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#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen id andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1887 und 1888.

1887.

Monate.

Fr.

Januar

. . .

Februar . . .

März . . . .

April . . . .

Mai . . . .

Juni . .

'Juli . .

August .

September

.

.

.

.

.

.

.

.

' Oktober . . .

November . .

Dezember

. .

1888.

_ Mehreinnahme.

- -· Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

1888.

Fr.

1,563,183. 32 1,753,332. 81 1,809,262. 78 1,848,978. 09 2,133,125. 43 2,361,634.71 1,915,416. 33 2,404,206. 19 1,971,041.84 1,811,065.52 1,918,209. 67 1,984,789.54 1,812,631. 52

190,149. 49 39,715. 31 228,509. 28 488,789. 86'

--

-- -- -- --

159,976. 32

2,411,009. 31 2,267,981. 63 2,124,121.25 2,583,156. 43

Total 24,493,929. 05 -- auf Ende Mai 9,392,029. 70 10,179,217. 32

-- 787,187. 62

-- --

Ì

374

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeidet vom 27. Mai bis 2. Juni 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen)

Pocken, -- Masern. -- Scharlach. Basel 1, Lausanne 2, Chaux-de-Fonds l, Biel 1.

Diphteritis und Croup. Zürich 2, Biel l, Locle 1.

Keuchhusten. Basel l, Chaux-de-Fonds 1.

Rothlauf. Neuenburg 1.

Typhus. Zürich l, Genf l, Chaux-de-Fonds 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Genf 2.

Eidg. statistisches BUreau.

Bulletin Nr. 10 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 15. bis 31. Mai 1888.

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe; W = Weiden; P = Pferde; R = Rindvieh; Schw = Schweine Z = Ziegen; Schf = Schafe ; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Palle sind neu seit letztem Bulletin.

Lungenseuche.

St. Gallen. Bez. St. Gallen, St. Gallen, (l R*) abgeschlachtet und lungenseuchekrank befunden ; das betreffende Thier wurde mit

19 andern Mastochsen, welche ebenfalls sofort abgeschlachtet worden sind, aus Oesterreich importivi. -- Strengste Maliregelu angeordnet.

Gesammttotal 1 Fall.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Frutigen, Reichenbach, l K, Ränderg rund, l R -- Total 2 R umgestanden.

Schwyz. Bez. Schwyz, Schwyz, 2 R, Ingenbohl, l R, Mxotuthal, 2 R, Steinerberg, l R -- Total 6 R abgethau.

Glarus. Bez. Hinterland, Matt, \ R umgestanden.

Freiburg. Bez. Saane, Treyvan-x, (Nachtrag zu Bulletin Nr. 9) 2 R; Bez. Sense, St. Antoine, l R -- Total 3 R umgestanden.

Gesammttotal 12 Fälle.

Milzbrand.

Zürich. Bez. Hinweil, Ridi, l R umgestanden, 6 R abgesperrt.

Bern. Bez. Nidau, St. Nikiaus, l R; Bez. Laufen, Röschenz, l R; Bez. MUnster, Pierrefitte, \ P, Chenevez, l K, Münster, l R: Bez. Delsberg, Soulce, \ P -- Total 4 R, 2 P umgestarden.

Freibnrg. Bez. See, ßto-gr, 2 R umgestanden, 10 R abgesperrt.

Solothurn. Ben. Thierstein, Kleinlützel, l R umgestanden.

Thnrgan. Bez. Frauenfeld, Gachnang, l R umgestanden.

4 R abgesperrt.

Gesammttotal 11 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Appeuzell A. Rh. Bez. Hinterland, Stein, l St (8 R*) ; Ursprung anermittelt.

St. Gallen. Bez. Oberrheinthal, Altstädten, l St (7. R*); betrifft einen aus Oestevreich importirten Transport Marktvieh ; Oberriet, 2 St (13 R*, 2 Z*), iu einem Falle Verschleppung durch Marktvieh, im andern Ursprung unbekannt; Bez. See, Eschenbach, 'l St (10 R*) ; im Zusammenhang mit den im Bulletin Nr. 9 ver zeichneten Fällen; Bez. Goßau, Bernhardzell, l St, (11 R*); durch Handelsvieh aus Oesterreich eingeschleppt. -- In allen Fällen nöthige Maßnahmen angeordnet. -- Total 5 St (41 R*, 2 Z*).

