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Schweizerisches Bundesblatt.

40. Jahrgang. I.

Nr. 4.

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28. Januar 1888.

Verordnung über

die Unfallstatistik.

(Vom 17. Januar 1888.)

Der schweizerische Bundesrath, in Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1887, betreffend die Aufnahme und statistische Verwerthung der in der Schweiz vorkommenden Unfälle (Amtl. Samml., n. F., X, S. 430), beschließt: Art. 1. Es hat während drei Jahren eine möglichst vollständige Aufnahme aller in der Schweiz vorkommenden Unfälle stattzufinden, welche Personen im Alter von mehr als 14 Jahren betreffen und den Tod derselben, oder eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als 6 Tagen herbeiführen.

Diese Aufnahme erstreckt sich auch auf solche Unfälle, welche sich außerhalb der Schweiz ereignet, aber Personen betroffen haben, welche zur Zeit des Unfalls ihren ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz hatten. Letztere Unfälle werden im Zählkreise des Wohnortes der Betroffenen, alle andern im Zählkreise des Ereignisses erhoben.

Außer Berücksichtigung bleiben bei dieser Aufnahme alle Körperbeschädigungen, welche absichtlich, sei es durch den Betroffenen selbst, sei es durch andere Personen, herbeiBundesblatt. 40. Jahrg. Bd. l.

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geführt wurden. Daneben ist der Begriff' des Unfalls vorläufig im ausgedehntesten Sinne des Wortgebrauches festzuhalten, und es sind zweifelhafte oder an der Grenze des Begriffes stehende Fälle aufzunehmen ; eine bestimmtere und gleichmäßige Begrenzung ist erst später, nach Vorlage des Materials, festzustellen.

Die Aufnahme beginnt mit dem Anfange des Monats April 1888.

Art. 2. Die Kantonsregierungen werden das Gebiet ihres Kantons in so viele Unfallzählkreise eintheilen, als zu Erzielung möglichster Vollständigkeit und überhaupt zu guter Durchführung der Aufnahme erforderlich scheint.

Wenn auch die Feststellung dieser Kreise in der Regel sich an die bestehende Gemeindeeintheilung anzulehnen hat, so bleibt dabei doch nicht ausgeschlossen, je nach Erforderniß der Umstände, ausgedehntere und volksreichere Gemeinden unter deutlicher Abgrenzung in mehrere Zählkreise zu zerlegen oder kleinere Gemeinden mit andern zu vereinigen.

Bis Ende Februar 1888 ist dem eidg. Departement des Innern ein Verzeichnis der einzelnen Unfallzählkreise einzureichen, und es ist auch von später vorgenommenen Aenderungen jeweilen Mittheilung zu machen.

Art. 3. Die Kantonsregierungen werden ferner für jeden Unfalkähl kreis einen geeigneten Unfallzähler ernennen und in allgemeiner Weise bestimmen, welche Gemeindebeamten im Falle des Bedürfnisses vorübergehend als Stellvertreter zu dienen haben. Die Unfallzähler werden für ihre Bemühungen nach Angabe des Art. 14 dieser Verordnung vom Bunde entschädigt.

Vor Beginn der Aufnahme sind die Zugehörigkeit zum Zählkreise, sowie der Name des betreffenden Unfallzählers in jeder Gemeinde in geeigneter Weise zur Kenntniß des Publikums zu bringen. Gleichzeitig ist das letztere durch eine aufklärende Darstellung des Zweckes zu ersuchen, diese Statistik

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seinerseits durch vollständige und getreue Mittheilungeu an den Unfallzähler zu unterstützen.

Art. 4. Aerzte, welche infolge ihrer Praxis, und Civilstandsbeamte, welche infolge von Eintragungen in die Todtenregister zur Kenntuiß von Unfällen gelangen, auf welche diese Aufnahme sich erstreckt, sind verpflichtet, hievon dem Unfallzähler des Kreises, in welchem sich der Unfall ereignet hat, Mittheilung zu machen. Aerzten und Civilstandsbeamten werden hiezu eine Anzahl von Unfallkarten zugestellt werden, deren Fragen sie in jedem einzelnen Falle so weit zu beantworten haben, als ihnen dieses ohne wesentliche und besondere Bemühung möglich ist.

