708

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Taxerhöhung für Eisenbahnstreken mit grössern Steigungen.

(Vom 11. September 1873.)

Tit. !

Mit Postulat vom 1. August laufenden Jahres hat der Nationalrath den Bundesrath eingeladen, ,,gestüzt auf technische Gutachten der Bundesversammlung in nächster Sizung Bericht und Antrag vorzulegen über die für sämmtliche Eisenbahnen festzusezenden Taxenerhöhungen für Streken mit größern Steigungen.a Zu diesem Behufe wurde von unserm technischen Inspektorate eine Tabelle nebst bezüglicher graphischer Darstellung ausgearbeitet, welche den Coeffizienten angibt, woraus sich die Taxen für jede beliebige Steigung leicht berechnen lassen.

Die Tabelle berüksichtigt Steigungen bis 50 %o, bis zu welchen eine Lokomotive noch die doppelte Last ihres eigenen Gewichts fortbewegt. Für grössere Steigungen sind keine Berechnungen angestellt worden, weil bei 7°/o die Maschine nur noch eine Last bewegt, die ihrem eigenen Gewicht gleich kommt und bei 10°/o die Last sich auf 0 reduzirt, indem eine Tender-Lokomotive auf einer solchen Steigung bei ungünstiger Witterung nur noch sich selbst fortzuschaffen vermag.

709

Für die Leistungen der Lokomotiven sind 5 Curven angenommen worden mit den Adhäsions-Coeffizienten 1/j, 1/s, J/6, 1/s und 1 /io für die verschiedenen Witterungsverhältnisse. Bei der Berechnung der Coeffizienten für die Taxenerhöhung wurde der mittlere Adhäsionscoefflzient, nämlich 1/ei zu Grande gelegt.

Die Tabelle enthält ferner das Resultat einer Berechnung der Bruttolasten, welche Lokomotiven von 15 bis 40 Tonnen auf den verschiedenen vorkommenden Steigungen fortzuschaffen vermögen.

Endlich ist auch die Zahl der Personen und Güter berechnet, welche bei vollständiger Ausnüzung der Wagen von Lokomotiven mit verschiedener Leistungsfähigkeit auf verschiedenen Steigungen transportât werden können. Von den gegebenen Zahlen sind indessen in der Praxis beim Personentransport durchschnittlich nur '35--40°/o und beim Gütertransport etwa 35°/o anzunehmen.

Die Gesamnitbetriebskosten, welche in der Tabelle bei einer Steigung von 10°/oo als l angenommen sind, zerfallen in Transportkosten, die nach der Größe der Steigung verschieden sind, und in solche, welche bei allen Steigungen sich gleich bleiben.

Erstere ,, machen erfahrungsgemäß durchschnittlich 50°/o der Gesamnitbetriebskosten aus und begreifen alle diejenigen Faktoren in sich, welche bei zunehmender Steigung eine Steigerung der Auslagen zur Folge haben, nämlich : a. das Material, indem selbstverständlich bei größern Steigungen mehr Kohlen, Oel etc. verbraucht werden; b. das Fahrpersonal, weil für die vermehrte Anzahl der Bremsen mehr Angestellte besoldet werden müssen; c. der Unterhalt der Maschinen und Wagen, welche sich auf großem Steigungen mehr abnuzen.

Die übrigen konstanten Betriebskosten, wozu die allgemeine Verwaltung, der Bahndienst, die Expedition, der Telegraphendienst und Verschiedenes zu rechnen ist, machen ebenfalls 50°/o der Gesammtbetriebskosten aus.

Da die Taxen nicht nur die Betriebskosten, sondern auch das Baukapital verzinsen müssen, das bei stärkern Steigungen ebenfalls mehr in Anspruch genommen wird, so ist auch diesem Faktor in unserer Tabelle gehörig Rechnung getragen worden, und zwar in der Weise, daß die Mehr-Baukosten zu den variabeln, das übrige Baukapital zu den konstanten Betriebskosten gerechnet worden sind, und somit der Ertrag der Bahn im richtigen Verhältniß Berüksichtigung gefunden hat.

Auf unsern schweizerischen Thalbahnen kommen Steigungen von l--10°/oo vor. Für größere Steigungen muß, von 10°/oo an, . Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. III.

