gesellschaft, dem Schiffspei'sonal oder den Hafenbeamten Uebelstände leichter abgestellt werden können, namentlich wenn die Begleitung beider Sprachen, der der Auswanderer und der des Schiffspersonals und der Kompagnie, mächtig ist. Abgesehen von den vielen kleinen Diensten, die man den Auswanderern auf der Reise erweisen kann, verdient hauptsächlich der Umstand Beachtung, daß eine solche Begleitung den Auswanderern das beruhigende Gefühl einflößt, Jemanden mit sich zu wissen, an den sie sieh gegebenen Falls wenden können, der sowohl auf der Eisenbahnfahrt als beim Schiffspersonal mehr Autorität genießt, als ein Angestellter
einer Agentui'. Dieser Umstand gewinnt an Werth, wenn man weiß, daß die meisten Auswanderer des Reisens ungewohnt sind und vielleicht nie die Grenzen ihres heimatlichen Thaies überschritten haben, und daß nicht selten Frauen und Kinder die Fahrt allein machen, während der Familienvater ihnen voraus ausgewandert ist."1 Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. II,

8

114

II. Agenturen.

1. Im Berichtjahre ist eine Agentur eingegangen, nämlich diejenige von Otto Stoer in Basel, und zwar infolge Todes de» Herrn Stoer. Es bestehen zur Zeit noch acht Agenturen, nämlich diejenigen von: 1) Wirth-Herzog in Aarau mit .

. 34 2) J. Leuenberger in Biel mit .

.

.23 3) Christ-Simmener in Genf .

.

. ohne Unter4) C. Corecco und A. Brivio in Bodio mit 21 5) Schneebeli & Cie. in Basel mit .

. 36 aaienten.

"5 6) A. Zwilchenbart in Basel mit .

. 74 7) Rommel & Cie. in Basel mit .

. 56 8) Louis Kaiser in Basel mit .

.

.64 Die Zahl der Unteragenten sämmtlicher Auswanderungsgeschäfte beläuft sich sonach auf 308.

Im Dienste der Ende Juli eingegangenen Agentur Stoer standen zu genanntem Zeitpunkt 22 Unteragenten. Ein Theil derselben ist später in den Dienst der andern Agenturen getreten. Zu Anfang des Jahres beschäftigten die Auswanderungsagenturen 332 Unteraganten; es ist sich somit im Berichtjahre die Zahl der Unteragenten ungefähr gleich geblieben. Wir haben uns bereits in früheren Geschäftsberichten und namentlich in unserer Botschaft vom 6. Juni 1887 über die Frage der Unteragenten in eingehender Weise ausgesprochen; es ist zu hoffen, daß mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes eine erhebliche Reduktion der Zahl der Unteragenten eintreten wird.

3. Eine Agentur sprach den Wunsch aus, es möchte der Bundesrath öfter als bisanhin Genehmigungen der Anstellung von Unteragenten (Art. 5) vornehmen. Wir fanden uns aber nicht veranlaßt, dem Gesuche zu entsprechen, und zwar aus folgenden .

Gründen: Das Bundesblatt weist nach, daß nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1880, betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen, die Bundesbehörde in einem und demselben Jahre wiederholt Genehmigungen der Anstellung von Unteragenten vorgenommen hat, so im Jahre 1881: am 31. Mai, 22. Juli, 14. Oktober, 6. Dezember; im Jahre 1882: am 10. Februar, 21. März, 19. Mai, 23. Juni, 25. August, 27. Oktober, 29. Dezember.

Nachdem aber mehrere Hundert Unteragenten in Punktion gestanden, hat es nicht mehr nöthig geschienen, öfter als zwei Mal im Jahr solche Genehmigungen vorzunehmen. Provisorische Genehmigungen

115

sind vom Departement jederzeit ertheilt worden, aber grundsätzlich nur in den Fällen, wo es sich um Anstellung eines Unteragenten an einem Orte handelte, an welchem die betreffende Agentur schon vorher einen Unteragenten hatte, der aber zu funktioniren aufgehört hatte. Aber auch die provisorische Genehmigung wird erst ertheilt, wenn die angefragte kantonale Behörde sich in empfehlendem Sinne über den angemeldeten Unteragenten ausgesprochen hat.

III.

Zahlreich waren die Klagen, welche im Berichtjahre wegen Verletzung des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1880 bei uns eingelaufen sind. Dieselben betrafen: 1) Die Spedition von Personen, welche keine Ausweisschriften über Herkunft und Bürgerrecht besaßen: 8 Fälle.

2) Die Spedition von militärdienstpflichtigen Schweizerbürgern, die sich nicht ausgewiesen, daß sie die vom Staate erhaltenen Militäreffekten zurückerstattet hatten: 4 Fälle.

3) Die Spedition von Personen, denen die Gesetze des Einwanderungslandes den Eintritt verbieten : l Fall.

4) Die Spedition von Personen, die wegen vorgerückten Alters, Krankheit oder Gebrechlichkeit arbeitsunfähig waren, und für die eine hinlängliche Versorgung am Bestimmungsorte nicht nachgewiesen war: l Fall.

5) Die Verwendung von Personen, welche den Behörden nicht als Unteragenten angemeldet waren, zum Geschäftsbetrieb: 5 Fälle.

6) Mangelhafte Spedition des Gepäcks von Auswanderern: 2 Fälle.

7) Mangelhafte Vorsorge dafür, daß die Auswanderer Geldbeträge, welche diese einem Agenten vor der Abreise übergeben hatten, am vertragsmäßigen Bestimmungsort baar und ohne Abzug ausbezahlt erhielten.

8) Mangelhafte Vorsorge dafür, daß Auswanderer, am Einschiffungshafen angelangt, mit derjenigen Schiffsgelegenheit verreisen konnten, welche irn Vertrag genannt war, und infolge dessen unfreiwilligen Aufenthalt im Einschiffungshafen und diesbezügliche Entschädigungsansprüche der Auswanderer: 2 Fälle.

Von den Entscheidungen erwähnen wir hier, wie in frühern Jahren, nur diejenigen, welche entweder von grundsätzlicher Be-

116

deutung sind, oder sonst in irgend einer Beziehung größeres Interesse bieten.

l. Eine Auswanderungsagentur richtete an verschiedene Personen ein Cirkular, mit welchem sie denselben die Abfahrtszeiten und Preise der hauptsächlichsten Dampferlinien zur Kenntniß brachte, die Adressaten überdies ersuchte, Auswanderungslustige ihrer Ortschaft und Umgebung auf die Agentur aufmerksam zu machen und letzterer die Adressen solcher Personen mitzutheilen. Für die Bemühungen stellte die Agentur den Zuweisern eine Entschädigung in Aussicht, und zwar im Verhältniß der akkordirenden Personen.

