1319

#ST#

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 9. bis 15. Dezember 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle, der nenn Ausgemeinden bei Genf diejenigen von Plainpalais nnd Eaux-Vives mitbegriffen.)

Pocken. -- Masern. Zürich l, Genf l, Freiburg 3, Locle 1.

Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Zurich 4, Bern l, Lausanne l, Winterthur 1.

Keuchhusten. Basel l Rothlauf. -- Typhus. Bern 1, Biel 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Basel l, Lausanne 1.

Eidg. statistisches BUreau.

1320

Bulletin Nr. 23 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 1. bis 15. Dezember 1888.

(Herausgegeben vom Schweiz. Landwirthschafts-Departement in Bern.} Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe; W = Weiden; P = Pferde; B = Rindvieh; Schw = Schweine ?

Z = Ziegen; Senf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Frutigen, Adelboden, l R umgestanden.

Glarus. Ennenda, l R umgestanden.

Waadt. Bez. Orbe, Vallorbes, l R, von einer Weide auf französischem Gebiet zurückkehrend umgestanden.

Gesammttotal 3 Fälle.

Milzbrand.

Zürich. Bez. Meilen, Stäfa, 2 R umgestanden, 2 R abgesperrt.

Bern. Bez. Bern, Köniz, 2 R; Bez. Delsberg, Rebeuvelier, l R ; Bez. Trachselwald, Rüegsau, l R ; Bez. Courtelary, La Ferrière, 1R -- Total 5 R umgestanden.

Luzern. Bez. Willisau, Willisauland, l R umgestanden, 18 R abgesperrt.

Basel-Landschaft. Bez. Sissach, Rickenbach, l R umgestanden, 2 R abgesperrt.

Thurgau. Bez. Arbon, Hörn, \ R umgestanden, 4 R abgesperrt.

Gesammttotal 10 Fälle.

1321

Maul- und Klauenseuche.

Appenzell A. Rh. Bea. Vorderland, Wald, 3 St, 16 R (11 R*); aus Altstädten eingeschleppt und durch Anordnung von Quarantäne sofort lokalisirt worden ; am Schluß der Berichtperiode war die in gelindem Stadium aufgetretene Seuche erloschen; das Nämliche ist bezüglich des Ausbruchs in Teufen (Bulletin Nr. 22) der Fall.

St. Gallen. Bez. Unter-Rheinthal, Rheineck, l St (l R*); das betreifende Thier wurde in Branden - Lutzenberg (Appenzell A. Rh.) gekauft und von Sargans hergebracht; Verlauf mild; Bez.

Ober-Rheinthal, Altstädten, 2 St, 4 R (2 R*); im Zusammenhang mit den im Bulletin Nr. 22 erwähnten Fällen -- Stallbann -- Total 3 St, 5 R, (3 R*).

Thurgau. Bez. Bischofszell, Oberaach, l St (9 R*); von Altstädten, Kt. St. Gallen, eingeschleppt; Bez. Kreuzungen, Herrenhof, \ St (12 R*); von Oberaach eingeschleppt; Altnau, \ St (7 R*) ; von St. Gallen eingeschleppt. Verlauf in allen Fällen gutartig. Reglementarische Maßregeln angeordnet. -- Total 3 St (28 R*).

Gesammttotal 9 St, 49 StUck Vieh.

Vermehrung seit 30. Nov. 5 St, 22 Stück Vieh.

Kotz und Hautwurm.

Genf. Bez. Linkes Ufer, Plainpalais, l P der Seuche verdächtig; Bez. Rechtes Ufer, Genf, 19 P der Ansteckung verdächtig.

Die übrigen verdächtigen P sind nach zweimonatlicher thierärztlicher Beobachtung seuchenfrei befunden worden.

Gesammttotal 20 Verdachtsfälle.

Rothlauf der Schweine.