Es haben zu diesem Zwecke die Aerzte jeden zu ihrer Kenntniß gelangten Unfall, bei welchem eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als sechs Tagen vorhanden, oder doch zu muthmaßen ist, sofort auf eine der Unfallkarten zu verzeichnen und die Ausfüllung der letztern nach Maßgabe der ihnen bekannt gewordenen Thatsachen zu vervollständigen. Diese Karte ist sodann nach Erledigung des Falles, bei längerer Dauer desselben aber spätestens einen Monat nach dessen erstem Bekanntwerden, dem Unfallzähler einzuhändigen. Wird unter letztern Umständen dem Arzte das Datum, mit welchem die volle Erwerbsfähigkeit des vom Unfall Betroffenen wieder eintritt, erst nach gemachter Anzeige bekannt, so hat er dieses dem Unfallüähler durch besondere Notiz naohzumelden.

Aerzte und Civilstandsbeamte erhalten nach Ablauf jeden Jahres für jeden dieser Statistik entsprechenden und von ihnen dem Unfallzähler mitgetheilteu Fall vom Bunde eine Entschädigung von 50 Kappen.

Art. 5. Inhaber von Fabriken und Gewerben, sowie Unternehmer von Arbeiten, welehe nach den Bundesgesetzen vom 25. Juni 1881 und 26. April 1887 der Haftpflicht unterliegen, sind verpflichtet, von jedem im Umfange ihrer Fabrik, Gewerbe oder Unternehmung vorkommenden Unfall, dessen

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Anzeige an die zuständige Lokalbehörde ihnen nach buchenden Vorschriften schon jetzt obliegt, auch dem betreffenden Unfallzähler Mittheilung zu machen ; es geschieht dieses mittels Ausfüllung und Zustellung eines Doppels der für jene Anzeigen an die Lokalbehörden vorgeschriebenen Formulare.

Art. 6. Zu ähnlichb. Anzeige aller dieser Aufnahme entsprechenden Unfälle verpflichtet sind auch die durch die Bundesgesetze vom 1. Juli 1875 und 26. April 1887 der Haftpflicht unterstellten Eisenbahn- und Dampfschiff-Unternehmungen ; es werden denselben zu diesem Zwecke eine Anzahl Unfallkarten zugestellt werden, welche sie in jedem zutreffenden Falle nach bester Möglichkeit zu beantworten und dem Unfallzähler einzuhändigen haben. Die bisher bestehende Pflicht zur Anzeige an das Eisenbahndepartement, die Kontroiingenieure etc. bleibt dabei unverändert.

Art. 7. Unterlassungen oder andere namhafte Mängel der in den Artikeln 4, 5 und 6 dieser Verordnung vorgeschriebenen Anzeigen sind von den Unfall/ählern, zu deren Kenntniß dieselben gelangen, der kantonalen Aufsichtsbehörde zu verzeigen ; letztere wird je nach Befund der Sache angemessene Ahndung einleiten.

Art. 8. In Hinsicht auf die großen und allgemeinen Interessen, welche mit einer guten Durchführung dieser Unfallstatistik verknüpft sind, wird die Erwartung ausgesprochen, daß auch andere Personen und Kreise, als die nach obigen Bestimmungen ausdrücklich hiezu verpflichteten, sich angelegen sein lassen, den Unfallzähler von vorgekommenen Unfällen in Kenntniß zu setzen.

Jeder Unfallziihler hat in besonderer Weise darnach zu trachten, solche Personen zu regelmäßigen Mittheilungen zu veranlassen, welche durch ihre amtliche Stellung, ihren Verkehr, oder wegen anderer Umstände häufiger im Falle scheinen, vorgekommene Unfälle in Erfahrung zu bringen (wie Geistliche, Lehrer, Vorstände von Armenbehörden, von Kranken-

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kassen, von Arbeitervereinen, Polizeipersonal etc.). Besonders angelegentlich wird sich der Unfallzähler solche Mittheilungen zu sichern suchen für jene Theile seines Zählkreises, welche wegen ihrer größern Entfernung oder wegen anderer Umstände seinen eigenen Erfahrungen mehr entrückt sind. -- Personen, welche sich zu solchen Anzeigen bereit erklären, werden eine Anzahl Unfallkarten zugestellt, welche je im gegebenen Falle nach Möglichkeit auszufüllen und ,,Amtlich" (d. h. portofrei) dem Unfallzähler einzusenden aind.

Die Kantonsregierungen sind ersucht, solche kantonale Beamte, welche durch ihre Erfahrungen zu den genannten Anzeigen besonders geeignet scheinen (beispielsweise das Polizeipersonal), ausdrücklich zu denselben zu verpflichten.

