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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle infolge der nachgenannten Infektionskrankheiten in den Städten * Zürich, Genf, Basel, Bern, Lausanne, Chaux-de-Fonds, St. Gallen, Luzern, Neuenburg, Winterthur, Biel, Schaffhausen, Freiburg, Herisau und Lode, gemeldet vom 2. bis 8. September 1888.

(Bei Zürich sind immer auch die Fälle der neun Ausgemeinden, bei Genf diejenigen von PJainpalais und Eaux-Vives mitbegriffen.)

Pocken, -- Masern. -- Scharlach. Basel 1.

Diphteritis und Croup. Basel 1, Winterthur 1.

Keuchhusten. Basel 2, Biel 1.

Rothlauf. Genf 1.

Typhus. -- Infektiöse Kindbettkrankheiten. ·-- Eidg. statistisches BUreau.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Dei- Verwaltungsrath der im Bau befindlichen und demnächst zu eröffnenden Schmalspurbahn Ponts-Sagne-Chaux-de-Fonds stellt bei dem Bundesrathe das Gesuch um Bewilligung der Verpfändung der genannten Linie im ersten Rang behufs Sicherstellung eines aut die Erstellung der Bahn zu verwendenden Anleihens im Betrage von Fr. 107,000.

Bezüglich des Umfanges des Pfandrechtes soll im Allgemeinen Art. 9 des Verpfändungsgesetzes Regel machen. Soweit aber die zu verpfändende Schmalspurbahn auf dem doppelspurigen Unterbau der Linie des Jura-Neuehâtelois (1000 m.) oder an der Böschung derselben (500 m., vor dem Bahnhof Chaux-de-Fonds) angelegt wird, begreift das Pfandrecht nur die Oberbaueinrichtungen und sonstigen Anlagen, ohne Grund und Boden, welcher vielmehr im Eigenthum des Kantons Neuenburg verbleibt.

Gemäß Art. 2 des Verpfändungsgesetzes wird obiges Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht unter Ansetzung einer mit dem 25. September nächsthin ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfandung bei dem Bundesrathe einzureichen sind.

B e r n , den 4. September 1888.

3 2 Im N a m e n des Schweiz. B u n d e s r a t h e s : Die Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Verwaltung der Birsigthalbahn in Basel sucht mit Eingabe vom 25. August 1888 um die Bewilligung nach zur Verpfändung der im Ba,u befindlichen Fortsetzung ihrer Linie von Therwyl nach FlUhen (mit eigenem Bahnkörper"), sowie des auf das Theilstück entfallenden Antheils am gesammten Betriebsmaterial (Art. 25 des Verpfändungsgesetzes). Das Pfandrecht soll zur Sicherheit eines auf die Erstellung der Fortsetzung zu verwendenden 4 1/4 °/o Anleihens im Betrage von 150,000 Franken dienen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird vorstehendes Verpfändungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht unter Ansetzung einer

100 mit dem 25. September nächsthin auslautenden Frist, innert welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung bei dem Bundesrathe einzureichen sind.

B e r n , den 4. September 1888.

3 2 Im Namen des S c h w e i z . B u n d e s r a t h e s : Die Bundeskanzlei.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende Juni Juli.

August

1888.

4880

1887.

4294

487 657

392 445

Bis Ende August

6024

5131

Zu- oder Abnahme.

+ 586 -{- 95 + 212 + 893

B e r n , den 13. September 1888.

Eidg. statistisches BUreau.

Bekanntmachung.

Ein vor Kurzem in den Vereinigton Staaten erlassenes Gesetz; verfügt u. A. Folgendes : ,,Alle Pensionen, welche auf Grund der allgemeinen Pensionsgesetze bisher bewilligt worden sind oder in Zukunft bewilligt werden für Wittwen von Soldaten , deren Tod auf eine seit März 1861 im Dienste entstandene Ursache zurückzuführen ist, sollen vom Datum des Todes des betreffenden Soldaten an ausbezahlt werden."

Diese Bestimmung betrifft alle Soldatenwittwen, welche ihr Pensionsgesuch am oder nach dem 1. Juli 1880 eingereicht haben; denn denjenigen, die es früher gethan, ist schon ohnehin die Pension vom Todestage des Mannes an entrichtet worden.

