396

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen.

Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 5. bis li. Februar 4888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von Plainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen) Pocken, -- Masern. -- Scharlach. Genf l, Basel 1.

Diphteritis und Croup. Zurich 2, Basel l, Bern l, Luzern 1.

Keuchhusten. Zürich 1.

Rothlauf. Genf l, Freiburg 1.

Typhus. St. Gallen 1, Chaux-de-Fonds 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Genf 1.

Eidg. statistisches BUreau.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1888.

Januar .

.

.

.

419 B e r n , den 14. Februar 1888.

1887.

259

Zu- oder Abnahme.

+160

Eidg. statistisches BUreau.

397

Tarifentscheide des

Zolldepartements im Monat Januar 1888.

Tarifnummer.

9.

9 a.

Sog. Käse- und Butterfarben.

In den Erläuterungen ist statt ,,Sublimat (Quecksilberchlorid)" zu setzen : ,,Quecksilberchlorid (Sublimat, doppelt Chlorquecksilber)".

10.

Mineralwasser, natürliche oder künstliche, auch mit Bezeichnung ihrer Gebrauchswirkung.

11/12. Eisenalbuminat.

12.

In den Tarifentscheiden vom August 1887 ist: ,,Krankenheiler Quellsalzlauge in Originalflacons" zu streichen.

13 a. Sog. Pasta Mack zum Parfümiren von Badewasser.

16.

Kupferammoniaksulfat (Mittel zur Bekämpfung des falschen Mehlthau's).

17.

Als Anm. : Blei, essigsaures (Bleizucker) = essigsaures oder holzessigsaures Bleioxyd. (In den Tarifentscheiden ist ,,Bleioxyd, holzessigsaures"' zu streichen.)

33.

Safflor-Carmin.

44.

Sodawasserflaschen, etc., mit aufgepreßter Schrift.

61.

.Zugeschnittene, ungehobelte Bretter für Packkisten und Packfässer, wie z. B. für Seifen- und Kerzenkisten, Cichorienkisten oder -Fässer, Amiungkisten oder -Fässer, u. s. w., überhaupt für Kisten und Fässer für trockene Gegenstände, von derjenigen Größe, wie sie im Frachtverkehr per Eisenbahn oder per Achse als äußeres (grobes) Verpackungsmaterial verwendet werden.

In den Tariferläuterungen ist nach ,,Verpackungsmaterial" einzuschalten : ,,grobes, aus nicht gehobeltem Holz".

'62.

Bretter, ohne Metallbeschläge, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten (ungehobelte Bretter für grobe Packkisten und Packfässer ausgenommen), auch theilweise zusammengefügt, wie z. B. für kleinere Kistchen, Schachteln u. dgl. (Chocoladenkistchen, Cigarrenkistchen, etc.).

398 TarifDummer.

64.

65.

94.

105.

125.

126.

137.

185.

216.

256.

268.

269.

273.

Kistchen von rohem oder gehobeltem Holz,, zusammengesetzt oder zerlegt eingeführt, sofern sich, wenn auch bloß von Draht, ein Metallbeschläge daran vorfindet (z. B. Charnier, Schließösen, Schließhaken, etc.).

Die Anmerkung ,,Feuerwehrleitern, bemalte, mit dazu gehörendem Wagen" wird gestrichen (s. Nr. 105 hienach).

Als ,,Bestandteile von musikalischen Instrumenten" nach Nr. 94 des Tarifs sind nur fertige Theile zu verzollen, wie z. B. Orgelpfeifen, Klaviaturen, Mundstücke, Klappen, Violinbogen, Violinstege, Griffblätter und andere dergleichen Gegenstände, sofern dieselben ohne Weiteres zusammengesetzt werden können und keinen andern Gebrauch zulassen. Solche Theile dagegen, welche sich als bloße Hülfsartikel qualifiziren, wie z. B. Kästen, Gestelle, Verbindungsstücke, etc., und daher auch zu andern Zwecken verwendet werden können, ferner Gegenstände aus Holz oder Metall, welche zur Anfertigung von Bestandteilen musikalischer Instrumente dienen, sind verzollbar nach Stoff und Beschaffenheit.

