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Schweizerisches Bundesblatt.

10. Jahrgang. I.

Nr. 9.

3. März

1888.

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Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Rekurses von Melchior Weber-Bucher in Baar (Zug), als Vormund des Kindes Anna Elise Meier, Ludwigs Tochter, von Oberkirch (Luzern), wegen Verletzung von Art. 49, Absatz 3, der Bundesverfassung.

(Vom 17. Februar 1888.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat h hat

in Sachen des Melchior Weber-Bucher in Baar (Zug), als Vormund des Kindes Anna Elise Meier, Ludwigs Tochter, von Oberkirch (Luzern), wegen Verletzung von Art. 49, Absatz 3, der Bundesverfassung ; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, und nach Feststellung folgender aktenmäßigen SachVerhältnisse : I. Der Bundesrath hat am 7. Oktober 1887 einen Rekurs des Ludwig Meier, von Oberkirch, in Baar gegen einen Beschluß der Regierung des Kantons Aargau vom 19. April 1887, betreffend die Rechte der väterlichen Gewalt, als unbegründet abgewiesen, soweit sich der Rekurs auf Art. 49 der Bundesverfassung bezog; in anderer Beziehung ist der Bundesrath wegen Inkompetenz auf den Rekurs materiell nicht eingetreten.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. I.

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Ludwig Meier hal.te an den Bun.desra.th das Begehren gerichtet, ,,derselbe wolle -- entgegen der Schlußnahrne des aargauischen Regierungsrathes vom 19. April 1887 -- die aargauischen Behörden anhalten, die nöthigen Mittel zu ergreifen, daß das bei der Familie Heinrich und Margaretha Steiner in Ammerswyl, Kantons Aargau, sich aufhaltende Kind Anna Elisa Meier unter die Gewalt seines Vaters Ludwig Meier zurückgeführt werde.a Unter Anrufung von Art. 49 der Bundesverfassung führte Ludwig Meier zur Begründung seines Begehrens an, sein noch nicht 16 Jahre altes Kind werde von den Pflegeeltern desselben, den Eheleuten Steiner, in der protestantischen Religion erzogen ; er, der Vater, verlange aber dessen Erziehung in der katholischen Religion und darum die. Herausgabe des Kindes an ihn.

In der Antwort auf den Rekurs wurde von den Eheleuten Steiner die Erklärung abgegeben, daß sie bereit seien, das Kind in dem kaum eine halbe Stunde von Ammerswyl entfernten Orte Dottikon katholisch unterrichten zu lassen, sofern dies von zuständiger Seite ernstlich verlangt werde, was bis jetzt nicht der Fall gewesen sei. Dem Ludwig Meier, der im Kanton Aargau fallit geworden und noch nicht rehabilitirt ist, wurde die Berechtigung abgesprochen, als Inhaber der väterlichen Gewalt aufzutreten.

Der Bundesrath nahm bei seinem Entscheide vom 7. Oktober 1887 an, daß, ganz abgesehen von der Frage der Legitimation des Rekurrenten Meier, keine Veranlaßung zum Einschreiten auf Grund des Art. 49 der Bundesverfassung vorliege, da ja die Pflegeeltern sich förmlich verpflichteten, einem ernstlichen Begehren um Erziehung des Kindes Meier in der katholischen Religion sofort Folge zu leisten, womit dem angeführten Verfassungsartikel ein Genüge gethan werde.

II. Ludwig Meier veranlaßte hierauf seine Heimatgemeinde Oberkirch, dem Kinde Anna Elisa einen Vormund zu setzen.

Am 3. November 1887 wurde Melchior Weber-Bucher in Baar von der Gemeindebehörde Oberkirch zum Vormund und Kurator des genannten Mädchens ernannt. In dieser Eigenschaft richtete M. Weber-Bucher am 10. November 1887 an die Eheleute Steiner in Ammerswyl die rechtliche Aufforderung, das Pflegekind ,,bis auf Weiteres in den katholischen Unterricht nach Dottikon zu schicken und zwar je auf die vom Tit. Pfarramte angeordnete Stunde einstweilen wöchentlich Mittwoch Nachmittags von l --2 Uhr und Sonntags von 1ls l Uhr an.'1

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Die Herausgabe des Kindes werde der Vormund vor dem Civilrichter begehren.

Mittelst eines rekommandirten Schreibens vom 29. November 1887 an den heutigen Rekurrenten Weber-Bucher erklärten darauf die Pflegeeltern Steiner: ,,Wir waren gewillt, das Mädchen Elise katholisch unterrichten ,,zu lassen, glaubten aber damit dem Streite ein Ende zu machen ,,und ihn erledigt zu wissen.

