157

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Durchführung der Verordnung über die Unfallstatistik.

(Vom 17. Januar 1888.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Bekanntlich ist der Bundesrath durch die Bundesversammlung beauftragt worden, die Frage zu untersuchen, ob in der Schweiz eine allgemeine und obligatorische U n f a l l v e r s i c h e r u n g einzuführen sei. Als eine unerläßliche Vorarbeit zu dieser Untersuchung ist unter Anderm die Aufnahme einer Unfallstatistik erkannt worden. Auf Grund eines bezüglichen Bundesbeschlusses vom 23. Dezember vorigen Jahres haben wir nun beschlossen, diese Aufnahme mit dem Anfang des künftigen Monats April beginnen und während drei Jahren fortsetzen zu lassen, und wir haben zur Sicherung einer gleichmäßigen und zweckentsprechenden Durchführung die ,,V e r O r d n u n g ü b e r d i e Unfallstatistik" erlassen, welche Sie in einer Anzahl von Exemplaren diesem Schreiben beigelegt finden. Wir haben uns bei Festsetzung dieser Verordnung angelegen sein lassen, die Inanspruchnahme der kantonalen Behörden möglichst zu beschränken; ebenso werden die für diese Aufnahme nöthigen Spezialorgane nach Maßgabe eines von der Bundesversammlung gewährten Kredites von hier aus entschädigt, so daß die Kantone irgendwelche namhafte Kosten dieser Unfallstatistik kaum zu tragen haben werden.

In etwas ausgedehnterem Maße bedürfen wir Ihrer Mitwirkung nur für die erste Einführung der Aufnahme, und wir erlauben uns

158 in dieser Beziehung, Ihre Aufmerksamkeit im Besondern auf die folgenden Bestimmungen der Verordnung zu lenken.

Durch die Kantonsregieruugen ist vorerst das Gebiet ihres betreffenden Kantons in eine den Zwecken der Aufnahme und ihrer guten Durchführung entsprechende Zahl von Unfallzählkreisen einzutheilen und für jeden der letztern ein geeigneter Unfallzähler zu ernennen (Art 2 und 3). Wir halten es für außerordentlich wichtig, daß diese Kreiseintheilung und die Ernennung der Unfallzähler mit möglichster Sorgfalt und Erwägung vorgenommen werde; wir haben auch in dieser Beziehung absichtlich unterlassen, außer dem Hinweis auf die allgemeinen Rücksichten, welche dabei zu beobachten sind, es Ihnen durch irgendwelche Vorschriften zu erschweren, das für jeden Fall und jeden Ort Zweckmäßigste festzustellen. Die Vollständigkeit der Aufnahme ist in so großem Maße von dem guten Willen und dem Entgegenkommen der Bevölkerung abhängig, daß anderseits nicht unterlassen werden darf, denselben bei Erfüllung ihrer Aufgabe möglichst entgegenzukommen, und im Allgemeinen wird es dem P u b l i k u m leichter sein, mit dem Unfallzähler zu verkehren, und dem letztern leichter, möglichst alle Unfälle seines Zählkreises zu erführen, wenn der Umfang der einzelnen Kreise nicht zu groß bemessen wird.

Was die Ernennung der Ufallzähler betrifft, namentlich in Gegenden, wo eine beschränktere Auswahl derselben geboten ist, so scheint es uns noch wichtiger, auf einen guten W i l l e n , wir möchten sagen, auf einen besondern Eifer derselben für diese Aufgabe rechnen zu d ü r f e n , als daß von denselben etwa besondere Gewandtheit in Besorgung büreaulistischer Arbeit gefordert, würde.

Wo erstere Voraussetzung zutrifft, wird es dem statistischen Büreau schon möglich werden, über anfängliche Mißverständnisse und etwelche Unbeholfenheit hinwegzuhelfen. In Gegenden, in welchen die Auswahl von Unfallzählern nicht so eingeschränkt ist, dürfte neben der allgemeinen Befähigung und der besondern persönlichen Eignung derselben auch das zu berücksichtigen sein, oh den Betreffenden schon durch ihre sonstige amtliche oder anderweitige Stellung erleichtert ist, vorkommende Unfälle häufiger in Erfahrung zu bringen.

Die vorgenommene Eintheilung der Zählkreise ist unserm Departement des Innern mitzutheilen, und es ist geboten, daß der in
der Verordnung hiefür vorgesehene Endtermin (Ende Februar) möglichst innegehalten werde, damit die nöthigen Vorarbeiten, wie namentlich der Druck der Formulare, in zweckmäßigstur Weise angeordnet werden können. Von später etwa vorgenommenen Veränderungen ist jeweilen in thunlichster Bälde Kenntniß zu geben, da dieses zu einer guten Kontroiführung nothwendig ist.