Wir verfällten die Agentur in eine Buße von Fr. 50 und ,, wiesen dieselbe an, den Inhalt ihres Cirkulars durch ein zweites Cirkular an die Adressen des erstem zu widerrufen. Dabei gingen wir von folgenden Erwägungen aus : 1) Art. 5, AI. 4, des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen untersagt den Agenten und (Jnteragenlen, für den Verkehr zwischen ihneu und den Auswanderern andere Personen zu verwenden, als solche, welche den Behörden als Unteragenten bekannt sind und von ihnen kontrolirt werden.

2) Die Agentur gibt zu, Cirkulare mit dem Gesuche um Zuweisung von Auswanderern an solche Personen verschickt zu haben, welche nicht ihre Unteragenten sind.

3) Der Hinweis darauf, daß andere Agenturen und deren Unteragenten ebenfalls Zuweiser besitzen, rechtfertigt das Vorgehen der Agentur nicht; eine Gesetzesübertretung kann nicht damit entschuldigt werden, daß Andere sich ebenfalls solche haben zu Schulden kommen lassen. Uebrigens braucht nur der Beweis dafür erbracht zu werden, daß andere Agenturen für den Verkehr mit Auswanderern Drittpersonen verwenden, und es werden jene Agenturen ebenfalls gebüßt werden.

ö^4) Es ist vollständig irrelevant, daß die gesuchten Zuweiser sieh mit dem Engagement und der Spedition von Auswanderern nicht befassen; Art. 5 verbietet in allgemeiner Weise die Verwendung von Drittpersonen im Verkehr mit Auswanderern und untersagt nicht allein das Engagiren und Spediren von solchen.

Es scheint übrigens, daß sich die Agentur des Ungesetzlichen ihres Vergehens bewußt war; sie hat das fragliche Cirkular als konfidentiell bezeichnet und den Adressaten strengste Diskretion empfohlen.

117

2. Dem Handels- und Landwirthschaftsdepartement wurde die Anzeige gemacht, daß im Laufe des Herbstes 1887 ein Bürger von Männedorf, zuletzt wohnhaft gewesen in Baisthal, ohne Ausweisschriften über Herkunft und Bürgerrecht nach Amerika verreist sei. Aus den von den solothurnischen Behörden über den Sachverhalt eingezogenen Erkundigungen ergab sich, daß in der That der Verreiste keinen Heimatschein besessen. Die Agentur, welche die Spedition vermittelt hatte, zur Vernehmlassung aufgefordert, bestritt nicht, den Auswanderer spedirt zu haben, behauptete jedoch (mit Zuschrift vorn 9. Dezember), daß derselbe im Besitze eines Heimatscheines Nr. 2308, d. d. Männedorf, 2. Dezember 1880, gewesen sei. Weitere Nachforschungen des Oberamtes Balsthal ergaben, daß Anfangs Dezember ein Angestellter der betreffenden Agentur den fraglichen Heimatschein in Balsthal herausverlangt habe, unter dem Vorgeben, solchen in der Angelegenheit nach Bern senden zu müssen; wir verfällten die Agentur in das in Art. 15 des Gesetzes vorgesehene Bußenmaxirnum, hauptsächlich geleitet von der Erwägung, daß die Aussagen der Agentur sich als Lüge erwiesen, und daß diese Agentur sich ähnlicher Gesetzesverletzungen schon zu wiederholten Malen schuldig gemacht hat.

3. Demselben Departement wurde die Anzeige gemacht, daß eine Agentur einen Auswanderer nach Argentinien befördert habe, obwohl derselbe nicht im Besitze von Ausweisschriften über Herkunft und Bürgerrecht gewesen. Der Anzeiger, ein Auswanderungsagent, fügte bei, daß sich der Betreffende zuerst an ihn gewendet habe, jedoch deßhalb nicht zur Beförderung übernommen worden sei, eben weil er nicht im Besitze seiner Ausweisschriften gewesen.

Der Anzeiger hatte des Fernern in Erfahrung gebracht, daß der Agent, um später, im Falle der Entdeckung, die Spedition läugnen zu können, auf das bei ihm verbliebene Vertragsdoppel die Notiz beigefügt und vom Auswanderer habe unterzeichnen lassen, daß der Vertrag ungültig sei, die Vertragssumme zurückbezahlt worden und die Spedition deßhalb unterblieben sei, weil der Betreffende nicht im Besitze seiner Ausweisschriften gewesen.

Die Société générale des transports maritimes à vapeur in Marseille gab zu, daß der fragliche Auswanderer am 1. Juli sich an Bord des Steamers ,,La Francett nach Buenos Aires eingeschifft habe und von der denunzirten
Agentur zur Beförderung übernommen worden sei. Trotz mehrfacher Aufforderung aber ließ sich die Agentur über die Klage nicht vernehmen. Wir verfällten dieselbe in eine Buße von Fr. 200.

4. In acht Fällen richtete sich die Klage gegen Personen, welche unbefugt Auswanderungsgeschäfte betrieben hatten oder da-

118

zu behülflich gewesen waren. In Gemäßheit von Art. 16 des Gesetzes wurden diese Klagen den zuständigen kantonalen Gerichten zur Beurtheilung überwiesen. Das Gleiche war der Fall bei mehreren Entschädigungsklagen. Immerhin ließen wir bei letztern unsere Verwendung insoweit eintreten, als wir, um den Betheiligten einen Prozeß zu ersparen, eine gütliche Beilegung herbeizuführen bestrebt waren. In zwei Fällen sorgten wir dafür, daß Auswanderern abhanden gekommenes Gepäck wieder zugestellt wurde. In zwei weitern Fällen mußten wir gegen ungebührliche Annoncen einer Schiffsgesellschaft und zweier Unteragenten einschreiten.

