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# S T #

Botschaft e

des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Chaussee-Damm über den Zürchersee bei Rapperswyl.

(Vom 10. Juli 1873.)

Tit. !

Schon seit längerer Zeit betreibt die Gemeinde Rapperswyl das Projekt, die bestehende hölzerne Jochbrüke über den Zürichersee durch einen Straßendamm mit nöthigen Brükenöffnungen zu ersezen.

Um dasselbe zu realisiren, reichte sie unterm 31. Oktober 1870 an den Bundesrath zuhanden der h. Bundesversammlung das Gesuch um Auslösung der ihr für diese Brüke zukommenden Zollentschädigung und gleichzeitige Bewilligung eines Bundesbeitrags auf Grund des Art. 21 dei- Bundesverfassung ein. Danach sollten die damals auf Fr. 400,000 veranschlagten Kosten bestritten werden durch: a. die mittelst Kapitalisirung zu '4*/2 °/o aus der jährlichen Zollentschädigung im Betrag von Fr. 7212 berechnete Auslösungssumme v o n .

.

.

.

.

. F r . 160,000 b. einen weitern Bundesbeitrag von .

.· . ,, 80,000 c. einen Beitrag des Kantons St. Gallen von . ,, · 80,000 d. von der Gemeinde selbst zu übernehmende ; ,, 80,000 Fr. 400,000 Die Regierung des Kantons Schwyz erhob damals gegen die Ausführung dieses Projektes Einsprache wegen der Besorgniß, daß dadurch Stauungen des Obersees verursacht werden möchten.

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Die veranstaltete Expertise ergab aber, daß unter den Vorausi, unter welchen die eidgenössische Linthkommission die Baute als zuläßig erklärt hatte, jene Besorgnisse nicht begründet seinen.

Hingegen bestand auch gegen die Hauptgnmdlage des Finanzplanes das Bedenken über die Zuläßigkeit der Auslösung von Zollentschädigungen, gegen welche sich das eidg. Handels- und Zolldepartement in seinem Gutachten vom 7. November 1872 mit Entschiedenheit aussprach.

Es ist nicht nöthig, auf die Gründe dafür hier einzutreten, denn die Gemeinde Rapperswy} ließ dann jenes frühere Gesuch fallen, und hat nun ein neues auf veränderter Basis eingereicht.

Dieses vom 1. Mai abhin datirte, auf einen revidirten Voranschlag im Betrage von' Fr. 500,000 sich stüzende Gesuch geht dahin : 1) es wolle der Bund die projektirte Dammbaute über den Zürichsee bei Rapperswyl mit Fr. 170,000 als dem dritten Theile der ^eransenlagten Baukosten unterstüzcn; 2) es wolle der Bund die Zollauslösungsquote von Fr. 7212. 12, welche Rapperswyl jährlich für den eingegangenen Brükenzoll bezieht, dem Kanton St. Gallen zuhanden der Gemeinde Rapperewyl für so lange ausbezahlen, als der Bund überhaupt den Kantonen Zollauslösungen gewährt.

Dieser dem Departement des Innern zuhanden des Bundesrathes durch Schreiben des Gemeinderaths Rapperswyl vom 12. Mai übermittelten Petition ist ein Auszug aus dem Protokoll der politischen Burgerversammlung vom 30. März 1873 beigefügt, wonach unter Voraussezung, daß der Kanton St. Gallen wenigstens die vom Großen Rathc dekretirten Fr. 80,000 beitrage und der Bund wenigstens einen Beitrag und Fortbezug der ZoHentschädigung nach obigem Gesuche bewillige, die Gemeinde Rapperswyl s i c h v e r p f l i c h t e t , die übrigen Kosten des Seedammbaues zu bestreiten, immmerhin in Gewärtigung angemessener Beiträge an dieselben von Seite der Ortsgemeinde Rapperswyl und anderer Mitinteressenten.

Das vorliegende Gesuch der Gemeinde Rapperswyl wird dann auch von der Regierung des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 18. Juni abhin warm empfohlen, übrigens bezüglich der Motivirung unter Verweisung auf das in gleicher Angelegenheit unterm 26. November 1870 an den Bundesrath gerichtete Schreiben.

