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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzessionen der Eisenbahn von Bern nach Luzern.

(Vom 8. September 1873.)

Tit. !

Als die Gesellschaft der Bern-Luzern-Bahn ihren Finanzausweis leistete, zeigte sich, daß diese Gesellschaft ohne Vorwissen der Bundesbehörden ihre bezüglichen Konzessionen erworben habe, und es entstand die Frage, ob nicht die Uebertragung derselben der Bundesgenehmigung bedürfe. Ohne daß indessen in dieser Hinsicht ein Entscheid verlangt würde, wird nun mit Eingabe vom 3. Juli um die Genehmigung der Konzessionsübertragung nachgesucht.

Nachdem der Kanton Bern am 28. März-1857 der Schweiz.

Ost-Westbahn die Konzession für die Streke Bern-Signau-LangnauKröschenbrunnen, als einen Theil ihres Nezes (insbesondere der auch auf Luzernergebiet konzedirten Linie Bern-Luzern) verliehen, Anfangs der 60er Jahre die Linie Gümligen-Langnau käuflich an sich gebracht, vollendet und seit der Zeit betrieben hatte (Eisenbahnaktensammlung IV. 26, 329), wurde am 12. Februar 1870, in Wiederaufnahme des Projektes der durchgehenden Bahn, zwischen dem Initiativkonnte der Emmenthal-Entlibucherbahn und den Kantonen Bern und Luzern unter Ratifikationsvorbehalt ein Vertrag ab-

699 geschlossen, wonach jeder von diesen Kantonen dem Komite die ·erforderlichen Konzessionen ertheilen, die bereits im Betriebe befindliche Bahnstreke Gümligen-Langnau mit der noch zu erstellenden Linie Langnau-Luzern zu einem Unternehmen vereinigt und zu diesem Zweke vom Kanton Bern an die Bahnunternehmung Bern-Luzern abgetreten werden soll, sobald der Vertrag als vollziehbar erklärt sei, was zu geschehen habe, sobald die Ausführung des Gotthardunternehmens begonnen habe und von Seite des Initiativkomite, resp. der von ihm gegründeten Gesellschaft, der Nachweis vorliege, daß die erforderlichen Mittel zur Ausführung des Unternehmens vorhanden seien. Als zum Bau der Linie Langnau-Luzern nöthige Summe wurden 10 Millionen Franken in Aussicht genommen ; der Kaufpreis für die Streite Gümligen-Langnau soll 6,600,000 Franken betragen und in liberalen Aktien auf die neue Gesellschaft bezahlt werden. Bis zur Vollendung der ganzen Linie wird der Unterhalt und Betrieb des eben genannten Stükes vom Kanton Bern auf seine alleinige Rechnung forlbesorgt.

Gemäß diesem Vertrage wurde am 10. März 1870 dem InitiativO komite für die Bern-Luzern-Bahn zuhanden einer zu gründenden Gesellschaft die Konzession ertheilt vom Kanton Bern für die Fortsezung der Bahn von Langnau bis an die Luzerner Kantonsgrenze bei Kröschenbrunnen und vom Kanton Luzern für die Linie Kröschenbrunnen-Luzern (Eisenbahnaktensammlung VI, 290, 310).

Nachdem die Statuten der neuen Gesellschaft fcstgesezt und von den Regierungen von Bern und Luzern genehmigt waren, übertrug das Initiativkomite der Bern-Luzern-Bahn mit Erklärung vom 24. Mai 1872 die von den Kantonen Bern und Luzern erworbenen Konzessionen der definitiven Gesellschaft, in dem Sinne, daß von derselben die s. Z. vom Comité eingegangene Verpflichtung, die Beträge der Gründungsaktien im Falle des Zustandekommens der Unternehmung zurückzuzahlen, übernommen werde.

Mit Beschlüssen vom 20. November und 5. Dezember 1872 erklärten die Regierungsräthe der Kantone Bern und Luzern die Bedingungen, von welchen die Vollziehbarkeit des Vertrages vom 10. Februar 1870 (durch Art. 13 desselben) abhängig gemacht war, (Ausweis über den Besiz der nöthigen Mittel) als erfüllt.