Feuerwehrleitern, mechanische, mit dazu gehörendem Wagen, bemalt oder nicht bemalt.

Stahldraht, flacher, zur Fabrikation von Uhrenfedern.

Eisecgußwaaren, ganz grobe, rohe, auch mit Säure behandelt.

Röhren, eiserne, mit Messing überzogen.

Die Anmerkung ,,Asphaltpappe 1 * wird gestrichen (s. Nr. 268 hienach).

Thorley's Vieh mastpul ver.

Sog. Vin d'ora.nge (Liqueur aus Wein und Runkelrübenzucker hergestellt).

Asphaltpappe (Dachpappe).

In den Erläuterungen ist bei Seidenpa.pier nach den Woi-ten ,,geleimt oder ungeleimt" beizufügen: ,,sofern das Gewicht nicht mehr als 25 gr. per m 2 beträgt (Cellulosepapier naturfarbiges s. unter Nr. 269 a)".

Holzstoffpappen mit aufgepreßten, auch farbigen Dessins.

399

Bekanntmachung.

Infolge fortwährend einlangender Anfragen sieht sich die Oberzolldirektion veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1887 betreffend Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 26. Juni 1884 vom Bundesrath zu bestimmen ist und daß eine daherige Schlußnahme erst erfolgen kann, nachdem entweder die Einspruchsfrist unbenutzt abgelaufen oder durch die Abstimmung über die Annahme des Gesetzes entschieden sein wird.

Die in diesem Gesetze vorgesehenen Erhöhungen der Ausätze des Generaltarifs können dermalen nur für solche Positionen Wirkung haben, die nicht durch Vertragstarife und Meistbegünstigungsklausel gebunden sind.

Da der gegenwärtige Tarif bei der Oberzolldirektion, sowie bei den Zollgebietsdirektionen erhältlich ist und die Tarit'uovelle bei den Staatskanzleien der Kantone aufliegt, auch in einzelnen Exemplaren daselbst bezogen werden kann, so dürfte damit Jedermann die Möglichkeit gegeben sein, selbst sich darüber zu orientiren, auf welchen Artikeln eventuell eine Zollerhöhung eintreten wird.

B e r n , den 16. Februar 1888.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Diejenigen Firmen, welche flüssige Alkoholfabrikate ausführen und darauf Rückvergütung des Monopolgewinnes im Sinne von Art. 5 des eidgenössischen Alkoliolgeselzes beanspruchen wollen, werden auf den amtlich publizii-ten Bundesrathsbeschluß vom 10. dies aufmerksam gemacht, laut welchem der Art. 15 des Reglements vom 4. November 1887 über Rückvergütung des Monopolgewinns auf ausgeführten flüssigen Alkoholfabrikaten folgende Fassung erhalten hat: ,,Für Ausfuhrsendungen von Getränken unter 20 Litern oder 23 Kilogramm, wenn in Fässern, und 50 Kilogramm Bruttogewicht, wenn in Flaschen oder Krügen, wird keine Rückvergütung geleistet (Art. 5 des Alkoholgesetzes).

400

,,Dus Nämliche gilt für Ausfuhrsendungen anderer flüssiger Alkoholfabrikate, deren Bruttogewicht 5 kg. oder weniger beträgt."

B e r n , den 15. Februar 1888.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

Bekanntmachung.

Die französische Botschaft theilt durch Note vom 5. dies dem Bundesrathe mit, daß ein wissenschaftlicher Verein, dessen Präsident Herr Dr. V e r n e u i l , Mitglied des Instituts, ist, und welcher sich bereits zweimal unter dem Namen ,,Congrès français de chirurgie" versammelt hat, vom 12. bis zum 17. März nächsthin zu Paris im ,,grand amphitéâtre de l'administration de l'assistance publique", avenue Victoria, Nr. 2, tagen wird.

