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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für das noch im Betriebe befindliche, auf stadtbaslerischem Gebiete gelegene Stük der alten Elsässer-Bahn an die schweizerische Centralbahngesellschaft.

(Vom 11. Juni 1873.)

Tit. !

Durch Beschluß des Großen Rathes des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juni 1843 wurde der Kleine Rath ermächtigt, der Straßburg-Baseler-Eisenbahngesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der französischen Grenze bei St. Louis bis in die Stadt Basel zu ertheilen, und am gleichen Tage die Konzession unter den Bedingungen des Pflichtenheftes vom 9. Juni 1843 wirklich ertheilt (Eisenbahnaktensammlung Band IV, Seite 210 ff.).

Diese Linie ging später in das Eigenthum der französischen Ostbahn über, wurde aber um das Jahr 1860 bis auf ein unmittelbar an der französischen Grenze liegendes, nach Angabe 927' langes Stük abgetragen.

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Am 20. Oktober 1858 wurde der schweizerischen Centralbahn die Konzession ertheilt für eine Bahn vom Centralbahnhof in Großbasel bis an die auf baselstädtischem Gebiete ausmündende französische Ostbahn, und diese Konzession am 10. November gl. J.

genehmigt (Ibid. 203--209).

Auf Grund eines in Folge der Kriegsereignisse am 20. Juni 1872 zwischen der französischen Ostbahn und der bernischen Jurabahn-Gesellschaft and ferner eines ara 13. Juli v. J. zwischen der bernischen Jurabahn-Gesellschaft u n d d e r schweizerischen Centralvom 22. November v. J. die Ostbahn auf alle ihre Rechte aus den Konzessionen vom 21. Juni 1843und 20. Oktober 1858 und aus den mit Bezug auf diese Verbindungsbahn mit der Regierung des Kantons Basel-Stadt u n d d e r Centralbahn eingegangenen Generalversammlung der Ostbahnami 30. April d. J. diese Abtretung genehmigt.

Mit Eingabe-vom 24. Mai d. J. stellt nun das Direktorium der Centralbahn das Gesuch, daß in Anwendung von Art. 10 des neuen Eisenbahngesezes diese Abtretung des in ununterbrochenem Betriebe gebliebenen Stükes der alten Elsäßer-Bahn auf der Linie der Verbindungsbahn zwischen Basel und St. Louis genehmigt und die für diese Verbindungsbahn am 20. Oktober 1858 ertheilte un'd am 10. November 1858 genehmigte Konzession auf dieses Stük alte Elsäßer-Bahn ausgedehnt werden möchte.

Die Regierung des Kantons Basel-Stadt erhebt laut ihrer Zuschrift vorn 31. Mai d. J. keine Einsprache gegen das Gesuch.

Wir beantragen Ihnen die Genehmigung der Uebertragung der Konzession für diese 927' lange Strecke, oder genauer, die Ausdehnung der oben citirten Konzession vom Jahr 1858 auf diese Streke. Die Konzession vom Jahr 1843 ermangelt aus begreiflichen Gründen einer Bundesgenehmigung, so daß die Verhältnisse des Bundes zu der in Frage liegenden Linie jedenfalls neu festzustellen sind. Aber auch sonst soll die Uebert ragung nicht auf Grund dieser Konzession geschehen (wahrscheinlich namentlich wegen § 34 des Pflichtenheftes, wonach die Bahn um einen im Verlaufe der Jahre rasch abnehmenden Preis zurükgekauft werden kann und sammt Station und Zugehör nach Verfluß von 99 Jahren unentgeltlich der Stadtgemeinde anheimfällt). Da die Betheiligten nicht au dieser ' Konzession festhalten, so ist auch für .den Bund kein Grund vorhanden, es zu thun

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Wenn nun auch nicht mehr bloß von einer Konzessionsübertragung gesprochen werden, kann solidem auch noch eine Konzessionsanderung hinzukommt, also im Grunde eine ganz neue Konzession zu verleihen ist, so muß doch ohne Zweifel für die Bundesgenehmigung das alte Gesez und die alte Form zur Anwendung kommen, weil es sich um eiue von einem Kanton in den Schranken seines Rechtes ertheilte Konzession und eine unter dem alten Eisenbahngesez bereits betriebene Bahn handelt. Immerhin sind, weil die Abänderung und, die Uebertragung der Konzession unter der Herrschaft des neuen Eisenbahngesezes stattfindet, die durch dasselbe in das Eisenbahnwesen gebrachten neuen Grundsaze ausdruklich vorzubehalten.

Da endlich verschiedene Bestimmungen der Konzession von 1858 (?,. B. Art. l, 3 etc.) auf die vorliegende Linie in ihrem gegenwärtigen Existenzstadium nicht passen, so kann nur von, analoger Anwendung dieser Bestimmungen die Rede sein.

Indem wir schließlich noch beifugen, daß die Ordnung der Betriebsverhaltnisse auf dieser Verbindungsbahn Sache einer besondern Uebereinkunft sein wird, empfehlen wir Ihnen den folgenden Beschlußentwurf zur Annahme, und benuzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollko mmenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 11. Juni 1873.

Im Namen des Schweiz. Bündesrathes, Der Bundespräsident :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Uebertragung der Konzession für ein Stük der alten Elsässer-Bahn an die schweizerische Centralbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Erklärung des Verwaltungsrathes der französischen Ostbahngesellschaft vom 22. November 1872 und eines Beschlusses der Generalversammlung der Aktionäre dieser Gesellschaft vom 30. April 1873; 2) eines Gesuches des Direktoriums der schweizerischen Centralbahngesellschaft vom 24. Mai 1873 ; 3) einer Eingabe von Bürgermeister und Rath des Kantons Basel-Stadt vom 31. Mai 1873; 4) einer Botschaft des Bundesrathes vom 11. Juni 1873, beschließt: 1. Die Uebertragung der Konzession für den Betrieb des zwischen dem Endpunkte der schweizerischen Centralbahn laufe Konzession vom 20. Oktober 1858 und der französischen Grenze bei St. Louis liegenden Stükes der alten Elsäßer-Bahn an die schweizerische Centralbahngesellschaft wird genehmigt.

2. Auf diese Bahnstreke finden unter Vorbehalt der Vorschriften des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 analoge Anwendung die Bestimmungen und Bedingungen der Konzession, welche die Regierung des Kantons Basel-Stadt am 20. Oktober 1858 der Centralbahngesellschaft für eine Verbindungsbahn zwischen dem Centralbahnhof in Basel und der auf baselstädtischem Gebiete ausmündenden französischen Ostbahn ertheilt hat, -- und des diese Konzession genehmigenden Bundesrathsbeschlusses vom 10. November 1858.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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1873

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29

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28.06.1873

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834-837

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