In Ausführung der bezüglichen großräthlichen Dekrete trat der bernische Regierungsrath durch Vertrug vom 30. Juli und 1. August
d. J. der Gesellschaft Bern-Luzern-Bahn eigenthümlich ab die (29,8 Kilometer lange) Eisenbahnstreke Gümligen-Langnau, nebst Zubehörden, laut den Grenz- und Katasterplänen, mit alleiniger Ausnahme des Betriebsmaterials und einiger Landabschnitte, welche

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nicht einen integralen Bestandteil der Bahn bilden und welchebis zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme durch die neue Gesellschaft vom Kanton Bern auf Rechnung derselben verkauft, resp.

verwaltet werden. Danach geht das Eigenthum dei- Bahnstreke schon jezt auf die Gesellschaft der Bern-Luzern-Bahn über, während der Bahnbetrieb von der Staatsbahn bis zur Vollendung der Linie Langnau-Luzern fortgesezt werden wird.

Wir halten eine Genehmigung dieser Konzessionsübertragungen O O O O durch den Bund für nötbig, weil, wenn auch die Praxis eine laxe war, schon nach dem Sinn und Geist des alten Eisenbahngesezes ohne Einwilligung des Bundes keine Aenderung in der Person des Konzessionsinhabers möglich war, weil ferner die Abtretung der Konzession für Gümligen-Langnau, wie der Vertrag vom 30. Juli und 1. August 1873 beweist, erst unter lezterm Datum perfekt wurde, namentlich aber, weil die Trennung des Betriebes von dem Träger der Konzession unter dem neuen Geseze fortdauert und unter Art. 10 dieses Gesezes fällt.

Wir beantragen Ihnen, die Genehmigung auszusprechen, unter dem gewöhnlichen, im Hinblik auf den Rükkauf nöthigen Vorbehalt, welcher hier, wo eine bereits gebaute Bahn um einen festen Preis auf ein neues Unternehmen übergehen soll, ganz besonders geboten ist.

Die Bahn Bern- rcsp. Gümligen-Langnau bildete von Anfang nur einen Theil der ganzen Linie Bern-Luzern, und die neuen zwei Konzessionen für das Stük Langnau Luzern wurden nur mit Rüksicht auf ein einheitliches Unternehmen ertheilt. Die Vereinigung aller drei Konzessionen in der Hand einer definitiven Bern-LuzernBahn-Gesellschaft erscheint daher nur als Realisirung der ursprünglichen Absicht. Die Dauer der drei Konzessionen ist die gleiche, der Siz der Gesellschaft ist in allen übereinstimmend fixirt, die Rükkaufstermine fallen zusammen, so daß in diesen Beziehungen von der Fusion keine Inconvenienzen zu befürchten sind.

Eine Trennung der Rechte, Pflichten und Funktionen, wie sie hier vorliegt, wonach das Eigenthum an den unbeweglichen Theilen der Bahn der einen Gesellschaft zusteht, das Eigenthum am Betriebsmaterial und der Betrieb selbst aber der alten Verwaltung verbleibt, könnte unter Umständen zu schwierigen Komplikationen führen. Wenn auch im Spezialfalle diesfalls keine Besorgnisse zu hegen sind, so erscheint es.doch angemessen, wenigstens im Allgemeinen das Verhalten des Bundes zu diesen zwei Verwaltungen .zu regeln.

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Die Natur der Sache bringt es mit sich, daß der Bund die Erfüllung, der Verpflichtungen, welche sich auf den Betrieb beziehen (wir heben namentlich heraus die Art. 19, 21, 24, 25, 29--35 des Eisenbahngesezes) von der den Betrieb besorgenden Verwaltung, verlangen wird; deßhalb besonders ist eine Bundesgenehmigung nöthig, um die Garantien zu prüfen; welche die Betricbsgesellschaft bietet und um auf der andern Seite den eigentlichen Konzessionsinhaber der unmittelbaren Haftbarkeit für diese Pflichten zu entheben. In andern Beziehungen (z. B. im Falle der Anwendung von Art. 14, Lemma 2, Art. 15) jedoch ist der Eigenthümer der Bahn der direkt Betheiligte. Insofern aber nach Art. 28 des Gesezes die Nichterfüllung konzessionsmäßiger oder gesezlicher Pflichten, also hauptsächlich auch betreffend den Betrieb, den Entzug der Konzession nach sich ziehen kann, ist der Konzessionsinhaber indirekt für sämmtliche Handlungen resp. Unterlassungen der Betriebsgesellschaft verantwortlich. In diesem Sinne glauben wir die Aufnahme eines Vorbehalts beantragen zu sollen.

