160

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1887 und 1888.

1

1888.

1 M , Monate.

1887.

1 i

Fr.

Januar

. . .

Februar . . .

März . . . .

April . . . .

j 1 , i 1 '

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

.

o.

.

.

.

.

.

.

Fr.

.

. 1,918,209. 67 . 1,984,789. 54 . 1,812,631.52 . 2,411,009. 31 ; . 2,267,981. 63 . 2,124,121. 25 . 2,583,156. 43

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

1,848,978. 09 2,361,634.71

190,149. 49 39,715. 31 228,509. 28

2,404,206. 19

488,789. 86

1,811,065.52 1,988,924. 09

-- 70,714. 42

1,953,400. 01 2,049,929. 39

-- 237,297. 87

1,563,183. 32 1,753,332. 81 1,809,262. 78 2,133,125.43 1,915,416.33 1,971,041.84

'<

1888.

2,209,532. 35

Total 24,493,929.05: -- auf Ende Septbr. 17,518,669. 74 ' 18,381,003.16

-- 862,333. 42 '

-- -- -- -- 159,976. 32

-- 31,389. 53 -- 201,476.96

-- --

161

Tarifentsclieide des

Zolldepartements im Monat September 1888.

Tarif- Zollansatz, uummer. Fr. Ct.

9.

In den Erläuterungen ist ,,Schmirgelpulver in Paketen oder Büchsen11' zu streichen.

18.

122.

130.

2. --

Schmirgelpulver in Paketen oder Büchsen.

1. 70

Bandeisen, verzinnt.

7. --

Superatoraspestfilz mit Eisendrahteinlage.

Obstdörröfen aus Gußeisen, Schmiedeisen und Eisenblech sind, wenn montirt eingeführt, nach der Beschaffenheit ihver Hauptbestandtheile zu verzollen, z. B.: aus Eisen und Eisenblech zu Fr. 7 . -- , wenn nicht bemalt; zu Fr. 20.--, wenn bemalt, etc.; werden sie zerlegt eingeführt, so sind gußeiserne Bestandteile zu Fr. 2. 50, resp. Fr. 5. --, je nach Beschaffenheit, die Rohre aus Eisenblech zu Fr. 7. -- oder Fr. 20. --, ie nachdem sie bemalt sind oder nicht, und der Kasten aus Holz, ebenfalls gemäß seiner Beschaffenheit zu verzollen.

126 127 130 131 a

271.

30. --

Hutetuis aus geschnittenem, zusammengeleimtem Papier.

287.

359.

50. -- 40. --

Baumwollene Bobbinet- (Spitzen-) Gewebe.

Wollene Handschuhe, gestrickte, oder aus Strumpfwirkerstoff, auch wenn die Näharbeit nur darin besteht, daß Hand und Finger durch eine Naht fertig gestellt sind und der Daumflnger an die Hand angenäht ist.

407.

2. --

Coupelles (Capellen) aus Knochenasche für Silberproben.

Verzeichniss der

auf Grund von Art. 2 des Alkoholgesetzes bis 1. Oktober 1888 abgeschlossenen Brennerei-Verträge.



Kanton and Bezirk.

1. Àar'gau: 1 Kulm

2 3

2. Baselland: Sissaßh Waldenburg

3. Bern: 4 Aarberg 5 Aarwangen 6 7 8 9 Bern 10 11 12 13

Name des Loosinhabers.

Wohnort.

Gemeinde.

LiefcrungsRohmaterial Quantnm pro Einhei- AuslänBrennjahr. misches disches Hektoliter absoluten Alkohols.

in % des Gesam mtciuantums.

Frey, Jakob

Gontenschwyl

Gontenschwyl

150

100

--

Piechter, Elisabeth Hartmann, Samuel

Gelterkinden In den Eichen

Gelterkinden Reigoldswyl

400 150

100 100

-- --

Brönnematm, Ulrich Genossenschaft Geiser & Sträub Heß, Johann Kleb, Johann Bnrren, C.

Etter, Niklans Gassner, R.

Kipfer, Peter Jenny, Joh.