48

710

namentlich bei Bahnen, deren Frequenz noch nicht gesichert ist,, eine Taxenerhöhung eintreten, welche von 5 zu 5°/oo zu berechnen ist. Es versteht sich hiebei von selbst, daß eine größere Steigung, welche bei einer längern Bahn nur auf einer kurzen Streke vorkommt, nicht in Betracht gezogen werden kann, indem hier die Mehrkosten des Betriebs sich auf die ganze Linie vertheilen. Wenn indessen die größere Steigung auf einer längern Streke sich so vcrtheilt, daß die Züge danach eingerichtet, d. h. Last und Zugkraft zu der Steigung in's richtige Verhältniß gebracht werden müssen, so ist die Taxenerhöhung für die ganze Streke anzunehmen, und wenn hierauf eine noch größere Steigung folgt, so ist für diese eine weitere Erhöhung der Taxe zu berechnen.

Eine durchschnittliche Steigung anzunehmen, ist absolut unrichtig, indem eine solche auf dein Längenprofil gar nicht vorkommt; wohl aber muß eine Durchschnittstaxe aufgestellt werden, was weiter unten näher begründet werden soll.

Die Taxen sind für beide Richtungen, aufwärts und abwärts, gleich zu berechnen. Wenn auch beim Abwärtsfahren die Dampfbremsen größtenteils auf der Wirkung der comprimirten Luft beruhen, somit der Kohlenverbrauch geringer ist als beim Steigen, so ist dabei in Anschlag zu bringen, daß die Bandagen, Schienen etc. sich mehr abnuzen und das Fahrpersonal vermehrt werden muß.

Die Herren Oberingenieure Rambaux und Ruva berechnen zwar die Taxenerhöhung schon für Steigungen von 6"/oo an, halten aber dafür, es sei richtiger, die Erhöhung erst bei 10°/oo eintreten zu lassen. Den Coefficienten l weiter hinauf zu rükcn, ist nicht rathsam, weil sonst bei größern Steigungen die Taxen nicht mehr im richtigen Verhältniß zu den Kosten stehen würden. Bei der Feststellung der Taxen für die Gotthardbahn ließ man schon bei Steigungen von 15°/oo eine Erhöhung von 50°/o eintreten. Die von uns aufgestellten Coefficienten stimmen übrigens mit den für diese Bahn angenommenen überein, ja sie sind, wie aus nachstehender Tabelle ersichtlich ist, eher etwas niedriger gehalten.

T a x e n e r h ö h u n g für S t e i g u n g e n von 10 -- 15 °/oo.

Klasse.

Normaltaxe.

Coefficient.

Erhöhte Taxe.

III.

5 X 1.19 = Fr. 0,0595 u.

7 X .1.19 = ,, 0,0833 I.

10 X 1.19 = -, 0,1190 T a x e r h ö h u n g f ü r S t e i g u n g e n v o n 2 5 °/oo.

m.

5 X 1-62 = Fr. 0,0810 II.

7 X 1-62 = ,, 0,1134 I.

10 X 1.62 = ., 0,1620

711

Mit unsern Coefflcienten ergeben sich für obige Steigungen folgende Durchschnittstaxen: I. Kl. Fr. 0,0702, II. Kl. Fr. 0,0983, I. Kl. Fr. 0,1405, während die Durchschnittstaxeu der Gotthardbahn betragen: 1U. Kl. Fr. 0,075, II. Kl. Fr. 0,105, I. Kl. Fr. 0,150.

In dem Berichte der von der italienischen Regierung im Jahr 1865 bestellten großen Prüfungskommission zur Begutachtung der schweizerischen Alpenbahnen finden sich ebenfalls einläßliche Studien über die Betriebskosten von den schon oben erwähnten Oberingenieuren Rambaux und Ruva, welche sich indessen hauptsächlich über die tiefem Alpenlinien verbreiten. Nach Ruva. vermehren sich die eigentlichen Transportkosten (Zugkraftskosten) auf Steigungen von 6, 12, 18 und 24 °/oo im Verhältniß von l, l\'2i 2 und 2l/2.

