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Bundesgesetz betreffend

die Verlängerung der Dienstzeit der Offiziere.

(Vom 22. März 1888.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 18. November 1887, beschließt: Art. 1. Die Dienstzeit der Offiziere dauert im Auszug bis zum abgelaufenen 34., in der Landwehr bis zum abgelaufenen 48. Altersjahre. Der Uebertritt zur Landwehr, beziehungsweise zum Landsturm, erfolgt am Schlüsse des Jahres, in welchem diese Altersgrenze erreicht worden ist.

Art. 2. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind : a. die Hauptleute aller Waffengattungen, welche die Berechtigung zum Uebertritt in die Landwehr erst auf Schluß desjenigen Jahres erlangen, in dem sie das achtunddreißigste Altersjahr zurücklegen; b. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), welche während der ganzen Dauer der Dienstzeit entweder dem Auszug oder der Landwehr zugetheilt werden können.

133 Art. 3. Der Bund leistet den Offizieren an die Kosten der Anschaffung und Erneuerung der Bekleidung und Ausrüstung eine durch bundesräthliche Verordnung festzusetzende Vergütung.

Art. 4. Die Vorschriften des Art. 7 des Gesetzes über Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 verbleiben unverändert in Kraft.

Art. 5. Die Artikel l, 10 und 12 des Gesetzes über die Militärorganisation vom 13. November 1874, soweit sie mit gegenwärtigem Gesetze in Widerspruch stehen, sind aufgehoben.

Art. 6. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Publikation dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 20. März 1888.

Der Präsident : A. Garard.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 22. März 1888.

Der Präsident: Kurz.

Der Protokollführer: Bingier.

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Der schweizerische Bundesrath Beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesetzes in das Bundesblatt.

B e r n , den 24. März 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

N o t e . Datum der Publikation: 7. April 1888.

Ablauf der Einspruchsfrist : 6. Juli 1888.

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Bundesgesetz betreffend die Verlängerung der Dienstzeit der Offiziere. (Vom 22. März 1888.)

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1888

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07.04.1888

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132-134

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