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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung und Abänderung der Konzession für eine Drahtseil- und elektrische Bahn von Lauterbrunnen nach Murren.

(Vom 25. Juni 1888.)

Tit.

Die Inhaber der Konzession für eine D r a h t s e i l - und e l e k t r i s c h e E i s e n b a h n v o n L a u t e r b r u n n e n nach M u r r e n (s. BAS. IX, 284 ff.) stellten mit Eingabe vom 29. Mai 1888 das Gesuch um einjährige Verlängerung der konzessionsmäßigen Frist für Einreichung der finanziellen und technischen Vorlagen, sowie der Statuten, und ließen diesem Gesuch unterm 15. Juni d. J. ein weiteres folgen, mit welchem die Erwirkung der Abänderung einiger Bestimmungen der Konzession bezweckt wird.

Die letztere Eingabe führt aus, daß das Projekt in Finanzkreisen zwar eine günstige Beurtheilung fand, daß aber der Abschluß der Finanzirung einigen Aufschub erlitt durch die allgemeine politische Lage, weßhalb sich die Konzessionäre genöthigt fanden, um eine Fristverlängerung nachzusuchen.

Diesen Anlaß möchten sie benutzen, um auch die Abänderung einzelner Konzessionsbestimmungen zu erwirken.

Die Konzessionäre seien heute noch von der Zweckmäßigkeit und Sicherheit des für die zweite Sektion angenommenen Systems des elektrischen Betriebs um so mehr überzeugt, als die von der vortheilhaft bekannten Maschinenfabrik Oerlikon für die Ausführung

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und den Betrieb angebotenen Garantien in jeder Beziehung zulänglich erseheinen. Anderseits hätten sie aber die Wahrnehmung gemacht, daß in Finanzkreisen und im Publikum überhaupt hinsichtlich der Zuverläßigkeit dieses Betriebssystems noch großes Mißtrauen herrsche. Urn dieser Stimmung Rechnung xu tragen, beabsichtigen die Initianten, für die obere, horizontale Linie eventuell pneumatischen Betrieb in Aussicht xu nehmen, worüber nähere Studien schon angeordnet seien. Den Sieg aber werde dasjenige System davon tragen, welches in Hinsicht auf sicheren und rationellen Betrieb als das vorteilhafteste erscheine.

Die fortzusetzenden Untersuchungen über das hei der II. Sektion anzuwendende Betriebssystem dürften aber noch geraume Zeit in Anspruch nehmen, während für Ausführung der I. Sektion, d. h.

der Drahtseilbahn, ein Hinderniß nicht bestehe. Es erscheine deßhalb angezeigt, die Erstellung und den Betrieb der I. Abtheilung vom übrigen Unternehmen abzulösen und auch finanziell dieselbe unabhängig zu stellen. Nach Erachten der Petenten liegen keine Gründe vor, welche einer solchen Trennung entgegenstehen. Denn die erste Annehmlichkeit, welche das Unternehmen für die Touristen bringe, bestehe darin, daß der beschwerliche Auf- und Abstieg durch Benutzung der Drahtseilbahn wegfalle, während für die beinahe horizontal laufende Verbindung zwischen der Bergstation Grütschalp und Murren die Korrektion und Verlängerung der bereits bestehenden Saum- und Fußpfade einstweilen genügen würde.

Werde aber vorläufig nur die Drahtseilbahn LauterbrunnenGrütsohalp ausgeführt, so bedinge dies die Aufstellung besonderer Taxen für diese Strecke, %vie sie übrigens schon in der ursprunglichen Konzession vorgesehen sei, welche bestimme, daß für die Uuisteigstation Grütschalp im Falle des Bedürfnisses der Buiidesrath Taxen auf Grund der Ansätze für die ganze Linie festsetze.

Die Regierung von Bern, welcher beide Gesuche zur Vernehmlassung übermittelt wurden, erklärt, weder bezüglich der Fristverlängerung, noch der Konzessionsänderung Einwendungen zu erheben.

Wir halten auch unserseits dafür, daß der Entsprechung des Gesuches nach beiden Richtungen keinerlei Bedenken entgegenstehen.

Zwischen den beiden nach Bau- und Betriebsart verschiedenen Sektionen, nämlich der Drahtseil- und der Adhäsionsbahn, besteht zunächst kein
wesentlicher technischer Zusammenhang, welcher gegen eine Trennung im Sinne des Gesuches sprechen würde.

Eben so wenig liegen in rechtlicher Beziehung Gründe vor, welche eine selbstständige Stellung des Unternehmens mit Bezug auf die beiden Abtheilungen unthunlieh erscheinen ließen. Es steht demnach

665 «nsers Brachtens nichts im Wege, bezüglich der obera Sektion nicht bloß für die Vollendung, wie dies in der ursprünglichen Konzession vorgesehen war, sondern auch für die Vorlegung der finanziellen und technischen Vorlagen eine längere Frist als bei der untern Abtheilung einzuräumen, um damit einerseits eine successive Finanzirung zu ermöglichen und anderseits für die in Betreff des .zu wählenden Betriebssystems vorzunehmenden Studien die erforderliche Zeit zu gewähren. Als eine nothwendige Konsequenz der rechtlichen Trennung der beiden Sektionen ist dann aber auch zu betrachten, daß den Petenten gestattet sein muß, eventuell bloß die eine Sektion zu bauen und auf Erstellung der andern zu verzichten.

