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Schweizerisches Bundesblatt.
XXY. Jahrgang. IV.
Nr. 52.
29. November 1873.
J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.
E i n r ü k u n g sge b ü hr per Zeile 15 Rp.--Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.
Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.
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Bundesrathsbeschluss betreffend
Abänderung der Verordnung über das Befahren des Gotthardpasses während der Winterszeit.
(Vom
21. Wintermonat 1873.)
Der s c h w e i z e r i s c h e Bundesrath, auf
den Antrag des eidg. Finanz- und Zolldepartements, beschließt:
Art. 1. Dns Befahren der Schneebahn im Winter über den St. Gotthard ist nur mit solchen Schlitten gestattet, welche an Stangen gezogen werden und deren Sohlenbreite den im nachstehenden Artikel enthaltenen Vorschriften entspricht.
Art. 2. Die Sohlenbreite der für die Fahrten auf der ganzen Streke zwischen A m s t e g und A i r o l o gestatteten Schlitten ist, mit den Kuchen gemessen, auf 44 bis 48 Zoll festgesezt, für die zwischen A n d e r m a t t und A i r o l o fahrenden Schlitten auf 30 bis 34 Zoll. Diese Bestimmung findet ihre Anwendung von nun an auf alle neuen Anschaffungen, und sie. soll bis zum Beginn des Schneebruchdienstes von 1874--75 vollständig durchgeführt sein.
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Alle für die Fahrt zwischen Amsteg und A irò l o zur Verwendung kommenden Privatschlitten sollen von tauglichen Schlittenknechten begleitet werden.
Art. 3. Die Waaren sollen auf den Schlitten festgebunden und mit einer darüber befestigten Blache bedekt sein.
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Art. 4. Bei schlechter oder unsicherer Witterung ist jeder Fuhrmann verpflichtet, eine Schaufel mit sich zu führen.
Art. 5. Die Abfahrtszeit von A i r o l o und A n d e r m a t t ist auf Morgens 8 Uhr. bestimmt. Bis 9 Uhr Morgens müssen alle Fuhrleute abgefahren sein.
Art. 6. Nur in außerordentlichen Fällen, wie namentlich bei Verhinderung des Fourgons von B e l l i n z o n a und F l ü e l e n ab, darf die Abfahrt an den Berg mit Bewilligung des SchneebruchOberaufsehers später stattfinden.
Art. 7. Die Schneebruchaufseher beaufsichtigen die Fuhrleute und kontroliren den Bruchdienst; sie sorgen für Erstellung genügender Ausweichpläze und überwachen das Einhalten der Fahrordnung durch die Fuhrleute. Leztere sind gehalten, aufgeschlossen zu fahren, gute Ordnung zu befolgen und den Weisungen der Schneebruchaufseher und Wegknechte Folge zu leisten.
Art. 8. Die Postschlitten haben immer den Vorzug, und die übrigen Schlitten sollen ihnen sowohl bei entgegengesezter Fahrt, als beim Vorfahren der Postschlitten in der gleichen Richtung rechtzeitig ausweichen. Von den Privatschlitten hat der abwärts fahrende dem aufsvärts fahrenden gehörig auszuweichen. Bei Umänderung, resp. Umladung derselben, haben die übrigen Fuhrleute stets gehörigen Raum zu lassen.
Art. 9. Die Uebertreter dieser Vorschriften werden mit einer Ordnungsbuße von 2 Franken belegt, welche in Wiederholungsfällen verdoppelt wird. Der Schneebruch-Oberaufseher spricht diese Bußen aus. Die Ortspolizei hat in Gemäßheit des Bundesgesezes vom 27. August 1851, Art. 49, zur Handhabung des gegenwärtigen Beschlusses mitzuwirken. Der Ertrag der Bußen wird jeweilen am Ende des Winters unter die besten Weger vertheilt.
419 Art. 10. Die Verordnung vom 27. April 1864 *) und der Bundesrathsbeschluß vom 13. Herbstmonat 1871 **) sind hiedurch aufgehoben.
Art. 11. Das Finanz- und Zolldepartement ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt. Derselbe soll gehörig bekannt gemacht und in die eidgenössische Gesezsammlung aufgenommen werden.
B e r n , den 21. Wintermonat 1873.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Ceresole.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.
*) Siehe eidg. Gesezsammlung, Band VIII, Seite 82.
**) » » ,, X, ,, 540.
N o t e . Der vorstehende Beschluß ist bloß schneller Veröffentlichung wegen in's Bundesblatt aufgenommen worden.
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Botschaft des
Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend den mit Portugal abgeschlossenen Auslieferungsvertrag.
(Vom 31. Oktober 1873.)
Tit. !
Herr Vicomte de Santa lsabel, Gesandter Portugals, hat von seiner Regierung den Auftrag erhalten, mit der Schweiz einen Handels- und einen Auslieferungsvertrag abzuschließen. Die Unterhandlungen über den erstem sind noch nicht abgeschlossen, wohl aber ist der Auslieferungsvertrag von den beiden Bevollmächtigten unterzeichnet und von uns mit Vorbehalt der Ratifikation durch die h. Bundesversammlung genehmigt worden.
Wir übermachen Ihnen diesen Vertrag mit dem Ansuchen, demselben die Ratifikation zu ertheilen.
Obwohl die Fälle sehr selten sein werden, wo dieser Vertrag seine Anwendung finden wird, und vielleicht Decennien vergehen, ehe einer der kontrahirenden Staaten im Falle sein wird, an den andern ein Auslieferungsgesuch zu stellen, so haben wir doch keinen Anstand genommen, dem Wunsche einer befreundeten Regierung entgegenzukommen und einen solchen Vertrag abzuschließen.
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Bundesrathsbeschluss betreffend Abänderung der Verordnung über das Befahren des Gotthardpasses während der Winterszeit. (Vom 21. Wintermonat 1873.)
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Jahr
1873
Année Anno Band
4
Volume Volume Heft
52
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
29.11.1873
Date Data Seite
417-420
Page Pagina Ref. No
10 007 965
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