Es ist Jedermann gestattet, durch Einsichtnahme in die vom Unfallzähler geführte Unfallliste sich von der Vollständigkeit derselben zu überzeugen.

Art. 9. Der Unfallzähler darf nicht sich damit begnügen, die ihm von amtlicher oder außeramtlicher Seite gebrachten Mittheilungen entgegenzunehmen, sondern er hat dieselben, wo immer dieses der Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufnahme förderlich scheint, durch geeignete Erkundigungen (bei dem Betroffenen, bei dessen Familie, bei Civilstandsbeamten etc.) zu ergänzen oder zu berichtigen und überhaupt nach besten Kräften dafür besorgt zu sein, von allen in seinem Zählkreise vorgekommenen und dieser Statistik entsprechenden Unfällen Kenntniß zu erhalten und über die durch die Unfallkarte für die einzelnen Unfälle geforderten Angaben möglichst vollständige und zuverläßige Auskunft ertheilen zu können.

Art. 10. Der Unfallzähler sammelt und verzeichnet die über die einzelnen Unfälle eingegangenen oder erhobenen Mittheilungen : a. durch Führung einer Unfallliste (Beilage l dieser Verordnung); b. durch Ausfüllung von Unfallkarten (Beilage 2).

150 Art. 11. Die Unfallliste hat bloß den Zweck, die Vollständigkeit der Berichterstattung zu sichern und in übersichtlicher Weise kontroliren zu lassen ; sie beschränkt sich darum auf diejenigen Angaben, welche zur summarischen Zählung und zur Unterscheidung dei- einzelnen Fälle, daneben als Erinnerung und Eontroie der eigentlichen Berichterstattung nothvvendig sind.

Sie besteht aus einem fortlaufenden Verzeichnisse alles 1 dem Unfallzähler zur Kenntniß gekommenen Unfälle. Es werden von letztern nur diejenigen nicht verzeichnet, von welchen gleich anfangs unzweifelhaft feststeht, daß sie nicht unter diese Aufnahme fallen (z. B. wegen zu geringem Alter der betroffenen Person), oder daß dieselben von einem andern Uufallzähler zu behandeln sind. Im letztem Fülle ist die eingegangene Anzeige von dem Unfallzähler an dia richtige Adresse zu befördern. Sind durch den nämlichen Unfall gleichzeitig mehrere Personen (im Alter von mehr als 14 Jahren) betroffen worden, so wird für jede derselben in der Unfallliste eine besondere Eintragung gemaeht.

Art. 12. Gleichzeitig mit der Eintragung in die Unfallliste wird für jede einzelne in derselben genannte Person eine Unfallkarte ausgefertigt. Letztere bildet das eigentliche Berichtsformular und enthält darum alle Angaben, welche für die statistische Zusammenstellung gefordert werden. Diese Angaben werden in die Karte immer sofort eingetragen, nachdem sie dem Unfallzähler, sei es durch die anfängliche Anzeige, sei es durch spätere Ergänzungen, Erkundigungen oder Berichtigungen, bekannt geworden sind. Ist für einzelne Fragen der Karte trotz aller darauf verwendeten Mühe eine Antwort nicht beizubringen und auch nicht mehr in Aussicht, so ist an der betreffenden Stelle zu schreiben ,,unbekannt". Hat der Unfallzähler Grund, die thatsächliche Richtigkeit einzelner Angaben zu bezweifeln, ohne daß es ihm möglich ist, die Sache in sicherer Weise festzustellen, so ist der betreffenden Angabe ein ? (Fragezeichen) beizusetzen.

151 Art. 13. Die zur Anwendung gekommenen Unfallkarten sind je vierteljährlich an das eidg. statistische Bureau zu senden und dieses nach folgenden Zeitangaben.

,,* d /, . .

Karten über àie Unfälle, Einsendungsfrist.welche angezeigt wurdenimim 1.--10. Mai .

. Januar, Februar oder März; 1.--10. August . April, Mai oder Juni; 1.--10. November. Juli, August oder September; 1. --10. Februar . Oktober, November oder Dezember.

Die Karten über diejenigen Unfälle, welche erst in dem jeder Einsendung unmittelbar vorgehenden Monat angezeigt wurden, werden sonach immer bis zur nächsten Einsendung zurückbehalten. -- Ueberhaupt nicht eingesendet werden solche Karten, von denen es sich erst nach deren ursprünglichen Anlage herausstellte, daß der betreffende Unfall nicht unter diese Aufnahme fällt. Dagegen werden unter Beobachtung der obigen Daten immer mitgesandt auch diejenigen Karten, welche zur Zeit der Einsendung noch nicht vollständig beantwortet werden konnten (z. B. weil die Dauer der Erwerbsunfähigkeit noch nicht abgelaufen war). Solche rückständige Angaben sind sobald möglich durch besondere Notiz nachzumelden.

