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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Militärpflichtersatz.

(Vom 14. September 1888.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die Verordnung über Rückerstattung bezahlten Militärpfliehtersatzes in Fällen von Dienstnachholung vom 24. April 1885 (A. S.

n. F., Bd. VIII, pag. 85) enthält keine Bestimmung darüber, welche Ersatzsteuer zurückzuvergüten sei, wenn die Dienstversäumniß sieh auf mehrere Wiederholungskurse erstreckt hat.

Es ist denn auch die Verordnung in verschiedener Weise interpretirt worden, indem bald angenommen wurde, daß durch nachträgliche Dienstleistung die erste Versäumniß, bald, umgekehrt, daß durch dieselbe die letzte Versäumniß nachgeholt werde, was zur Folge hatte, daß im erstem Falle die für die erste, im letztern Fall die für die letzte Versäumniß bezahlte Ersatzsteuer restituirt wurde.

Um dieser widersprechenden Praxis, welche zu mehrfachen Anständen Anlaß gegeben hat, ein Ende zu machen, haben wir uns die Streitfrage prinzipiell zu lösen entschlossen, und zwar seheint uns die oben in erste Linie gestellte Auffassung die logisch allein richtige zu sein.

Wir verfügen daher, daß die erste Dienstnachholung als Ersatz für den zuerst, die zweite als Ersatz für den in zweiter Linie versäumten Dienst anzusehen sei u. s. f.; daß daher die erste Dienstnachholung die Rückerstattung der für die erste, die zweite die Rückerstattung der für die zweite Versäumniß bezahlten Ersatzsteuer zur Polare habe.

113 Eia Beispiel mag die Sache erläutern.

Ein Unteroffizier des Jahrganges 1856 hat folgende Kurse durchgemacht : 1876 die Rekrutenschule; im gleichen Jahre einen Wiederholungskurs; sodann die Wiederholungskurse 1877 und 1885, und zuletzt, als Dienstnachholung, denjenigen von 1887. Er hat Wiederholungskurse versäumt und entsprechend Ersatz bezahlt 1879, 1881 und 1883.

Die Unteroffiziere des Jahrganges 1856 waren (Wiederholungskurs von 1876 inbegriffen) zu sechs Wiederholungskursen verpflichtet. Der in Frage stehende Unteroffizier hat vier Wiederholungskurse bestanden, für drei versäumte den Ersatz bezahlt, ist also zu Rückforderung einer Ersatzsteuer berechtigt.

Es war bis jetzt zweifelhaft, ob durch die Dienstnachholung des Jahres 1887 die Versäumniß von 1879 oder aber diejenige von 1883 gut gemacht sei.

Nach unserm Entscheide ist diejenige von 1879 gut gemacht, un'd es ist daher jener Unteroffizier zur Rückforderung der für 1879 bezahlten Ersatzsteuer berechtigt.

Wir laden Sie ein, in Zukunft im Sinne dieser Auseinandersetzungen vorzugehen, und benutzen im Uebrigen den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 14. September 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Kingier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Militärpflichtersatz. (Vom 14. September 1888.)

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Jahr

1888

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42

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22.09.1888

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112-113

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