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Die von einem Uebersichtsplane und einem Kostenvoranschlage begleitete Eingabe von Rapperswyl verbreitet sich nach allen Richtungen über das Projekt, und wir entnehmen demselben die hier nachfolgenden Notizen in historischer Beziehung, so wie über die Verkehrsverhältnisse und besonders dann über den Bau selbst.

Bezüglich der darin auch hervorgehobenen.militärischen Bedeutungwerden wir das Gutachten des eidgenössischen Stabsbüreaus sprechen lassen.

Als Beleg für den schon in früherer Zeit bestandenen bedeutenden Verkehr wird angeführt, daß die früher zwischen Rapperswyl und Hürden bestandene Fähre schon von Herzog Rudolf von Oesterreich in den Jahren 1358 bis 1360 durch eine Brüke ersezt worden, und daß der von Menschen, Vieh und Kaufmannswaaren auf defselben bezogene Zoll so bedeutend gewesen sei, daß nicht nur der Unterhalt der Brüke, sondern auch der der Stadt und Veste Rapperswyl damit habe bestritten werden können.

Der in neuerer Zeit noch gestiegene Verkehr habe es nothwendig gemacht, in den Jahren 1816--18 eine solidere Brüke mit einem Kostenaufwande von über Fr. 80,000 und mit Lichtung der Waldungen der Ortsgemeinde Rapperswyl zu erbauen, die hinwieder einem noch stärkern Verkehr gerufen habe.

So habe denn dieser Zoll zur Zeit der Ablösung nach dem Durchschnitte der Jahre 1842--1846 Fl. 3400 betragen, was ungefähr einer jährlichen Frequenz von 95,000 Personen, 2500 Pferden 1500 Stük Vieh und 2400 Lastwägen und Kutschen entsprechen mochte.

. Die Eisenbahn von Zürich über Rapperswyl nach Chur habe dann wieder eine bedeutende Verkehrs Vermehrung veranlaßt, so daß nach Verhältniß einer vom 6.--13. März 1864 vorgenommenen Zählung sich eine Jahresfrequenz von 250,000 Personen (wozu für Pilger während des Sommers noch wenigstens 50,000 hinzuzurechnen seien), 95,000 Pferden, 2,600 Stük Vieh, 8,400 Lastwägen und Chaisen und 3,600 Handwägen ergeben habe.

Wenn nun, fügt die Eingabe von Rapperswyl bei, statt der hölzernen Seebrük'e ein fester und sicherer Straßendamm erstellt wird, der die Verbindung Rapperswyls und der hinterliegenden Gemeinden der Kantone St. Gallen und Zürich mit der Innerschweiz bis an den Fuß des Gotthard erleichtert, so wird und muß sich die Frequenz dieser Passage mehr als verdoppeln.

Sonach komme auch der Nuzen derselben, der sich namentlich auch in postalischer Beziehung manifestiren werde, nicht nur Rappers-

Ili wyl, sondern noch einer großen Zahl von Gemeinden der Kantone St. Gallen, Zürich und Schwyz zu gut.

Wir fügen hier bei, daß unser Handels- und Zoll-Departement in seinem vorgenannten Gutachten, indem es sich zwaj-, wie gesagt, entschieden gegen die Auslösung der Zollentschädigung aussprach, dagegen diejenige in den Verkehrsverhältnissen begründete Bedeutung des fraglichen Baues, welche das Erforderniß für die Berüksichtigung gemäß Art. 21 der Bundesverfassung bilde, anerkannte.

Es sagt darüber: ,,Die fragliche Brüke dient unzweifelhaft einem großen, sehr ,,bevölkerten industriellen Gebiete a.ls Verkehrsmittel. Die Be,,nuzung dieser Brüke, schon jezt eine sehr starke, .würde noch ,,weit mehr zunehmen, wenn dieselbe durch einen maßiven Stein,,damm ersezt und dadurch für schwere Ladungen zugänglich ,,würde.