101 Wittwen, auf welche jene Vergünstigung Anwendung findet, haben einfach dem Pensionsamte schriftlich ihre Namen und die Nummer ihres Pensionsscheines bekannt zu geben.

B e r n , den 8. September 1888.

Schweizer. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

In Aufhebung der bezüglichen Tariferläuterimg ad Nr. 269 a/270 des Zolltarifs ist vom Zolldepartement entschieden worden, daß Gewebe in Verbindung mit einfarbigem Papier, beziehungsweise auf solches aufgezogen oder mit Lack und Papier überzogen (für Briefcouverts, Verpackungsmaterial u. dergl.), vom 15. September nächsthin an nach Tarif 284 zu Fr. 8 per q. zu verzollen seien. Für Sendungen, welche vor dem 15. September eingehen, gilt noch die bisher bestehende Tarifanwendung.

B e r n , den 25. August 1888.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Es kommt sehr oft vor, daß schweizerische Civilstandsbeamte versäumen oder sich weigern, ihre Unterschriften auf Civilstandsakten, die sie anläßlich von Eheschließungen schweizerischer Bürger in Italien auszustellen haben, durch die Staatskanzlei ihres Kantons beglaubigen zu lassen, so daß die schweizerische Gesandtschaft in Rom sich genöthigt sieht, dieselben zurückzusenden. Daher unnütze Zögerungen und Kosten.

Die unterzeichnete Amtsstelle'sieht sieh infolge dessen veranlaßt, unter Hinweis auf die schon früher gegebenen Weisungen (Geschäftsbericht 1881 : Bundesblatt 1882, II, 744) und auf die Uebereinkunft mit Italien vom 11. Mai 1886 (Amtl. Samml. n. F. IX,

102

S. 32) daran zu erinnern, daß sämmtliche nach Italien bestimmte civilstandsamtliche Urkunden von den Staatskanzleien legalisirt sein müssen.

B e r n , den 31. März 1888.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im September

1888.

Bekanntmachung.

Von Seite des Schweiz. Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Waarensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung", ,,Provision", ,,Deklaration", ,,Revision" u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiemit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom Schweiz.

Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztern einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Güterexpedition an der Grenze), welche die Zollabfertigung vermittelt, zu richten.

Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv - Deklarationen abgeben, dieWaarensendungenn au verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Händen der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag ag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung zugestellt z u , erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Waarensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet

103 ·werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 1. Februar 1887.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im September 1888.

Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die ßundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe refüsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregierungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen, nach Art. 64 des citirten Reglements, zum Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Beproduzirt im September 1888.

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Inhalt des schweizerischen Handelsamtsblattes; .N« 101, Tom 8. September 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregister. Bekanntmachungen : Schweiz. Handelsstafcistik 1887; Zolltarif; Post. Bundesrathsverhandlungen. Konsularbericht von Philadelphia. Der schweizerische Transit. Ursprungszeugnisse nach Algier. Handelsmuseen. Uhrmacherschule in Biel. Handelspolitisches.

Zuckerprämien-Konferenz. Zollwesen des Auslandes : Deutschland.

Internationaler Wettstreit in Brüssel. Uhrenindustrie in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Seideneinfuhr nach New-York.

Diplomatische und konsularische Vertretung in Frankreich. Französische Handelspropaganda. Situation ausländischer Banken.

JV« 102, vom 12. September 1888.

Abhanden gekommene Werthtitel. Rechtsdomizile. Handelsregister. Wochensituation der schweizerischen Emissionsbanken.

Einfuhr in den freien Verkehr im August 1888.

Jahresbilanz der Northern Assurance Company. Bekanntmachungen : Post. Notenverkehr zwischen den Schweiz. Emissionsbanken im Juli 1888.

Rückzug von Noten der Solothurnischen Bank in Liquidation.

Tarifentseheide des Zolldepartements. Konsularbericht von Algier.

Der schweizerische Veredlungsverkehr. Weltausstellung von 1889 in Paris. Schweizerische Baumwollwaaren im Orient. Zollwesen des Auslandes: Spanien. Rechtswissenschaft in Sachen des Handelsund Fabrikmarkensehutzes. Handelsbeziehungen mit Kanada. Situation ausländischer Banken.

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41

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15.09.1888

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98-104

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