Aetzikofen Klein-Dietwyl Langenthal Melchnau Gtitenburg Niederhottigen Jetzikofen Bern Stuckishaus Dettligen

Meikirch Klein-Dietwyl Langenthal Melchnau Gntenburg Bümpliz Kirehlindach Bern Bremgarten Wohlen Ueb ertrag

150 700 200 200 200 150 150

100 100 50 100 100

-- -- 50 -- -- -- -- -- -- --

1,000

150 400 4,000

100 ,

100 100 100 100

·

jVs

14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 SO 31 32 33 34 35 36 37

Kanton und

Name

Bezirk.

Loosinhabers.

(Bern) : Blei Burgdorf

Buren Dekberg Fraubrunnen

Konolfmgen Laufen Nidaîi'

Pruntrut

des

Leuenberger, Fr.

Baumberger, Gottlieb Genossenschaft Messer, Gebr.

Schmutz, Johann Genossenschaft Genossenschaft Genossenschaft Güder, Johann Witschi & Moser Fliiokiger, J. A.

Häberli, Rudolf Hofer, Friedrich Messer, Jakob Messer, Nikiaus Genossenschaft Baumgartner, Job.

Meyer & Klipfei Gutmann, Johann Müblheim, Joseph Salchli, Fritz Genossenschaft Genossenschaft Genossenschaft

Wohnort.

Gemeinde.

LleferungsRohmaterial Qnantum pro Brcnnjalir. Elnhel- Ansliinmlsches dlsches Hektoliter absoluten Alkohols.

Mühlematt Koppigen Hindelbank Schleumen Steinacker Wynigen BUren Dießbach Delsberg Löwenburg Jegenstorf Wiggiswyl ßallmoos Zauggenried ft

Utzenstorf Rubigen Laufen Epsach Schwad ernau Brügg Schwadernau Werben Bonfol

Uebertrag Biel Koppigen Hindelbank Mötschwyl Heimiswyl Wynigen BUren Dießbach Delsberg Pleigne Jegenstorf Wiggiswyl Jegenstorf Zauggenried lì

Utzenstorf Rubigen Laufen Epsach Schwadernau Brügg Schwadernau Aegerten Bonfol Uebertrag

4,000 150 150 1,000

150 150 700 700 700 150 150 150 150

150 150 150 1,000 150 1,000

400 200 200 200 300 200 12,400

in «/» des Gesanirntquantums.

100 100 88 100 100 100 100 100 100 100 100 100

100 100 100 100 100 67

100 100 100 100 100 100

--

-- 12 --

-- -- -- -- -- -- --

-- -- --

33

"

Kanton JV«

und Bezirk.

i

Name des Loosinhabers.

Wohnort.

LlefcrungsRohmaterial Quantum pro Itrennjalir. Einhei- Auslänmisches disches

Gemeinde.

Hektoliter absoluten Alkohols.

i 38 39 40 41 42

(Bern): Seftigen Schwär zeribur g Wangen

Genossenschaft Aeberhardt, Jakob Genossenschaft Genossenschaft Mathys, Joseph

Kaufdorf Niedereichi Graßwyl Niederbipp Seeberg

Uebertrag Kaufdorf Wahlern Seeberg Niederbipp Seeberg

Genossenschaft Ruprecht, Fr.

Schnyder, Jakob Schneiter, Chr.

Rosé Fillisdorf Dttewyl z. Steig b. Flamatt

Avry s. Matran Düdiugen Bö*ingen Wünnewyl

in % des Gesammtquantums.

12,400 350 180 700 450 165

100 100 100 100 100

1,000 150 200 150

100 100 100 100

-- -- --

-- .--.

-- -- --

4. Freibnrg : 43 44 45 46

Saane Sense

47

Willisau

Bucher, Hermann

Mehlsecken

Langnau

160

100

--

48 49

6. Schaff hansen : Schleitlieim Stein

Genossenschaft Genossenschaft

Schleitheim Ramsen

Schleitheim Ramsen

700 700

100 100

--

50

Balsthal-Gräu

Genossenschaft

Neuendorf

400 17,705

100

--

·

5. Luzern :

7. Solothnrn: i

Neuendorf üehertrag

Kanton und Bezirk.

JV»

Naine

des

Wohnort.

Hektoliter absoluten Alkohols.

Loosinhabers.