376

Graubünden. Bez. Plessur, Chur, 2 St (33 R*).

Gesammttotal 8 Ställe, 84 StUck Vieh.

Vermehrung seit 15. Mai 1 Stall, 12 StUck Vieh.

Rotz und Hautwurm.

Luzern. Be/. Sursee, Großwangen, l P der Ansteckung verdächtig.

Schwyz. Bez. Schwyz, Rothenthnrm, l P abgethan, (2 P*) der Ansteckung verdächtig; die Infektion rührt wahrscheinlich von einem am 11. Oktober 1887 iu Rotlienthunn wegen Rotzverdacht getödleten Pferde lier. -- Desinfektion. -- Stallbann.

Freiburg. Bez. Saane, Prez, l P abgethan.

Gesammttotal 2 Fälle, 3 Verdachtsfälle.

Rothlauf der Schweine.

Zürich. Bez. Meilen, Uetikon, 4 Schw umgestaoden.

Luzern. Bez. Sursee, Ruswil, 7 Schw umgestanden.

Appenzell A. Rh. Bez. Hinterland, Stein, 2 Schw umgestanden, 3 Schw verdächtig.

Waadt. Bez. Grandson, Fiez, l Schw; Bez. Orbe, Orbe, 2 Schw ; Bez. Vevey, Les Planches, l Schw ; Bez. Ste-Croix, SteCroix, l Schw -- Total 5 Schw utngestanden.

Gesammttotal 18 Fälle.

Räude.

Graubüuden. Bez. Moesa, Rossa, l St (? Z*).

Waadt. Bez. Cossonay, Pampigny, 9 Schf verseucht.)

Gesammttotal 9 (?) Fälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Drei Bußen von je Fr. 20 (Betreibung des Viehhandels ohne Patent).

Luzern. Vier Bußen von Fr. 5 bis Fr. 20 (Mangel der Gesundheitsscheine).

377

Zug. Zwei Bußen von je Fr. 5 (Nichtabgabe der Gesundheitsscheine).

Schaft hausen. Eine Buße von Fr. 10 (Umgehung grenzthierärztlicher Vorschriften).

Thurgau. Eine Buße von Fr. 5 (Uebertretung des Art. 16 der Vollziehung^-Verordnung).

Waadt. Zwei Bußen von je Fr. 10 und sieben solche von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); eine Buße von Fr. 10 (Abschlaohtung ohne Avisirung des Viehinspektors und Verkauf von Kalbfleisch ohne vorhergehende Untersuchung); eine Buße von Fr. 5 (Umgehung der Viehstandskontrole) ; eine Buße von Fr. 5 ("vorschriftswidriges Abschlachten eines Kalbes); eine Buße von Fr. 5 (Verscharren eines Kalbes ohne Mitwirkung des Abdeckers).

Wallis. Drei Bußen von je Fr. 5 (Ausstellung unregelmäßiger Gesundheitsscheine).

NB. Der Bericht von Tessin ist ausgeblieben.

Rückweisung.

Der Grenzthierarzt in Laufenburg hat am 25. Mai ein von Thiengen kommendes Pferd wegen Rotzverdacht von der Einfuhr zurückgewiesen.

.A. u. s l a n cl.

Baden, i.--15. Mai: Milzbrand, 9 Fälle; Rauschbrand, 2 Fälle; Maul- und Klauenseuche, in 7 Ställen 48 Kinder verseucht, Einschleppung aus Bayern und dem Elsaß.

Württemberg. April: Milzbrand, 35 Fälle; Rauschbrand, 13 Fälle; Rotz, 5 Fälle; Ende des Monats 20 Verdachtsfälle; Maul- und Klauenseuche, circa 400 Seuchen- und Verdachtsfälle; Lungenseuche, am Ende des Monats 3 Verdachtsfälle; Räude, 6036 Schafe verseucht und verdächtig.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. III.

25

378

Oesterreich-TJngarn. 31. Mai: Lungen- Maul- und Rotz und Rausch- und seuche. KlauenHautMilzbrand.

seuche.

wurm.

Bezirke.

Galizien . . .

Mähren . . . .

Böhmen....

Nieder-Oesterreich Bukowina . . .

Schlesien . . .

Salzburg . . .