,,Jetzt aber aus Ihrer rechtlichen Aufforderung ersehen wir, ,,daß Sie damit noch nicht zufrieden sind, sondern uns im Gegen,,theil noch mit dem Civilrichter drohen ; auch ist es zweideutig, ,,daß es nur bis a u f W e i t e r e s nach Dottikon gehen sollte.

,,Auf dieses erklären wir Ihnen : daß wir das Kind nicht eher ,,nach Dottikon in Unterricht schicken, als bis Sie die schuldigen ,,(laut Vertrag) 600 Fr. beim Gerichtspräsidenten zu Leozburg ,,hinterlegt haben."1 Infolge dieser Erklärung wandte sich M. Weber-Bucher in einem Memorial vom 22. Dezember 1887 an den Bundesrath mit dem Gesuche, die eidgenössische Behörde wolle anordnen, daß Anna Elise Meier sofort an ihn, den Vormund, verabfolgt werde.

Das Versprechen der Eheleute Steiner wird vom Beschwerdeführer als ein arglistiges Mittel hingestellt, um eine Verschleppung der Angelegenheit bis zum 17. Juli 1888 zu ermöglichen, wo die Elise Meier das 16. Altersjahr erfüllt haben werde.

III. Der Bundesrath übermittelte diese Beschwerdeschrift am 30. Dezember 1887 der Regierung des Kantons Aargau ,,zum beförderlichen Bericht". Unterm 14. Januar 1888 wurde dieserhalb von der Bundeskanzlei bei der Regierung rechargirt. Die Vernehmlassung derselben traf am 22. Januar 1888 in Bern ein; sie trägt das Datum des 20. Januar.

Der aargauische Regieruogsrath bemerkt, daß er die Beschwerde den Eheleuten Steiner, welche direkt durch sie berührt seien, zur Beantwortung habe zustellen lassen. Die Antwort der Steiner ist vom 11. Januar datirt und unmittelbar an den Bundesrath gerichtet. Der Regierungsrath übermittelte dieselbe dem Bundesrathe mit der Erklärung : Er habe ihr nichts Weiteres beizufügen, da die Anbringen der Beschwerde mit dieser Vernehmlassung in hinreichender Weise ihre Beantwortung gefunden haben.

Nur noch darauf glaube er hinweisen zu müssen, ,,daß man sich ,,Angesichts dieser neuerlichen Beschwerde des Eindruckes nicht ,,erwehren könne, als gehe die Absicht des Beschwerdeführers, be-

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,,ziehungsweise des Vaters Meier darauf aus, die Eheleute Steiner, ,,die durchaus als ehrliche, rechtschaffene Leute erscheinen und ,,denen der Beschwerdeführer eher zu Dank verpflichtet sein sollte, ,,fortwährend zu belästigen und den unliebsamen Streit durch ,,Hinüberspielen auf religiöses Gebiet möglichst zu schüren. Es ,,wäre daher sehr zu wünschen, wenn die Sache definitiv zur Er,,ledigung gebracht und der Beschwerdeführer durch angemessene ,,Verfügung von fernem unbegründeten Reklamationen fernegehalten ,,werden könnte."

IV. In der von ihnen selbst und dem Verfasser, Herrn Fürsprecher F. Villiger, unterzeichneten Vernehmlassung der Eheleute Steiner wird zuerst in thatsäohlicher Beziehung angeführt, daß die Steiner mit Herrn Pfarrer Büchler in Dottikon bezüglich der religiösen Erziehung der Anna Elise Meier sich besprochen hätten, ' bevor die rechtliche Aufforderung des Vormunds und Beschwerdeführers Weber-Bucher ihnen zugekommen sei. Herr Pfarrer Büchler habe aber erklärt: es könne das Mädchen im allgemeinen Religionsunterricht nun nicht so ohne Weiteres nachkommen; er müßte ihm Privatstunden geben; er wolle noch an Herrn Alt-Ständerath Dr.

Schmid in Baar sich wenden und dann Anzeige machen, wenn das Kind in den Religionsunterricht kommen solle.

Auf die rechtliche Aufforderung des Vormundes wandten sich die Eheleute Steiner an Pfarrer Büchler und dieser schrieb ihnen am 28. November 1887 was folgt: ,,Herr Fürsprech Schmid in ,,Baar schrieb mir den 14. dies wie folgt: ,,Von Ihrem verdankens,,werthen Schreiben vom 8. November habe ich den Eheleaten ,,Meier Kenntniß gegeben. Ich nehme mich nun der Angelegenheit ,,nicht ferner an. Wahrscheinlich werden Ihnen die Eheleute Meier ,,selbst nächstens ihren Entschluß mittheilen." -- «Von Meier, Vater, ,,habe ich erfahren, daß er auf seinem Entschlüsse zu verharren ,,gedenkt und in Sache weitere Schritte thun wolle. Ob und wie ,,Letzteres geschehen, habe ich bis heute nicht in Erfahrung bringen ,,können, da mir von kompetenter Seite keine Anzeige oder Wei,,sung zugegangen. Ich habe daher auch in fraglicher Angelegen,,heit keine weitern Schritte gethan."