Zürich. Bez. Andelfingen, Benken, 2 Schw umgestanden, 2 Schw verdächtig, Feuerthalen, l Schw umgestanden, 2 Schw abgethan und gesund befunden, Flaach, l Schw umgestanden, l Schw verdächtig; Bez. BUlach, Opfikon, l Schw abgethan, Rafz, i Schw umgestanden, l Schw abgethan, 3 Schw verdächtig -- Total 7 Schw umgestanden und abgethan, 6 Schw verdächtig.

Bern. Bez. Pruntrut, Miécourt, l Schw umgestanden.

Luzern. Bez. Willisau, Altishofen, 2 Schw, Dagmersellen, 2 Schw -- Total 4 Schw umgestanden.

1322 Waadt. Bez. Aigle, Noville, 2 Schw umgestanden; Bez.

Morges, Echichens, 2 Schw verdächtig -- Total 2 Schw umgestanden, 2 Schw verdächtig.

Gesammttotal 14 Fälle, 8 Verdachtsfälle.

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Grenzdienst. Eine Buße von Fr. 100 (grobe Pflichtvernachläßigung seitens eines Grenzthierarztes).

Schwyz. Vier Bußen von je Fr. 5 (Nichteinlösen der Gesundheitsscheine).

Zug. Eine Buße von Fr. 5 (Nichtabgabe des Gesundheitascheines).

Basel-Landschaft. Eine Buße von Fr. 5 (Mangel des Gesundheitsscheines); eine Buße von Fr. 10 (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung).

Schaff hausen. Eine Buße von Fr. 15 (Hausiren mit Fleisch).

Graubünden. Eine Buße von Fr. 5 (Umgehung der grenzthierärztlichen Untersuchung).

Waadt. Vier Bußen von je Fr. 5 und zwei solche von je Fr. 10 (Anstände betreffend Gesundheitsscheine); zwei Bußen von je Fr. 10 (Verletzung des Hundebannes) ; je eine Buße von Fr. 10 und Fr. 5 (Unregelmäßigkeiten in der Ausstellung von Gesundheitsscheinen) ; eine Buße von Fr. 200 (Verletzung der wegen Rothlauf über die Schweineheerde eines Händlers verhängten Sperre).

Neuenburg. Je eine Buße von Fr. 60, 50, 20, 5, vier Bußen von je Fr. 15 und sechs solche von je Fr. 10 (verschiedene Gesetzes Verletzungen).

.A-11 s l a n d.

Baden. 15.--30. November: Milzbrand, 6 Fälle; Rauschbrand, l Fall ; Maul- und Klauenseuche, in 11 Ställen mit 48 R neu aufgetreten.

Württemberg. November: Milzbrand, 24 Fälle; Rauschbrand, 4 Fälle; Rotz, 7 Fälle; Maul- und Klauenseuche, 157 Fälle;

1323

am Schlüsse des Monats 62 Verdachtsfälle; Räude, Ende des Monats 2456 Schafe verseucht und verdächtig.

Schwaben und Nenburg. November: Maul- und Klauenseuche, circa 20 Gehöfte mit 250--300 Stück Vieh verseucht.

Oesterreich-Ungarn war am 10. Dezember frei von der Rinderpest; auf Grund der am 14. Dezember vorliegenden Berichte herrscht die Maul- und Klauenseuche in Bregenz.

Italien. 19.--25. November: Piémont und Lombardei : Rauschend Milzbrand, 9 Fälle; Maul- und Klauenseuche herrscht in Sondrio, in der Landschaft von Pavia und in der Lomellina ; Lungenseuche in Turin.

Diverses.

Herr Grenzthierarzt V o l l m a r in B e r i n g e n hat sich aus Gesundheitsrücksichten veranlaßt gesehen, als Grenzthierarzt der Einfuhrstation Durstgraben seine Entlassung zu nehmen. Der Bundesrath hat unterm 23. November abbin an dessen Stelle Herrn Grenzthierarzt Hofmann in Marthalen gewählt.

Bekanntmachung.

Den Exporteuren und Spediteuren b a u m w o l l e n e r P l a t t s t i c h g e w e b e wird hiemit zur Eenntniß gebracht, daß die betreffenden N u m m e r n d e s s t a t i s t i s c h e n W a a r e n V e r z e i c h n i s s e s infolge des Zusatzvertrags mit Deutschland vom 1.Januar 1889 an abgeändert werden wie folgt: Alte Nummern.