,,Wenn der Personenverkehr schon früher nach Hunderttausen,,den, der Güter- und Wagenverkehr nach Zehntausenden gezählt ,,wurde, so hat seit der Erstellung der Eisenbahnen die Wichtig,,keit dieser Verbindung noch um Vieles zugenommen. Es ist unter ,,allen Umständen als unzweifelhaft anzunehmen, daß die beabsich,,tigte Erstellung einer neuen Steinbrüke für einen großen Theil der ,,Eidgenossenschaft, sowie für diese selbst von erheblichem Inte,,resse ist.a Ueber die militärische Seite dieser Angelegenheit spricht sich das eidgenössische Stabsbüreau in dem schon erwähnten Gutachten folgendermaßen aus : ,,In der Eingabe des Gemeinderathes von Rapperswyl an den ,,Bundesrath wird das Gesuch um eine eidgenössische Subvention ,,an den Bau eines Straßendammes über den Zürichsee auch durch ,,die militärische Wichtigkeit einer festen Straßen-Verbindung beider ,,Ufer motivirt.

,,Dabei wird hervorgehoben, daß die Verbindung von Rappers,,wyl über Rothenthurm und Sattel an den Vierwaldstättersee eine ,,der Zufahrten zur Militärstraße des Aien und Gotthards sei.

,,Es wird ferner auf die Wichtigkeit aufmerksam gemacht, ,,welche eine Verbindung beider Seeufer durch einen Straßendamm ,,auf der wichtigen Vertheidigungslinie des Zürichsee's und der ,,Linthgewässer für die Landesverteidigung gegen Nord und Ost ,,besize, wobei auch die günstige Beschaffenheit der Umgegend von ,,Rapperswyl für die Anlage eines verschanzten Lagers und Brüken,,kopfes Erwähnung findet.

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,,Durch den Bau. des Straßendammes bei Rapperswyl wird ,,allerdings einer der Zugänge zum Straßennez der Alpen verbessert.

,,Die sehr defensive Linie der Linthgewässer von Zürich bis zum ,,Wallensee erhält damit einen für alle Waffen brauchbaren Ueber,,gang. In Folge der Anlage des Dammes mit zwei Brüken wird ,,die defensive Eigenschaft der Linie gewährt, indem die Brüken ,,entweder zum Zurükziehen oder zum Sprengen vorbereitet werden ,,können. In Rüksicht auf die defensive Stärke der Linie der ,,Linthgewässer wird somit durch den Bau des Straßendammes ,,wenig geändert.

,,Es ist allerdings auch möglich, daß sich die Kriegsverhält,,nisse wiederholen, wo Limmat, Zürichsee und Linth die Verthei,,digungslinie einer Armee bilden. In diesem Falle wird auf dem ,,linken Flügel, von Zürich abwärts, von beiden Gegnern die ent,,scheidende Offensive gesucht werden müssen, während der rechte ,,Flügel durch die geographischen Verhältnisse für die Defensive ,,bezeichnet ist. Wir sind mit der Eingabe darüber einverstanden, ,,daß Rapperswyl mit dem festen Seeübergang durch seine zentrale ,,Lage gegen die Glatt und Kempt, gegen die Töß und das Toggen,,burg, sowie auch gegen den Paß von Wildhaus und gegen das ,,Wallenstadter-Thal, sehr geeignet ist, um die Aufgabe der Ver,,theidigung der Linthlinie mittelst offensiven Vorstößen zu ermög,,lichen. Auch sind wir mit der Eingabe einverstanden, daß hiezu ,,Befestigungen auf dein rechten Ufer erforderlich ' sind und daß ,,sich die Umgegend von Rapperswyl zur Anlage derselben eignet, ,,daß somit die geographischen Verhältnisse dieses Punktes für die ,,Verteidigung der Nord- und der Ost-Fron te vortheilhaft verwerthet ,,werden können.

,,Es ist hingegen eine andere Frage, ob wegen dem Vor,,handensein dieser militärischen Vortheile eine Subventionirung "gerechtfertigt sei.