Steiermark . .

Ungarn (l5.Mai).

-- 9 17 2 -- 2 -- -- 5

Bezirke.

9 6 8 6 -- -- l 2 --

Bezirke.

Bezirke.

6 -- l -- -- -- -- -- 11

5 -- -- 1 -- -- -- -- 18

Rothlauf, Bezirke»

-- 3 -- 1 l -- -- -- 2

Tyrol und Vorarlberg. 31. Mai: Maul- und Klauenseuche herrscht in Nüziders, Thüringen und Rankweil; Einschleppung; aus Salzburg, woher nunmehr die Einfuhr von Klauenvieh verboten ist; Rotz, 2 Fälle; Milzbrand, 2 Fälle.

Oesterreich-Ungarn war am 28. Mai frei von der Rinderpest.

Italien. 7.--13. Mai: Rausch- und Milzbrand, 34 Ställe; Rotz, 12 Fälle, 40 Verdachtsfalle; Maul- und Klauenseuche, 72 Fälle (Lombardei).

B e r n , den 31. Mai 1888.

Schweizerisches Landwirthschat'tsdepartemeiit.

Bekanntmachung.

1. Behufs Verhinderung weiterer Verschleppungen der Maulund Klauenseuche und der Lungenseuche hat das Departement unterm 19. Mai sämtntliche Kantonsregierungen eingeladen, gegenüber dem aus Oesterreich-Ungarn zur Einfuhr gelangenden Vieh Art. 33 der Vollziehungs-Verordnung vom 14. Oktober 1887 zur Anwendung zu bringen, d. h. über die aus jenen Ländern iinpoi 1 tirten Thiere am Orte ihrer Bestimmung Quarantäne zu verhängen.

2, In Aufhebung der im Bulletin Nr. l dieses Jahres säirimtJichen schweizerischen Grenzthierärzten ertheilten Weisung habe»

371» wir die Verfügung getroffen, daß vom 1.Juli nächsthin an sämmtliche Bestimmungen betreffend die Einfuhr von Handelsvieh aus dem Auslande in ihrer ganzen Ausdehnung und ohne Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung gebracht werden müssen. Viehtransporte, welche nicht von einem den hierseitigen Vorschriften (Art. 87 der Vollziehungs-Verordnung vom 14. Oktober 1887) entsprechenden Gesundheitsschein begleitet sind oder deren Stückzahl, resp. Signalement, mit dem vorgewiesenen Scheine nicht übereinstimmt (Art. 88), werden somit von genanntem Datum an unnachsichtlich von der Einfuhr zurückgewiesen.

Das nämliche Verfahren wird mit Bezug auf Fleischsendungen eingehalten, denen der im Art. 100, Alinea l, vorgesehene Gesundheitsschein nicht beigegeben ist.

Auf Grund des Spezialabkommens mit Oesterreich - Ungarn, vom 31. März 1883, ist den österreichisch-ungarischen Vieh-Gesundheitsscheinen eine Gültigkeitsdauer von 8 statt nur 6 Tagen eingeräumt und es werden somit dahin lautende Seheine anerkannt, wenn sie den übrigen Vorschriften des Reglements entsprechen.

3. Aus Veranlassung der Verbreitung der Maul- und Klauenseuche in der Schweiz und mit Rücksicht auf die mehrmalige Einschleppung dieser Seuche nach Bayern durch schweizerisches Vieh hat die bayrische Regierung eine Verfügung erlassen, zufolge welcher die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus der Schweiz zu Schiff über den Bodensee seit dem 25. Mai nur an der Eintrittsstation Lindau und unter folgenden beschränkenden Bedingungen gestatlet ist: a. die Absicht, Thiere der genannten Viehgattungen zur Einoder Durchfuhr zu bringen, muß wenigstens einen Tag vorherdem k. Hafenkommissariate zu Lindau unter genauer Angabe der Einfuhrzeit angezeigt werden ; b. die einzuführenden Thiere werden in Lindau, ehe sie das Schiff verlassen haben, durch den Bezirksthierarzt auf ihren Gesundheitszustand untersucht ; c. wird bei der thierärztlichen Untersuchung festgestellt, daß eines der Thiere des Transportes an einer Seuche leidet oder derselben verdächtig ist, oder die Folgezustände überstandener Maul- und Klauenseuche au sich trägt, so wird der Transport von dem Hafenkommissariat zurückgewiesen; Gleiches geschieht, wenn das vorgeschriebene Zeugniss nicht oder nicht in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit beigebracht wird ;

d. die Kosten der thierärztlichen Untersuchung des Viehes (litt, b) sind von dem Einführenden zu tragen.

