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Schweizerisches Bundesblatt.

40. Jahrgang. L

Nr. 8.

25. Februar 1888.

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Druck und Expedition der Stämpfischen Buchdruckerei in Bern

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Uebereinkunft mit der französischen Regierung zum Zwecke der Durchführung der Schulpflicht in den schweizerisch-französischen Grenzortschaften.

(Vom 17. Februar 1888.)

Tit.

Bei den Rekrutenprüfungen treffen einzelne pädagogische Experten Jahr für Jahr auf junge Leute, welche nie eine Schule besucht haben. Bei näherer Untersuchung ergibt es sich meistentheils, daß die Betreffenden aus Ortschaften an der französischschweizerischen Grenze, insbesondere aus den Amtsbezirken Pruntrut und Freibergen im bernischen Jura, kommen.

Verschiedene Umstände machen es möglich, daß Kinder dort der Schulpflicht sich entziehen können.

Vorerst geben hiezu die an der bernisch-französischen Grenze "bestehenden besondern Verkehrsverhältnisse Anlaß, infolge welcher viele Kinder bald auf französischem, bald auf bernischem Boden sich aufhalten, so daß man ihnen nicht beikommen kann.

Ferner wohnen viele Berner -- von Boncourt bis an die neuenburgische Grenze -- hart an der französischen Grenze; ja hin und wieder kommt es sogar vor, daß das Wohnhaus halb auf bernischem, halb auf französischem Boden steht. Diese Stellung kann leicht benutzt werden, um das Schulgesetz zu umgehen.

.Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. I.

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Endlich bestehen auf französischem Boden ganz nahe der Grenze Fabriken verschiedener Art, so in Delle und Umgebung,.

Réchésy, St. Dizier, Croix u. s. w., in welchen viele bernische Kinder beschäftigt sind. Ihre Eltern richten sich so ein, daß dieselben als abwesend gelten; es kann deshalb ihnen gegenüber im Kanton Bern der Schulzwang nicht durchgeführt werden.

Alle diese Kinder besuchen jedoch auch in Frankreich keine Schule, sei es, weil die französische Regierung die nun auch dort eingeführte Schulpflicht nur den Franzosen auferlegt, sei es, weil die bernischen Kinder auf französischem Boden ebenfalls durchzuschlüpfen verstehen.

Es ist demnach ohne Mithülfe der französischen Behörden nicht möglich, diese Mißbräuche abzustellen. Die Regierung des Kantons Bern sah sich deshalb schon im Jahr 1883 veranlaßt, a» uns das Ansuchen zu stellen, wir möchten die französische Regierung anfragen, ob sie nicht zu Unterhandlungen geneigt wäre, um die Schulpflicht an der französisch-bernischen Grenze in Uebereinstimmung mit den in beiden Ländern bestehenden Primarschulgesetzen durchführen zu können.

Die unterm 14. November 1883 vom französischen Direktor des Primarunterrichts unserer Gesandtschaft in Paris ertheilte Antwort lautete indessen ablehnend. Der angezeigte Unfug sei zwar nicht wegzuleugnen, allein es fehlten die Mittel, demselben abzuhelfen. Das französische Gesetz vom 28. März 1880 über den obligatorischen Primarunterricht gehöre nämlich nicht in die Kategorie jener Gesetze, welche, wie diejenigen über die Polizei und die öffentliche Sicherheit, auf alle innerhalb der Grenzen des französischen Gebietes sich aufhaltenden Personen Anwendung fänden,, sondern es gelte bloß für die Staatsbürger.

Im Hinblick auf diese Erklärung mußten wir damals die von Bern nachgesuchte weitere Verfolgung der Angelegenheit ablehnen,, zumal der Bundesrath schon früher Anlaß gehabt hatte, der französischen Regierung mitzutheilen, daß die Ausländer bezüglich der Schulpflicht auf dem Schweizergebiet absolut in gleicher Weise behandelt werden, wie die schweizerischen Angehörigen selbst.

Infolge dessen blieb die Angelegenheit bis auf Weiteres ruhenDie Regierung von Bern kam indessen bald darauf in den Fall, dieselbe in etwas veränderter Form wieder aufzunehmen. Es war nämlich zu ihrer Kenntniß gelangt, daß Vorsteher
französischer Gemeinden sieh beigehen ließen, falsche Zeugnisse auszustellen, lediglichzum schweizerischen-Eltern behülflic zu sein, ihre Kinder der Schulpflicht aü».entziehet. Bundesrath säumte nicht, diese .ha

415 Vorfalle, die sich thatsächlich als wahr herausstellten, der französischen Regierung mitzutheilen, welche ihrerseits gegen die Fehlbaren einschritt und uns überdies erklären ließ, daß sie die erforderlichen Maßnahmen treffen werde, um einen regelmäßigen Schulbesuch an der Grenze zu sichern.