IV. Klagen gegen Schiffsgesellschaften.

1. Am 7. Mai Vormittags zwischen 11 und 12 Uhr stieß der Dampfer ,,la Champagne10 der ,,Compagnie générale transatlantique" mit dem Dampfer ,,Ville de Rio de Janeiro" der ,,Compagnie des Chargeurs réunis" auf offener See, unweit von Havre, derart zusammen, daß das letztere Schiff sofort sank und das erstere stark beschädigt wurde. Bei Arromanches mußte das erstere Schiff zur Rettung der Passagiere, welche von dem englischen Kohlendampfer ,,Le Vultur" aufgenommen wurden, auf eine Sandbank auflaufen. An Bord der ,,Champagne11 befanden sich 135 Passagiere I. und II. Klasse und 977 Auswanderer, worunter zirka 165 Schweizer. Die Berichte, welche über den Unfall eingingen, widersprechen sich hinsichtlich der Zahl der Personen, welche dabei ihr Leben einbüßten. Von zwei Schweizern ist es sicher, daß sie nicht wieder zum Vorschein kamen.

Mit Ausnahme von etwa 10 Personen, welche die Absicht, auszuwandern, aufgaben, setzten die übrigen Passagiere mit dem Dampfer ,,la Bourgogne" die Reise nach New-York fort. Das Departement verwendete sich in nachdrücklichster Weise dafür, daß die Kompagnie den schweizerischen Passagieren den Schaden vergüte, welcher denselben durch Verlust von Gepäck und Beschädigung von Reiseutensilien durch das Salzwasser erwachsen war. Der Betrag sämmtlicher bei uns eingelaufenen Reklamationen belief sich auf zirka Fr. 7500. Die genannte Gesellschaft erklärte sich aber nur bereit, denjenigen Personen, welche sich veranlaßt gesehen hatten, von der Reise abzustehen, den Passägepreis von Havre nach New-York im Betrage von Fr. 75 zurückzuerstatten; sie bedauerte, nicht im Falle zu sein, ein Weiteres thun zu können, indem sie für den Zusammenstoß der beiden Schiffe nicht verantwortlich sei, wie dies auch aus einem Urtheile des Handelsgerichtes von Havre hervorgeht, und daß sie durch die Rücksicht auf die Konsequenzen davon abgehalten werde, den Reklamationen vollständig zu entsprechen. Gegen diese Erklärung ließ sieh um so weniger etwas

119 einwenden, als die Intervention der Behörde sich nicht auf eine gesetzliche Bestimmung stützen konnte, sondern nur auf die Hoffnung, die Compagnie générale, welche das Gros der schweizerischen Auswanderer spedirt, werde sich aus Rücksichten der Billigkeit dennoch herbeilassen, den zu Verlust gekommenen Auswanderen etwelche Entschädigung zu gewähren. Es ist klar, daß von Gesetzes- und Rechteswegen die Reklamanten Ansprüche nur bei denjenigen erheben konnten, welche ihre Spedition vermittelt, d. h.

mit welchen sie akkordirt hatten, und dies war nicht die Compagnie générale transatlantique, sondern die betreffenden schweizerischen Auswanderungsagenturen. Entschädigungsansprüche aber gegenüber den Agenturen müssen nach Art. 17 des Gesetzes bei dem zuständigen Gerichte des Kantons angebracht werden, in welchem der Vertrag schriftlich abgeschlossen worden. Wir machten sämmtliche Reklamanten hierauf aufmerksam, indem wir gleichzeitig daran erinnerten, daß den Agenten nach dem Bundesgesetze vom 24. Dezember 1880 die Verpflichtung obliegt, das Gepäck der Auswanderer zu versichern. Sache der Agenturen konnte es sein, zu untersuchen, ob ihnen im Falle ihrer Verurtheilung nicht gegenüber der Kompagnie ein Rückgriffsrecht zustünde.

2. Seitdem der NorddeutscheLloy din der Schweiz keine Vertretung mehr hat, scheinen ausländischeAgenten desselben vermittelst Publikationen etc. schweizerische Auswanderer zur Benutzung seiner Linie veranlassen zu wollen. Es kam vor, daß ein schweizerischer Auswandere!', welcher durch Vermittlung der genannten Schiffsgesellschaft nach Amerika ausgewandert war, bei der Einschiffung in Bremen seinen Koffer vermißte. Die schweizerische Behörde hat zwar auf ein bezügliches Gesuch hin sofort Schritte gethan, utn dem Reklamanten zu seinem Koffer zu verhelfen. Es muß jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, daß Auswanderer, welche sich nicht der Vermittlung von in der Schweiz domizilirtcn Agenturen bedienen, kein Anrecht auf den Schutz haben, den ihnen das Gesetz vom 24. Dezember 1880 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen bieten will.

ö 3. Gegen die Compagnie des Chargeurs réunis in Havre, deren Schiffe die meisten derjenigen schweizerischen Auswanderer spediren, welche nach den La Plata-Staaten sich begeben, wurde Beschwerde geführt, weil sie auf dem Verdeck
entgegen der Bestimmung eines französischen Dekretes eine bedeutende Anzahl Pferde verladen hatte, und weil sie solche Auswanderer, welche durch Schuld der Gesellschaft an der Einschiffung auf dem im Akkord genannten Steamer verhindert und so zu einem unfreiwilligen Auf-

120

enthalt in Havre gezwungen worden waren, eine Entschädigung von nur Fr. 2. 50 per Tag ausrichten wollte, während nach dem Dafürhalten unseres Konsulates daselbst eine solche von mindestens Fr. 3. 5C am Platze wäre, abgesehen davon, daß viele dieser Auswanderer zu einem Anspruch auf Entschädigung für ihnen am Bestimmungsorte entgangenen Verdienst berechtigt gewesen wären.

Die Verhandlungen über diese Fraa-e dauern noch fort.

dgv.

4. Einige Male langten auch Klagen ein über die Art und Weise, mit welcher die Auswanderer auf den Schiffen behandelt worden, über mangelhafte Verköstigung, Mangel an Reinlichkeit, unvollständige Durchführung der Vorkehrung zur Trennung der Geschlechter und unfreundliches Betragen des Schiffspersonals. Die Klagen wurden jeweilen durch Vermittlung der schweizerischen Konsuln in den Seestädten den betreffenden Schiffsgesellschaften mitgetheilt, die Konsulate selbst mit einer Untersuchung der bezüglichen Verhältnisse betraut. Es ist selbstverständlich, daß, da es sich um Thatsachen handelte, deren genaue Feststellung zur Zeit der Einlangung der Klagen nicht mehr möglich war, man auf die Ergebnisse der Untersuchung der Konsulate abstellen mußte, welche berichteten, daß in vielen Fällen die Beschwerden von Konkurrenten inspirirt worden waren oder von Personen ausgiengen, denen es noch nicht bekannt war, daß man auf einer Seereise im Zwischendeck auf diejenigen Bequemlichkeiten nicht Anspruch erheben kann, an die man zu Hause gewöhnt ist.