Rambaux vergleicht in seiner Studie die Mehrbetriebskosten nach v i r t u e l l e n Längen, welche dadurch erhalten werden, daß zur reellen Bahnlänge eine der bewältigten Höhe entsprechende Verlängerung acldirt wird. Diese virtuellen Längen ergeben sich ebenfalls aus unserer Tabelle und sind proportional dem angegebenen Coefficienten der Mehrtransportkosten. Bei einer Bahn z. B., welche per Kilometer 40 Bieter steigt, sind nach unserer Tabelle die Kosten für den eigentlichen Transport das 3,7bfache einer Bahn von nur 10 Metern kilometrischer Erhebung. Es kommen demnach auf einen Kilometer effektiv 8,73 Kilometer virtuelle Länge, oder es entsprechen im vorliegenden Beispiel je 10 Meter bewältigter Höhe einer Bahnverlängcrung von 2 7S

^

=

0.7 Kilometer-)

Herr Gotthardbahninspektor Koller hat die Proportion, in welcher die Betriebskosten bei stärkern Steigungen zunehmen, ebenfalls berechnet. Er beginnt mit Steigungen von 6 °/oo und berechnet die Kosten von 6 °/no zu 6 °/oo.

Zur Vergleichung seiner Berechnung mit derjenigen unsers technischen Inspektorats geben wir folgende Tabelle : *) Angenommen, es betrage die effektive Bahnlänge 25 Kilometer, so ergeben sich naeli obigem Beispiel 25 X 3.75 -- 95 Kilometer virtuelle Länge.

Die bewältigte Höhe beträgt aber 25 X! 40 = - 1000 Meter, also kommen auf je 10 Meter Erhebung 95--25 -- 70 _... Q y 100 100 Kilometer Bnhnverlängerung, wie oben.

712 Steigung 6 °/üo

nach Koller l

12

1.57

18 24

2.20 2.S9

nach Tabelle.

l 1.0S

2.2l 2.90

3.6S

3.73

36

4.55

4.65

42

5.54

30

'

5.56

48 6.69 6.7o Aus. dieser Tabelle ergibt sich, daß die beiderseitigen Berechnungen vollständig übereinstimmen.

Durch die Gewährung höherer Taxen für Streken mit großem Steigungen wird der Bau von Eisenbahnen mit schwierigem! Betrieb wesentlich befördert. Nachtheile für die öffentlichen Interessen sind dabei um so weniger zu befürchten, als in die jeweilige Konzession die Bestimmung aufgenommen wird, daß die Taxen, sobald der Ertrag gewisse Prozente übersteigt, reduzirt werden müssen.

Schließlich beantragen wir noch, die Coefficienten jeweilen in die Konzession aufzunehmen, und zwar aus dem, ebenfalls in der Konzession selbst zu bezeichnenden Grunde, daß nach Vollendung der Bahn die Taxen, welche in der Konzession bloß auf Grund eines Projektes bestimmt werden, mittelst dieser Coefficienten nach den ausgeführten Steigungen revidirt werden können.

Nachdem wir in Obigem die Prinzipien dargelegt, nach welchen die Berechnung erhöhter Taxen für Streken mit größern Steigungen sich zu richten hat, beehren wir uns, diese Grundsäze auf die Ihnen zur Konzessionirung unterbreiteten Eisenbahnprojekte anzuwenden, welche zu einer solchen» Erhöhuno; berechtigt sind.

O O

Brünigbahn.

Die 27 Kilometer lange Streke von Alpnach bis auf den Brünig, welche hier in Betracht kommt, zerfällt in 15 Kilometer T h a l b a h n mit einer Maximalsteigung von 12°/oo und 12 Kilometer B e r g b a h n mit einer beinahe durchgehenden Steigung von 50 °/oo.

Nach unserer Tabelle berechnet, stellen sich für diese Bahn die Taxen per Kilometer wie folgt: A . B e r g b a h n m i t 50 °/oo S t e i g u n g .

Klasse.

Normaltaxe. Coefficient. Erb.ob.te Taxe. Kiloin.

Total.

HI.

5 X 3 = 15 X 12 = Fr. 1.80

II.

I.

Gepäk Güter

7 X 10 X 2.5 X l X

3 3 3 3

= = ===

21 x 30 X 7.5 X 3 x 1

12 = 12 = 12 = 2 = ,

,, ,, ,, ,

2.52 3.60 0.90 0.36

A n m e r k. Bei ,,Gepäk" und ,,Güter" ist bei allen Berechnungen ein Gewicht von 50 Kilogramm angenommen.

713

B.

T h a l b a h n m i t l 2 °/oo S t e i g u n g .

III.

5 II.

5 I.

10 Gepäk l Güter l

X X X X X

15 15 15 15 15

Fr. 0,75 ., 1,05 .', 1,50 '.n 0,375 -, 0,15

= = = = =

C. D u r c h n i 11 s t a x e f ü r cl i e g a n z e S t r e k e.

III.

IL I.