Inzwischen hatte sich auch eine interkantonale Konferenz, welche von den Erziehungsdirektoren der romanischen Schweiz beschickt worden war, mit der gleichen Frage beschäftigt. Namens dieser Konferenz gelangte die bernische Erziehungsdirektion in zwei Eingaben an uns mit dem Ansuchen, die Unterhandlungen mit der französischen Regierung wieder aufzunehmen, indem sie gleichzeitig die Hauptpunkte bezeichnete, welche zum Gegenstande dei- Unterhandlungen zu machen wären. Nachdem wir uns versichert, daß ein bezüglicher Antrag des Bundesrathes seitens der französischen Regierung nunmehr einer Ablehnung nicht ausgesetzt sein werde, ermächtigten wir unsere Gesandtschaft in Paris, die Angelegenheit offiziell zur Sprache zu bringen und für den Fall, daß die französische Regierung zur Verabredung gemeinsamer Maßregeln sich bereit finden sollte, auf Grundlage gegebener Instruktionen in Unterhandlungen über eine abzuschließende Konvention einzutreten.

Diese Unterhandlungen gingen nun ohne Schwierigkeit von statten und hatten die Uebereinkunft zum Ergebniß, die wir Ihnen vorzulegen die Ehre haben, und um deren Ratifikation wir Sie ersuchen.

Wir haben zu derselben sachlich Folgendes zu bemerken: 1. Bezüglich der Kinder unter 13 Jahren besteht die obligatorische Schulpflicht für den Elementarunterricht in beiden Ländern.

Frankreich verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß die Kinder, deren Eltern oder Vormünder in Frankreich wohnen, zum Schulbesuch verhalten werden. Wenn die Eltern oder Vormünder dagegen in der Schweiz wohnen, so sind die französischen SchulInspektoren verpflichtet, die Kinder den schweizerischen Schulinspektoren anzugeben, welche gegen die Eltern oder die Vormünder nach Maßgabe des schweizerischen Gesetzes vorzugehen hätten ; endlich sind die französischen Schulinspektoren auf Begehren der schweizerischen Inspektoren auch gehalten, über den Schulbesuch der ihnen namhaft gemachten schweizerischen Kinder in Frankreich zu wachen.

2. Die Kinder über 13 Jahre sind dagegen in Frankreich nicht mehr schulpflichtig. Es
ist daher gesetzlich unmöglich, in Frankreich die dort wohnenden Eltern oder Vormünder von Kindern zur Verantwortung zu ziehen, wenn die Kinder die Schule nicht besuchen.

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Dagegen werden die französischen Schulinspektoren ihren schweizerischen Kollegen die schweizerischen Kinder im Alter von 13 bis 15 Jahren, welche die französischen Schulen nicht besuchen, verzeigen, sofern die Namen derselben ihnen bekannt gegeben sind, oder mit andern Worten: die französischen Schulinspektoren haben den schweizerischen Kindern im Alter von 13--15 Jahren Zeugnisse üher den Schulbesuch auszustellen, auf deren Grundlage die in der Schweiz wohnenden Eltern oder Vormünder nach der schweizerischen Gesetzgebung zur Verantwortung gezogen werden können.

Wie es sich aus dem Bericht der Gesandlschaft ergibt, hat der französische Staatsrath anfänglich Anstand genommen, das französische Unterrichtsgesetz von 1882 ohne Weiteres auch auf landesfretnde Kinder anwendbar zu betrachten, und es als durchaus unsicher hingestellt, ob und wann die ordentlichen Gerichte Frankreichs zu einer fixen Jurisprudenz in dieser Materie kommen werden. Infolge dieser Verhältnisse hatte die schweizerische Gesandtschaft alljährlich Anstände mit einer Reihe von französischen Gemeinden, namentlich Städten, welche die schweizerischen Kinder, die dort wohnhaft sind, wegen ihrer fremden Nationalität zu den öffentlichen Schulen nicht zulassen wollen.

Frankreich seinerseits kannte diese üebelstände nicht, weil die Kinder von in der Schweiz wohnenden französischen Familien gemäß den kantonalen Schulgesetzen bezüglich Schulpflicht und Schulbesuchs wie die einheimischen behandelt werden.