V. Interpretationen.

1. Eine Agentur hatte in einer in Deutschland verbreiteten Geschäftsempfehlung bemerkt, daß sie Ausländer auch in dem B'all spedire, wenn dieselben mit Ausweisschriften nicht versehen seien.

Der Regierungsrath des Kantons Basel-Stadt, bei welchem von einer deutschen Behörde darüber Klage geführt worden war, sprach den Wunsch aus, es möchte der Bundesrath den Art. 10, Ziff. 5, so interpretiren, daß den Agenturen verboten würde, auch in der Schweiz n i c h t domizilirte Personen zu spediren, wenn dieselben nicht im Besitze von Ausweisschriften über Herkunft und Bürgerrecht sind.

Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Auskündigung der betreffenden Agentur, daß bei der Spedition von Ausländern Schriften Bicht nöthig seien, uuzuläßig ist, da selbst für den Fall, daß Auslander wirklich ohne Ausweisschriften spedirt werden dürften, ohne solche eine Agentur sich nicht überzeugen kann, ob eine Per-

121

son, die mit ihr einen Reisevertrag abschließen will, wirklich ein im Ausland domizilirter Ausländer ist oder nicht. Hieraus geht zur Evidenz; hervor, daß die Agenturen verpflichtet sind, ehe sie einen Reisevertrag abschließen, sich von jedem Auswanderer ohne Unterschied Ausweisschriften vorweisen zu lassen, wenn sie nicht riskiren wollen, wegen Verletzung von Art. 10, Ziff. 5, des Gesetzes bestraft zu werden. Fraglich könnte nur sein, ob eine Agentur, welche einen nicht in der Schweiz dornizilirten Ausländer, der nicht im Besitze von Ausweisschriften gewesen, spedirt hat, straffällig sei oder nicht.

Gegen die Bejahung dieser Frage scheint Art. 2 des Gesetzes zu sprechen, welcher nur von der Beförderung von A u s w a n d e r e r n aus der S c h w e i z spricht; ferner die Thatsache, daß der Gesetzgeber offenbar nur die Absicht gehabt hat, den Schutz des Staates in der Schweiz wohnenden Personen angedeihen zu lassen, seien dieselben nun Schweizer oder Ausländer, nicht aber solchen Ausländern, welche zur Zeit des Vertragsabschlusses ihr Domizil nicht in der Schweiz hatten. Mit dieser Auffassung ist Art. 10, Ziff. 5, des Gesetzes, wo ein Unterschied gemacht wird zwischen militärdienstpflichtigen Schweizerbürgern und andern Personen, nicht im Widerspruch, denn hier will offenbar bloß unterschieden werden zwischen m i l i t ä r d i e n s t p f l i c h t i g e n S c h w e i z e r b ü r g e r n einerseits und n i c h t militärdienstpflichtigen Schweizern und iri der Schweiz niedergelassenen Ausländern andererseits, und nicht zwischen S c h w e i z e r n und A u s l ä n d e r n (außerhalb der Schweiz wohnenden).

Dagegen sprechen für die Bejahung der Frage folgende Argumente : Die schweizerischen Auswanderungsagenturen betreiben ihr Geschäft auf Grund eines ihnen vom Bundesrathe ausgestellten Patentes, ohne dieses würden sie überhaupt keine Speditionen von Auswanderern vornehmen dürfen. Es folgt hieraus, daß auoh die Spedition von nicht in der Schweiz wohnenden Ausländern -- hinsichtlich der in der Schweiz wohnenden Ausländer kann überhaupt kein Zweifel walten -- auf Grund jenes Patentes erfolgt. Sodann ist zu beachten, daß die Spedition auf Grund eines in der Schweiz zu Stande gekommenen Vertrages erfolgt, dessen Normen durch ein Bundesgesetz vorgeschrieben sind, daß der eine Kontrahent in dei' Schweiz
seinen Wohnsitz hat und in der Schweiz die Beförderung des andern Kontrahenten ins Ausland übernommen hat.

Wer immer mit einer in der Schweiz domizilirteu Auswanderungsagentur einen Speditionsvertrag abschließt, kann daher im rechtlichen Sinne als ein Auswanderer aus der Schweiz gelten. Art. 2 des Gesetzes

122

und damit auch alle übrigen Bestimmungen desselben erhalten so ihre natürliche Beziehung auf jede von einer schweizerischen Agentur übernommene und vollzogene Spedition.

Dazu kommt, daß die Vorschrift in Art. 10, Ziff. 5, des Gesetzes, wonach den Agenturen die Beförderung von militärdienstpflichtigen Schweizerbürgern, die sich nicht ausgewiesen, daß sie die vom Staate erhaltenen Militäreffekten zurückerstattet haben, verboten ist, offenbar auch auf solche militärdienstpflichtige Schvveizerbürger ihre Anwendung zu finden hat, die zur Zeit des Abschlusses eines Speditionsvertrages nicht in der Schweiz domizilirt waren.

Diese Erwägungen, sowie die Thatsache, daß eine andere Interpretation die Kontrole über Beachtung der Vorschriften des Gesetzes erschwert und die Mithülfe der Agenten bei der Fahndung auf Verbrecher illusorisch macht, und Rücksichten internationaler Natur führten uns zu dem Schlüsse, daß den Agenturen die Spedition von solchen nicht in der Schweiz domizilirten Ausländern zu verbieten sei, welche nicht im Besitze von Ausweisschrifteu über Herkunft und Bürgerrecht sind.