Indem wir Ihnen die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes empfehlen, benuzen wir den Anlaß, um Sie unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 8. September 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes^ Der Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Buiidesfoeschluss betreffend

Uebertragung der Konzessionen für die Eisenbahnlinien GümligenLangnàu, Langnau-Kröschenbrunnen und KröschenbrunnenLuzern an die Gesellschaft der Bern-Luzern-Bahn.

Die B u n d e s v er sa m m l u n g der scliweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht 1) eines Gesuches der Direktion der Bern-Luzern-Bahn, d. d.

3. Juli 1873 ; 2) der Vernehmlassungen der Regierungen der Kantone Bern und Luzern, d. d. 19. Juli 1873 ; 3) einer Botschaft des Bundesrathes vom 8. September 1873, beschließt: i. Die Uebertragung folgender Konzessionen : a. der Konzession, welche am 28. März 1857 vom Kanton Bern dem Gründungskomite der Schweiz. Ostwestbahn für eine Eisenbahnlinie von Bern bis zur Kantonsgrenze bei Kröschenbrunnen ertheilt, durch Bundesbeschluß vom 4. August 1857 genehmigt, durch Bundesrathsbeschluß vom 15. Februar 1859 erneuert, durch am 25. Januar 1862 vom Bunde genehmigten Beschluß des bernischen Großen Rathes vom 29. August 1861 für die Streke von Gümligen bis Langnau auf den Kanton Bern übertragen und durch die am 10. März 1870 für die Linie Langnau-Kröschenbrunnen ertheilte Konzession abgeändert worden ist ; b. der Konzession, welche vom Kanton Bern am 10. März 1870 dem Initiativkomite der Bern-Luzernbahn für die Linie von Langnau bis zur Luzerner Grenze bei Kröschenbrunnen ertheilt, durch Bundesbeschluß vom 23. Juli 1870 genehmigt,

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durch Dekret des Großen Rathes des Kantons Bern vom 19. November und durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1872 erneuert worden ist; c. der Konzession, welche vom Kanton Luzern am 10. März 1870 dem Initiativkomite der Bern-Luzern-Bahn für die Linie von der Bernergrenze bei Kröschenbrunnen nach Luzern ertheilt, durch Bundesbeschluß vom 23. Juli 1870 genehmigt, durch Beschluß des Luzerner Großen Rathes vom 11. Juni 1872 und durch Bundesrathsbeschluß vom 24. gl. Mts. erneuert, resp. verlängert worden ist; auf die Gesellschaft der Bern-Luzern-Bahn wird genehmigt, unter dem Vorbehalt, daß aus Grund der erfolgten Abtretung die Rechnung der Anlage- und Betriebseinrichtungskosten der Bahn in keiner Weise belastet werden und dem Bunde die Befugniß einläßlicher Prüfung derselben in dieser und jeder andern Richtung gewahrt bleiben soll.

2. Die Ueberlassung des Fortbetriebes der Bahn GümligenLangnau an die bernische Staatsbahn wird genehmigt, in der Meinung, daß die Gesellschaft der Bern-Luzern-Bahn auch hinsichtlich der den Betrieb betreffenden konzessionsgemäßen und gesezlichen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesezes vom 23. Dezember 1872, betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, verantwortlich wird.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für die Eisenbahn Lausanne-Ouchy.

(Vom 8. September 1873.)

Tit.!

Die Herren L. Berdez, L. Coeytaux, I. Gay, L. Gonin, F. de Loys, C. Masson, I. I. Mercier, P. Ogay, alle wohnhaft in Lausanne, erhielten im Namen einer in Bildung begriffenen Gesellschaft vom Großen Rathe des Kantons Waadt unterm 2. Juni 1871 die Konzession für eine pneumatische Eisenbahn vom Quai in Ouchy bis zum Flon-Thale in der Stadt Lausanne (Eisenbahnaktensammlung VII. 141). Zugleich wurde der Gesellschaft das Recht eingeräumt, aus dem Grenet-Bache denjenigen Theil des Wassers abzuleiten, welcher gegenwärtig nicht von der Industrie benutzt wird, sowie den Bret-See in ein Alimentationsreservoir umzuwandeln und das nicht für die Eisenbahn nöthige Wasser beliebig nuzbar zu machen.

Genauere Studien führten zweimal zu Modifikationen des ursprünglichen Projektes. Am 5. Dezember v. J. wurde unter andern Konzessionsänderungen auch diejenige vom Kanton Waadt bewilligt und durch Bundesrathsbeschluß vom 17. Januar d. J. genehmigt g

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1873

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20.09.1873

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