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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Preiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom iß. bis 22. September 4888.

Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf) diejenigen von PJainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen.)

Pocken. -- Masern. -- Scharlach. -- Diphteritis und Croup. Zürich l, Bern l, Winterthur 1.

Keuchhusten. Zürich 2, Genf l, Basel l, Chaux-de-Fonds 2, Biel 1.

Rothlauf. -- Typhus. Genf 2, Basel 1.

Infektiöse Kindbettkrankheiten. Zürich 1.

Eidg. statistisches BUreau.

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Traubeneinfuhr aus Italien.

Den Importeuren von Weinlese- und Tafeltrauben und Trestern aus Italien wird in Erinnerung gebracht, daß dieser Staat im Laufe dieses Jahres der internationalen Phylloxera-Konvention beigetreten ist und daß somit die vorstehend bezeichneten Produkte unter folgenden für die Vertragsstaaten allgemein maßgebenden Bedingungen in die Schweiz eingeführt werden können : 1) Weinlesetrauben dürfen nur gekeltert und in gut verschlossenen Fässern von wenigstens 5 Hektoliter Gehalt (oder in plombirten Reservoirwagen) zur Einfuhr gelangen; die letztern, müssen so gereinigt sein, daß sie keine Erd- oder Rebbestandtheile an sich tragen. Die Anbringung von Transportspunden ist gestattet; 2) Tafeltrauben werden nur dann an der schweizerischen Grenze angenommen, wenn sie nicht mit Blättern oder Rebholz versehen und in wohlverschlossenen, aber dennoch leicht zu untersuchenden Schachteln, Kisten oder Körben verpackt sind.

Das Gewicht einer gefüllten Kiste, Schachtel oder eines gefüllten Korbes darf 10 Kilos nicht übersteigen.

Die Zollstätten sind ermächtigt, ausnahmsweise ein Mehrgewicht von höchstens 2 Kilos zuzulassen; 3) Trester dürfen nur in wohlverschlossenen Kisten oder Passera eingeführt werden. .

B e r n , den 20. September 1888.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Mutationen im Bestand der Auswanderungs-Unteragenten im Monat September 1888.

Im Laufe des Monats ist die Anstellung nachstehender Personen als Auswanderungsunteragenten genehmigt worden :

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Hr. Bruel, Jean Albert, in Genf (Agentur Rommel & Cie.).

,, Berta, Francesco, in Giubiasca (Agentur Rommel & Cie.).

,, Thiemeyer, August, in Buchs, St. Gallen (Agentur A. Zwilchenbart).

Dagegen wurde von der Liste gestrichen: Hr. Anhorn, Barthol., in Heiden (Agentur Ls. Kaiser).

B e r n , den 29. September

1888.

Schweiz. Departement des Auswärtige», Abtheilung Auswanderungswesen.

Bekanntmachung betreffend

Kautionsherausgabe an die Feuerversicherungsgesellschaft ,,The Guardian".

Die Feuerversicherungsgesellschaft ,,The Guardian" in London hat auf die Konzession des Bundesrathes zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz Verzicht geleistet und sucht um die Rückgabe der hinterlegten Kaution von Fr. 50,000 nach. Diese Kaution haftet dem Staate und den Versicherten als Faustpfand für die Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft. Allfällige Einsprachen gegen deren Herausgabe sind bis ZUm 1. April 1889 der unterzeichneten Amtsstelle einzureichen. Erfolgen keine Einsprachen, so wird nach Ablauf der angeführten Frist die Rückgabe der Kaution ohne Weiteres stattfinden.

B e r n , den 20. September 1888.

Schweiz. Industrie- A Landwirthschaftsdepartement: Abtheilung Versicherungsamt.

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Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

Keproduzirt.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bnndesblatt 1875 Bd. 17, S. 207; 1879, Bd. I, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. I, S. 343, 1885, Bd. 11, S. 193, etc. und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Nr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, nnter welchen für Ausstellungssendnngen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, die Freipaßabfertigung zu verlangen. Pur die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefiir vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

3 i Eidg. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung.

Reproduzirt.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsehe und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bandeskanzlei.

Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes:.

J\T° 105, vom 22. September 1888.

Handelsregister. Fabrik- und Handelsmarken. VIII. Monatsbilanz 1888 der schwei/.. Emissionsbanken. Zugsverkehr und Unfälle auf den schweizerischen Eiseibahnen im August 1888. Bundesrathsverhandlungen. Der schweizerische Landwirthschaftsverkehr.

Zollwesen des Auslandes : Italien. Handelspolitisches. Ausstellungen.

Export von Baumwollwaaren nach Siogapore. Landwirthschaftliches aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Die Uhrenmdustrie in Belgien. Internationaler Saatenmarkt. Handelspropaganda im Ausland. Situation ausländischer Banken.

JV° 106, vom 26. September 1888.

Versicherungswesen. Abhanden gekommene Wertbtitel. Rechtsdomizile. Handelsregister. Fabrik- und Handelsmarken. Bundesrathsverhandlungen. Wochensituation der schweizerischen Emissionsbanken. Die Schweiz. .Textilindustrien. Schweiz. Uhrenindustrie.

Zollwesen des Auslandes: Deutschland. Handelsbeziehungen mit Marokko. Kinderarbeit in den Fabriken in Sachsen. Verbrauch von Baumwolle. Der italienische Weinexport. Situation ausländischer Banken.

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Jahr

1888

Année Anno Band

4

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43

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.09.1888

Date Data Seite

143-147

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10 014 107

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