Jeder Sendung sind auch alle auf dieselbe bezüglichen ärztlichen und civilstandsamtlichen Mittheilungen (Art. 4 oben) beizulegen.

Sind bei einer der obigen Einsendungsfristen keinevorgekommenen Unfälle zu melden, so ist dieses dem statistischen Bureau mittelst Postkarte anzuzeigen.

Art. 14. Den Unfallzählern wird für jede nach obigen Vorschriften ausgefüllte und eingesandte Unfallkarte nach Ablauf jeden Jahres eine Entschädigung von 50 Rp. entrichtet werden.

Ebenso werden denselben die für ihren Verkehr mit dem statistischen Bureau nöthigen Couverts und Postkarten zugestellt werden. In ihren Sendungen und Mittheilungen an das genannte Bureau haben die Unfallzähler der Be-

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Zeichnung ihres Kreises immer auch eine ihnen seinerzeit namhaft gemachte Nummer beizufügen.

Art. 15. Das statistische Bureau hat die eingegangenen Unfallkarten zuvörderst auf deren Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Unfallzähler zur Ergänzung diesfälliger Lücken, sowie zur Aufklärung zweifelhafter und zur Verbesserung offenbar unrichtiger Angaben zu veranlassen, sowie denselben im Falle des Mißverständnisses oder Zweifels die entsprechende Auskunft zu ertheilen. Wenn allgemeinere und in dieser Verordnung nicht vorgesehene Weisungen oder Maßnahmen erforderlich scheinen, oder die Mitwirkung der Kantonsregierungen anzurufen ist, hat dasselbe bezügliche Anträge dem Departement des Innern zu unterbreiten.

Ueber den Inhalt der in vorgesehener Weise nach Möglichkeit ergänzten und berichtigten Karten hat das statistische Bureau halbjährlich eine summarische Zusammenstellung zu veröffentlichen, sowie alljährlich eine so eingehende Bearbeitung und Veröffentlichung der Resultate vorzunehmen, als durch die Zweckbestimmung dieser ganzen Aufnahme angezeigt ist.

Art. 16. Alle Korrespondenzen, welche im Dienste dieser Unfallstatistik von Amtsstellen, die Unfallzähler mitverstanden, ausgehen oder an solche gerichtet sind, genießen die amtliche Portofreiheit, falls selbe auf der Adreßseite als ,,Unfallstatistik. Amtlich"1 und mit Angabe der absendenden Stelle oder Person bezeichnet sind.

B e r n , den 17. Januar 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

(Beilage 1)

Unfall-Liste des Kreises

Angaben, welche gleich nach der Anzeige des Unfalls einzutragen sind Nr. der Anzeige in Buchstaben

Datum der Anzeige

'

l

2

·

a

Datum des Unfalls \

3

Angaben, welche bei der Absendimg der Karten einzutragen sind ;

Name, Vorname 'Kurze Bezeichnung Nr.

und sonstige der Bezeichnung der des Unfalls Karte betroffenen Person 4

5

8

l

b

1

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a 1

e

Seite 1.

Nr.

i i 1

Datum der Sartenabsendung

Fragen der Karte, welche noch zu ergänzen sind

t

8

154 "Weisungen über das Ausfüllen der Unfall-Liste und der Unfallkarten, sowie das Absenden der letztern.

Die Unfall-Liste.

1. Jede Eintragung in die ünfallliste ist in der ersten Rubrik mit einem fortlaufenden Buchstaben (a, b, e etc.) zu numerireu. Nach Erschöpfung des Alphabets, ebenso am Anfang eines neuen Jahres, wird wieder mit a augefangen, liei Unfällen, welche gleichzeitig mehrere Personen betrafen, erhält jede einzelne Person eine eigene Eintragung und Buchstaben-Nummer.

2. In Kubrik 4 wird die Tietroffene Person und in Rubrik 5 der Unfall so genau bezeichnet, dass deren Erkennung und deren Unterscheidung von andern immer leicht möglich ist; weitergehende Angaben werden an diesem Orte nicht gefordert.