(Solothurn) :

51 JÎMeAeggberg- .Kriegst.'

52 53 54 55 56 57 DornecTc- Thier stein 58 Solotliurn-Lëbern

Gemeinde.

LlefemngsRohmaterial ((uantnm pro Brenojabr. Einhei- Auslänmisches disches

Genossenschaft Genossenschaft Jäggi, Benedikt Ingoia, Peter Haiti, Wittwe Strausack, Johann Kaiser, Emil' Genossenschaft

Hessigkofen LUßlingen-Nennigkofen Bibern Sabingen Bleichenberg Lohn Bättwyl Selzach

Uebertrag Hessigkofen Lüßlingen Bibern Subingen Biberist Lohn Bättwyl Selzach

Hahn, Emil

Utznaeh

Genossenschaft Genossenschaft Pehr, Viktor Genossenschaft Genossenschaft Genossenschaft

Maybach, Marie

17,705

in °/o des Gesammtquantums.

400 600 150 200 150 385 700 400

100 100 100 100 100 100 33 100

Utznaeh

200

100

--

Hemmersvveil Dießenhofen Kartbaus b. Itingen Stetifurt Eschenz Berg

Hsmmersweil Dießenhofen Warth Stettfuri Eschenz Berg

400 600 350 350 400 400

33 100 50 100 50 100

67 -- 50 -- 50 --

Donatyre

Donatyre

180

100

--

-- -- -- -- --

67 --

8. St. Gallen:

59

See 9. Thurgan :

60 Arbon 61 Diesse.nhofen 62 Frauenfeld 63 64 Steckborn 65 Weinfclden 66

10. Waadt: Avenches

Uebertrag

23,570

Llcferungs-

M

67 68 69

Kanton und Bezirk.

11. Zürich: Hinweü Meilen Pfäfßkon

Name des Loosinhabers.

Heußer Genossenschaft Bertschinger, H.

Wohnort.

Gemeinde.

Quantum --: Rohmaterial : -----Ì-T .; .3 pro Brennjahr. Einhei- Auslänmisches

Hektoliter absoluten Alkohols.

Rothenstein Feld-Meilen Oberweil

Hinweil Meilen Pfäffikon

TJ ebertrag

23,570 175 600 200 24,545

disches

in % des Gesammtqnantums.

100 100 100

--

--

--

-- --

-- -- --

Von obigen 24,545 Hektolitern gehen für die erste Brenn-Campagne 1888/89 ab: Bei der Genossenschaft : l! Stettfurt \ deren Brennerei-Vertrag erst mit Campagne 1889/90 beginnt .

2?9 3) Sonfol 1 20 4) Diessenhofen 60 5) Feld-Meilen 60 6) Kauf darf deren Lief erungs-Quan turn pro 1888/89 ttm 10% 35 7) Lüsslmgen-NennigJcofen reduzirt wurde i 60 8) Niederbipp 45 9) Selzach 40 1 30 10) Worten v

Somit wirkliches Kontraktquantum pro 1888/89

--

-- --

1,100 23,445

' \

;

167 Rekapitulation

der

Resultate der Brennjahre 1888/89 uud 1889/90.

Kantone.

Zahl der Verträge.

1888/89.

1. Aargau 2. Baselland 3. Bern 4. Ireiburg 5. Luzern 6. Schaffhausen 7. Solothurn 8 . S t . Gallen 9. Thurgau 10. Waadt 11. Zürich

1889/90.

Quantum.

Hektoliter abs. Alkohols.

1888/89.

1889/90,

l 2 39 ° 4 l 2 9 1 4 l 3

l 2 39 4 l 2 9 1 6 l 3

150 150 550 550 13,415 13,54& 1,500 1,500 160 160 1,400 1,400 3,285 3,385 200 200 1,690 2,500 180 180 915 975

67

69

23,445

Davon sind: aus inländischem Rohmaterial herzustellen ,, ausländischem ,, ,, B e r n , den 1. Oktober 1888.

24,545

21,783 22,883 1,662 1,662

Eidg. Finanz- und Zolldepartement: Alkoliolverwallung.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, 8t. Gallen, Luzern, Netrönburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Locle, * gemeldet voi$ 23. "bis 29. September Ì888.

Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf) diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen.)