Dieser Kongreß verfolgt insbesondere den Zweck, die Gelehrten und praktizirenden Aerzte, welche sich um die Fortschritte der Chirurgie interessiren, unter einander in Verbindung zu setzen, und es ergeht demnach an alle Chirurgen des In- und Auslandes die Einladung, an jener Versammlung theilzunehmen.

Es wäre wünschenswerth, daß dieser Einladung nicht nur die Professoren an Universitäten und Akademien, sondern auch die Militärchirurgen Folge leisteten.

Die Anmeldungen sind an den Generalsekretär des Kongresses, Herrn Dr. S. Pozzi, 10 Place Vendôme in Paris, zu richten.

B e r n , den 8. Februar 1888.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Verdankung.

Der Feldschützenverein in Basel hat anläßlich seiner diesjährigen Neujahrsfeier zu Gunsten der eidgenössischen Winkelriedstiftung Fr. 40 zusammengelegt, welche Gabe hiermit auf dasVerbindlichste verdankt wird.

B e r n , den 16. Februar 1588.

Eidg. Finanzdepartement.

401

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des bezüglichen Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885, Herrn Philipp Flury, von Baisthal (Solóthurn), als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 11. Februar

1888.

Schweizerisches Industrie- und Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung Forstwesen.

Warnung.

Zufolge neuester Mittheilungen sind nach Frankreich große Mengen chilenischer und peruanischer silberner Fünffrankenstücke eingeführt worden, deren Verbreitung auch in der Schweiz versucht werden dürfte.

Das Publikum wird vor Annahme obgenannter Münzen, sowie überhaupt vor Annahme der mittel- undsüdamreikanischen,, der spanischen und rumänischen Flinffrankenstlicke wiederholt dringend gewarnt, da dieselben in der Schweiz und in den übrigen Staaten der lateinischen Münzkonvention keinen gesetzlichen Kurswerth und nach dem jetzigen Preis des Silbers höchstens einen Metallwerth von Fr. 3. 70 haben.

Bern, den 2. Februar 1888.

Eidg. Finanzdepartement.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. I.

26

402

Bekanntmachung.

Vom 16. bis zum 30. April nächsthin findet in Rom eine internationale Ausstellung von Hofgeflügel, Tauben, Kaninchen, gezüchtetem Wilde, zur Geflügelzucht dienenden Maschinen und Gerätheu, von Hunden und von gesetzlich gestatteten Jagdgeräthen statt.

Als Preise sind goldene, silberne und bronzene Medaillen, sowie Ehrenmeldungen ausgesetzt worden. Anmeldungen sind bis zum 30. März 1888 an die Commissione ordinatrice, Roma, Piazza S. Stefano del Cacco N. 26, zu richten. Weitere Auskunft wird von Dr Carlo Ohlsen, Palazzo Farnese, Caprarola, sowie von unterzeichneter Stelle ertheilt.

B e r n , den 2. Februar 1888.

Kanzlei des Schweiz. Landwirthschaftsdepartements.

Zur Notiz.

Um einer unrichtigen Auslegung des im Bundesblatt vom 24. dies publizirten Bundesgesetzes betreffend Abänderung des Zolltarifgesetzes mit Bezug auf Position 216 vorzubeugen, wird hiemit aufmerksam gemacht, daß der Zoll fUr Getreide, Reis, Mais und Hülsenfrüchte unverändert bleibt (30 Rappen per 100 Kilogramm) und daß der Ansatz von Fr. 2. 50 nur die Mühlenfabrikate : geschrotene, geschälte, gespaltene Körner, Graupe, Gries (Gries aus Hartweizen ausgenommen), Grütze, Mehl von Getreide, Mais, Reis und Hülsenfrüchten betrifft.

