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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Uebernahme des Betriebes der Linie Echallens-Bercher durch die Eisenbahngesellschaft Lausanne-Echallens.

(Tom 10. Februar 1888.)

Tit.

Laut dem bei den Akten liegenden Vertrage vom 7. Juli 1887 (und Nachtrag vom 7. Dezember) haben die Konzessionäre der Eisenbahn Echallens-Bercher (Central Vaudois) mit der Verwaltung der Eisenbahn Lausanne-Echallens sich dahin verständigt, daß letztere nach Fertigstellung der neuen Linie den Betrieb derselben gemäß den in der Konzession vom 1.Juli 1886 vorgesehenen Bedingungen und den einschlägigen, vom Bunde erlassenen Gesetzen und Reglementen übernehmen werde (Art. 1).

Im Besondern liegt der Betriebsübernehmerin zu besorgen ob : 1) der Zugskraftdienst, einschließlich die Stellung der Maschinen, sowie aller Konsummaterialien ; 2) die Stellung der für die Anforderungen des Verkehrs nöthigen Personen- und Güterwagen ; 3) der Zugsdienst sammt Heizung, Beleuchtung und Schmierung des Rollmaterials; 4) der Dienst auf den Stationen Sugnens, Fey und Bercher, worunter auch die Beleuchtung und Beheizung der Stationslokalitäten, Lieferung der Drucksachen und Besorgung des Ladedienstes verstanden ist ;

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5) der Dienst auf der Station Echallens, welch' letztere bezüglich des gesammten Betriebes als Gemeinschaftsstation betrachtet wird ; 6) die allgemeine Bahnüberwachung und Ausübung der Bahnpolizei ; 7") das Studium und die Publikation der Fahrpläne, welch' letztere in der Weise zu kombiniren sind, daß in jeder Richtung täglich drei Personenzüge mit möglichst direkten Anschlüssen an die Züge der Bahnen Lausanne-Echallens und Suisse Occidentale & Simplon kursiren. Falls der Güterverkehr die Einschaltung eines täglichen vierten Zuges erfordern würde, so hätte die Betriebsübernehrnerin auch diesen Zug regelmäßig zu führen und demselben jeweilen einen Personenwagen II. Klasse mitzugeben ; 8) das Studium, der Druck und die Publikation der Tarife. Die Tarife werden auf den gleichen Grundlagen erstellt, wie diejenigen der Lausanne-Eehallens-Bahn. Jede Aenderung der einmal bestehenden Tarife wird zur Begutachtung der Gesellschaft Central Vaudois unterbreitet; 9) die administrativen und rechtlichen Studien aller den Verkehrsdienst betreffenden Reklamationen ; 10) die Kontrolle und die Buchhaltung, welch' letztere von derjenigen der Lausanne-Echallens-Bahn getrennt zu führen ist; llj die Ausgaben jeglicher Art infolge von Unfällen, Verlusten, Unterschlagungen, Irrthümern oder Beschädigungen ; 12) die Entrichtung der Feuerversicherungsprämien für Mobilien und tinrnobilien, sowie die der Bahn anvertrauten Güter; 13) die Entrichtung der eidgenössischen, kantonalen und Gemeindesteuern ; 14) der Unterhalt der Bahnlinie, Böschungen, Kunstbauten, Gebäude, Signalapparate, Telegraphen, Ladeplätze, Einfriedigungen, Mobiliar und überhaupt alles dessen, was zur Bahn gehört.

Die nach der Eröffnung des Betriebes noch auszuführenden Vollendungsbauten werden zwischen den kontrahirenden Verwaltungen kontradiktorisch festgestellt und durch die Betriebsverwaltung auf Kosten der Bahneigenthümerin ausgeführt. Das Gleiche wird geschehen, falls wegen theilweiser oder gänzlicher Zerstörung der Bahn infolge höherer Gewalt irgendwelche Bauten auszuführen wären ; 15) die Betriebsgesellschal't wird allen vorgenannten Verpflichtungen in gleicher Weise wie auf ihrem eigenen Netze nachkommen.

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Die Gesellschaft Lausanne-Echallens wird gemäß Art. 3 ferner alle aus dem Betriebe, Miethen etc. sich ergebenden Einnahmen zu Gunsten des Central Vaudois einkassiren. Dagegen soll die Gesellschaft Central Vaudois gemäß Art. 4 der Betriebsübernehmerin jährlich bezahlen : a. einen fixen Betrag von Fr. 3000 per Kilometer, wenn täglich in jeder Richtung drei Züge, und Fr. 3600 per Kilometer, wenn vier Züge geführt werden; b. den Betrag der ad 13 vorstehend bezeichneten Steuern; c. 55 °/o des nach Abzug der ad a und b bezeichneten Suramen sich ergebenden Einnahmenüberschusses.

Der nach Abschluß der Jahres-Rechnung sich ergebende Einnahtnen-Ueberschuß zu G-unsten des Central Vaudois ist laut Art. 5 spätestens am darauf folgenden 30. Juni an diese Gesellschaft abzuliefern. Schließt die Rechnung mit einem Defizit, so wird dieses durch die Gesellschaft Lausanne-Echallens getragen.

