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Schweizerisches Bundesblatt.

40. Jahrgang. IV.

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Nr. 42.

22. September 1888.

Bundesrathsbeschluß betreffend

die Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführtem Wermuthwein, künstlichem Rhum, kunstlichem Cognac, kunstlichem Kirschwasser und ähnlichen Alkoholfabrikaten.

(Tom

14. September 1888.)

Der schweizerische Bundesrath, in weiterer Ausführung von Art. 5 des Alkoholgesetzes; auf den Antrag seines Finanz- und Zolldepartements, beschließt: 1. Für den zur Herstellung von Wermuthwein, künstlichem R h u m , künstlichem Cognac, künstlichem Kirschwasser und anderen ähnlichen Alkoholfabrikaten verwendeten, nicht denaturirten Monopolsprit findet bei Ausfuhr gedachter Erzeugnisse eine Rückvergütung des Monopolgewinnes nach Maßgabe von Art. 5 des Alkoholgesetzes statt, sofern und insoweit die Menge des beigemischten Sprits durch amtliche Kontrole festgestellt worden ist.

Export-Firmen, welche auf diese Rückvergütung Anspruch machen wollen, haben sich beim schweizerischen Finanzdepartement zum voraus anzumelden.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

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2. Der zur Ausfuhr bestimmte Monopolsprit soll von den Export-Firmen jeweilen in einem Reservoir aufbewahrt werden, dessen Füllung im Beisein eines von der AlkoholVerwaltung bezeichneten Beamten stattzufinden hat. Nach jeder ganzen oder theilweisen Füllung oder Leerung des Reservoirs soll dasselbe von dem betreffenden Beamten unter amtlichen Verschluß gelegt werden. Wird der im Beisein des Kontroibeamten aus dem Reservoir entnommene Sprit vor Einfüllung in die eigentlichen Exportgefässe in Lagergebinde übergefüllt, so unterstehen auch diese letzteren einer amtlichen Kontrole. Ueber die Art derselben hat zwischen den Export-Firmen und der Alkohol Verwaltung eine besondere Verständigung stattzufinden.

3. Das Füllen der eigentlichen Exportgefässe aus den amtlich verschlossenen Reservoirs oder Lagergebindeu mit gleichzeitiger Konstatirung der Menge und des Stärkegrades des zum Export bestimmten Sprits hat in längern Perioden und ebenfalls im Beisein eines von der Alkoholverwaitung bezeichneten Beamten stattzufinden, welch' Letzterer die Exportgefässe, resp. deren Verpackung zu versiegeln oder zu plombireu und die hienach vorgeschriebenen Ausfuhrdeklarationen mit seiner Unterschrift und dem Amtsstempel als richtig zu bescheinigen hat.

Bei der Ausfuhr ist der betreffenden Zollstätte vom Exporteur eine in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigte Deklaration nach aufzustellendem Schema zuzustellen.

Die Beamten der Zollverwaltung kontroliren die Ankunft der Waare an der Ausfuhrzollstätte mit unverletzten Siegeln oder Plomben, sowie die wirklich erfolgte Ausfuhr, und vermerken das Ergebniß dieser Kontrole auf den Ausfuhrdeklarationen. Die Zollstätten führen besondere, diesen DekJaratiouen entsprechend eingerichtete Ausfuhrregister.

Das eine Doppel der vom Exporteur aufgestellten Deklaration wird von der Zollstätte, als Ausfuhrbescheinigung unterzeichnet und abgestempelt, der xuständigeu Gebietsdirektion und von dieser xu Händen der Alkoholverwaltun«;

Ili der Oberzolldirektion zugestellt ; das andere Doppel bleibt bei der Zollstätte in Verwahrung und wird mit der laufenden Nummer des Ausfuhrregisters versehen.

4. Die Export-Firmen haben eine angemessene, vom schweizerischen Finanzdepartement festzustellende Kaution zu leisten ; sie haben die Kosten der Einrichtung und des Unterhaltes der Kontroi-Reservoirs und Lagergebinde und die Kosten der in ihrem Domizil stattfindenden Kontrole zu tragen.

5. Im Uebrigen gelten die Bestimmungen der Ziffern 2, 4, 5, 6, 8 bis und mit 12, 15 und 16 des Reglements vom 4. November 1887, nebst den durch die ßundesrathsbeschlüsse vom 10. Februar und 2. März 1888 daran getroffenen Abänderungen.

6. Das Finanz- und Zolldepartement wird mit der weitem Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

B e r n , den 14. September

1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Militärpflichtersatz.

(Vom 14. September 1888.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die Verordnung über Rückerstattung bezahlten Militärpfliehtersatzes in Fällen von Dienstnachholung vom 24. April 1885 (A. S.

n. F., Bd. VIII, pag. 85) enthält keine Bestimmung darüber, welche Ersatzsteuer zurückzuvergüten sei, wenn die Dienstversäumniß sieh auf mehrere Wiederholungskurse erstreckt hat.

Es ist denn auch die Verordnung in verschiedener Weise interpretirt worden, indem bald angenommen wurde, daß durch nachträgliche Dienstleistung die erste Versäumniß, bald, umgekehrt, daß durch dieselbe die letzte Versäumniß nachgeholt werde, was zur Folge hatte, daß im erstem Falle die für die erste, im letztern Fall die für die letzte Versäumniß bezahlte Ersatzsteuer restituirt wurde.

Um dieser widersprechenden Praxis, welche zu mehrfachen Anständen Anlaß gegeben hat, ein Ende zu machen, haben wir uns die Streitfrage prinzipiell zu lösen entschlossen, und zwar seheint uns die oben in erste Linie gestellte Auffassung die logisch allein richtige zu sein.

Wir verfügen daher, daß die erste Dienstnachholung als Ersatz für den zuerst, die zweite als Ersatz für den in zweiter Linie versäumten Dienst anzusehen sei u. s. f.; daß daher die erste Dienstnachholung die Rückerstattung der für die erste, die zweite die Rückerstattung der für die zweite Versäumniß bezahlten Ersatzsteuer zur Polare habe.

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführtem Wermuthwein, künstlichem Rhum, kunstlichem Cognac, kunstlichem Kirschwasser und ähnlichen Alkoholfabrikaten. (Vom 14. September 1888.)

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Jahr

1888

Année Anno Band

4

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42

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.09.1888

Date Data Seite

109-112

Page Pagina Ref. No

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