B e r n , den 31. Mai 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Der Bundesrath hat unterm 4. Juni beschlossen, daß Rosinen (Korinthen) bis auf Weiteres, wie die Weinbeeren, zum Ansätze von Fr. 3 per q. (Konventionaltarif) zuzulassen seien.

B e r n , den 5. Juni 1888.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Durch Bundesrathsbeschluß vom 15. Mai abbin ist in Gemäßheit von Art. 18 des Zollgesetzes eine Hauptzollstätte in Genf Bahnhof-Eaux-Vives und eine Nebenzollstätte im Bahnhof Chêne, Kantons Genf, errichtet worden. Beide Zollstätten sind seit dem 1.Juni, an welchem Tage der Betrieb der Bahnlinie V o l l a n d e s A n n e m a s s e begonnen hat, eröffnet.

B e r n , den 7. Juni 1888.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Vom 1. Juli nächsthin an sind Abreißkalender nach Analogie der Tarif-Nr. 271 zu Fr. 30 per q. verzollbar.

B e r n , den 6. Juni 1888.

Eidg. Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Vom 15. bis 24. September nächsthin wird in Aosta (Italien) in Verbindung mit einer nationalen Käseausstellung eine internationale Ausstellung von Käsereigeräthschaften und -Hülfsstoffen stattfinden.

Die ausländischen Fabrikate werden an diese letztere Ausstellung zugelassen, sofern sie von italienischen Firmen ausgestellt werden.

Die Ausstellung umfasSt hauptsächlich : a. G e r ä t h s c h a f t e n : Milchtransportgefässe, Milchsiebe, Gefässe, Butterfässer, Käsekessel, Oefen, Käsebrecher, Pressen, Tücher, Reife, Bürsten etc., Instrumente zur Prüfung des Labes, Geräthschaften zum Messen und Wägen der Milch etc., etc.

b. H ü l f s s t o f f e : Labsorten und Farbstoffe.

Weitere Auskunft wird bereitwilligst vom unterzeichneten Departemente ertheilt.

B e r n , den 31. Mai 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartemeni.

Bekanntmachung.

Wir bringen andurch zur allgemeinen Kenntniß, daß vom 1. August dieses Jahres hinweg die absolute Denaturirung von Sprit ohne Beimischung von Farbstoff stattfinden wird.

Zur Erleichterung des Handelsverkehrs ist ferner die Anordnung getroffen, daß vom 1. Juni an Spritsendungen nach erfolgter Denaturirung mit Steinkohlentheeröl, jedoch ohne Farbbeimischung, von den Eintrittszollstätten mit Geleitschein und unter Sicherstellung des tarifgemäßen Zolles für denaturirten Sprit (Fr. 7 per q.) nach den eidg. Niederlagshäusern abgefertigt werden können, soweit letztere genügend Raum bieten.

Bei Spritbezügen aus Niederlagshäusern, welche bis zum 1. August d. J. effektuirt werden, hat alsdann der Zolldienst die Beimischung des Farbstoffes vor Austritt der Waare in den freien Verkehr vorzunehmen.

In der Deklaration für Geleitscheinabfertigung ist das betreffende Niederlagshaus ausdrücklich anzugeben.

Wird eine Sendung mit Umgehung des Niederlagshauses, nach welchem sie nach Vorschrift des Geleitscheines zu instradiren wäre, in den freien Verkehr gebracht, wie dieß für andere Waaren im Sinn von Art. 59 der Vollziehungsverordnunig zum Zollgesetz gestattet ist, so erfolgt Strafverfahren gemäß den Strafbestimmungen des Alkoholgesetzes.

B e r n , den 26. Mai 1888.

3 Eidg. Zolldepartement

Schweizerisches Bundesgericht.