Pocken. -- Masern. -- Scharlach. --

168

Diphteritis und Croup. Zurich 1, Winteithur 1.

Keuchhusten. Zurich 1, Chaux-de-Foads 1, Biel 1.

Rothlauf. -- Typhus. -- Infektiöse Kindbettkranklieiten. Zürich 1.

Eidg. statistisches Bureau.

Bulletin Nr. 18 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Scli>v©iz vom 16. bis 30. September 1888.

(Herausgegeben vom Schweiz. Landwirthschafts-Departement in Bern.)

Vorkommende Abkürzungen : St = Ställe ; W = Weiden ; P = Pferde ; R = Rindvieh ; Schw = Schweine ; Z = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Niedersimmenthal, Erlenbach, l R; Bez. Frutigen, Adelboden, l R ; Be/,. Obersimmenthal, Lenk, 2 R, Zweisimmen, l R ; Bez. Schwarzenburg, Wahlern, 1 R; Bez. Delsberg, Vermes, l R; Bez. Oberhasle, Hasleberg, l R -- Total 8 R umgestanden.

Freiburg. Bez. Glane, Siviriez, l R umgestanden, 8 R abgesperrt; Bez. Veveyse, Chätel-St-Denis, l R umgestauden -- Total 2 R umgestanden, 8 R abgesperrt.

Solothurn. Bez. Dorneck, Witterswyl, l R; Bez. Thierstein, Beinwyl, l R -- Total 2 R umgestanden.

169 Waadt. Bez. Aigle, Leysm, 2 R; Bez. Aubonne, Bière, l R; Bez. Cossonay. Mont-la-ville, l R; Bez. La Vallée, l'Abbaye, I R -- Total 5 R umgestanden.

Gesammttotal 17 Fälle.

Milzbrand.

tuzern. Bez. Willisau, Reiden, 1 R umgestanden, 8 R abgesperrt.

Glarus. Bez. Hinterland, Elm, 2 R, Diesbach, l R, Haslen, 2 R, Schwanden, \ R; Bez. Mittelland, Ennenda, l R -- Total 7 R umgestanden.

Freiburg. Bez. Sense, Wünnewyl, l R umgestanden, 2 R abgesperrt.

Solothtirn. Bez. Balsthal-Gäu. Oensingen, l R umgestanden.

Appenzell A. Rh. Bez. Hinterland, Herisau, l R umgestanden.

St. Gallen. Bez. Rorschach, Eggersriet, \ R umgestanden, 2 R abgesperrt.

Gesammttotal 12 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Graubünden. Bez. Maloja, St. Moritz, 2 W, 133 R, 13 Seht', Sils, 2 W, 113 R, 113 Z, 10 Schw, Ponte Campovasto, 13 St, 54 R, 7 Schw (24 R*, 7 Schw*); Bez. Inn, Zernetz, l St, (l R*) -- Total 14 St, 4 W, 301 R, 113 Z, 17 Schw, 13 Schf, wovon (25 R*, 7 Schw*).

Gesammttotal 14 St, 4 W, 444 StUck Vieh.

Vermehrung seit 15. Septbr. 1 St, -- W, -- StUck Vieh.

Verminderung seit 15. Septbr. -- St, 7 W, 319 StUck Vieh.

Rotz und Hautwurm.

Neuenburg. Bez. Lode, Cerneux-Pequignot, l P a.bgethan.

Ursprung unbekannt; das betreffende Pferd wurde im März d. J.

ans Frankreich eingeführt.

Genf. Bez. Linkes Ufer, Plainpalais, l P, Collonge-Bellerive, 2 P, Eaux-Vives, 5 P; Bez. Rechtes Ufer, Versoix, 4 P, Genthod, 4 P, Päquis, 6 P -- Total 22 P der Ansteckung verdächtig.

Gesammttotal 1 Fall, 22 Verdachtsfälle.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

12

170

Rothlauf der Schweine.

Zürich. Bez. B'ülach, Kloten, l Schw umgestanden, l Schw abgethan, 2 Schw verdächtig, Rafz, 3 Schw umgestanden, l Schw abgethan, 4 Schw verdächtig -- Total 6 Schw umgestaudeu und abgethan, 6 Schw verdächtig.