2. Bin in Basel niedergelassenes Individuum, welches mit der Frau eines dortigen Bürgers heimlich nach Amerika auszuwandern beabsichtigte, hatte mit einer Auswanderungsagentur einen auf einen fingirten Namen lautenden Vertrag abgeschlossen. Die Täuschung der Agentur wurde dadurch ermöglicht, daß letztere sich beim Vertragsabschluß die in Art. 10, Ziff. 5, des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1880 geforderten Ausweisschriften über Herkunft und Bürgerrecht nicht hatte vorweisen lassen. Die Ausführung des Vertrages kam in der Folge nicht zu Staude, und die Agentur, eingeklagt, wollte in ihrer Handlungsweise eine Verletzung dts Gesetzes nicht erblicken, denn das Gesetz verbiete bloß die B e f ö r d e r u n g von Auswanderern, die jene Schriften nicht besitzen, enthalte aber keine Bestimmung darüber, w a n n die Vorweisung dieser Schriften zu geschehen habe. Die Agentur begründete ihr Verfahren ferner mit der Thatsache, daß es für die meisten Auswanderer schlechterdings unmöglich sei, sich die Heimatschriften bereits auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beschaffen, weil Verträge für Reisen nach gewissen Punkten schon Wochen, ja Monate vor der Abfahrt des betreffenden Schiffes abgeschlossen werden müssen, damit die
Schiffspläfze frühzeitig genug belegt werden können, der Auswanderer aber seine Schriften nicht schon mehrere Wochen vor der Abreise erheben könne.

Der Bundesrath hielt dieses Argument nicht für stichhaltig.

Wohl in den meisten Fällen bleibt für Jemanden, der sich entschließt,

123 auszuwandern, vom Momente des Entschlusses an bis zum Augenblick, wo er sich zum Zwecke des Vertragsabschlusses an die Agentur wendet, vollauf Zeit genug, sich in den Besitz seiner Schriften zu setzen. Vom polizeilichen Standpunkt aus, der für die Behörde zumeist in Betracht kommt, kann die von den Agenturen geübte Praxis nicht gutgeheißen werden. Es erschwert die Aufgabe der Polizeiorgane, z. B. bei der Fahndung auf flüchtige Verbrecher, ungemein, wenn letztere -- wie es schon vorgekommen ist -- ohne im Besitze von Schriften zu sein, einfach auf einen falschen Namen hin akkordiren können, der richtige Name aber erst bei der Abreise oder auch gar nicht zum Vorschein kommt. Auch ist klar, daß für die Agenturen die Versuchung nahe liegt, Leute, denen das Gesetz die Auswanderung verunmöglichen will und welche sich daher nicht in den Besitz ihrer Schriften setzen können, im Momente der Abreise, wenn der Schiffsplatz belegt und Alles zur Abreise vorbereitet ist, doch zur Spedition anzunehmen, auch wenn sie jene Schriften nicht besitzen. Diese Möglichkeit scheint ausgeschlossen, wenn der Vertrag nur unter der Bedingung abgeschlossen werden darf, daß die Ausweispapiere vorliegen.

Vorstehende Gründe haben den Bundesrath veranlaßt, den Art. 10, Ziff. 5, des zitirten Bundesgesetzes dahin zu interpretiren.

daß die Ausweisschriften ü b e r H e r k u n f t und Bürgerrecht von Auswanderern bereits beim V e r t r a g s a b s c h l u ß v o r z u w e i s e n seien und nicht erst bei der Abreise.

VI. Kolonisation.

1. Aus Port au Prince wurde an den Bundesrath die Anfrage gerichtet, ob er mit Rücksicht darauf, daiJ die Regierung der dominikanischen Republik die Einwanderung von Kolonisten in ihr Staatsgebiet zu fördern und systematisch zu regeln beabsichtige, mit der genannten Regierung in Unterhandlungen betreffend d'en Abschluß eines Einwanderungsvertrages zu treten geneigt sei.

Getreu unserm bisherigen, namentlich im Berichte über unsere Geschäftsführung während des Jahres 1886 einläßlich dargelegten und motivirten und von Ihnen zu verschiedenen Malen ausdrücklich gebilligten Standpunkte, ertheilten wir auf die Anfrage einen negativen Bescheid.

2. Durch die Presse gelangte im Monat Mai zu unserer Kenntniß, daß von mehreren Agenturen größere Auswanderungstransporte nach Santos in der brasilianischen Provinz San Paulo befördert worden seien und eine geheime Propaganda für eine stärkere Aus-

124 Wanderung ebendahin gemacht werde. Wir hatten Ursache, zu vermuthen, daß es sich dabei nicht um eine sogenannte freie Auswanderung, sondern um eine solche mit kolonisatorischem Ziele handle, und daß der Auswanderer zum Besitzer des Kolonisationsgebietes in ein Kontrakt- bezw. Dienstverhältniß trete, in welchem er Gefahr laufen könnte, seine Selbstständigkeit einzubüßen. Da erfahrungsgemäß namentlich bei Kolonisationsunternehmungen in brasilianischen Provinzen die größte Vorsicht geboten schien, erachteten wir es für unsere Pflicht, der Auswanderung nach Santos unsere Aufmerksamkeit zu schenken, um so mehr, als über die Verhältnisse der dortigen Kolonisten der Bundesbehörde keine günstigen Nachrichten zugekommen waren. Da wir in Erfahrung gebracht hatten, daß die meisten Auswanderer nach Brasilien sich aus dem Kanton Unterwaiden ob dem Wald rekrutirten, wandten wir uns an die dortige Behörde, welche uns u. A. mittheilte, daß von einem Kontraktverhältnisse im eigentlichen Sinne des Wortes zur Bildung einer Kolonie keine Rede sei. ,,Die Familien erhalten Fr. 120 Emigrantengeld per erwachsene Person und für jedes Kind Fr. 30. 70.

Sie müssen alsdann ein Stück Kaffee-Pflanzung zur Arbeit übernehmen und erhalten dafür freie Wohuung, genügend Pflanzland und angemessenen Lohn in Baar, sodaß zumal ärmere, aber mit Kindern gesegnete Familien rasch ihr gutes Auskommen finden sollen."

Wir unterließen auch nicht, beim schweizerischen Generalkonsulat in Rio de Janeiro Erkundigungen darüber einzuziehen, welche Verhältnisse der schweizerischen Auswanderer in der Provinz San Paulo warteten. Das Konsulat berichtete, daß sowohl von der Regierung als von einigen Großgrundbesitzern bedeutende Anstrengungen gemacht werden, um der Entvölkerung vorzubeugen, welche den südlichen Provinzen Brasiliens durch die Bestrebungen zur Unterdrückung der Sklaverei drohe, und daß die Regierung ihr Augenmerk auf die europäische Auswanderung gerichtet habe, der nicht unerhebliche Vortheile zugesichert werden. Die Vergünstigungen werden jedoch den Auswanderern nicht im Lande ihrer Herkunft schon bewilligt, sondern erst nach Ankunft auf brasilianischem Boden. Um eine Kolonisation, berichtete das Konsulat, handle es sieh dabei nicht; die Bedingungen, unter denen die Auswanderer Beschäftigung finden, seien keineswegs onerös. Das Klima
der Provinz sei günstig und der Boden sehr fruchtbar. Es würde zu weit führen, ein Mehreres aus diesem Berichte hier anzuführen, wir müssen indessen gestehen, daß die Mittheilungen uus hinsichtlich des Looses der schweizerischen Auswanderer befriedigt haben; nichtsdestoweniger könnten wir es nur bedauern, wenn ein größerer Bruchtheil der schweizerischen Auswanderung sich n^ch Brasilien zu wenden für gut finden würde.