Die Worte ,,Getreide, Mais, Reis, Hülsenfrüchte" vor der Position 216 bedeuten bloß den Titel der Waarengruppe (Positionen 215--218 des Tarifs), wie z. B. die Worte ,,Tabak" vor Position 239 und 240, ,,Garne" vor Position 281 und 282, ,,Gewebe" vor 286 und 287, u. a. w.

B e r n , den 29. Dezember 1887.

Eid g. Zolldepartement.

403

Bekanntmachung betreffend

Verkauf von Monopolsprit durch die Alkoholverwaltung.

Die Abgabe der Monopolsprite erfolgt an Jedermann zu den in der bundesräthlichen Verordnung vom 17. Januar 1888 angegebenen Preisen, g e g e n . B u a r Z a h l u n g und in Quantitäten von wenigstens 130 Kilo (150 Litern), ab den vom eidg. Finanzdepartement bestimmten provisorischen oder definitiven Verkaufsdepots.

Die in der erwähnten Verordnung festgesetzten Preise gelten für jedes beliebige Bezugsquantum, und es können auch bei größeren Bestellungen weder Sconto noch andere Begünstigungen gewährt werden.

Die Alkoholverwaltung übernimmt keine Verpflichtung zur Lieferung einer b e s t i m m t e n fremden oder einheimischen Spritsorte , resp. Fabrikmarke, wie der Zwischenhandel solche bisher geführt hat.

Sie verkauft die Monopolsprite, den Bedürfnissen des Konsums entsprechend, nur nach folgenden drei Qualitäten oder Sorten : 1. W e i n s p r i t , 94/95° (extrafeiner Primasprit), absolut neutral, in der Qualität den feinsten Berliner Weinspriten entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. W., à Fr. 175 per 100 Kilo netto oder Fr. 150 per Hektoliter absoluten Alkohols; 2. P r i m a s p r i t , 94/95°, in Qualität den feinen filtirten Kartoffelspriten Leipzigs entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. P., à Fr. 170 per 100 Kilo netto oder Fr. 145. 95 per Hektoliter absolutenAlkohols; 3. F e i n s p r i t , 94/95°, in Qualität den guten einheimischen Marken oder den Spritmarken von Posen, Breslau oder Prag entsprechend, unter der Monopolmarke A. V. F., à Fr. 167 per 100 Kilo netto oder Fr. 143. 35 per Hektoliter absoluten Alkohols.

404

Vorläufig werden jedoch für einen Theil der Lieferungen der Alkoholverwaltung noch Gebinde mit andern Marken, wie K. B., St. L., P. P. etc., verwendet, bis alle Fässer der Alkoholverwaltung mit den neuen Marken signirt sind.

Alle Bestellungen sind an die eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern zu richten und behält sich dieselbe die Ausführung der einlaufenden Bestellungen ab einem beliebigen ihrer provisorischen oder definitiven Verkaufsdepots ausdrücklich vor.

D i e Bahnfracht v o n d i e s e m D e p o t b i s z u d e r d e r n Besteller n ä c h s t g e l e g e n e n i n l ä n d i s c h e n B e s t i m m u n g s s t a t i o n übernimmt bis auf Weiteres die Alkoholverwaltung; sie h a f t e t aber nicht für das T r a n s p o r t r i s i k o vom Versandtdepot bis zur Bestimmungsstation.

Dieses Risiko wird vielmehr ausdrücklich, und soweit dasselbe nicht infolge des geltenden Eisenbahntransportreglements von der den Transport vermittelnden Bahnverwaltung getragen wird, dem Besteller überbunden.