Bern. Bez. Pruntrut, Courgenay, 20 Schw umgestanden, 5 Schw verdächtig, Miecovrt, 5 Schw umgestanden, Charmoille, 12 Schw umgestanden, 2 Sehw verdächtig; Bez. Laufen, Blauen, 2 Schw umgestanden, 4 Schw verdächtig, Bourg, 3 Schw umgestanden, Liesberg, 3 Schw umgestanden ; Bez. Interlaken, Interlaken, 5 Schw umgestauden, 15 Schw verdächtig -- Total 50 Schw umgestaaden, 26 Schw verdächtig.

Luzern. Bez. Willisau, Altishofen, 2 Schw, Dagmersellen, 3 Schw, Hergiswyl, 10 Schw -- Total 15 Schw umgestanden.

Freiburg. Bez. Broye, Montet, 6 Schw umgestanden, 21 Sehw verdächtig, Cugy, l Schw umgestanden, 6 Schw verdächtig, Prassest, 2 Schw umgestanden, 4 Schw verdächtig; Bez. Veveyse, ChdtelSt-Denis, l Schw umgestanden, 2 Schw verdächtig, Remaufensf 2 Schw verdächtig, Bossonens, 3 Schw umgestanden, 7 Schw verdächtig; Bez. Saane, Grolley, l Schw verdächtig --Total 13 Schw umgestanden, 43 Schw verdächtig.

Aargau. Bez. Aarau, Aarau, l Schw, Hirschthal, 2 Schw ; Bez. Baden, Statten, l Schw -- Total 4 Schw umgestanden.

Waadt. Bez. Aubonne, Ballens, 2 Schw verdächtig, Bière, 2 Schw umgestanden, l Schw verdächtig; Bez. Echallens, Echallens, 2 Schw verdächtig, Dommartin, l Schw verdächtig, Fey, 4 Schw verdächtig, Vuarrens, l Schw verdächtig, Rueyres, l Scliw verdächtig; Bez. Grandson, Fiez, l Schw verdächtig, Corcelles, l Schw verdächtig; Bez. Lavaux, Forel, 2 Schw verdächtig, St.

Saphorin, l Schw verdächtig; Bez. Morges, Lussy, l Schw verdächtig; Bez. Moudon, Peyres-Possms, l Schw umgestanden, l Scliw verdächtig, Lucens, 2 Schw verdächtig; Bez. Nyon, Commugny, l Schw umgestanden, Signy, l Schw umgestanden; Bez. Orbe, Brethonnières, 2 Schw verdächtig, Montchérand, l Schw umgestanden; Bez. Vevey, Jongny, 2 Schw umgestaaden; Bez. Yverdon, Cuarny, l Schw umgestanden, Champvent, l Schw umgestanden -- Total 10 Schw umgestanden, 23 Schw verdächtig.

Nenenburg. Bez. Neuenburg, Lignières, l Schw verdächtig.

Genf. Bez. Rechtes Ufer, Meyrin, l Schw verdächtig.

Gesammttotal 98 Fälle, 100 Verdachtsfälle.

171

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Zürich. Eine Buße von Fr. 10 (Uebertretung der Verordnung betreffend das Schlachten von Vieh); eine Buße von Fr. 10 (Nichtabgabe von zwei Gesundheitsscheinen).

Bern. Eine Buße von Fr. 10 und zwei Bußen von je Fr. 5 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); zwei Bußen von je Fr. 5 (Widerhandlung gegen die Instruktion für die Fleischinspektoren).

Zug. Eine Buße von Fr. 5 (Nichtabgabe des Gesundheitsscheines).

Freiburg. Vier Bußen von je Fr. 10 (Zuwiderhandlung gegen Art. 57 der Verordnung vom 14. Oktober 1887).

Basel-Landschaft. Eine Buße von Fr. 10 (Anstand betreffend Gesundheitsschein).

Graubünden. Je eine Buße von Fr. 20, 10 und 5 (Uebertretung des Art. 12 des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872}.