Neue Nummern.

287 bis 2 Besatzartikel (bandes et entredeux) 287 bis 1 287 bis 8 Andere Artikel .

.

.

. 2 8 7 bis a B e r n , den 20. Dezember 1888.

Eidg. Zolldepartement.

1324

Bekanntmachung betreffend

die Deklaration im Stickerei-Veredlnngsverkehr.

Da, die Bezeichnungen G r o b - und P e i n s t i c k e r e i nicht mehr allgemein als gleichbedeutend mit K e t t e n s t i c h - und P l a t t s t i c h s t i c k e r e i gebraucht werden, und daher zu vielfachen Verwechslungen Anlaß geben, so wird diese Unterscheidung im Veredlungsverkehr fallen gelassen. An ihre Stelle treten vom 1. Januar 1889 ab die beiden Hauptkategorien des statistischen Waarenverzeichnisses : K e t t e n s t i c h - (Nr. 292 und 292 a) und P l a t t s t i c h s t i c k e r e i (Nr. 292 b-d).

Innerhalb jeder dieser beiden Kategorien sind von den Waarenführern vom 1. Januar an bei Abgabe ihrer Deklaration zur Freipaßabfertigung die Stickböden auseinanderznhalten, so daß sich folgende acht Kombinationen ergeben : A. Kettenstich B. Plattstich 1. auf Tüll ; 5. auf Tüll ; 2. ,, Mousseline; 6. ,, Mousseline; 3. ,, andern Geweben, roh 7. ,, andern Geweben, roh oder weiß ; oder weiß ; 4. ,, andern Geweben,farbig; 8. ,, andern Geweben, farbig.

Tüllstickereien mit Mousseline-Applikation sind als Tüll- und nicht als Mousseline-Stickereien zu deklariren.

Gemäß diesem neuen Verfahren muß also vom 1. Januar 1889 an bei der Deklaration zur Freipaßabferf.igung im Stickerei-Veredlungsverkehr außer dem Stoff (Tüll, Mousseline etc.) auch angegeben werden, ob derselbe zur Kettenstich- oder zur Plattstichstickerei bestimmt ist, also z. B. Tüll zur Kettenstichstickerei, Mousseline zur Plattsticlistickerei ; die Bezeichnung Tüll zur Grob- oder Feinstickerei ist unzuläßig. Dieser Vorschrift widersprechende Deklarationen werden von den Zollstätten zur Vervollständigung zurückgewiesen.

B e r n , den 21. Dezember 1888.

Schweiz. Zolldepartement.

1325

Bekanntmachung.

Inhaber von zwölfmonatlichen Geleitscheinen, die seit dem 1. Mai 1888 für Mehl, Mineralwasser oder sammetartige Baumwollgewebe ausgestellt worden sind, auf welchen Artikeln vom 1. Januar 1889 an eine Zollermäßigung eintritt (Mehl von Fr. 2. 50 auf Fr. 2, Mineralwasser von Fr. 3 auf Fr. 1. 50, Baumwollsammet von Fr. 50 auf Fr. 40), haben Anspruch auf den ermäßigten Zoll für diejenigen Quantitäten, welche erst vom 1. Januar 1889 an zum Verbleiben in der Schweiz bestimmt werden.

Um dieser Zollermäßigungen theilhaftig zu werden, haben die Inhaber solcher Geleitscheine dieselben bis zum 31. Dezember 1888 der Eintrittszollstätte vorzuweisen, in Begleit eines notarialisch oder behördlich ausgestellten Bücherauszuges, durch welchen nachgewiesen wird, wie viel von der im Geleitschein verzeichneten Waare bis zum 31. Dezember 1888 bereits" in der Schweiz verkauft worden ist (Angabe der Anzahl Säcke, beziehungsweise Kisten u. s. w., Zeichen, Nummern und des Bruttogewichts).

