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Schweizerisches Bundesblatt.

40. Jahrgang. IV.

Nr. 41.

15. September 1888.

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Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern,

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 4. September 1888.)

Herr Alois Bernhard, Inhaber eines .,Bank- und Wechslergeschäftes" in Zürich, befaßt sich in dieser Eigenschaft auch mit dem An- und Verkauf von Wertpapieren, als Aktien, Obligationen und Anleihensloosen. Die letzteren Titel, welche Gegenstand des vorliegenden Rekurses bilden, werden vom Rekurrenten in größern Pos = angekauft und entweder in seinem Geschäftslokal in Zürich se ,dt oder durch von ihm angestellte Agenten, denen hiefür eine gewisse Provision bezahlt wird, verkauft. Der Verkauf geschieht entweder baar zum jeweiligen Tageskurse oder gegen Ratenzahlungen. Im letztern Falle wird der Besitz der wirklichen (Original-) Loose nicht übertragen, sondern der Käufer erhält bloß eine sogen. Interimsurkunde und der Originaltitel wird ihm erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises ausgehändigt.

Nachdem Hr. Alois Bernhard bereits unterm 9. Mai 1887 wegen Verkaufs von Anleihensloosen auf Ratenzahlungen ohne gleichzeitige Besitzesübertragung der Loose vom Polizeigericht der Stadt Basel in Gemäßheit von § 64 des baslerischen Polizeistrafgesetzes, in contumaciam zu einer Geldbuße von Fr. 200 verurtheilt worden war, wurde gegen ihn vom gleichen Gerichte am 26. März 1888 abermals eine Geldbuße von Fr. 300 ausgesprochen, gestützt auf die Thatsache, daß ein von ihm angestellter und mit Vollmacht versehener Agent in Basel mit zwei Personen einen Kaufvertrag über Anleihensloose ohne Besitzesübertragung abgeschlossen hatte.

Der oben erwähnte § 64 des Basler Polizeistrafgesetzes lautet: ,,Wer ohne Bewilligung des Kleinen Rathes eine Geldlotterie veranstaltet oder Loose zu einer solchen verkauft oder ausbietet, ebenso wer Loose zu Lotterieanlehen verkauft oder ausbietet, ohne zugleich den Besitz der wirklichen Loose zu übertragen, oder wer Bundesbaltt. 40. Jahrg. Bd. IV.

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als Gehülfe bei einer dieser Handlungen mitwirkt, oder als Redaktor oder Herausgeber eines öffentlichen Blattes solche Ankündigungen aufnimmt, wird mit Geldbuße oder Haft bestraft.11 Gegen obige Strafsentenz vom 26. März 1888 ergriff Hr. Alois Bernhard, unter Berufung auf Art. 31 der Bundesverfassung, Rekurs an den Bundesrath. Der letztere hat den Rekurs, gestützt auf folgende Erwägungen, als unbegründet abgewiesen : Daß zu den im Art. 31, litt, e der Bundesverfassung gegenüber der Handels- und Gewerbefreiheit vorbehaltenen ,,Verfügungen"1 der Behörden unzweifelhaft solche Gesetzesbestimmungen, Verordnungen oder administrative Erlasse gehören, welche den Zweck haben, das Publikum im Handelsverkehr vor Prellerei zu schützen ; daß als eine solche ^Verfügung" auch der § 64 des Polizeistrafgesetzes von Baselstadt anzusehen ist; daß auf den Rekurrenten durch Urtheil des zuständigen Poli/eigerichts des Kts. Baselstadt vom 26. März 1888 der besagte § 64 angewendet wurde, weil nach Erkenntniß des Gerichtes der Thatbestand einer dem Rekurrenten zur Last fallenden Uebertretung des vom Gesetze in der fraglichen Bestimmung aufgestellten Verbotes vorhanden war ; daß demnach Grund zu einer Beschwerde, die vom Buudesrath mit Rücksicht auf Art. 31 der Bundesverfassung gutgeheißen werden könnte, nicht vorliegt.

(Vorn 8. September 1888.)

Herr Ingenieur Jacques Lepori in Lugano hat dem Departement des Innern den Betrag von Fr. 10,000 zur Aeutbung des zur Unterstützung bedürftiger schweizerischer Schüler der polytechnischen Schule bestimmten Chatelainfonds übergeben. Diese Schenkung wurde vom Bundesrathe angemessen verdankt.

Der Bundesrath hat zwei Beschwerden gegen einen Beschluß des Staatsrathes des Kantons Waadt, durch welchen die Eröffnung der Flugjagd vom 1. auf den 15. September verschoben wurde, sowie gegen eine ähnliehe Schlußnahme des Staatsrathes des Kantons Freiburg, welche die Eröffnung derselben auf den 10. verschiebt, abgewiesen.