,,Meistens ist es nicht schwer, für die Eröffnung einer neuen ,,Straße oder einer Brüke eventuelle militärische Vortheile ausfindig ,,zu machen. Ob aber in Rüksicht der Landesvertheidigung ein ,,absoluter Vortheil, eine Notwendigkeit vorliege, den Bau auszuführen und daher zu Subventioniren, das kann erst mit Sicherheit ,,behauptet werden, wenn einmal ein System der Landesbefestigung ,,aufgestellt und für die Ausführung adoptirt worden ist. Vorher ,,hat man keine sicheren Anhaltspunkte für das Urtheil. Es ist da,,her den Begutachtungen solcher Fälle nicht mehr Gewicht beizu"legen, als sie unter diesen Umständen verdienen.

113 ,,Wir wiederholen auch bei diesem Anlasse unsere Ansicht/ ..,,daß alle bisher von der Eidgenossenschaft subventionirten Straßen .,,nur unter der Bedingung im militärischen Interesse liegen, wenn ,,auch die Befestigungen, angelegt werden, welche uns den Gebrauch ,,der Straßen sichern und dem Angreifer die Benuzung verbieten, ,,und wir konstatiren, daß in dieser Richtung bis jezt noch nichts ,,geschehen ist.

,,Bei der Frage der Subventionirung war in den eidg. Räthen .,,bisher immer das Verkehrsinteresse der betreffenden Landestheile .,,das entscheidende Motiv, immerhin unter der Bedingung, daß auch ,,militärische Interessen nachgewiesen werden. Jeder Schweizer :,,wird sich über die Werke freuen, die auf diese Weise mit eidge,,nössischer Unterstüzung in den lezten Jahrzehnten zu Stande ge,,kommen sind.

,,Man sollte jedoch bei Behandlung fernerer Eingaben nicht .,,aus dem Auge verlieren, daß der Eidgenossenschaft die Pflicht ,,obliegt, den neuen Straßen auch den wirklichen militärischen Cha,,rakter durch Anlage der nöthigen Befestigungen zu geben und daß ,,dadurch die eidg. Finanzen in hohem Maße in Anspruch genom.,,men werden müsssen.

,,In Bezug auf den fraglichen Gegenstand konstatiren wir neben .,,den vorhandenen Verkehrs-interessen auch die strategischen TEigen,,schaften des Punktes Rapperswyl, welche nach Erstellung eines ,,festen Seeüberganges beim Entwurfe eines Vertheidigungssystems ,,der Schweiz mittelst Befestigung Berüksichtigung und Verwerthung; ,,vesdienen.

,,Das Gesuch der Gemeinde Rapperswyl kann somit mit dem ,,gleichen Rechte wie frühere Eingaben, denen entsprochen wurde, ,,empfohlen werden.00 Ueber das Bauprojekt selbst ist Folgendes anzuführen : Der neue Uebergang soll an der etwas unterhalb der jezigen Erüke befindlichen schmälsten Stelle des Sees angelegt werden, das ist zwischen dem Punkte, wo der Bahnhof Rapperswyl den See berührt, auf der rechten Seite und der Spize der Landzunge, das Roßhorn genannt, auf der linken Seite, was einer Länge von 3300 Schuh entspricht. Von lezterm Punkte ist dann noch eine Straße bis zur Einmündung in die Hurdenerstraße beim Sternen auszuführen von 2340 Schuh Länge, so daß sich im Ganzen eine Länge von.

5640 Schuh ergibt.

Der Seeübcrgang besteht aus einem Damme und zwei Brüken, und zwar beträgt die Länge : Butidesblatt. Jahrg. XXV. .Bd. III.

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des Dammes vom Rapperswyler-Bahnhofe bis Brüke .

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.

. . .' .

der ersten Brüke (4 Oeffnungen) .

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des Dammes zwischen beiden Brüken .« der zweiten Brüke (3 Oeffnungen) des Dammes von dieser bis Roßhorn .

zur ersten .

. 700' .

. 315' .

.

. 1,270' 235' .

. . . 780'

.

zusammen wie oben 3,300' Diese Zahlen sind dem revidirten Projekte und Voranschlage entnommen und stimmen nicht ganz mit denjenigen in der Papperswyler-Petition, was zum Theil auf verschiedener Annahme der Brüköffnungen und ihrer Lage beruht.

Der Damm ist auf 2100' Länge horizontal mit beidseitigen Auffahrtsrampen, auf Rapperswylerseite von 500' Länge mit 8 °/o und auf Hurdenerseite von 600' Länge mit 6,6 °/o Steigung.