Die nun vorliegende Konvention erreicht, ohne den schweizerischen Kantonen irgendwelche neue Pflichten aufzuerlegen, den Zweck, Frankreich zu verpflichten, die auf seinem Gebiet wohnenden schweizerischen Kinder bezüglich des öffentlichen, obligatorischen und unentgeltlichen Primarunterrichts wie die einheimischen zu behandeln.

Dieser Grundsatz ist im ersten Artikel ausgesprochen.

Der 2. Artikel setzt fest, daß die Personen, welche für fremde, schulpflichtige Kinder verantwortlich sind, bei Nichtbeachtung der betreffenden Landesgesetze denselben Strafen unterliegen sollen, wie dies bei einheimischen schulpflichtigen Kindern der Fall ist.

Der 3. Artikel hat den Zweck, für die Fälle vorzusorgen, wo die für ein schulpflichtiges Kind verantwortliche Person auf dem Gebiete des anderen Landes wohnt. In diesem Falle soll, wenn ein solches Kind
die Schule nicht besucht, der Schulbehörde des Staates, \vo die für das Kind verantwortliche Person wohnt, amtliche Mittheilung gemacht werden, damit dieselbe, gemäß der Gesetzgebung des Landes, die nöthigen Maßregeln treffen kann.

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Der 4. Artikel sichert den in französischen Gemeinden sich befindenden schweizerischen Kindern über 13 Jahre, welche nach dem Gesetze des Heimatkantons zu weiterem Schulbesuch verpflichtet sind, die Zulassung zu den bestehenden öffentlichen Fortbildungsschulen.

Der 5. Artikel verpflichtet die Schulbehörden beider Länder, auf Verlangen über den wirklichen Schulbesuch auf ihrem Gebiete wohnender, fremder, schulpflichüger Kinder unentgeltlich Auskunft zu geben und Zeugniß auszustellen.

Der 6. Artikel ordnet die Vollziehung und statuirt zu diesem Zwecke die direkte Korrespondenz zwischen den näher zu bezeichnenden Schulbeh'örden der beiden Länder.

Der 7. Artikel betrifft die Dauer der Konvention und deren Kiindigungsbedingungen.

Wir hielten es nicht für nothwendig, diesen Vertragsentwurf den Kantonen mitzutheilen, da er nur für die an Frankreich angrenzenden Kantone Bedeutung hat, von denen, wie schon erwähnt, auch die Anregung ausgegangen ist. Da ferner der Erziehungsdirektor des Kantons Bern von den Erziehungsbehörden der Kantone Neuenburg, Waadt und Genf mit der Angelegenheit besonders beauftragt war, so konnten wir uns auch bezüglich dieser Kantone darauf beschränken, nur mit dem erstem zu konferiren. Die Einholung der Vernehmlassung aller andern Kantone würde, ohne von besonderem Nutzen zu sein, die Erledigung der Angelegenheit bedeutend verzögert haben, was wir angesichts der Dringlichkeit vermeiden zu sollen glaubten.

Wir schließen mit dem Antrage, Sie möchten der Uebereinkunft mit der französischen Regierung vom 14. Dezember 1887 durch Annahme des folgenden Beschlußentwurfes Ihre Genehmigung ertheilen.

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer Hochachtung.

B e r n , den 17. Februar 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Kingier.

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die Uebereinkunft mit der französischen Regierung zum Zwecke der Durchführung der Schulpflicht in den schweizerisch-französischen Grenzortschaften.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 17. Februar 1888, beschließt: Art. 1. Die zwischen dem schweizerischen Bundesrath und der französischen Regierung zum Zwecke der Durchführung der Schulpflicht an der schweizerisch-französischen Grenze am 14. Dezember 1887 abgeschlossene Uebereinkunft wird genehmigt.

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Uebereinkunft zwischen

der Schweiz und Frankreich, betreffend die Durchführung der Schulpflicht in den schweizerischfranzösischen Grenzortschaften.

(Vom 14. Dezember 1887.) .

Der schweizerische Bundesrath und der Präsident der französischen Republik, in der Absicht, den Kindern der beiden Nationen, insbesondere in den angrenzenden Schweizerkantonen und französischen Departementen, die Wohlthat des obligatorischen und unentgeltlichen Primarunterrichts zu sichern, haben beschlossen, zu diesem Zwecke eine Spezial-Uebereinkunft abzuschließen , und zu ihren diesfälligen Bevollmächtigten ernannt :

Der schweizerische Bundesrath: Herrn Karl Eduard L a r d y , außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft in Paris, und Der Präsident der französischen Republik: Herrn Emil F l o u r e n s, Minister der auswärtigen Angelegenheiten; welche Bevollmächtigten, nach Austausch und Richtigbefund ihrer Vollmachten, die folgenden Artikel vereinbart haben :

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Artikel 1.