Die Eheleute Steiner erklären, sie hätten geglaubt, diesem Briefe entnehmen zu müssen, daß Herr Pfarrer Büchler für einmal das Kind irn Religionsunterrichte zu Ammerswyl belassen wolle. Ihr Schreiben
vom 29. November 1887 auf die rechtliche Aufforderung des Vormundes enthalte keine positive Weigerung, dem Kinde katholischen Unterricht ertheilen zu lassen; dasselbe drücke vielmehr, richtig gelesen, den Willen aus, das Kind nur auf so lange nicht zu

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schicken, als es nicht gewiß geworden, daß dasselbe bei den Pflegeeltern verbleibe und der Vater seine vertraglichen Pflichten erfülle; sie wissen übrigens wohl, daß sie die Ertheilung des katholischen Religionsunterrichtes nicht von der Zahlung oder Deposition der Fr. 600 abhängig machen können, und seien nach wie vor bereit, das Kind nach Dottikon io den Unterricht zu schicken, sobald die bezügliche Weisung des dortigen Pfarramtes einlange. Statt einer solchen sei aber kurz nach der rechtlichen Aufforderung eine Vorladung vor Fiedensrichteramt Othmarsingen betreffend die Verabfolgung des Kindes an den Vormund gekommen; die Verhandlung habe stattgefunden, aber zu keinem Resultate geführt.

Schließlich beanstanden die Eheleute Steiner die Kompetenz des Vormundes Weber-Bucher, von sich aus und ohne ausdrückliche Ermächtigung der Vormundschaftsbehörde diejenigen Schritte zu thun, die er gethan hat.

V. Der Bundesrath hat sich durch das zuletzt erwähnte Anbringen der rekursbeklagten Partei veranlaßt gesehen, die Akten der Regierung des Kantons Luzern zuzuleiten (27. Januar 1888), mit dem Ersuchen, sich über die von den Rekursbeklagten aufgeworfene vonnundschaftsrechfliche Frage aussprechen und eventuell eine Erklärung und Beschlußfassung der zuständigen Vormundschaftsbehörde des Kantons Luzern zu den Akten legen zu wollen.

Mit Datum vom 8. Februar übersandte der Regierungsrath von Luzern ohne weitere Bemerkung in Abschrift eine an ihn gerichtete Zuschrift des Gemeinderathes von Oberkirch vom 3. Februar.

In dieser Zuschrift bestätigt der Gemeinderath zu Händen des Bundesrathes vorerst, daß der Beschwerdeführer am 3. November 1887 als Vormund und Kurator der Anna Elise Meier rechtsförmlich ernannt worden sei, ,,und zwar speziell auch zu dem nunmehr auf dem Beschwerdewege angestrebten Zwecke", und fährt dann wörtlich fort wie folgt: ,,Als Vormundschaftsbehörde des benannten ,,Kindes wünschen und verlangen wir bestimmt dessen Entfernung ,,aus der Familie Steiner und es handelt diesfalls der Vogt in Verfolgung dieses Zweckes in vollständiger Uebereinstimmung mit ,,uns. Ohne Zweifel ist dieser Wille dem minderjährigen Mündel ,,gegenüber als maßgebend zu erachten und demnach auch zu ,,respektiren11 ; -- in Erwägung: 1) Nachdem die Regierung des Kantons Aargau den Behörden des Kantons Luzern die Kompetenz nicht bestritten hat, über das

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Mädchen Anna Elise Meier das Recht der Vormundschaft auszuüben, und nachdem festgestellt ist, daß der Beschwerdeführer Melchior Weber-Bucher als rechtmäßig bestellter Vormund und in Befolgung einer ihm von der luzernischen Vormundschaftsbehörde ertheilten Weisung gehandelt hat, als er au die rekursbeklagten Eheleute Steiner die Aufforderung ergehen ließ, das Mädchen in den katholischen Religionsunterricht zu schicken, kann es nicht zweifelhaft sein, daß diese Willenskundgebung von zuständiger Seite ausgegangen ist.

2) Es ergibt sich aus den Akten, daß der Erfüllung des Willens der vormundschaftlichen Organe Hindernisse im Wege stehen, welche mit dem Verbleiben des Mädchens Anna Elise Meier bei ihren Pflegeeltern verknüpft sind, sei es, daß diese letzteren ihrerseits der vormundschaftlichen Verfügung nicht oder nur unter unstatthaften Bedingungen nachleben wollen, wie ihr Schreiben an den Vormund vom 29. November 1887 annehmen läßt, sei es, daß die örtlichen oder sonstigen Verhältnisse, welche in Betracht fallen, die Erfüllung erschweren oder geradezu verunmöglichen, wofür anderweitige aktenmäßige Anhaltspunkte vorliegen.