Für die Straße von Roßhorn bis zum Anschluße an die Hurdenerstraße liegt kein Längenprofil vor, hingegen sind die Steigungen im Bericht angegeben auf 1300' Länge zu 0,00 und auf 1040' zu 2,2 % Die Fahrbahn liegt .über dem höchsten Wasserstande 9', so daß bei einer Konstruktionsdike der Brüke von 2' eine lichte Höhe von T bleibt, über dem niedrigsten Wasserstande 15', über dem Seegrunde variirend von 15'bis 21'.

Die Kronbreite beträgt im Ganzen 24', wovon 16' auf die Fahrbahn und 8' auf das Trottoir fallen.

Der Damm soll mit Kies aus den Gruben von Hürden angeschüttet und mit einer Büschungsbekleidung aus Bruchsteinen versehen werden.

Für die Brüken-Widerlager und Pfeiler ist zufolge des theilweise schlammigen Grundes Fundation auf Pfahlrost mit BetonAusfüllung und großen Fundamentplatten, der Aufbau aus Quadermauerwerk in Gesicht und Front und Mörtelmauerwerk an den Hintermauerungen vorgesehen.

Für den Oberbau ist eiserne Gitterkonstruktion angenommenmit Oeffnungen von 75'.

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Das Résume des Voranschlags lautet : a. B a u k o s t e n : 1) Anlage der Dämme Fr. 214,300 2) Gründung und Aufbau der Widerlager und Pfeiler ^ .

. ,, 130,000 ' 3) Eiserner Oberbau der Brüken . ,, 89,600 - b. E x p r o p r i a t i o n c. U n t e r h a n d l u n g e n , Ausbau

Fr. 433,900 ,, 16,500 Unvorhergesehenes, ,,

44,600

Total Fr. 495,000 Rund ,, 500,000 Dem Gesuche von 1870 lag, wie oben angegeben, ein Voranschlag von Fr. 400,000 zu Grunde.

Dieser liegt gegenwärtig nicht -vor, sondern der ursprüngliche von 1864, der auf Fr. 345,000 lautet und schon zufolge der eingetretenen Preissteigerung auf obige Summe erhöht worden war.

Eine genaue Verifikation des Voranschlags konnte, da ein bloßer Uebersichtsplan, also kein Detailprojekt vorliegt, nicht vorgenommen werden. Im Allgemeinen dürften aber die sub a aufgeführten Baukosten bei heutigen Arbeitspreisen kaum Anlaß zur Beanstandung geben.

Die Expropriationskosten beruhen nach Maß und Preisen auf einer Approximativschäzung. Noch mehr ist dies bezüglich des Postens C der Fall, der zwar sehr hoch erscheint, hingegen möglicherweise nicht zu hoch ist, da je nachdem sich der Seegrund komprimirbar erweist, dies auf die ersten Baukosten und spätere Nacharbeiten einen sehr großen Einfluß ausüben kann.

Nach obigen Anführungen würde also zufolge der Verkehrsverhältnisse dem in Rede stehenden Kommunikationsmittel, das nach Art. 21 der Bundesverfassung erforderliche allgemeine Interesse zukommen, und es würde dies auch rüksichtlich der militärischen Bedeutung in nicht minderem Grade der Fall sein als bei andern Straßen, die mit aus diesem Grunde vom Bunde subventionirt wurden. Was aber die technische Vorlage betrifft, so kann dieselbe als Basis für einen Subventionsbeschluß vorbehaltlich der Genehmigung des Ausführungsprojektes und darauf basirten definitiven Voranschlags genügen.

Ein Mangel des vorliegenden Subventionsgesuches ist darin zu erbliken, daß dasselbe bloß von der Gemeinde Rapperswyl ge-

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stellt wird, vom Kanton St. Gallen zwar empfohlen, aber ohne daß derselbe die Sache eigentlich zur seinigen macht, während vollends auf Schwyzerseite weder der Kanton noch sonst eine Korporation irgendwie dafür eintritt.