Die Uebernahme der B a h n f r a c h t durch die Alkoholverwaltung ist in dem Sinne zu verstehen, daß ein jeder Besteller die frachtfreie Lieferung der bestellten Monopolsprite bis zu der seinem Wohnort zunächst gelegenen Bahnstation beanspruchen kann ; wenn er aber die Waare nach einer andern Bestimmungsstation beordert, welche eine höhere Frachtauslage bedingen würde, so lehnt es die Alkoholverwaltung ausdrücklich ab, die Bahnfracht in solchen Fällen zu übernehmen.

Ebenso wenig vergütet die Alkoholverwa'ltung beispielsweise einem in Genf wohnenden Besteller, der die Waare nach Station Neuenburg beordert, die Frachtdifferenz Neuenburg-Genf.

Die Alkoholverwaltung gibt nur Kaufgebinde, keine Leihgebinde ab, überläßt es aber dem Besteller, eigene Gebinde zur Füllung frachtfrei nach dem von der Alkoholverwaltung zu bestimmenden Verkaufsdepot zu senden; die Kosten der Ueberfüllung des Sprites aus den Pässern oder Reservoirs der Alkoholverwaltung und ebenso die allfälligen Spesen für Camionnage oder Instandsetzung der eingesandten leeren Füllfässer fallen jedoch in diesem Falle dem Besteller zur Last.

Wünscht der Besteller seine eigenen Gebinde zur Füllung zu liefern, so hat er dies in der Bestellung unter Angabe von Marke, Nummer und Inhalt der Fässer der Alkoholverwaltung anzumelden und wird ihm diese das Lagerhaus, an welches er die betreffenden Gebinde franko einzusenden hat, m i t t e l s t K o r respondenzkarte sofort bezeichnen.

405

Die Alkoholverwaltung übernimmt jedoch bei d i e s e r Art der Effektui ru n g k e i n e r l e i V e r a n t w o r t lichkeit für die Raschheit des Versandts, noch für a l l f ä l l i g e s , d u r c h d i e i n n e r e o d e r äußere Beschaffenh e i t d e s G e b i n d e s v e r u r s a c h t e s M a n k o o d e r f ü r Färbung der Sprite, und ebensowenig für Taraveränderungen.

Alle von der Alkoholverwaltung gelieferten, mit Sprit gefüllten Fässer werden als Kaufgebinde behandelt; sie sind, soweit neu, zum Preise von Fr. 7q für ganze ü Kil j im ? ,, Gebinde )l per -inn 100 N Netto Kilo des 9 ,, halbe ,, > passe enthaltenen Sprites ,, 12 ,, Viertelsgebmde J ^ vom Käufer zu übernehmen.

A l l e n e u e n . V o l l g e b i n d e M'e r d e n z u d i e s e n A n s ä t z e n b e r e c h n e t und zu den Preisen von Fr. 36 per Stück für ganze Gebinde, ,, 21 ,, ,, ,, halbe ,, ,, 15 ,, ,, ,, Viertelsgebmde, werden a u s s c h l i e ß l i c h n u r l e e r e G e b i n d e abgegeben.

Die Alkoholverwaltung liefert weder Drittelsgebinde, noch ovale Gebinde irgend welcher Größe.

Die Berechnung der gekauften Waare erfolgt nach dem im betreffenden Lagerhause bei der Absendung ermittelten Nettogewicht und Alkoholgehalt der Spiritusfüllung.

Die Gradstärke wird -- nach oben aufgerundet -- in Bruchtheilen von halben Graden ermittelt und in Rechnung gestellt.

T a r a d i f f e r e n z e n über 2 % w e r d e n v o n d e r A l k o h o l v e r w a l t u n g b e i K a u f g e b i n d e n e r s e t z t , soferne d a s betreffende Faß den Käufer nicht gewechselt hat, und soferne die Taradifferenz spätestens vierzehn Tage nach Abgang der Waare aus dem Depot durch eine schweizerische Eichstätte nachgewiesen wird ; immerhin jedoch mit dem Vorbehalt, dass mit der Tarabescheinigung auch die äußerlich trockene Beschaffenheit des Fasses bei der Kontrol-Verwiegung durch die Eichstätte bestätigt wird.

