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Bundesrathsbeschluß betreffend

Aufhebung des Ausschlusses der Maix-Höfe bei CerneuxPéquignot aus der schweizerischen Zolllinie.

(Vom 13. November 1888.)

Der schweizerische B u n d e s rath, in Berücksichtigung einer von dem Staatsrathe des Kantons Neuenburg mit Schreiben vom 17. Oktober 1888 abgegebenen Erklärung, dahin lautend : Nous nous engageons à intervenir auprès des habitants des Maix et à faire notre possible pour qu'ils s'abstiennent à l'avenir de toute introduction illicite de marchandises et pour qu'ils déclarent scrupuleusement et soumettent aux droits d'entrée les animaux et marchandises qu'ils importent de l'étranger; auf den Antrag des eidgenössischen Landwirthschaftsdepartements vom 29. Oktober 1888 und des eidgenössischen Zolldepartements vom 1. November gleichen Jahres, beschließt: Die vom Bundesrath unterm 10. Februar 1888 angeordnete Ausschließung der Maix bei Cevueux-Pequignot aus der schweizerischen Zolllinie kann unter folgenden Bedingungen aufgehoben werden : 1) Die Regierung des Kantons Neuenburg wird, gemäß der von ihr mit Schreiben vom 17. Oktober 1888 au den Bundesrath übernommenen Verpflichtung, das Gebiet der Pachthöfe Maix-Rochat,

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Maix-Baillod und Maix-Lidor als besondern Viehinspektionsbezirk bezeichnen und dem Einnehmer der Zollstätte Cerneux-Péquignot die Funktionen eines Viehinspektor übertragen. In seiner Eigenschaft als Viehinspektor steht dieser eidgenössische Beamte unter der Kontrole des kantonalen Landwirthschaftsdepartements und ist er gehalten, den Verfügungen und Weisungen nachzukommen, welche er von dem genannten Departement zu empfangen in den Fall kommen wird.

2) Diesem Beamten kommt das Recht zu, zu jeder Zeit die Ställe und andern Betriebsgebäude der Maix, mit einziger Ausnahme der Wohnungsräume, in Augenschein zu nehmen und deren Inhalt zu kontroliren.

3) Mit Ausnahme der Pferde müssen alle Tbiere, welche z« den drei Maix gehören, nach einem von dem eidgenössischen Landwirthschaftsdepartement zu genehmigenden Verfahren nummerirt, resp. bezeichnet werden.

4) Jedes aus dem Ausland zur Einfuhr auf die drei Maix bestimmte Thier muß gemäß Artikel 87 der Verordnung über die Viehseuchenpolizei vom 14. Oktober 1887 vom Grenzthierarzt untersucht und, wenn dasselbe gesund befunden, vom Einnehmer, beziehungsweise Viehinspektor von Cerneux-Péquignot nummerirt, resp. bezeichnet werden.

5) Für die aus dem Inlande in die drei Maix bestimmten T hieve müssen die Gesundheitsscheine, gemäß Artikel 21 der erwähnten Vollziehungsverordnung, dem Viehinspektor in CerneuxPéquignot abgegeben werden. Letzterer notirt das Datum der Abgabe und den Namen des Eigenthümers und bezeichnet die Thiere ebenfalls mit einer N u m m e r , beziehungsweise einer sonstigen Marke.

6) Jedes Thier, welches auf dem Gebiete der drei Maix ohne Bezeichnung und ohne daß es dem Viehinspektor innert der Frist von 24 Stunden angemeldet worden wäre, betroffen wird, wird als eingeschmuggelt betrachtet und über die Thatsache ein Verbalprozeß aufgenommen.

7) Die Bewohner der Maix, welche mit Fuhrwerken oder Vieh die Schweizergrenze überschreiten, sind verpflichtet, auf jedwede Aufforderung des Zollpersonals hin sofort anzuhalten. Im Widerhandlungsfalle tritt Ordnungsbuße gemäß Artikel 55 des Zollgesetzes von 1851 ein, abgesehen von allfälliger Verfolgung wegen Zolldefraudation.

8) Die Inhaber oder Pächter der Maix können dazu angehalten werden, für die Erstellung von drei bewegliehen Wachthütten

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für Grenzwächter die von der eidgenössischen Behörde hiefür zu bezeichnenden Stellen auf ihren Liegenschaften unentgeltlich zur Benutzung zu überlassen.

9) Falls zur Zeit der Aufhebung des Bundesrathsbeschlusses vom 10. Februar 1888 betreffend Ausschluß der drei Maix aus der Zolllinie sich auf diesen Paehthöfen Thiere oder Waarenvorräthe befinden, welche nach dem billigen Ermessen der Zollverwaltung nicht zum ordentlichen Bestand und Betrieb der betreffenden Güter gehören, so sind für dieselben die entsprechenden Zoll-, eventuell auch die Monopolgebühren zu entrichten.

Was die Viehvvaare betrifft, so wird die Ermittlung ihres Normalbestandes unter Beiziehung des kantonalen Thierarztes geschehen.

10) Nach Erfüllung der Vorbedingungen durch die Inhaber der Maix ist das Zolldepartement ermächtigt, die Vollziehung dea gegenwärtigen Beschlusses anzuordnen und die weiteren Vollzugsanordnungen zu treffen.

11) Im Falle der Wiederholung von Gesetzesübertretungen und der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen durch die Bewohner der Maix behält sich der Bundesralh vor, jederzeit auf den gegenwärtigen Beschluß zurückzukommen.

B e r n , den 13. November

1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier,

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Bundesrathsbeschluß betreffend Aufhebung des Ausschlusses der Maix-Höfe bei CerneuxPéquignot aus der schweizerischen Zolllinie. (Vom 13. November 1888.)

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17.11.1888

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