95 Für die Berathung und Entwerfung des mit der k. k. österreichischen Regierung abzuschließenden Staatsvertrages, betreffend die Korrektion des Rheinstrorns von Kriesern bis zum Bodensee, wird als technischer Delegirter Herr Oberbauinspektor A d o l f von S a l i s in Bern und als politisch-administrativer Delegirter Herr Landammann L u d w i g Z o l l i k o f e r in 8t. Gallen ernannt.

Die Zeitung ,,Sozialdemokrat" hat die Nachricht gebracht und andere Blätter haben sie weiter verbreitet, daß die in Lindau wegen Einführung sozialdemokratischer Druckschriften erfolgte Verhaftung dreier Schweizerbürger durch Denunziation seitens des schweizerischen Zollpersonals in ßorschach herbeigeführt worden sei. Die vom eidgen. Zolldepartement angeordnete Untersuchung hat diese Mittheilung als gänzlich unbegründet herausgestellt. Das Zollpersonal in Rorschach erhielt von diesem Vorfall, wie das Publikum, erst durch die Zeitungen Kenntniß. Nach dem, was in Rorschach bekannt geworden ist, soll die betr. Sendung Druckschriften in einer von Altenrhein nach Lindau geführten Schiffsladung Mühlsteine enthalten gewesen sein. Die Entdeckung wurde von der Zollbehörde in Lindau gemacht, welche hierauf zur Verhaftung der Schiffsleute schritt.

Die allgemeinen Bauprojekte für die Seilbahn Thunersee-Beatenberg, für die Strecke von Km. 0--9,325 (Langenthal-Gemeindegrenze Klein-Dietvvil-Rorbas) der Eisenbahn Langenthal-Huttwil und für die Strecke Landquart-Schiers, Km. 0--9,322, der Bisenbahn Landquart-Davos sind vom Bundesrath genehmigt worden.

An das auf 30. September nächsthin vom schweizerischen Rennverein in Aussicht genommene Rennen in B e r n wird für die im Militärreiten auszusetzenden Prämien ein Bundesbeitrag von Fr. 500 bewilligt.

(Vom 14. September 1888.)

Das Justiz- und Polizeidepartement hat dem Bundesrath Bericht erstattet über die Untersuchungen, welche es anläßlich der an verschiedenen Orten in Deutschland erfolgten Verhaftungen von in der Schweiz wohnhaften Personen über die Einschmuggelung von Druck-

96 Schriften provokatorischen Inhalts nach Deutschland angeordnet hat.

Die fraglichen Untersuchungen sind keineswegs, wie verschiedene Zeitungen gemeldet haben, auf Ansuchen deutscher Behörden eingeleitet worden und haben ausschließlich den Zweck gehabt, den Bundesrath über diese Vorgänge genau zu unterrichten.

Der Bundesrath hat das Vorgehen seines Justiz- und Polizeidepartements genehmigt und das letztere beauftragt, auch in Zukunft über alle Erscheinungen dieser Art, wie bis anhin, zu wachen.

Der Bundesrath hat dem von der Verwaltung der B i r s i g t h a l b a h n für die Fortsetzung der Linie von T h e r w y l nach F l ü h e n vorgelegten Finanzausweis (350,000 Franken) die Genehmigung ertheilt.

Der Bundesrath hat gewählt : (am 8. September 1888) als Posthalterin in Dießenhofen: Wittwe Anna Engeli, geb. Labhard, von Graltshausen (Thurgau), in Dießenhofen, und ,, Postkommis in Basel : Hrn. August Hafner, Postaspirant, von Baisthal (Solothurn), in Basel ; (am 14. September 1888) zum Postkommis in Zürich : Hrn. Fritz Hefti, Postaspirant, von Hätzingen (Glarus), in Wyl (St. Gallen) ; ,, ,, ,, Yverdon: ,, Henri Faucherre, Postaspirant, von Moudon (Waadt), in Lausanne; ,, ,, ,, Chur: ,, Christian Batänjer, von Haldenstein (Graubünden), Postkommis in Chur 5 ,, n -n Basel '· n Rudolf Humbel, Postaspirant, von Boniswyl (Aargau), Postaspirant, in Wohlen( Aargau"); ,, ,, ,, Außersihl : Jgfr. Emma Hotz, Postaspirantin, von Stäfa, inPfäffikon(Zürich) ;

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zum Postkommis in Genf: ,, zur ,, ,,

Frau Adele Erath - Tissot, von Grancy (Waadt), Posthalterin in Baux-vives (Genf); ,, ,, ,, Jgfr. Elise Kalt, Postaspirantin, von Koblenz (Aargau), in Eaux, vives; Telegraphistin in Heutigen : ,, Rosalie Kernen, Schneiderin, von und in Heutigen (^Bern); ,, ,, ChêneBougeries: Frau Amélie Reymond, von und in Genf; ,, ,, Diessenhofen : ,, Anna Engeli - Labhart, von Graltshausen (Thurgau), in Dießenhofen.

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