Waadt. Vier Bußen von je Fr. 5, eine Buße von Fr. 6, zwei Bußen von je Fr. 10 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine) ; eine Buße von Fr. 15, zwei Bußen von je Fr. 5 (Verletzung der Vorschriften über Alppolizei) ; eine Buße von Fr. 10 (Umgehung der Kontrole des Abdeckers) ; zwei Bußen von je Fr. 10 (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung); eine Buße von Fr. 5 (Umgehung der Kontrole des Viehinspektors).

NB. Der Bericht von Tessin ist ausgeblieben.

An sämmtliche Grenzthierärzte.

Es ist hierorts zur Kenntniß gelangt, daß den Weisungen betreffend die an ausländische Gesundheitsscheine zu stellenden Anforderungen nicht überall mit der wünschbaren Strenge nachgelebt wird. Wir sehen uns deßhalb veranlaßt, das DepartementsKreissohreiben vom 1. Juni d. J. in Erinnerung zu bringen und särnmtliche Grenzthierärzte aufzufordern, sich strikte und ohne Gestattung von Ausnahmen an den Wortlaut der diesbezüglichen Verfügungen zu halten.

172

Berichtigung.

Zufolge Mittheilung der französischen Behörde hat die Sektion des am 17. Juni (siehe Bulletin Nr. 12) in Honcourt zurückgewiesenen Pferdes ergeben, daß dasselbe nicht an Rotz, sondern un Melanosis erkrankt war.

.A-u s l a nel.

Frankreich. August : Maul- und Klauenseuche, Departement Doubs, l Stall; Milzbrand, Departement Doubs, l Stall, Departement Jura, 3 Ställe; Rauschbrand, Departement Jura, 3 Stallo: Rotz- und Hantwurm, Departement Hoch-Savoyen, l Stall; Wutlt, Departement Hoch-Sa voyen, 2 Fälle; 3 Personen von erkrankten Thieren gebissen; Rothlauf der Schweine, Departement HocliSavoyeu, 4 Ställe.

Württemberg. August: Milzbrand, 43 Fälle; Raus chbr and, 5 Fälle; Rotz, 5 Fälle; Maul- und Klauenseuche, 620 Kali;'; Lungenseuche, \ Fall; Räude, Ende des Monats 2329 Schafe verseucht und verdächtig.

Oesterreich-Ungarn war am 30. September frei von der Rinderpest.

Tyrol und Vorarlberg. 15. September : Die Maid- und Klauenseuche herrscht in Fieberbrunn, Hittisau, Bregenz (Schlachtviehmarkt-Aulage), Werniiglio, Pejo, Bando, Breguzzo, Castello, Daone, Lardaro, Praso, Prezzo, Roncone, Tione, Verdôsima und Villa. Im Ganzen sind circa 1400 Thiere verseucht; Milz- und Rauschbrand, je eine Weide, und Rothlauf, 6 Höfe verseucht.

Italien. 2.--9. September: Milzbrand, je l Fall im Piémont und in der Lombardei; Rotz, 11 Fälle in der Lombardei; die Maulund Klauenseuche herrseht in der Provinz Sondriü in unverändert großer Ausdehnung: vereinzelte Fälle in den Provinzen Bergamo und Brescia.

173

Bekanntmachung.

Durch Bundesrathsbeschluß vom 14. September 1888 (s. Bundesblatt IV, 109) ist die Rückvergütung des Monopolgewinnes auch auf aufgeführten Wermuthwein, künstlichen Rhum, künstlichen Cognac, künstliches Kirschwasser und ähnliche Alkoholfabrikate ausgedehnt worden. Exportfirmen, welche auf diese Rückvergütung Anspruch erheben wollen, haben sich beim Schweiz. Finanzdepartement zum Voraus anzumelden.

Da die Schweiz. Zollverwaltung mit der Kontrolirung solcher Sendungen bei der Ausfuhr beauftragt ist, so macht dieselbe die Interessenten hiemit aufmerksam, daß behufs Erlangung einer Rückvergütung des Monopolgewinnes für exportirten Wermuthwein, künstlichen Rhum, kunstlichen Cognac etc. ein spezielles Ausfuhrdeklarationsformular aufgestellt worden ist. Auf der Rückseite dieses Formulars sind angebracht : I. eine Instruktion für die Ausfüllung der Deklaration: II. ein Auszug aus dem bundesräthlichen Reglement vom 4. November 1887, betreffend Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten flüssigen Alkoholfabrikaten ; III. ein Auszug aus dem Eingangs erwähnten Bundesrathsbeschlusse vom 14. September abhin.