159 Die in Art. 3 vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung der Kreiseintheilung sowie der Unfallzähler scheint uns besser auf kurze Zeit vor Beginn der Aufnahme, etwa, auf die zweite Hälfte des Monats März,i verschoben zu werden. Bezüglich der eleiehzeitigen O O o Aufklärung des Publikums über den Zweck dieser Statistik und einer entgegenkommenden Unterstützung derselben erlauben wir uns, zu gutfindender Benützung auf unsere dießfälligeu Ausführungen in zwei Botschaften an die Bundesversammlung zu verweisen, die eine im Bundesblatt 1887 I, 755 (besonders 777 u. ff.), die andere im Bundesblatt 1887 IV, 683. Zweckmäßiges zur Aufklärung verschiedener Volkskreise dürfte auch in einem Kreisschreiben des eidgenössischen statistischen Büreau's an die Civilstandsbeamten vom 30. Dezember 1887 zu finden sein; dieses Schreiben ist Ihnen s. Z.

in einigen Exemplaren zugestellt worden. Wir wünschen sehr, daß es Ihnen gelingen möge, die Bevölkerung Ihres Kantons dieser Aufnahme gegenüber in eine vorurtheilslose und werkthätige Stimmung zu versetzen. Bezüglich jener kantonalen Beamten, welche zu solcher Unterstützung besonders berufen scheinen, verweisen wir auf Art. 8, dritten Absatz, der Verordnung.

Wir ersuchen Sie, nach diesen allgemeinen Einleitungen auch die in Ihrem Kantone praktizirenden Aerzte, ebenso alle der Haftpflicht unterworfenen Inhaber von Fabriken, Gewerben und andern Unternehmungen, einschließlieh der Bisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften, vor Beginn der Aufnahme in besonderer Weise auf die denselben durch den bezüglichen Bundesbeschluß und die vorliegende Verordnung auferlegte Anzeigepflicht aufmerksam machen zu wollen. Eine zu diesem Zwecke ausreichende Anzahl der Verordnung, sowie von Unfallkarten wird Ihnen Anfangs März zugestellt werden. Für den später nöthigen Nachbezug von letztern Karten haben sich die Anzeigepflichtigen jeweilen an den betreffenden Unfallzähler zu wenden.

Wir glauben zu Ihrer Erleichterung und in Ihrem Sinne zu handeln, wenn wir dagegen die Unfallzähler sowie die Civilstandsbeamten durch das statistische Bureau in ihre Aufgabe einführen und mit den nöthigen Materialien versehen lassen. Der Verkehr des genannten Büreau's mit Erstem wird sich so zu einem ähnlichen gestalten, wie dessen gegenwärtiger mit den Civilstandsbeamten ist.

Immerhin wird niemals unterlassen
werden, von allgemeinen Weisungen und Anordnungen auch Ihnen Mittheilung zu machen und auf diese Weise Sie in voller Kenntniss des Verlaufes dieser Aufnahme zu halten. Auf Ihre Mitwirkung würden wir auch da angewiesen sein, wo die Leistungen einzelner Unfallzähler, mangelhafte Erfüllung der Anzeigepflichten oder Aehnliehes besonderes Eingreifen nöthig machen sollten.

160

Eine bestimmt normirte Thätigkeit und Mitwirkung, welche von Ihrer Seite für die Unfallstatistik gefordert würde, ist mit den obigen Ausführungen erschöpft. Wir können aber nicht unterlassen, Sie daruberhin und im Allgemeinen um eine stete und wohlwollende Aufmerksamkeit für dieselbe zu ersuchen. Ueber die Wichtigkeit dieses Unternehmens bedarf es Ihnen gegenüber keiner besondern Darlegung. Ist dasselbe doch möglicherweise bestimmt, auf Jahre oder Jahrzehnte hinaus die mathematischen Grundlagen für eine Einrichtung zu bieten, welche in das Staats- und Gesellschaftsleben unseres Landes tief eingreifen wird ; dabei bringt es die Natur der Sache mit sich, daß wesentliche Mängel in der Vollständigkeit und Zuverläßigkeit dieser Aufnahme später ihre Folgen vorzugsweise eben in jenen Gegenden und Kreisen geltend machen müßten, welche jene erstem verschuldet hätten.

Wir gestatten uns, hieraus die Zuversicht zu schöpfen, daß Sie jederzeit darauf bedacht sein werden, all' dasjenige üu fördern, was einer guten Durchführung der Unfallstatistik zuträglich sein kann, dagegen all' das zu hindern und zu entfernen, was derselben nachtheilig sein müßte.

Im Uebrigen benutzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 17. Januar

1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der JBundesprasideut:

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Durchführung der Verordnung über die Unfallstatistik. (Vom 17. Januar 1888.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1888

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.01.1888

Date Data Seite

157-160

Page Pagina Ref. No

10 013 830

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.