Reklamationen ohne Beifügung dieser Bestätigung können nicht berücksichtigt werden.

Ueberhaupt werden Reklamationen, die mehr als vierzehn Tage nach Abgang der Waare erhoben werden, nicht mehr berücksichtigt.

Die Rechnungsbeträge werden in allen den Fällen, wo Vorausbezahlung derselben nicht beliebt, auf der Sendung mittelst

406

Nachnahme erhoben und hat in diesem Falle der Empfänger die übliche Nachnahmeprovision der Eisenbahnen (1/2 °/o) zu tragen.

Es bleibt dagegen den Käufern unbenommen, zur Ersparung dieser Nachnahmeprovision den annähernden Betrag der Rechnung zugleich mit ihrer Bestellung und mit der ausdrücklichen Bezeichnung: ,,zu G u n s t e n der A l k o h o l v e r w a l t u n g " an die eidgenössische Staatskasse in Bern einzusenden. Von d i e s e r E i n s e n d u n g ist der Alkohol ver wal tung in dem Bestellbriefe K e n n t n i ß zu geben.

Dieser annähernde Betrag beziffert sich : für ein ganzes Paß (ca 650 Liter) auf Franken 850--900, ,, .,, halbes Faß (ca. 330 Liter) ,, ,, 450, ,, ,, Viertelfaß (ca. 160 Liter) ,, ,, 200.

Der Käufer kann selbstverständlich nach seinem Belieben mehr oder weniger als die angegebene Summe vorausbezahlen.

Die Differenz bis zum Fakturbetrage wird sodann im Nachnahmeweg bezogen ; eventuelle Minderbeträge der Faktura werden den Bestellern per Postmandat restituirt.

B e r n , den 21. Januar 1888.

Eidg. Finanzdepartement.

Verzeichniß und Adresse der gegenwärtigen provisorischen Depots: Basler Lagerhausgesellschaft .

.

Lagerhausverwaltung der S. C. B. .

,, ,, N. 0. B. .

,, ,, V. S.B..

Petroleumlager-Gesellschaft .

.

Lagerhaus der Centralschweiz .

.

,, ,, ,, .

.

,, des Kantons Solothurn .

,, E. Aeschlimann .

.

,, J. Syfrig .

.

.

.

.in . ,, . ,, . ,, . ,, . ,, . ,, . ,, . ,, . ,,

Basel.

,, Romanshorn.

Buchs.

Zürich.

Aarau.

Ölten.

Solothurn.

Burgdorf.

Mettmenstetten.

407

An sämmtliche Schweiz. Grenzthierärzte.

Nach Art. 87 der Voliziehungs-Verordnung betreffend polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen, vom 14. Oktober 1887, muß für aus dem Ausland einzuführende Thiere bei der Ankunft an der Schweiz. Zollstätte ein Gresundheits- oder Ursprungsschein vorgewiesen werden, welcher höchstens 6 Tage vor diesem Zeitpunkte ausgestellt worden ist und in welchem amtlich bezeugt wird, daß die Thiere aus einer seuchenfreien Gegend kommen, in welcher seit mindestens 40 Tagen kein Seuchenfall bei der betreffenden Viehgattung konstatirt wurde. Diese Scheine sollen für Pferde, Esel, Maulthiere und Rindvieh individuell, für Kleinvieh dürfen sie kollektiv sein. In ähnlicher Weise wird durch Art. 100 der genannten Verordnung die Einfuhr von Fleisch und Fleischwaaren normirt.

Trotzdem nun die gegenwärtig zur Verwendung gelangenden ausländischen Gesundheitsscheine den vorerwähnten Bestimmungen nicht durchwegs entsprechen, weisen wir Sie an, d i e s e l b e n behufs Vermeidung von Verkehrsstörungen bis auf Weiteres nicht zu beanstanden.