125

3. C h i l e . Im Berichtjahre fand keine nennenswerthe Auswanderung nach diesem Lande statt. Die Gründe des Rückgangs der schweizerischen Auswanderung nach Chile haben wir bereits im vorjährigen Geschäftsberichte angedeutet. Angesichts der auch im Jahr 1887 wieder vielfach vorgekommenen Ermordungen von Schweizern in den Kolonien haben wir uns zur Prüfung der Frage veranlaßt gesehen, ob nicht die Auswanderung nach diesem Lande verboten werden sollte.

IQ erster Linie war zu beachten, daß das Konsulat in Valparaiso es als unzweifelhaft ansah, daß die Mörder, falls sie entdeckt werden, nach den Gesetzen des Landes bestraft und daß die von den Opfern hinterlassenen Wittwen und Waisen von der chilenischen Regierung werden unterstützt werden. Sodann war in Berücksichtigung zu ziehen, daß die Errichtung eines Sicherheitsdienstes in den weit auseinander gelegenen und äußerst dünn bevölkerten Kolonien mit großen Schwierigkeiten verbunden ist, und daß in einem der uns mitgetheilten Fälle die Ueberfallenen es an der nöthigen Vorsicht hatten fehlen lassen.

Hauptsächlich zu berücksichtigen schien uns aber der Umstand, daß der Strom der schweizerischen Auswanderung nach Chile am Versiegen ist. Schon im verflossenen Jahre hat die Auswanderung nach Chile gegenüber dem Jahr 1885 um zirka 50°/o abgenommen.

Der Grund der Abnahme liegt theilweise darin, daß die Vergünstigungen und Vorschüsse, welche früher den Einwanderern gewährt wurden, eine erhebliche Reduktion erfahren haben, zum Theil in einer Reihe von ungünstigen Berichten, die aus den Kolonien nach Europa gelangt sind. Das zu Anfang des Jahres erfolgte Auftreten der Cholera in Chile und die überaus große Verbreitung, welche sie daselbst erlangte, hat ein weiteres Zurückgehen der Auswanderung nach Chile zur Folge gehabt.

Unter solchen Umständen hätte ein Verbot der Beförderung von Auswanderern nach Chile keinen Zweck gehabt, würde vielmehr den Gedanken erweckt haben, die Auswanderung nach diesem Lande bewege sich noch in denselben Dimensionen wie früher.

Schließlich war zu beachten, daß das Gehässige, welches ein solches Verbot immer hat, kaum geeignet sein dürfte, das Loos der zahlreichen Schweizer in den Kolonien zu verbessern, während bei der geringen Lust, die dermalen zur Auswanderung nach Chile vorhanden zu sein scheint, das Verbot nur Wenigen von
Vortheil sein könnte. Leider sind wir aber auch bis heute nicht in dea Besitz von Berichten gelangt, denen zu Folge bessere Vorkehrungen zur Sicherheit von Leben und Eigenthum der Kolonisten getroffen

126

worden wären. Dieser Umstand, sowie die Thatsache, daß zu verschiedenen Malen die Cholera in Chile geherrscht hat, veranlaßten uns, die Agentur Rommel & Cie. in Basel anzuhalten, sich aller und jeder Propaganda für die Auswanderung nach Chile zu enthalten.

Schließlieh glauben wir noch auf das Werk ,,Unsere Landsleute in Chile* von Hrn. Pfarrer Grin in Suchy (Waadt") aufmerksam machen zu sollen, welcher die Kolonien besucht und über die Verhältnisse derselben einläßlich berichtet hat.

4. A r g e n t i n i e n . Zu Anfang des Berichtjahres. ging uns die Mittheilung zu, daß fast in sämmtlichen Gebieten der argentinischen Republik die Cholera ausgebrochen sei.

Es wurde deßhalb für angezeigt erachtet, durch Publikationen solchen Personen, welche allfällig dorthin auszuwandern beabsichtigen, zu empfehlen, mit der Ausführung ihres Vorhabens bis nach Erlöschen der Epidemie zuzuwarten. Ueberdies wurden die Agenturen angewiesen, solchen Personen, mit welchen bereits ein Vertrag über die Spedition nach Argentinien abgeschlossen worden, und welche ihren Entschluß, auszuwandern, in Folge der Nachricht aufgeben, den Rücktritt vom Vertrage ohne Entschädigung zu gestatten.

IV. AbtheiluDg: Versicherungswesen.

In unserm letzten Berichte haben wir die Gesellschaften aufgezählt, welche bis zum 26. Januar 1887 von uns die Konzession erhalten haben. Von allen Bewerbungen für die Konzession waren noch diejenigen von vier Gesellschaften pendent geblieben, denen der Gesellschaftsbetrieb nur unter Bedingungen bewilligt werden konnte, welche von Beschlüssen der Gesellschaftsorgane und der Genehmigung derselben durch die heimatliche Regierung abhängig waren, wofür die nöthige Zeit gelassen werden mußte. Da diese Gesellschaften sich in der Folge zur Eingehung der gestellten Bedingungen nicht verstehen konnten, zogen sie ihr Konzessionsbegehren zurück.

127 Im Laufe des Berichtsjahres erhielten folgende fernere Gesellschaften die Konzession zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz : E rn m en t h al er G e s e l l s c h a f t für gegenseitige Versicherung des Mobiliars gegen Brandschaden, in Biglen; Gladbacher Feuerversicherungs-Ak tien-Gesell S c h a f t , in M.-Gladbach ; U n i o n S u i s s e , Société d'assurances contre le bris des glaces et vitres, à Genève; KölnischeGlasversicherungs-Aktien-Gesellsehaft, in Köln; F r a n k f u r t e r V e r s i c h e r u n g s - G e s el 1 s c h a f t g e g e n W a s s e r l e i t u n g s s c h ä d e n in F r a n k f u r t a. M.