Es erscheint daher nothwendig, zu bestimmen, daß die Versäumung der Fristen, beziehungsweise der Hinfall der Konzession für die eine Sektion ohne Einfluß auf den Fortbestand der Konzession für
In Bezug auf die eventuelle Ersetzung des ursprünglich vorgesehenen elektrischen durch pneumatischen Betrieh, sehen wir uns zu Einwendungen nicht veranlaßt.

Was endlich noch die Bei Trennung der beiden Sektionen nothwendige Aufstellung besonderer Taxen für die Station Grütschalp betrifft, so möchten wir aus dem gleichen Grunde, welcher schon bei der ursprünglichen Konzession maßgebend war, nämlich behufs Vermeidung zu detaillirter Tarifbestimmungen in der Konzession selbst, vorschlagen, an der Bestimmung festzuhalten, welche dem Bundesrathe die Feststellung der Taxen auf Grund der für die ganze Linie maßgebenden Ansätze überträgt. Es ist dann bloß das letzte Alinea des Art. 15 dem Umstände entsprechend zu redigiren, daß Griitschalp nicht bloß als Umsteigstation in Betracht kommt, sondern zunächst Endstation sein und möglicherweise bleiben wird.

Indem wir Ihnen Bewilligung der nachgesuchten Fristverlängerung und Konzessionsänderung im Sinne nachstehenden Beschlußentwurfes empfehlen, benutzen wir den Anlaß zur wiederholten Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 25. Juni 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. III.

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(Entwurf)

Bundesfoeschluß betreffend

Fristverlängerung und Abänderung der Konzession für eine Drahtseil- und elektrische Bahn von Lauterbrunnen nach Murren.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: 1) der Gesuche der Konzessionäre einer Drahtseil- und elektrischen Eisenbahn von Lauterbrunnen nach Murren, vom 29. Mai und 15. Juni 1888; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 25. Juni 1888, beschließt: I. Die in Art. 5 der Konzession für eine Drahtseil- und elektrische Bahn von Lauterbrunnen nach Murren, vom 18. Juni 1887 (EAS. IX, 284 ff.), angesetzte Frist für Einreichung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird um l Jahr, d. h. bis zum 18. Juni 1889, für die I. Abtheilung, Lauterbrunnen-Grütschalp, und um 2 Jahre, d. h.

bis zum 18. Juni 1890, für die II. Abtheilung, Grütschalp-MUrrenr erstreckt.

II. Gleichzeitig wird die genannte Konzession in der Weise abgeändert, daß nachstehende Bestimmungen folgende neue Fassung erhalten, beziehungsweise neu eingefügt werden : 1) E i n g a n g : Den HH wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Lauterbrunnen nach der Grütschalp und einer elektrischen oder pneumatischen Eisenbahn von der Grütschalp nach Murren ertheilt.

2) Art. 8, z w e i t e s A l i n e a : Die obere Abtheilung wird als Adhäsionsbahn mit elektrischem oder pneumatischem Betrieb gebaut werden.

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3) A r t . 15, l e t z t e s A l i n e a : Für die Station Grütschalp wird der Bundesrath die Taxen auf Grund obiger Ansätze festsetzen.

4) Art. 6 a: Die Versäumung der Fristen für die eine Abtheilung ist ohne Einfluß auf den Fortbestand der Konzession für die andere Abtheilung.

III. Der Bundesrath ist mit dem Vollzüge dieses Beschlusses beauftragt.

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Bericht einer

Fraktion der nationalräthlichen Kommission zum Beschlußentwurf über Ratifikation der am 16. März 1888 zwischen dem schweizerischen Bundesrathe und dem Heil.

Stuhle abgeschlossenen Uebereinkunft zu endgültiger Regelung der Kirchenverhältnisse des Kantons Tessin.

(Vom 26. Juni 1888.)

Tit.

Mit Botschaft vom 23. Mai 1888 hat der Bundesrath der Bundesversammlung die am 16. M ä r z 1888 in Bern zwischen dem Bundesrathe und dem Heiligen Stuhle abgeschlossene Uebereinkunft, welche bestimmt ist, die kirchlichen Beziehungen der katholischen Kirchgemeinden des Kantons Tessin endgültig zu ordnen, zur Genehmigung unterbreitet.

Nachdem Ihre Kommission sich in verschiedene Fraktionen gespaltet hat, beehren sich die Unterzeichneten, Ihnen die Gesichtspunkte auseinanderzusetzen, welche sie zu dem Antrage bestimmen, es sei die Uebereinkunft gemäß dem Vorschlage des Bundesrathes vorbehaltlos zu genehmigen.

Naoh Maßgabe des zwischen dem Bundesrathe, als Vertreter des Kantons Tessin, und Mgr. Ferrata, als Vertreter des Heiligen, Stuhls, zu Stande gekommenen Vertrages, soll der Kanton Tessin in Hinsicht auf seine katholisch-kirchlichen Angelegenheiten als gleichberechtigter Stand kanonisch dem Bisthum Basel zugetheilt werden, dessen Bischof künftighin den Titel eines Bischofs von Basel und

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung und Abänderung der Konzession für eine Drahtseil- und elektrische Bahn von Lauterbrunnen nach Mürren. (Vom 25. Juni 1888.)

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1888

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30.06.1888

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663-668

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