Exemplare des betreffenden in den drei Landessprachen aufgestellten Formulars (A. V. 4) sind schon jetzt zum Preise von zwei Centimes per Stück (Minimalabnahme 10 Stück) bei der unterfertigten Stelle, sowie bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, gegen vorherige Einsendung des Betrages in baar oder in Briefmarken, erhältlieh.

B e r n , den 2. Oktober

1888.

Schweiz. Oberzolldirektion.

174

Auswanderung nach Argentinien.

Aus einem Berichte des schweizerischen Konsulats in B u e n o s A i r e s geht hervor, daß die Einwanderungsbehörden in den Häfen der argentinischen Republik den Einwanderern bei der Ankunft die Ausweispapiere abnehmen, ohne sie ihnen wieder zurückzustellen.

Das Konsulat empfiehlt daher Schweizern, welche nach Argentinien auswandern und sich daselbst ansiedeln wollen, sich mit einem Doppel der Ausweisschriften über Heimat und Bürgerrecht zu versehen.

Das unterzeichnete Departement bringt vorstehenden Rath des Schweiz. Konsulats zur Kenntniß derjenigen Schweizer, welche Argentinien zum Ziel ihrer Auswanderung zu machen .gedenken.

B e r n , den 4. Oktober 3

1

1888.

Schweiz. Departement des Auswärtigen, Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des bezuglichen Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885.

Herrn Emil Neuhaus, von Biel, als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet erklärt.

» B e r n , den 3. Oktober

1888.

Schweizerisches Industrie- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung Forstwesen.

175

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

Reproduzirt.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bnndesblatt 1875 Bd. 1"V, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I, S. 343, 1885, Bd. II, S. 193, etc. und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Anslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, hei ihrem Austritte ans der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Prachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, hei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die EinfuhrVerzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

3

2

Eidg. Oberzolldirektion.

176

Traubeneinfuhr aus Italien.

Den Importeuren von Weinlese* und Tafeltrauben und Trestern aus Italien wird in Erinnerung gebracht, daß dieser Staat im Laufe dieses Jahres der internationalen Phylloxera-Konventioa beigetreteu ist und daß somit die vorstehend bezeichneten Produkte unter folgenden für die Vertragsstaaten allgemein maßgebenden Bedingungen in die Schweiz eingeführt werden können : 1) Weinlesetrauben dürfen nur gekeltert und in gut verschlossenen Fässern von wenigstens 5 Hektoliter Gehalt (oder in plombirten Reservoirwagen) zur Einfuhr gelangen; die letztem müssen so gereinigt sein, daß sie keine Erd- oder Rebbestandtheile an sich tragen. Die Anbringung von Transportspuuden ist gestattet ; 2) Tafeltrauben werden nur dann an der schweizerischen Grenze angenommen, wenn sie nicht mit Blättern oder Rebholz versehen und in wohlverschlossenen, aber dennoch leicht zu untersuchenden Schachteln, Kisten oder Körben verpackt sind.

Das Gewicht einer gefüllten Kiste, Schachtel oder eines gefüllten Korbes darf 10 Kilos nicht übersteigen.

Die Zollstätten sind ermächtigt, ausnahmsweise ein Mehrgewicht von höchstens 2 Kilos zuzulassen ; 3) Trester dürfen nur in wohlverschlossenen Kisten oder F'ässern eingeführt werden.

B e r n , den 20. September 1888.

3

2

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Keproduzirt.

Es kommt sehr oft vor, daß schweizerische Civilstandsbeamte versäumen oder sich weigern, ihre Unterschriften auf Civilstandsakten, die sie anläßlich von Eheschließungen schweizerischer Bürger in Italien auszustellen haben, durch die Staatskanzlei ihres Kantons

177 beglaubigen zu lassen, so daß die schweizerische Gesandtschaft in Rom sieh genöthigt sieht, dieselben zurückzusenden. Daher unnütze Zögerungen und Kosten.