Ein weiteres Konzessionsbegehren war in Folge unvollständiger Ausweise am Jahresschlüsse noch pendent.

Andrerseits hat die am 26. Januar 1887 von uns konzessionirte Gesellschaft T h e G u a r d i a n P i r e a n d L i f e A s s u r a n c e C o m p a n y , in London, bereits auf die ertheilte Konzession wieder verzichtet, verbleibt jedoch für die Abwickelung der bestehenden Verträge unter der Aufsicht des Bundesrathes.

Mit der Erledigung des Konzessionirungsgeschäfts ist jedoch die Aufgabe der Aufsicht noch nicht durchgeführt. Nach derersten Sichtung sind uns immerhin noch Gesellschaften von sehr verschiedener Qualität geblieben und es werden noch allerlei Uebelstände allmälig beseitigt werden müssen. Ebenso nothweodig ist es aber, darüber zu wachen, daß nicht neue Uebelstände einreißen, wozu das Steigen der Geschäftsunkosten, das Fallen des Zinsfußes und der Eifer der Konkurrenz Versuchungen genug bieten.

Die Forderung des Aufsichtsgesetzes (Art. 12), daß der Bundesrath alljährlich über den Stand der seiner Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmungen einen ,,einläßlichen Bericht"' zu veröffentlichen habe, sowie die weitern Vorschriften (Art. 5--7"), welche angeben, über welche Punkte die von den Gesellschaften dem Bundesrathe alljährlich einzureichenden Berichte und Rechnungen Auskunft geben sollen, fußen auf der Voraussetzung einer unausgesetzten Aufsicht und sollen deren Durchführung sichern.

Da nun die puhlizirten Rechnungen der Gesellschaften weit entfernt sind, über alle in uuserm Gesetze namhaft gemachten Funkte Auskunft zu ertheilen, und da uuser Gesetz nicht im Detail vorschreiben kann, wie die unter sehr verschiedenen, meist ausländischen Gesetzgebungen stehenden Gesellschaften ihre Berichte und Rech-

128 nungen abfassen sollen, so mußten -- nach dem von den Aufsichtsbehörden anderer Staaten gegebenen Beispiel -- den Versicherungsgesellschaften besondere Fragebogen zum Eintragen der Ergebnisse des Jahres 1886 mitgetheilt werden, was in den Monaten März bis Mai des Berichtsjahres geschehen ist. Insofern dadurch die Gesellschaften gezwungen wurden, manche Posten, welche sie bisher in ihren Rechnungen mit andern Posten verschmolzen hatten,, besonders auszumitteln, entstand für sie eine Mehrarbeit, über welche sie sich beklagten. Wir kamen in den Fall, gegenüber einer sich renitent zeigenden Gesellschaft die Anforderungen des Versicherungsamtes energisch zu unterstützen, nachdem die Erfahrung bereits gezeigt hat, ,wie sehr dieses vom Gesetze geforderte Auseinanderhalten der verschiedenen Posten in Einnahmen und Ausgaben und in den Aktiven und Passiven der Bilanz geeignet ist, Ungehörigkeiten in der Geschäftsführung an's Licht zu ziehen. Infolge des Zeitaufwandes und der vielen Korrespondenzen, welche diese Ergänzungen des in den gedruckten Berichten enthaltenen Materials erforderten, konnte mit der Drucklegung des einläßlichen Berichtes pro 1886 erst nach dem Schlüsse des Jahres 1887 begonnen werden, und es wird derselbe erst im Frühling 1888 erscheinen. Wir geben uns indessen der Hoffnung hin, in den folgenden Jahren schneller zum Ziele zu kommen. Diese Berichte werden uns mit der Zeit werthvollen Stoff zur Weiterbildung unserer Versicherungsgesetzgebung bieten.

Im Anschluß an Art. 4 des Bundesgesetzes wurde ein bestimmtes Verfahren zur Prüfung der A e n d e r u n g e n eingeführt, welche an den r e c h t l i c h e n und t e c h n i s c h e n Grundlagen, V e r s i c h e r u n g s b e d i n g u n g e n etc. e i n e r Versicherungsunternehmung während der Konzessionsd a u e r vorgenommen werden. Der Bundesfath spricht sich auf einläßlichen Bericht des Departements über die Gestattung oder Nichtgestattung der Aenderung aus. Es wurden 27 solche Aenderungen genehmigt. Am häufigsten kamen Revisionen der Versicherungsbedingungen, insbesondere bei der Lebensversicherung, vor.

Von einer Lebensversicherungsgesellschaft angefragt, ob auch die vor dem 1. Januar 1883 entstandenen Aktiengesellschaften verpflichtet seien, bis zum Ablauf der Uebergangsfrist in Art. 898 0. R.

ihre Aktieneinzahlung gemäß Art. 618
0. ß. auf 20 °/o zu ergänzen, hat der Bundesrath sich für die Verneinung ausgesprochen.

D i e k a n t o n a l e n R e c h t s d o m i z i l e bildeten d e n G e genstand steter Korrespondenz mit den Gesellschaften und ihren Vertretern. Nach Ziffer 7 der von uns den Gesellschaften auferlegten Konzessionsbedingungen sind die Rechtsdomizile dem Ver-

129 sicherungsamt zur Kenntniß zu bringen und durch die Versicherungsunternehmungen im schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. Treten darin Aenderungen ein, so ist in gleicher Weise zu verfahren, und es werden dieselben für die Versicherten erst mit der Bekanntmachung verbindlich. Mit zahlreichen Mahnungen konnte bewirkt werden, daß diese Gerichtsstandsverzeigungen nunmehr überall und in richtiger Weise stattgefunden haben.

Hat so das Versicherungsamt für die Bestellung dieser Rechtsdomizile gesorgt, so konnte es hinwieder öftere Eintragen über dea zeitlichen und gegenständlichen Umfang der verzeigten Gerichtsstände nur unmaßgeblich beantworten. Die Entscheidung der bezüglichen Gerichtsstands-Einreden gehört vor die Gerichte. Bereits sind einschlagende Streitfragen hängig gemacht und zum Theil beurtheilt worden. Wir werden uns bemühen, diese Erkenntnisse mitzutheilen sobald sie uns zugänglich sein werden.