Art. 6 flxirt die Dauer dieses Vertrages auf 5 Jahre und den Beginn desselben auf den Tag der Betriebs-Eröffnung. Wenn der Vertrag nicht von der einen oder andern Partei 6 Monate vor Ablauf der 5 Jahre gekündet wird, so dauert er für eine weitere Periode von 5 Jahren und wird, so lange keine Kündigung erfolgt, immer wieder weitere 5 Jahre in Kraft bleiben.

Betreffend die Auslegung des Vertrages soll durch ein von den Parteien gemeinschaftlich zu bezeichnendes Schiedsgericht und, falls dieses sich nicht einigen könnte, durch das Bundesgericht entschieden werden.

In dem Nachtrag vom 7. Dezember 1887 wurde ferner stipulirt, daß der konzessionsmäßige Reserve- und Erneuerungsfond aus dem der Gesellschaft des Central Vaudois verbleibenden EinnahmenÜberschüsse zu speisen sei.

Es sind Bedenken erhoben worden, ob der Lausanne-EchallensBahn gestattet werden solle, sieh in neue Unternehmungen einzulassen, bevor sie den ihr seit früher obliegenden Verpflichtungen, Erstellung des Anschlusses an die Lausanne-Ouchy-Bahn und stellenweise Verlegung der bestehenden Geleise, nachgekommen sei. Wir können diesen Bedenken aber nicht stattgeben, da wir im Gegentheil in der Erstellung der Fortsetzung von Echallens nach Bercher an sich eine Kräftigung der Unternehmung Lausanne-Echallens erblicken, welche weit mehr als alle formelle Nöthigung die Erfüllung jener Verpflichtungen zu fördern geeignet sein wird. Auch hat die Gesellschaft erklärt, daß sie Allem autbieten werde, um

385 den Anschluss möglichst bald herzustellen. Die Geleiseverlegung(bei Montétan) sei abhängig von dem Plan und der Ausführung der Verbindung zur Station im Flon der Lausanne-Ouchy-Bahn.

Ferner wurde in Erwägung gezogen, ob das Betriebs-Material (Maschinen, Personen- und Güterwagen) der Lausanne-EchallensBahn auch für den Betrieb der Strecke Echallens-Bercher hinreiche.

Auf die vom Departemente geäußerten Bedenken erwiderte die Verwaltung von Lausanne-Echallens, daß eine neue Maschine bestellt werde, während Personenwagen in genügender Zahl vorhanden seien. Auch der Güterverkehr werde mit dem bereits vorhandenen Materiale bewältigt werden können, nachdem einige offene Güterwagen, welche bis dahin wenig Verwendung gefunden, in gedeckte umgewandelt seien. Uebrigens werde die Verwaltung nicht ermangeln, ihr Betriebsmaterial zu vermehren, sobald sich hiefür das Bedürfniß einstelle. Wir halten diese Erklärung für.

genügend.

Art. 2, Ziff. 11, überbindet der Lausanne-Echallens-Bahn alle Entschädigungen für Unfälle, sowie für Verluste, Unterschlagungen, Irrthümer und Beschädigungen in Beziehung auf den Betrieb der Strecke Echallens-Bercher. . Diese Bestimmung kann natürlich nur das Verhältniß der beiden Gesellschaften unter sich berühren.

Die gesetzlichen Rechte Dritter gegenüber der Eigenthumsgesellschaft können dadurch in keiner Weise geschmälert werden. Wir beantragen übrigens, in dieser Richtung den üblichen Vorbehalt dem Genehmigungsbeschlusse beizufügen und deßgleichen die Verpflichtungen der Gesellschaft Central Vaudois gegenüber dem Staate in ausreichender Weise vorzubehalten.

Mit dem Beifugen, daß der Staatsrath des Kantons Waadt die Zustimmung zum Vertrag ausgesprochen hat, empfehlen wir Ihnen die Genehmigung des nachstehenden Beschlußentwurfes.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 10. Februar 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä a i d e n t :

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Bundesblatt. 40. Jahrg. Bd. I.

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(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die Uebernahme des Betriebes der Linie Echallens-Bercher durch die Eisenbahngesellschaft Lausanne-Echallens.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) zweier Eingaben des Verwaltungsrathes der Bahngesellschaft Central Vaudois vom 23. Juli und vom 17. Dezember 1887 ^ 2) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 10. Februar 1888, beschließt: 1. Dem am 7. Juli 1887 abgeschlossenen Vertrage, wonach der Betrieb der Eisenbahn Echallens-Bercher der Gesellschaft Lausanne-Echallens übertragen ist, und dem auf diesen Vertrag bezüglichen Nachtrage vom 7. Dezember 1887 wird unter dem Vorbehalte aller der Gesellschaft Echallens-Bercher (Central Vaudois) gesetzlich und konzessionsgemäß obliegenden Verpflichtungen die Genehmigung ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Uebernahme des Betriebes der Linie Echallens-Bercher durch die Eisenbahngesellschaft LausanneEchallens. (Vom 10. Februar 1888.)

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18.02.1888

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