Die unterzeichnete Amtsstelle sieht sich infolge dessen veranlaßt, unter Hinweis auf die schon früher gegebenen Weisungen (Geschäftsbericht 1881 : Bundesblatt 1882, II, 744) und auf die Uebereinkunft mit Italien vom 11. Mai 1886 (Amtl. Samml. n. F. IX, 8. 32) daran zu erinnern, daß sämmtliche nach Italien bestimmte civilstandsamtliche Urkunden von den Staatskanzleien legalisirt sein müssen.

B e r n , den 31. März

1888.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiemit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikels des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wonnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregieungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes

178 von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthohen sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbnches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder hei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskaiizlci.

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, ,hat für den Pali, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder ans dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in GemSßheit des deutschen Gesetzes üher Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der 'Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unternommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr ini Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

179 Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dein frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g ' ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bnndeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Mit Note vom 27. vor. Mts. übermittelt die belgische Gesandtschaft in Bern eine Bekanntmachung folgenden Inhalts: Mit Beschluß vom 14. Dezember 1874 hat der König der Belgier einen Jahrespreis von 25,000 Franken gestiftet, welcher dazu bestimmt ist, Geisteswerke zu unterstützen.

Im Jahr 1893 wird der zum Gegenstande eines internationalen oder gemischten Konkurses gemachte Preis ausgesetzt für das beste Werk über die Art und Weise, den großen Städten und insbesondere der Brüsseler Bevölkerung bestes Trinkwasser in reichlicher Menge und zu den geringsten Kosten zu verschaffen, unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Zunahme jener Bevölkerung.

Es'werden sowohl handschriftliche als gedruckte Werke zum Konkurse zugelassen Eine neue Ausgabe eines bereits gedruckten Werkes kann nur dann Theil daran nehmen, wenn sie bedeutende Aenderungen und Neubestandth'eile enthält, welche, wie die andern Werke, innerhalb der Konkursperiode> d. h. während eines der Jahre 1889, 1890, 1891 oder'1892, erschienen sind.

' Die Werke können in französischer, flamändischer, englischer, deutscher, italienischer: oder spanischer Sprache abgefaßt sein.

Ausländer, welche an dem Konkurse Theil nehmen wollen, haben ihre -- gedruckten oder manuskriptlichen -- Werke vor dem 1. Januar 1893 einzusenden: au Ministère de l'Agriculture, de l'Industrie et des Travaux publies à Bruxelles.

180 Wenn ein manuskriptliches Werk den Preis erlangt, so ist dasselbe im Laufe des Jahres, welches auf dasjenige der Preisertheilung folgt, zu veröffentlichen.

Mit dem Urtheile über den eröffneten Konkurs wird eine vom König der Belgier zu ernennende Jury von sieben Mitgliedern, drei belgischer und vier ausländischer verschiedener Nationalität, betraut.

B e r n , den 2. März 1888.

Schweizerische Bundeskanzlei.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes!

No 107, vom 29. September 1888.

Amortisationsbegehren ; Handelsregister ; Transport-Einnahmen der Schweiz. Eisenbahnen; Notenverkehr zwischen den Emissionsbanken ; Bekanntmachungen der Oberzolldirektion und der Postverwaltung. Bundesrathsverhandlungen. Handelspolitisches Zollwesen des Auslandes. Export nach den Donauländern etc.

No 108, vom 3. Oktober 1888.

Amortisationsbegehren ; Rechtsdomizile von Versicherungsgesellschaften; Handelsregister; Fabrik- und Handelsmarken; Bundesrathsverhandlungen ; Ausweise der Emissionsbanken ; Erfindungsschutz; Export nach den Philippinen ; Zollwesen des Auslandes etc.

Inhalt des Schweizerischen Militärverordnungsblattes.

No 6, vom 1. Oktober 1888.

Entschädigung von Pferdelieferanten für das Abholen von Pferden aus Kuranstalten. -- Abgabe von Regiepferden an Reitvereine. -- Preis der Infanteriemunition. -- Rückerstattung von Militärpflichtersatz bei Dienstnachholung. -- Portofreiheit für Militärs. -- Wahlen und Beförderungen. -- Adjutantur. -- Waffeninspektionen. -- Neu erschienene Réglemente und Ordonnanzen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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44

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06.10.1888

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160-180

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10 014 113

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