Die eidgenössischen Assisen des zweiten Assisenbezirkes werden sich Montag den 18. Juni l. J., Morgens 8 Uhr, im Stadtkasino in Basel besammeln zur Beurtheilung des Carl Schill Commis, von und in Basel, des August Müller-Schmied, von Grindelwald, Buchdrucker, niedergelassen in Basel, und des Friedrich Festersen-Mieg, von Hadersleben (Preußen), Buchhändler, niedergelassen in Basel -- sämmtlich angeklagt der Beschimpfung der kaiserlich deutschen Regierung und der elsäßisch-lothringischen Regierung.

Vorstehende Anzeige soll in dein schweizerischen Bundesblatte wie in dem Amtsblatte des Kantons Baselstadt veröffentlicht werden.

L a u s a n n e , den 4. Juni 1888.

Namens der Kriminalkammer, Der P r ä s i d e n t : Dr. J. Motel.

Der Gerichtsschreiber : Rott.

B kanntmachung Zufolge einer vom schweizerischen Konsulat in Genua dem Bundesrath gemachten Mittheilung kommt es nicht selten vor, daß schweizerische Auswanderer, welche sich bereits mit Schiffsbillet für die Reise nach Amerika versehen haben, am Vorabend des

383

Einschiffungstages ohne Schriften daselbst anlangen. Nun können sich aber in Genua schriftenlose Personen nicht nach Amerika einschiffen, was zur Folge hat, daß jene Leute meist in große Verlegenheit gerathen. Gelingt es hie und da dem Konsulat, auf telegraphischem oder anderem Wege die Identität der Betreffenden festzustellen, um sie daselbst mit Pässen versehen zu können, so kommen die Leute ohne großen Schaden weg, allein die Möglichkeit der Feststellung der Identität ist nicht immer vorhanden. Die meisten der betreffenden Auswanderer geben vor, in der Schweiz vernommen zu haben, daß man nach Amerika keine Schriften nöthig habe. Das Konsulat wünscht daher, daß das schweizerische Publikum auf diese irrthümliche Ansicht aufmerksam gemacht werde, welchem Wunsche das unterzeichnete Departement durch gegenwärtige Publikation Folge gibt.

B e r n , den 5. September 1887.

Schweizerisches Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Abtheilung Auswanderungswesen.

Reproduzirt im Juni

1888.

Bekanntmachung.

Diejenigen Firmen, welche flüssige Alkoholfabrikate ausführen tind darauf Rückvergütung des Monopolgewinnes im Sinne von Art. 5 des eidgenössischen Alkoholgesetzes beanspruchen wollen, werden auf den amtlich publizirten Bundesrathsbesehluß vom 10. dies aufmerksam gemacht, laut welchem der Art. 15 des Reglements vom 4. November 1887 über Rückvergütung des Monopolgewinns auf ausgeführten flüssigen Alkoholfabrikaten folgende Passung erhalten hat: ,,Für Ausfuhrsendungen von Getränken unter 20 Litern oder 23 Kilogramm, wenn in Fässern, und 50 Kilogramm Bruttogewicht, wenn in Flaschen oder Krügen, wird keine Rückvergütung geleistet (Art. 5 des Alkoholgesetzes).

,,Das Nämliche gilt für Ausfuhrsendungen anderer flüssiger Alkoholfabrikate, deren Bruttogewicht 5 kg. oder weniger beträgt."

B e r n , den 15. Februar 1888.

2 Eid g. Finanz- und Zolldepartement.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes r A» 69, vom 2. Juni 1888.

Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregisterpublikationen. Bundesrathsverhandlungen. Konsularberic Leipzig. Privates Versicherungswesen in der Schweiz. Transvaal Handelsmuseum und Exportmusterlager in Frankfurt a. M. Uhrmacherschule in Besancon. Fabrikinspektion in Oesterreich. Handel Frankreichs mit der Schweiz. Weizenexport der Vereinigten Staaten von Nordamerika.

M 70, vom 6. Juni 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften. Handelsregisterpublikationen. Fabrik- und Handelsmarken. Wochensituation der Emissionsbanken. Bilanzen von Versicherungsgesellschaften. Centralstelle der Konkordatsbanken.

Bekanntmachung der Oberzolldirektion. Bundesrathsverhandlungen.

Konsularbericht Leipzig. Zollwesen des Auslandes. Handelspolitisches. Wirtschaftliche Reibereien zwischen Frankreich und Deutschland. Situation fremder Banken.

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1888

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26

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.06.1888

Date Data Seite

373-384

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10 013 984

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