Gegen diesen Nachweis wird ihnen die Zollstätte neue Geleitseheine mit Berechnung des ermäßigten Zolles für den noch nicht verkauften Theil der Waare ausstellen, jedoch mit Endefrist wie im alten Geleitschein.

Für die im Jahre 1888 im Inlande verkauften Waarenquantitäten wird sodann der Einfuhrzoll nach den alten Ansätzen bezogen werden.

Wer vorstehend bedungenen Nachweis zu leisten unterläßt, hat für das bis zum Ablauf der Gültigkeitsfrist eines Geleitscheines vom Jahre 1888 nicht ausgeführte Waarenquantum den Zoll nach den alten Tarifansätzen zu entrichten.

B e r n , den 19. Dezember

1888.

Eidg. Zolldepartement.

1326

Bekanntmachung-.

Nachdem die h. Bundesversammlung den neuen Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn und den Zusatzvertrag mit Deutschland ratifizirt hat, werden unter Vorbehalt des gegenseitigen Austausches der Ratifikationen auf 1. Januar 1889 nachstehende Aenderungen des schweizerischen Zolltarifs in Wirksamkeit treten : TarifNummer.

aus 9/10

aus 49 aus 50 53

54 a 55

62

Benennung der Gegenstände.

Zollansatz

alt.

neu.

Fr.

per q.

Fr.

per q.

Mineralwasser, natürliches und künstliches; Quell- und Badesalze und Moor - Extrakte in Kistchen oder flO.-l Gläsern . . .

\ 3.-} Spiegel, unbelegtes, unter 18 dm2.

16.-- Spiegelglas, belegtes, unter 18dm2. . 16. Bau- und Nutzholz, gemeines : roh oder bloß mit der Axt beschlagen; Flechtweiden, roh, nicht geschält; Faßholz, rohes; Reifholz; Rebstecken . . --.20 in der Längenrichtung gesägt oder gespalten (Schnittwaaren , Schindeln, etc.) : ·j anderes als eichenes abgebunden 1.50 Holzwaaren : vorgearbeitete, gehobelte, nicht zusammengesetzte; Holzdraht zur Zündhölzchenfabrikation; Riemen oder unverleimte Bodentheile für 4. -- Paroueterie

1.50 14.-- 14.--

--.15

--.70 1.20

3.--

1327 TarifNummer.

Benennung der Gegenstände.

Holzwaaren : fertige oder rohe Möbel und Möbeltheile, nicht gepolstert, aus gemeiuem gebogenen Holze*) Schuhwaaren aus zugeschnittenen Geweben mit Ledersohle: aus andern Geweben als Halbseide, 88 Seide oder Sammet aus 170 Portland-Cernent Butter, frisch, gesotten, gesalzen . .

188 aus 194 Früchte ia Zucker eingemacht oder kandirt, auch in Flaschen, Gläsern, Büchsen, etc Fleich, frisch geschlachtetes . . . .

198 aus 216 Getreide, Mais, Hülsenfrüchte, in geschrotenen , geschälten oder gespalteneu Körnern, Graupe, Gries (Hartweizengries ausgenommen), Grütze; Mehl von Getreide, Mais, Reis oder Hülsenfrüchten . . . .

Zollansatz alt.

Fr.

per q.

neu.

Fr.

per q.

aus 65/66

16.-- 12.--

50.-- 45. -- -- .80 -- . 70 8. -- 7.--

50. -- 40.-- 4 3. --

2.50

2.--

(Keis in geschälten Körnern bleibt zu Fr. 2. 50 verzollbar.)

Kaffeesurrogate aller Art: in trockener Form 8. -- 1.20 Malz 226 5. -- aus 247 Bier in Fässern aus 271 Briefpapiere und Couverts (auch mit Verzierungen) in einfachen oder verzierten Cartons, sofern nicht getrennte Gewichtsangaben für die einzeln niedriger zu verzollenden Theile vor30.-- liegen 223

6. -- j 4. -- i t i

an. --

*) Diese Möbel können auch zum geringern Theile aus gemeinem nicht gebogenen Holz bestehen, sowie Verbindungen mit Flechtarbeiten !

aus Stroh, Stahlrohr u. dgl. anfweisen.

|

1328 i

TarifNummer.

