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Schweizerisches Bundesblatt.

XXV. Jahrgang. III.

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Nr. 45.

11. Oktober 1873.

Bundesrathsbeschluss betreffend

die Bedingungen bei Versteigerung der Ligne d'Italie.

(Vom 1. August 1873.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht der Artikel 6 und 13 des Bundesgesezes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, beschließt folgende Festsezung der Bedingungen für die vom Bundesrathe für Rechnung der Compagnie internationale de la Ligne d'Italie mit Beschluß vom 5. Mai 1873 angeordnete Versteigerung der gesammten auf dem Gebiet des Kantons Wallis gemäß den Pflichtenheften vom 6/17. Februar 1866 und 7. Juni 1867 der Compagnie de la Ligne internationale d'Italie par le Simplon konzedirten Eisenbahn, deren Konzession von der Bundesversammlung als dahingefallen erklärt worden ist.

§ 1. Ort, Tag und Stunde der Versteigerung.

Gantanschlag und Form des Zuschlags.

Art. 1. Die öffentliche Versteigerung findet statt in Sitten, im Saale des Großen Rathes im Stadthause, Mitwoch den 26. November 1873, präcis um 2 Uhr Nachmittags, unter dem Vorsize des Herrn Bundesblatt. Jahrg. X5V. Bd. III.

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Ständerath Jules Roguin, Abgeordneter des Bundesrathe, unter Beisein eines Vertreters des Staatsraths des Kantons Wallis.

Das Protokoll wird durch einen Notar des Kantons Wallis aufgenommen' und authentisch gefertigt werden.

Art. 2. Die Versteigerung wird eröffnet durch Ausruf auf Grund des von den Experten festgesezten Gântanschlags von 3,830,000 Franken.

Jedes Mehrgebot muß mindestens 10,000 Franken betragen.

Der Zuschlag erfolgt an den Meist- und Leztbietenden, nach drei vorausgehenden Aufrufen.

Tritt gegenüber dem Gantanschlage kein Mehrbietender auf, so wird die Sizung aufgehoben ; hierauf wird ein zweiter Zuschlag versucht nach einer Frist von drei Monaten, an einem durch neue Schlußnahme festzusezenden Tage; bei dieser lezten Versteigerung dürfen die Angebote niedriger sein als der Gantanschlag, und es, wird der Verkauf stattfinden an den Meist- und Leztbietenden.

§ 2. Bezeichnung der zum Verkauf ausgebotenen Eisenbahn.

Art. 3. Die Eisenbahn de la Compagnie de la Ligne internationale d'Italie par le Simplon umfaßt: a. Die gegenwärtig im Betriebe befindlichen Sektionen von dem Hafen von Bouveret an bis Siders mit allen ihren Bahnhöfen,.

Stationen, Kunst- und Erdarbeiten, fixem Material, und überhaupt allen Werken und Liegenschaften irgend welcher Art, die ihrer Natur wie Bestimmung nach zur Eisenbahnunternehmung gehören, so wie sie sich vorfinden.

b. Die Arbeiten und Terrassements der Sektionen Siders-Leuk, Leuk-Visp und Bouveret-St. Gingolph, so wie sie von der verlustig erklärten Gesellschaft begonnen und aufgegeben worden, sind, nebst allen damit zusammenhängenden Liegenschaften.

c. Alle Rechte und Verpflichtungen der genannten Gesellschaft, aus der Konzession bezüglich der Sektionen von Visp nach.

Brieg und an die italienische Grenze, und von Bouveret nach.

St. Gingolph, französische Grenze, in Gemäßheit des dem Gegenwärtigen nachfolgenden Pflichtenheftes.

d. Alles zum Betriebe genannter Bahn dienende Rollmaterial, laut dem in den Bureaux der Sequesterverwaltung niedergelegten Inventar, sowie die Mobilien, Instrumente, Geräthe und Vorräthe auf der Linie oder in den zu ihrem Betriebe und

939 Unterhalte dienenden Bahnhöfen, Magazinen und Werkstätten; alle Pläne, Expropriationsprotokolle und andere Dokumente, betreffend den Bau und Betrieb der obgenannten Linien, wie sie in den Bureaux in Sitten und in den Bahnhöfen und Werkstätten der Linie vorhanden sind.

Art. 4. Der Ersteigerer wird auf alle genannten Liegenschaften und die Eisenbahn die nemlichen Rechte haben, wie die Compagnie de la Ligne internationale d'Italie par le Simplon kraft ihrer Konzessionsakte und aller Erwerbungsakte oder Expertenprotokolle, welche im Namen oder für Rechnung der genannten Gesellschaft gefertigt worden sind, sie hatte.

Dem Ersteigerer kommen die Bestimmungen des Pflichtenheftes zu gut, welches durch die Bundesversammlung festgestellt worden ist, und das die neue Konzession der Eisenbahn der Ligne d'Italie über den Simplon bildet, die dem Gegenwärtigen nachfolgt.