3) Das in Art. 49, Absatz 3, der Bundesverfassung dem Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt eingeräumte Recht, über die religiöse Erziehung eines noch nicht 16 Jahre alten Kindes zn verfügen, ist von keiner Bedingung abhängig und darf durch keinerlei Verhältnisse u. s. f. beschränkt und verkümmert werden.

4) Da die Vorschrift des Art. 49, Abs. 3, der Bundesverfassung auf Anna Elise Meier unzweifelhaft Anwendung findet, ihre Wirksamkeit aber durch das Verbleiben des Mädchens bei den Rekursbeklagten gehemmt oder aufgehoben wird, so erscheint eine Aenderung dieses Verhältnisses nothwendig,um dem Bundesrechte Nachachtung zu verschaffen.

5) Um zum genannten Zwecke zu gelangen, haben die Behörden des Kantons Aargau ihre Mitwirkung dahin eintreten zu lassen, daß sie ihrerseits die nöthigen Anordnungen treffen, um die Uebernahme des Mädchens durch den Vertreter der vormundschaftlichen Gewalt möglieh zu machen, falls derselben durch die Rekursbeklagten thatsächlich entgegengetreten werden wollte.

Wenn das Rekursbegehren weiter geht und insbesondere vom Bundesrathe verlangt, daß er die polizeiamtliche Zuführung des Kindes an den Vormund verfüge oder gar selbst vornehmen lasse, so liegt weder eine rechtliche, noch eine thatsächliche Veranlaßung vor, dem Rekurrenten auch in dieser Richtung zu entsprechen, zu-

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mal das Kind seiner Zeit vom Vater L. Meier den Rekursbeklagten aus freien Stücken -- vertragsmäßig -- übergeben wurde;

beschlossen: 1. Der Rekurs ist im Sinne der Erwägungen begründet, und es wird der Rekurrent als Vormund berechtigt erklärt, das Mädchen Anna_Elise Meier, Ludwig's Tochter, von Oberkirch, Kantons Luzern, von seinem jetzigen Aufenthaltsorte wegzunehmen.

2. Die Regierung des Kantons Aargau wird angewiesen, dafür zu sorgen, daß von Seite der zuständigen Kantonsbehörden diejenigen Anordnungen getroffen werden, welche erforderlich sind, um die ungehinderte Uebernahme des Mädchens durch den Vertreter der vormundschafllichen Gewalt zu ermöglichen.

Der Letztere hat. sich zu diesem Behufe mit den kantonalen Behörden in's Vernehmen zu setzen.

3. Dieser Beschluß ist den Regierungen des Kantons Aargau und des Kantons Luzern, sowie dem Rekurrenten und den Eheleuten Steiner in Ammerswyl schriftlich mitzul heilen.

B e r n , den 17. Februar

1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend eine Nachsubvention für die Korrektion und Verbauung der Gryonne im Kanton Waadt.

(Vom 28. Februar 1888.)

Tit.

Mit Schreiben vom 15. November 1887 und Nachtrag zu demselben vom 17. Januar 1888 richtet die Regierung des Kantons Waadt an den Bundesrath zu Händen der Bundesversammlung ein Nachsubventionsgesuch, betreffend die bei Bex in die Rhone mündende Gryonne. Auf vorläufige Mittheilung desselben haben die eidgenössischen Räthe bereits in der letzten Dezembersession ihre Kommissionen für dieses Geschäft bestellt.

Die Motivirung des Gesuches ist den genannten Schreiben und den beigefügten technischen Vorlagen zu entnehmen ; auch war das eidgenössische Oberbauinspektorat infolge seiner vielfältigen Bethätigung in dieser Angelegenheit in der Lage, eingehende Mittheilungen über dieselbe zu machen.

Um eine Nachsubvention handelt es sich dabei, weil schon früher Bundesbeiträge, sowohl für die Korrektion der untern als für die Verbauung der obern Gryonne, bewilligt worden sind. Für erstere, welche die 5,05 km. lange Strecke von der Rhone bis zur Mündung der sogenannten kleinen Gryonne betrifft, ist dies durch Bundesbeschluß vom 14. April 1883 geschehen im Betrage von einem Drittel der wirklichen Kosten, bis zu dem nach diesem Verhältnisse aus der Devissumme von Fr. 300,000 sich ergebenden Maximum von Fr. 100,000. Und wie schon in der hierauf bezüg-

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