; 271bi9 ! aus 287

351 357

358 | 360

362

Benennung der Gegenstände.

Zollansatz alt.

Fr.

per q.

50 -- Sammetartige Gewebe aus Baumwolle 50.-- Elastische Gewebe aller Art aus Kautschuk in Verbindung mit Baum50.-- wolle, Wolle, Seide, etc Feine Waaren, nicht ausgerüstete Hüte,

aus den sub Nr. 353 und 354 genannten Stoffen, sowie alle Waaren aus diesen Stoffen, in Verbindung mit Pferdehaaren, Garnen, Geweben, soweit sie nicht unterer. 361 fallen .

Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere fertige Waaren mit Näharbeit: aus Baumwolle aus Halbseide und Seide , sowie solche aus Stoffen jeder Art mit Pelzbesatz; Pelzwerk, fertig oder zugeschnitten und abgepaßt, Besatzstreifen, etc Herrenhute aller Art, ausgerüstet, garnirt

i neu.

,

Fr.

per q.

40. -- 40.--

40.--

70.-- 60.--

70.-- 60. --

200. -- 150.-- 150. -- 125.-- p. Stück. p. Stück.

373 373bia 376

Ochsen und Stiere, geschaufelt . . . 25.-- 15. 20.-- 12. -- Kühe und Rinder, geschaufelt .

Schweine mit oder über 25 kg. Gewicht 8.-- 5. --

411 a

Lampen, fertige, ganz oder theil weise per q. per q.

30. - 25.-- zusammengesetzt

Außerdem hat durch die beiden Verträge die Bindung einer größern Anzahl von Tarifpositionen, theils zu den gegenwärtig in Kraft bestehenden Ansätzen des Genera!tarifs, .theils zu den Konventionalansätzen mit andern Vertragsstaaten stattgefunden.

Den Besitzern der Tarifausgabe von 1888 (deutsch und französisch) wird auf Verlangen eine gedruckte Zusammenstellung sämmt-

1329 lieber Tarifpositionen, welche durch die Verträge mit OesterreichUngarn und Deutschland berührt werden, und die dementsprechend abgeändert worden sind, durch die Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf gratis verabfolgt.

Durch Zerschneiden dieses Imprimats in die entsprechenden Streifen erhält man die nöthigen Tekturen zum Einkleben in diese Tarifausgabe.

In den Tariferläuterungen sind folgende Aenderungen vorzumerken : Bei TarifNummer.

9 zu streichen : ,,Quellsalze, natürliche und künstliche, z. B. von Krankenheil, Karlsbad, etc., in Gläsern".

10 zu streichen: ,,Quellsalze, natürliche und künstliche, z. B. von Krankenheil, Karlsbad, etc. : offen in Kisten, oder in Paketen, etc., nicht in Gläsern". (Quellsalze etc. sind nunmehr in der Tarifposition 10 selbst aufgeführt.)

170 zu streichen: ,,Schlackenkalk".

170a als neue Nummer: "Schalkenkalk".

194 Die Erläuterung "Frucht- und Beerensäfte, eingemachte Früchte" etc. ist wie folgt abzuändern: ,,Frucht- und Beerensäfte mit Zucker (kandirt) oder Alkohol, mit Ausnahme der Beerensäfte, die unter Nr. 256 hienach aufgeführt sind; mit Alkohol eingemachte Früchte".

216 Hier ist zu streichen und als neue Nummer 216bis 1 aufzuführen: ,,Bruchreis; Reis, enthülst (in geschälten Körnern, wie er gewöhnlich in den Handel kommt und zum sofortigen Gebrauch geeignet ist)".

269a/271 zu streichen: ,,Cartonschachteln mit Couverts und Papier fallen, sofern nicht getrennte Gewichtsangaben vorliegen, unter Nr. 271 ; andernfalls zahlt das Papier nach Beschaffenheit." (Nunmehr als neue Tarifnummer 271 b aufgenommen.)