Es ist aber bisher nicht vorgekommen, daß der Bund anders als mit Kantonen über Subventionen traktirt hat, auch wo dieselben mehr oder weniger Namens Gemeinden oder Thalschaften handelten und leztere mit für die zu übernehmenden Lasten einzustehen hatten. Der Bund kümmerte sich um diese Verhältnisse zwischen den Kantonen und Kantonstheilen nicht; er hielt sich lediglich an erstere bezüglich der Verpflichtung zu Aufbringung der Baukosten und der plangemäßen Ausführung sowohl als des künftigen Unterhalts.

Die Annahme der Bedingungen des Subventionsbeschlusses durch die betreffenden Kantone bildete ausdrüklich die Bedingung für das Inkrafttreten der leztern, und wir halten es für selbstverständlich, daß dies im vorliegenden Falle ebenso zu halten sei, sei es n u n , daß St. Gallen und Schwyz jedes für sein Gebiet, oder erstcrer Kanton für die ganze Unternehmung eintrete.

Eine Frage, die uns hier auch noch in Betracht zu kommen scheint, ist die, welchen Einfluß auf die Bedeutung der in Rede stehenden Straßenverbindung die in dortiger Gegend in Aussicht stehende Eisenbahnentwiklung üben werde.

Bekanntlich steht das Zustandekommen der links- und rechtsseitigen Bahn am Zürchersee außer Frage.

Dies könnte nun allerdings den Werth eines dieselben verbindenden Kommunikationsmittels nur'erhöhen.

Allein es wurde ein Konzessionsbegehren auch in diesar Richtung selbst angemeldet, unter dem Namen der Zürichsee-Gotthardbahn, und im Falle, daß diese zu Stande kommen sollte, könnte der daneben bestehenden Chausée nur noch eine lokale Bedeutung zukommen.

Auch muß man sich die Frage stellen, welche Vorbehalte an eine allfällige Subventionsbewilligung für den Fall zu knüpfen wären, daß dieser Damm, mit etwa bezüglich der Brüken nöthigen Veränderungen, künftig auch für eine Eisenbahn benuzt werden wollte.

Wir finden, daß in diesem Falle die Zustimmung des Bundes nöthig sei und daß dieselbe mit der Bedingung verbunden werden sollte, da,ß an einer allfälligen von Seiten der betreffenden Eisenbahngesellschaften zu- bezahlenden Auskaufssumme der Bund "im Verhältniß' seines dermaligen Beitrages Antheil erhalte.

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Was nun schließlich das Beitragsverhältniß betrifft, so muß bei Bestimmung desselben bemerkt werden, daß es sich eben um ein Kommunikationsmittel handelt, das eine Zollentschädigung bezieht.

In der oben erwähnten frühern Eingabe wurde (neben der mittelst Kapitalisirung dieser Zollentschädigung gebildeten Auslösungssumme) ein Bundesbeitrag von Fr. 80,000 nachgesucht gegenüber einer Bausumme von Fr. 400,000. Der nunmehrigen Summe von Fr. 500,000 würde also nach gleichem Verhältnisse ein Bundesbeitrag von Fr. 500,000 entsprechen.

Wenn, wie wir finden, die Verhältnisse sich hier von denen derjenigen Straßen, welche mit 1/a der Kosten subventionirt wurden, nicht in einer Weise unterscheiden, welche einen höhern Beitragsmaßstab motiviren würde, so bringt dies also mit sich, daß die Subvention im vorliegenden Falle mit Rüksicht auf den Bezug einer Zollentschädigung, weniger betrage. Es scheint dies um so mehr gerechtfertigt, als die Unterhaltskosten sich infolge des Umbaues vermindern werden, und wir finden daher, daß in Betracht aller Umstände und namentlich auch im Verhältnisse zu der in Aussicht gestellten kantonalen Unterstüzung dieser Unternehmung der Bundesbeitrag nicht zu niedrig sei, wenn er zu der fixen Summe von Fr. 100,000 festgesezt wird.

Dabei dürfte auch anzunehmen sein, daß die Mitinteressenten, welche die Gemeinde Rapperswyl in Mitleidenschaft zu ziehen sich vorbehält, an der Unternehmung der beidseitigen Eisenbahnen einen Zuwachs erhalten werde.