Die Kinder schweizerischer Nationalität werden in Frankreich, in Allem was Bezug hat auf das Obligatorium des Primarunterrichts und die Unentgeltlichkeit des öffentlichen Primarunterrichts, auf dem gleichen Fuße wie die französischen behandelt.

Ebenso werden die Kinder französischer Nationalität in der Schweiz in Allem, was das Obligatorium des Primarunterrichts und die Unentgeltlichkeit des öffentlichen Primarunterrichts betrifft, auf dem gleichen Fuße wie die schweizerischen behandelt.

Artikel 2.

Vater, Vormund und Pflegevater eines dem obligatorischen Primarunterricht unterworfenen Kindes, der Lehrmeister, bei welchem es untergebracht ist, überhaupt alle für das Kind verantwortlichen Personen sind in Frankreich, wenn das Kind schweizerischer Nationalität ist, zur Beobachtung der französischen Gesetze gehalten und bei Zuwiderhandlung den gleichen Strafen unterworfen, wie wenn das Kind französischer Nationalität wäre.

Artikel 3.

Wenn die für das Kind verantwortliche Person auf dem Gebiete des andern Staates wohnt, so sind die Schulbehörden gegenseitig gehalten, sich die. Kinder zu verzeigen, welche den Gesetzen über den obligatorischen Primarunterricht nicht nachkommen, und die Behörden des Wohnortes der verantwortlichen Person sind befugt, gegen letztere in gleicher Weise einzuschreiten und die gleichen Strafen gegen sie anzuwenden, wie wenn die Zuwiderhandlung auf dem Gebiete des eigenen Staates stattgefunden hätte.

Den Berichten der Schulbehörden eines der beiden Länder kommt, Gegenbeweis vorbehalten, vor den Behörden des andern Landes Beweiskraft zu.

421 Artikel 4.

Die über dreizehn Jahre alten schweizerischen Kinder, welche nach den Gesetzen ihres Heimatkantons noch schulpflichtig sind , werden in Frankreich, zu den gleichen Bedingungen wie die in der Gemeinde wohnhaften französischen Kinder, zu den Fortbildungs-, gewerblichen oder Oberprimarschulen oder Unterrichtskursen zugelassen.

Artikel 5.

Die Schulbehörden jedes der beiden Staaten -sind gehalten, denjenigen des andern Staates in der Auskunftertheilung über den wirklichen Besuch der Primarschulen, seitens der Kinder, welche sie einander bekannt zu geben, hätten, behülflich zu sein, sowie unentgeltlich und beförderlich die Schulzeugnisse auszustellen, welche von den Behörden des andern Staates verlangt werden möchten. Diese Auskunftbegehren können auch in Bezug auf die Kinder gestellt werden, welche Art. 4 im Auge hat.

Artikel 6.

Zum Zwecke der Vollziehung der vorstehenden Artikel sind die Schulbehörden der beiden Länder befugt, direkte mit einander zu korrespondiren. Hiefür ist alljährlich in jedem der beiden Staaten eine Liste der zur direkten Korrespondenz ermächtigten schweizerischen und französischen Beamten aufzustellen, welche jeweilen im Laufe des Monats Juli auf diplomatischem Wege der andern Regierung initzutheilen ist.

Artikel 7.

Gegenwärtige Uebereinkunft bleibt in Kraft bis nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, vom Tage der Kündigung an gerechnet. Letztere hat, wenn eine Vertragspartei sich zu derselben entschließt, was ihr jederzeit freisteht, auf diplomatischem Wege zu geschehen.

422 Die Ratifikationen der gegenwärtigen Uebereinkunft sind innerhalb sechs Monaten in Paris auszutauschen, worauf dieselbe sofort in Kraft treten wird.

Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Ausgefertigt in P a r i s , in zwei Exemplaren, den 14. Dezember 1887.

(L. S.) Lardy.

(L. S.) Flourens.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Uebereinkunft mit der französischen Regierung zum Zwecke der Durchführung der Schulpflicht in den schweizerisch-französischen Grenzortschaften. (Vom 17. Februar 1888.)

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