B e r n , den 19. Dezember 1888.

Eidg. Zolldepartement.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. IV.

1330

Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Seit 1. d. Mts. wird bei der absoluten Denaturatici! dem Sprit kein Anilinroth mehr zugesetzt. Dem Vernehmen nach sollen, ungeachtet der hierauf bezüglichen, unterm 26. Mai d. J. im Bundesblatt. Band III, Seite 226, sowie im Handelsamtsblatt vom 30. gl. Mts., Nr. 68, erschienenen Bekanntmachung, gegenwärtig noch bei einzelnen Verkäufern Vorräthe von roth gefärbtem Brennsprit existiren.

Mit Rücksicht auf den Umstand, daß der Zusatz an Anilinroth s. Z. nicht zum Zweck der Denaturation dem Alkohol zugesetzt wurde, sondern lediglich um denselben im Falle von mißbräuchlicher Verwendung leichter kenntlich zu machen, sieht sich das unterzeichnete Departement veranlaßt, hiedurch aufmerksam zu machen, daß es jedem Händler nunmehr frei steht, die Entfärbung von allfällig noch in seinem Besitze befindlichem absolut denaturirtem Sprit vornehmen zu lassen.

Um diesfalls dem Handel möglichst an die Hand zu gehen, wird auf folgendes mit unbedeutenden Kosten verbundenes Entfärbungsverfahren hingewiesen : Dem zu entfärbenden Sprit werden per Hektoliter ca. 200 Gramm Zinkstaub und ca. ein Weinglas voll Essig (eventuell lk Glas Essigsprit) -zugesetzt, und mit einem geeigneten Instrumente (hölzernen Stabe oder Haken) wird hierauf das Ganze m e h r m a l s gut umg e r ü h r t . Kleinere Quantitäten können auch einfach gehörig geschüttelt werden. Diese Manipulation bewirkt schon nach kurzer Zeit eine vollständige Entfärbung des Spiritus, welcher nun -- nach ca. 1/a Stunde -- z. B. durch einen Filzsack oder ein Flanellfilter abflltrirt und verwendet werden kann.

Für die Entfärbung von Spritquantitäten unter einem Hektoliter ist der Zusatz an Zinkstaub und Essig selbstredend entsprechend zu reduziren. Der Zinkstaub muß in gut verschlossenen, trockenen und n i c h t h ö l z e r n e n Gefässen aufbewahrt werden, weil er die Feuchtigkeit leicht anzieht und sich infolge dessen bis zur Entzündung erhitzen kann.

B e r n , den 3. August 1888. [7i] Eidg. Finanz- und Zolldepartement.

1331

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes, JV» 135, vom 15. Dezember

1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Fabrikund Handelsmarken. Bekanntmachungen. Bundesrathsverhandlungen. Handelsverträge der Schweiz mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn. Handelsvertrag Frankreichs mit Griechenland. Pariser Weltausstellung. Bundesgesetz betreffend die Fabrik- und Handelsmarken. Ausfuhr von frischem Obst aus der Schweiz. Volkszählungsresultate. Situation ausländischer Banken.

As 136, vom 18. Dezember 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Handelsregister. Wochensituation der Emissionsbanken. Bekanntmachungen. Bundesrathsverhandlungen. Verzollung von Taschentüchern in Frankreich.

Zollkrieg zwischen Oesterreich und Rumänien. Revision des Zolltarifs der Vereinigten Staaten. Französisch-belgische Uebereinkunft betreffend Alkohol. Erfindungsschutz. Lateinische Münzkonvention.

Seidenindustrie. Situation ausländischer Banken.

As 137, vom 20. Dezember 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregister. Erfindungs-Patentliste. Bekanntmachungen. Bundesrathsverhandlungen. Handelsverträge der Schweiz mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn. Verzollung von Hutbändern in- den Vereinigten Staaten. Seidenindustrie. Italienisches Weindepot in Luzern.

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1888

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.12.1888

Date Data Seite

1319-1331

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