DieA m o r t i s a t i o n von V e r s i c h e r u n g s p o l i z e n (bei Verlust u. dgl.), welche häufig nothwendig wird, soll nach Ziffer 8 unserer Konzessionsbedingungen am Erfüllungsorte stattfinden, welcher nach Art. 2, Ziffer 4 des Bundesgesetzes mit dem Domizil der Versicherten oder mit dem kantonalen Rechtsdomizil der Unternehmungen zusammenfällt. Gesuche ausländischer Gesellschaften um Aufhebung dieser Konzessionsbedingung und Anerkennung ihres ausländischen Hauptdomizils als Forum der Amortisation haben wir nach eingehender Erörterung der Sache abgewiesen.

Während bis jetzt keine Ordnungsbußen von uns ausgefällt werden mußten, da auch gegenüber renitenten Gesellschaften bestimmte Aufforderungen und Fristansetzungen schließlich jeweilen zur Erlangung der gewünschten Auskunft etc. genügten, kamen dagegen die S t r a f b e s t i m m u n g e n des Bundesgesetzes mehrfach zur Geltung. In einem Falle reichten wir wegen unwahrer Reklame Straflage bei den kantonalen Gerichten ein und es erfolgte die angemessene Ahndung. Eine weitere Strafklage wegen Vorlage einer unrichtigen Bilanz bei der Konzessionirung und zwei solche wegen Abschluß von Versicherungsverträgen in der Schweiz ohne Konzession waren auf Ende Jahres noch bei den betreffenden kantonalen Gerichten hängig.

Das Reklamewesen der Versicherungsunternehmung gab außer in dem angeführten Straffalle noch in folgender
Richtung Veranlassung zum Einschreiten der Aufsichtsbehörden. Als zur Zeit der Kriegsgerichte die Hauptagenten verschiedener Gesellschaften Zusicherungen mit Bezug auf die Deckung ihrer Versicherten bei Kriegsgefahr oder Militärdienst zur Wahrung der Neutralität publiBundesblatt. 40. Jahrg. Bd. II.

9

130

zirten, welche oft über den Wortlaut der Versicherungsbedingungen hinausgingen, verlangte das Versicherungsamt von denselben die Einreichung entsprechender Vollmachten, um die Gebundenheit der Gesellschaften an die abgegebenen Erklärungen ihrer Vertreter außer Zweifel zu stellen. In einem Falle wurde konstatirt, daß die Polizen der Versicherungsgesellschaften öffentlichen Kundgebungen im Sinne von Art. 638 des schweizerischen 0. R. gleichzustellen und deßhalb mit demselben in Uebereinstimmung zu bringen sind.

DieA b g r e n z u n g der B e f u g n i s s e , w e l c h e den K a n t o n e n mit Bezug auf die privaten Versicherungsunternehmungen v e r b l i e b e n s i n d , bildete den Gegenstand vielfacher Erörterungen und Rekurse. Wiederholt kam vorerst die Tragweite des Vorbehalts in Art. l, Abs. 3, des Bundesgesetzes zur Sprache, wonach die Kantone über die F e u e r v e r s i c h e r u n g p o l i z e i l i c h e V o r s c h r i f t e n erlassen könoen. Unsere Ansicht ist in den Erwägungen eines Entscheides vom 19. Juli 1887 (Bundesblatt 1887, III, 702) niedergelegt. Die S t e l l u n g der A g e n t e n d e r V e r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m u n g e n wird im gleichen Entscheide einläßlich erörtert. Es ist hierüber zu bemerken: Wenn auch das Bundesgesetz über die Agenten keine grundsätzlichen Vorschriften enthält, so folgt hieraus nicht der Fortbestand der kantonalen Bestimmungen über Patentirung, Kontingentirung, Requisite u. s. w. Der Wegfall dieser gewerbepolizeilichen Vorschriften hat bis jetzt keine Nachtheile zur Folge gehabt. Mit der bessern Auswahl und Ueberwachung der Gesellschaften geht auch die Verbesserung der Qualität der Agenten Hand in Hand.

Immerhin werden wir der Frage, ob und in welcher Weise eine Regelung des Agentenwesens nothwendig sein möchte, unsere unausgesetzte Aufmerksamkeit zuwenden.

Die B e s t e u e r u n g der V e r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m u n gen in den Kantonen und Gemeinden gibt zu steten Klagen Anlaß.

Nachdem die bisher mit der kantonalen Aufsicht verbundenen Konzessions-, Patent- und andern Gebühi'en nunmehr nicht ohne vielfache Auseinandersetzungen beseitigt sind, wird die Frage, welche Steuern die Kantone und Gemeinden von den Versicherungsunternehmungen erheben dürfen, in verschiedenen, auf Ende des Jahres noch hängigen Rekursfällen
zur Entscheidung gelangen.

Zahlreich sind die E i n f r a g e n von P r i v a t e n an das Versicherungsamt über den Stand von Unternehmungen und über technische und rechtliche Punkte, welche auf die Abwicklung der Versicherungsverträge u. dgl. Bezug haben. Dem Versicherungsamt sind diese Eintragen nicht unerwünscht. Sie erweitern den Bereich

131 seiner Wahrnehmungen. Allerdings ist es als Administrativbehörde und mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Aufsicht nicht immer in der Lage, abschließende oder maßgebende Auskunft zu ertheilen.

Auch in diesem Berichtsjahre sahen wir uns genöthigt, das Versicherungsamt und namentlich dessen Direktion für die Lösung anderer Aufgaben im Gebiete des Versicherungswesens, welche nicht gerade zur Staatsaufsicht gehören, in Anspruch zu nehmen: für Gutachten betreifend die Hagelversicherungsfrage, die Haftpflichtgesetzgebung, die Unfallstatistik, von welchen das erstgenannte im Drucke erschienen ist (Bundesblatt III, 8. 247--298, und separat).

Weitere Arbeiten dieser Art sind noch im Stadium des Sammeins von Material.

Namentlich mit Rücksicht auf diese Nebenarbeiten haben wir das Postulat vom 23. Dezember 1886 betreffend die Kosten des Versicherungsamtes in dem Sinne beantwortet, wie es beim Budget von 1888 geschehen ist.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Uebersicht der im Jahr 1887 vorgenommenen kontrolirten Käufe, Einschmelzungen und Proben von Gold- und Silberabfällen.

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Foglio federale

Jahr

1888

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2

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14

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.04.1888

Date Data Seite

54-131

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