158 Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 2. Oktober 1888.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hertenstein.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

#ST#

Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 5. Oktober 1888.)

Herr Minister Dr. Kern hat dem schweizerischen Polytechnikum in Zürich die Summe von Fr. 20,000 mit folgender Zweckbestimmung vermacht: ,,Es soll aus dem Zinsertrag dieses Kapitals jährlich eine Prämie oder höchstens zwei von 300 bis 400 Pranken abgereicht werden an schweizerische Zöglinge der obersten Klassen für Lösung von auf den Zweck der Anstalt sich beziehenden Aufgaben, mit Preismedaille und ermunternder Zuschrift. Der übrige Betrag der Zinsen ist zu verwenden, sei es zu Stipendien an wenig bemittelte Zöglinge, sei es zu Beiträgen für Erleichterung des Besuches auswärtiger polytechnischer Unterrichtsanstalten oder industrieller Etablissemente, nach bestem Ermessen der kompetenten Schulbehörden."

Der Bundesrath hat die Annahme des Vermächtnisses erklärt und letzteres bestens verdankt.

Gegen das Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente, vom 29. Juni 1888, welches unterm 4. Juli 1888 im Bundesblatt veröffentlicht worden ist, sind innert der mit dem 2. Oktober abgelaufenen Frist Referendumsbegehren nicht eingelangt. Der Bundesrath hat die Aufnahme dieses Gesetzes in die amtliche Gesetzessammlung angeordnet und den Beginn der Wirksamkeit desselben auf 15. November nächsthin festgesetzt.

Er hat zugleich beschlossen, es sei unter der Bezeichnung ,,Eidgenössisches Amt für geistiges Eigenthum" eine besondere Abtheilung des betreffenden Departements (vorläufig des Departements

159 des Auswärtigen) zu schaffen, welcher alle Geschäfte zufallen, die sich aus der Vollziehung folgender Gesetze ergeben: a. Bundesgesctz über die Erfindungspatente ; b. Bundesgesetz betreffend den Schutz .der Fabrik- und Handelsmarken ; c. Bundesgesetz betreffend das literarische und künstlerische Eigenthum ; ·d. des gegenwärtig noch in Berathung liegenden Bundesgesetzes über Muster- und Modellschutz.

Die Geschäfte dieses Amtes werden vorläufig besorgt werden von einem Direktor, einem oder zwei Adjunkten, einem Registerführer und der nöthigen Anzahl Kanzlisten.

Das Departement des Auswärtigen ist beauftragt, die obbezeichneten Stellen auszuschreiben. Der Bundesrath wird bei der Wahl die Besoldungen nach Analogie des Bundesgesetzes über die Organisation des Handels- und Landwirthschaftsdepartements vom 21. April 1883 festsetzen und in der Dezembersession bei der Bundesversammlung den nöthigen Kredit nachsuchen.

Die Eröffnung des regelmäßigen Bahnbetriebes auf der Strecke Therwyl-Flühen wird auf den 9. dieses Monats gestattet.

Nachdem gegen das Pfandbestellungsbegehren der Birsigthalbahn-Gesellschaft betreffend das Theilstück Therwyl-Flühen und dasjenige der Verwaltung der im Bau begriffenen Schmalspurbahn Ponts-Sagne-Chaux-de-Fonds Einsprachen nicht eingelangt sind, wird die gewünschte Pfandbestellung bewilligt.

An die Kosten eines Schutzbaues gegen Lawinen oberhalb Selma (Galanca-Thal), die zu Fr. 5500 veranschlagt sind, wird ein Bundesbeitrag von 50°/o gewährt.

Der Bundesrath wählte als Posthalter und.Telegraphisfc in Oberägeri: Hrn. Bernhard Kühne, von Pfaffers (St. Gallen), provisorischer Posthcilter in Oberägeri (Zug).

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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Jahr

1888

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44

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06.10.1888

Date Data Seite

158-159

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10 014 112

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