B e r n , den 15. Januar 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsd epartement.

Bekanntmachung.

Gemäß dem Kreisschreiben des Bundesrathes an die eids*.

Stände vom 17. Januar 1888 (Bundesblatt 1888, L.Bd., Seite 115) sind die aus dem Auslande eingeführten Trester, bezüglich welcher der Importeur eine andere Verwendung als zum Brennen nicht nachweist, fortan mit einer Monopolgebühr zu belegen, die dermalen auf Fr. 2 per 100 kg. brutto festgesetzt ist.

Das Publikum wird auf diese Verfügung hiemit aufmerksam gemacht.

B er n,.25. Januar 1888.

Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

408

Publikation.

In weiterer Ausführung von Artikel 3 der internationalen Phylloxera-Uebereinkunft vom 3. November 1881 wird die Zollstätte Martinsbruck ermächtigt, unter den für den Pflanzenverkehr im Allgemeinen aufgestellten Bedingungen Setzlinge, Gesträuche, Obstbäume und alle andern Vegetabilien außer der Rebe einführen zu lassen.

B e r n , den 3. Februar 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Inhalt des Schweizerischen Militärverordnungsblattes.

NO l, vom 10. Februar

1888.

Kreisschreiben des Waffenchefs der Infanterie, betreffend die Anordnung der militärischen Uebungen der Infanterie für das Jahr 1888.

Buadesrathsbeschluß betreffend Bewaffnung der Offiziere der Landwehr mit Revolvern. Interpretation von Art. X der Militärorganisation. Freiwillige Schießvereine im Jahr 1887. Munitionsvergütung an Revolverschießvereine. Beförderungen und Wahlen im Offizierskorps. Entlassungen. Waffeninspektionen. Fabrikation von Kadettengewehren. Bekanntmachung betreffend Abgabe von Ausrüstungsgegenständen an Offiziere.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes: M 17, vom 9. Februa* 1888.

Rechtsdomizile. Handelsregister. Fabrik- und Handelsmarken.

Emissionsbanken.

Bekanntmachungen : Alkoholmonopol ; Post 5 Kontrole der Gold- und Silberwaaren; Handel mit Gold- und Silberabfällen. Erfindungsschutz. Schweizerischer Gewerbeverein. Uhrenindustrie. Ausstellungen. Handelspolitisches. Sächsischer Stickereiverbaud. Baumwollenindustrie. Französische Flachsindustrie. Handel mit Seidenwaaren in England. Gesundheitsschädliche Farben.

Situation ausländischer Banken.

409

JV» 18, vom 11. Februar 1888.

Rechtsdomizile. Handelsregister. Fabrik- und Handelsmarken.

Vergleichende Uebersicht der in den Kontrolbüreaux für Gold- und Silberwaaren ausgeführten Stempelungeu und Proben. Jahresbilanz des Crédit agricole et industriel de la Broyé. Bundesrathsverhandlungen: Eidgenössisches statistisches Bureau; Eisenbahnen; Schuldbetreibung; Alkoholmonopol; Zollwesen. Erfindungsschutz. Handelspolitisches. Ausstellungen.

UV« 19, Tom 14. Februar 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Jahresbilanz der Bank in Zürich. Jahresbilanz der Handelsbank in Genf.

Ein- und Ausfuhr der Schweiz im Jahre 1887. Bundesrathsverhandlungen : Alkoholmonopol. Erfindungsschutz. Muster- und Modellschutz. Handelspolitisches. Ausstellungen: Paris. Zollwesen des Auslandes: Deutschland. Münzwesen: Türkei. Zuckerprämien: Oesterreich-Ungarn. Verstaatlichung der Zuckerindustrie in Oesterreich. Literarisches. Telegramme. Situation ausländischer Banken.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes,

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1888

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.02.1888

Date Data Seite

396-409

Page Pagina Ref. No

10 013 851

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.