3. In der Rubrik 6, welche mit den folgenden liubriken immer erst boi der Abwendung der Karten an das statistische Bureau aufgefüllt wird, erhlilt jede Eintragung, für welche wirklich eine Karte zu versenden ist, eine fortlaufende Nummer (l, 2, 3 u. s. f.); diese Numerirunf* wird ununterbrochen fortgesetzt bis Ende des Jalires, so dass die Nummer der letzten Karte aus dem Monat Dezember zugleich die GesamratzaLl der für ein Jahr eingesandten Karten angibt. Nach Neujahr wird wieder mit Nr. l angefangen.

Keine Nummer erhalten in Kubrik 6 solche Eintragungen, für welche es sich erst nach der Anzeige herausstellte, dass für dieselben keine Karten einzusenden seien, liei diesen Eintragungen ist dann Über die Rubriken 6, 7 und 8 weg der Grund der Nichteinseadung von Karten anzugeben. (Beispiel: «Die verunglüclite Person war blo^a IS'/a Jahre alt") 4. In Kubrik 8 wird bei dor Absendung der Uiifalllrarten uotirt, welche Frigen auf deii einesandten Karten nicht beantwortet waren und noch zu ergänzen sind. Diese Notivung geschieht bloss urch Notiruug der Nummer, welcìie die betreffende Frage auf der Unfallkarte hat. Konnte z. B. auf der Karte das Ende der Erwerbsunfähigkeit noch nicht angeloben werden , so wird in Kubrik 8 der Liate no tiri ,,20, letzter Tag", weil jene Angabe auf der Karte mit Nr. 20 bezeichnet ist. Die betreffende Ergänzung wird sobald müglich durch eine Postkarte nachgesandt, welche uiüli beispielsweise auf folgende Notizen beschranken mag: Zählkreis: Eglisau. Nr. 32.

Nachtrag zu Uufallkarte Nr. 5.

Frage 20, letzter Tag: 1888, Avffuat Î5.

Nach derartiger Ergänzung ist die bezügliche Notiz iii Kubrik 8 der Liste durchzustreichen.

5t Die Unfallliste ist bloss auf besondere Weisung an das statistische Bureau einzusenden und bleibt Honst iu den Händen des Uuf'jllzühlers,

t

Die Unfallkarten.

6. Sobald ein Unfall iu dio Unfall lis te eingetragen wird, ist fil r denselben auch eine eigene Karte anzulegen. Die letztere erholt in der linken oberii Ecke die gleiche Buchslabenmimnier, mit welcher die betreffende Anzeige in der "Rubrik l der Listo bezeichnet ist. Die übrigen Angaben der Karte werden immer sofort auf dieselbe geschrieben, nachdem sie zur Kenntnitis dos Unfallzählers gelangt sind ; nur die ,,Nummer der Karte" in der rechten ober n Ecke wird erst vor der Abwendung der Kurten an aas statistische BUreau eingetragen und ist immer die gleiche, wie in Kubrik ü der Liate.

Die ,,Nummer des Zählkreises" (dritte Linie rechts oben) ist fllr alle Unfallkarten des gleichen Zählers, ebenso für dessen Couverts, Postkarten und sonstigen Sendungen an das statistische Bureau ein und dieselbe und zwar die gleiche, welche sich auf der Titelseite der Unfallliste angegeben befindet.

Die zur Einsendung an das statistische Blirean bestimmte Uiit'allkarte ist immer vom Uiifallzlihler selbst anzulegen, d. h. ea darf hiet'ilr nicht einfach dio vom Arzt, Civilstaudsbeamten odor sonst wem zum Zwecke der Anzeige eingereichte Karte benutzt werden.

7i Bei lìeanfrwortung der Fragen 7 und 8 ist der Beruf, die Thätigkeit und Stellung des Betroffenen tauglichst gtMiau und bestimmt zu bezeichnen. So genügt es z. B. nicht, bloss au sagen ,,Fabrikarbeiter", sondern es ist anzugeben , in was fllr einer Fabrik und in welcher Stellung; der Betreffende beschäftigt war (?,. B. Tabak tabrik, Baumwollenspinnerei, und dabei ob Ausläufer, Packer, Heizer, Spinner, Auitichor etc. etc.). Ebenso ungenügend sind Angaben, wie Knecht, Arbeiter, Taglühner oder ähnliche. Es nt auch hier ersichtlich zu machen, in was fllr einem GeschUfte oder Gewerbe und mit welcher Art von Arbeiten der Betreffende vorwiegend beschäftigt war (z. B. in der Müllerei ala Fuhrknecht; iu der Landwirthsclmffc mit der Viehbesorgung oder mit Feldarbeiten; bei Bauarbeiten, im Besonäeru der Ziinmerui oder der Maurerei, als Handlanger; in der Land\virthschaft als Taglöhuer. Bei Frage 7 ist zugleich immer ersichtlich zu machen, ob der Betreffende in eigenem Geschäfte oder Gewerbe, oder in fremdem beschäftigt eei.