Demselben kommt im Weitern die im Jahr 1869 zwischen dem Staat Wallis und der verlustig erklärten Gesellschaft abgeschlossene Uebereinkunft zu Statten, wodurch der Kanton Wallis sich verpflichtet hat, die Arbeiten der Eisenbahn von Leuk nach Visp unter bestimmten Bedingungen auszuführen.

§ 3. Zuschlags-Bedingungen.

Art. 5. Jede Person oder Gesellschaft, welche an der Versteigerung Theil nehmen will, ist gehalten, hiefür mindestens vierzehn Tage zum voraus die Genehmigung des Bundesrathes einzuholen und sich allen Verpflichtungen des beigefügten Pflichtenheftes zu unterziehen.

Sie muß, um zu der Versteigerung zugelassen zu werden, spätestens sechs Tage vor dem festgesezten Tage sich darüber ausweisen, daß sie bei der Bundeskasse oder bei einer durch den Bundesrath bezeichneten schweizerischen Bank ein Depositum von 500,000 Franken in Baar oder an annehmbar befundenen Titeln und Finanzvaloren geleistet habe.

Dieses Depositum wird sofort zurükerstattet, wenn die betreffende Person oder Gesellschaft nicht Ersteigerer ist. Im entgegengesezten Falle bleibt die genannte Summe als Kaution deponirt, um als Sicherheit zu dienen für die durch die Adjudikation sich ergebenden Verpflichtungen.

Art. 6. Drei Monate spätestens nach dem Zuschlage und vor der vorn Bundesrathe angeordneten Besizergreifung ist der Ersteigerer

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gehalten, in die Bundeskasse oder in die Kasse der bezeichneten schweizerischen Bank die Hälfte des Zuschlagspreises einzuzahlen.

Der Saldo ist sechs Monate nach dem Tage des Zuschlags, jedoch ohne Zinsen von lezterern Zeitpunkte an, zu bezahlen.

Art. 7. Der Ersteigerer ist gehalten, an der Stelle der Compagnie internationale de la Ligne d'Italie par le Simplon allen aus dem Pflichtenhefte der neuen Konzession herfließenden Verpflichtungen ein Genüge zu leisten, sei es der schweizerischen Eidgenossenschaft, sei es dem Kanton Wallis, den Gemeinden oder Privaten gegenüber.

Mit einem Worte : Der Zuschlag unterwirft den Ersteigerer allen im genannten Pflichtenhefte vorgesehenen Verbindlichkeiten und Lasten.

Art. 8. Der Ersteigerer ist gehalten, den am Tage der Besizergreifung in Funktion stehenden Angestellten im Falle ihrer Entlassung die billige Entschädigung, auf welche sie Anspruch haben sollten, auszubezahlen.

Art. 9. Dem Ersteigerer fallen zur Last alle Kosten der Adjudikation. wie Honorirung des Kommissariats, der Experten und der eidgenössischen Abordnung, Notariatsemolumente und Stempelgebühren, welche infolge Protokolliruug, laut den Gesezen des Kantons Wallis, erwachsen.

Art. 10. Durch die Adjudikation wählt der Ersteigerer Domizil in Bern und erklärt ausdrüklich, die Jurisdiktion des Bundcsgerichts für alle privatrechtlichen Wirkungen und Folgen der genannten Adjudikation anzunehmen.

B e r n , den I.August 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Bericht der

ständeräthlichen Eisenbahnkommission, betreffend die Brünigbahn auf dem Gebiet von Obwalden, Nidwalden, Luzern Bern (Bern-Thun).

(Vom 19. September 1873.)

Das vorliegende Konzessionsbegehren hat zum Zwek, die für das Projekt der Brünigbahn : Bern-Thun, -- Interlaken-Brünig-AlpnachStansstad-Luzern und Buochs noch mangelnden Konzessionen zu erwerben. Für die Streke Thun-Interlaken-Brünig (Grenze BernObwalden) ist die erforderliche Konzession durch den Großen Rath des Kantons Bern schon am 28. Dezember 1870 ertheilt und vom Bund genehmigt worden. Dieselbe soll nun durch die Streke ThunBern einerseits und Brünig-Stansstad-Luzern und Buochs anderseits ergänzt werden.

Laut dem Bericht des Gründungskomitees vom 20. Mai 1873 soll die Brünigbahn vor Allem dem Bedürfniß der die Schweiz bereisenden Fremden dienen, deren Zahl Jahr für Jahr höher ansteigt.

Während im Jahr 1870 die Dampfschiffe auf dem Thunersee 150,000 Reisende beförderten, ist die Zahl derselben im Jahr 1872 auf 190,000 gestiegen, und es läßt sich mit Grund annehmen, daß nach Herstellung der Brünigbahn diese Ziffer rasch zu einer bedeutenden Höhe ansteigen wird. Die Begünstigung und Steigerung dieses Fremdenbesuches ist allerdings geeignet, die Prosperität der Eingangsthore Bern-Luzern, sowie der dazwischen liegenden Gegenden

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Bedingungen bei Versteigerung der Ligne d'Italie.

(Vom 1. August 1873.)

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1873

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11.10.1873

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