Wir fassen sonach unsere Anträge in dem nachfolgenden Entwurfe eines Bundesbeschlusses zusammen, und indem wir denselben Ihrer Genehmigung empfehlen, versichern wir Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 10. Juli 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bnndesbeschluss betreffend

die'-Erstellung eines Chaussee-Dammes über den Zürichsee hei Rapperswyl.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines vom 1. Mai abhin datirten Gesuchs des Gemeinderaths von Rapperswyl um einen Beitrag für einen statt der jezigen hölzernen Brüke über den Zürichsee zu erstellenden ChausseeDamm, sowie des bezüglichen Begleitschreibens vom 12. Mai nebst Protokoll der politischen Bürgerversammlung von Rapperswyl vom 30. März abhin; 2) der dieses Gesuch unterstüzenden Zuschrift der Regierung von St. Gallen vom 18. v. Mts. ; 3) einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 10: Juli 1873, beschließt: 1. Dem Kanton St. Gallen wird für den statt der hölzernen Brüke über den Zürichsee bei Rapperswyl zu erbauenden Chaussee-Damm mit Anschluß an die bestehende Straße auf Schwyzerseite als Beitrag des Bundes die fixe Summe von Fr. 100,000 zugesichert.

2. Dieser Bau ist inner drei Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet zu vollenden.

3. Seine Ausführung hat entsprechend dem gegenwärtigen Vorprojekte und Kostenvoranschlage stattzufinden. Es ist daher eine Fahrbahn von mindestens 16 Schuh und ein Trottoir von mindestens 8 Schuh Breite anzubringen.

119 4. Der definitive Bauplan und die Bauvorschriften unterliegen 4er Genehmigung des Bundesrathes, und zwar namentlich auch mit Rüksicht auf die Vermeidung einer nachtheiligen Stauung des Obersees.

5. Die Auszahlung des Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnisse der Bauausführung nach den darüber dem Bundesrathe vorzulegenden.) Ausweisen.

6. Dem Bundesrathe ist die Kontrolirung der planmäßigen Ausführung vorbehalten.

7. Der Kanton St. Gallen hat für den spätem Unterhalt unter Aufsicht des Bundes (Art. 35 der Bundesverfassung) zu sorgen.

8. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, .nachdem durch Beschluß des Kantons St. Gallen die Ausführung des Baues gesichert sein wird. Dem Bundesrathe steht hierüber die Entscheidung zu.

9. Für die Vorlegung der diesfälligen Ausweise (Art. 8) wird dem Kanton St. Gallen eine Frist gesezt bis 31. Dezember laufenden Jahres.

Der Seedamm kann nur gegen eine mit der Eidgenossenschaft zu vereinbarende Entschädigung als Schienenweg benuzt werden.

10. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession einer Eisenbahn von Niederglatt bis an die zürcherisch-aargauische Kantonsgrenze bei Otelfingen.

(Vom 10. Juli 1873.)

Tit.!

Unterm 30. November v. J. ertheilte der- Große Rath des Kantons Aargau der Schweiz. Nordostbahngesellschaft die Konzession einer Eisenbahn von Baden an die zürcherische Kantonsgrenze bei Otelfingen. Mit Eingabe vom 14. Mai sucht nun die genannte Gesellschaft um die Konzession für die Fortsezung dieser Linie nach Niederglatt zum Anschluß an die Bahn Zürich-OerlikonBülach nach. Die Länge der Linie beträgt 12,73 Kilometer; 41,3 °/o liegen in Kurven; kleinster Radius 400 Meter; Maximalsteigung 10 °/oo, mittlere 8,7 °/oo. Die Kosten sind auf 2,700,000 Franken veranschlagt.

Durch diese Bahn wird in Verbindung mit der projektirten Linie Bülach-Schaffhausen zwischen Baden und dem westlich davon Eegenden Theile der Schweiz einerseits und Bülach, resp. Schaffhausen und dem über diese Stadt sich bewegenden Verkehr Deutschlands und der Ostschweiz andererseits eine kürzere Verbindung «erstellt; die Linie Schaffhausen-Zürich-Baden ist 79,1, die von

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den ChausseeDamm über den Zürchersee bei Rapperswyl. (Vom 10. Juli 1873.)

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26.07.1873

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108-120

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