Die Fragen 7 und 8 sind immer gleich deutlich, und bestimmt zu beantworten, wenn auch der Unfall gar nicht im Zusammenhange mit
der Berufstätigkeit stand.

8. Frage 10 ist beispielsweise so xu beantworten: ,,1) Frau 1856 2) Sohn 1883 3) Tochter 1888 4) Schwiegermutter . . . 1821" 9t Beim Einsenden sind die Karten ungefalzt (nicht zusammengelegt) in das Couvert zu legen, die niedrigste Nummer zuunterst, die höchste Nummer zuoberst. Nur die je lésinai beigelegten Anzeigen von Aerzten oder Civil Standsbeamten sind in der Mitte je ein Mal z usarameu zulege a und werden zuoberst eingeschobeu.

155 (Beilage 2) Buchstaben-Nr.Unfallkarte..

Nr. der Karte der Anzeige Name des Zählkreises Nr. des Zählkreises

Ort des Unfalls: Gemeinde

Amtsbezirk

Angaben über die vom Unfall betroffene Person.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Name, Vor- und Beiname Wohnung und Wohngemeinde Geschlecht -- männlich* -- weiblich* Geburtsjahr 18 Heimatgemeinde Kanton oder Land Hatte der Betroffene eine eigentliche Arbeitsthätigkeit oder einen Erwerb? -- Ja* -- Nein* 7. Wenn ja, in welchem Gewerbe, Geschäft oder welcher Verwaltung (Art und Firma)?

8. In -welcher besondern Bethätigung und Stellung?.

9. Familienstand -- ledig* -- verheirathet* -- verwittwet * -- geschieden *.

10. Hatte der Betroffene unversorgte Kinder oder bedürftige Anverwandte, deren Unterhalt er ganz oder wesentlich bestritt, oder zu bestreiten gesetzlich verpflichtet war ; welches sind diese Personen nach ihrem Verwandtschaftsgrad und Geburtsjahr?

D 2) 3) u. s. w 11. War der Betroffene bei Unfall- oder Lebensversicherungen, Krankenkassen , Unterstützungsvereinen oder ähnlichen Anstalten versichert; wenn ja, bei -welchen?

12. War der Betroffene zur Zeit des Unfalls in einem haftpflichtigen Gewerbe angestellt? -- Ja* -- Nein* * Das in diesem Falle zutreffende Wort i s z u z u unterstreichen.

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Angaben über den Unfall und seine Folgen.

13. Datum des Unfalls. Jahr 18 14. Oertlichkeit und Anlass desselben

Monat

Tag.

15. Gegenstand und Beschäftigung, welche den Unfall herbeiführten.

16. Art der Körperbeschädignng und Angabe der betroffenen Körpertheile

17. Weitere den Unfall kennzeichnende Thatsachen und Umstände.

18. Ist der Unfall in direktem Zusammenhang mit der Berufsthätigkeit des Betroffenen vorgekommen? Ja* -- Nein* 19. In Folge des Unfalls ist der Tod eingetreten Jahr 18 Monat Tag 20. In Folge des Unfalls ist nicht der Tod, aber eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eingetreten, und zwar gänzliche

theilweise *

Jvon (erster Tag) 18.... Monat

Tag.

[bis (letzter Tag) 18

Tag.

{

Monat

von (erster Tag) 18....Monat

Tag

bis (letzter Tag) 18.... Monat

Tag..

NB. Ist die (gänzliche oder theilweise) Erwerbsunfähigkeit eine bleibende, so ist an der Stelle des letzten Tages zu schreiben ,,für immer".

21. Wie viele andere 14- oder mehrjährige Personen sind durch den gleichen Unfall körperlich beschädigt und wenigstens 6 Tage in ihrer Erwerbsfähigkeit gestört worden?

Unterschrift.

Der Unfallzähler* Der Arzt* Der Civilstandsbeamte* Die Transportgesellschaft* Sonstiger Anzeiger* * Das in diesem Falle zutreffende Wort ist zu unterstreichen.

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Verordnung über die Unfallstatistik. (Vom 17. Januar 1888.)

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Jahr

1888

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.01.1888

Date Data Seite

145-156

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10 013 829

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