Gepäk Güter

180 252 360 90 36

4-)+ -j+

75 = 105 = 150 = 37,5= 15 ==

255 : 355 : 510 : 127,5: 51 :

27 27 27 27 27

= Fr. 0,0944 = ,, 0,1310 = ,, 0,1888 = ,, 0,0472 = ,, 0,0188

Für obige Durchschnittstaxen schlagen wir folgende Abrundung vor: III. Klasse Fr. 0,10 H. ,, ,, 0,14 I.

,, ,, 0,20 Gepäk ., 0,05 Güter ,, 0,02 Die Annahme einer Durchsclmittstaxe für die ganze Streke ist durchaus gerechtfertigt und zum Gelingen des Unternehmens nothwendig; denn wollte man für die einzelnen Streken verschiedene Taxen annehmen, so würde einerseits der Unterschied zwischen denselben dem Publikum, das die Verhältnisse nicht immer richtig zu beurtheilen weiß, zu auffallend erscheinen und dasselbe von der Benüzung der Bahn abschreken; andererseits ist zu bedenken, daß ohne gleichzeitige Erstellung der Bergbahn die Thalbahn wohl nie gebaut wurde; es ist daher nur billig, daß leztere die bedeutend größern Kosten der erstem mittragen und ausgleichen helfe, was eben durch Aufstellung einer durchschnittlichen Taxe geschehen kann.

Interlaken-Zweilütscliinen-Lauterbrunnen.

Für diese sogenannte Thalbahn mit einer Länge von 12,5 Kilometern, wovon 4,5 Kilometer mit einer Maximalsteigung von 40°/oo und 8 Kilometer mit 25 °/oo, schlagen wir ebenfalls eine Durchschnittstaxe nach folgender Berechnung vor:

714

Klasse.

m.

n.

i.

Gepäk Güter

A. S t r e k e m i t, 25°/oo S t ei g u n g.

Normaltaxe. Coefficient,. Erhöhte Taxe. Kilom.

5 X 1-62 = 8.10 X 8 = 7 X 1-62 = 11.62 X 8 = 10 X 1.62 = 16.20 X 2.5 X 1-62 ·.= 4.05 X 8 = 1 X 1.62 = ; 1.62 X 8 = 0

B.

ni.

n.

L Gepäk Güter

5 7 10 2.5 1.0

Total.

Fr,. 0,6480

·n ·n 11 11

0,9286 1J2960 0.3240 0/1296

S t r e k e m i t 40°/oo S t ei g u n g-

X X X X X

2.39 2.39 2.39 2.39 2.39

= 11.95 X 4.5 =r Fr·. 0,5377 = 16.73 X 4.5 = 11 0,7528 = 23.90 X 4.5 = 11 1,0755 -- 5.97 X 4.5 = 11 0,2686 2.39 X 4.5 = 11 0,1075 =

C. D u r c h s c h n i 1 1 1 i c h e Ta x e f ü r d i e g a n z e B t r e k e.

III.

53. 77 + 64.80 = 118. 57 : 12.,5 = Fr. 0,095 II.

75.28 + 92.68 = 168. 14 : 12. 5 = Y) 0,1345 I. 107. 55 + 129.60 = 237.15 : 12,.5 ==. 11 0,190 Gepäk 26.86 + 32.40 = 59.20 : 12.,o ==== V) 0,0474 Güter 10. 75 + 12.96 = 23.71 : 12,.5 = V) 0,0188 Diese Bahn wird höchstens 6 Monate des Jahres betrieben werden können; die übrige Zeit wird man den Betrieb einstellen müssen. Wahrend dieser Periode lasten aber die Administratiousund Aufsichtskosten gleichwohl auf dem Unternehmen, und wenn auch der Betrieb möglich sein sollte, so würde der Unterhalt der Bahn theils wegen ihrer Lage in engen Thälern, theils wegen der Abräumung des Schnees und des heruntergeschwemmten Schuttes bedeutende Kosten erfordern. Wir beantragen daher, zu der obigen Durchschnittstaxe für I. und II. Klasse noch eine Zuschlagstaxe zu bewilligen, mit welcher die Taxen auf folgende Ziffern abzurunden wären : I. Klasse Fr. 0.25 n.

,, ,, 0.15 Gepäk ,, 0.05 Güter ,, 0.02 Für die III. Klasse beantragen wir, um die Benuzuug der Bahn der Landbevölkerung zugänglicher zu machen, eine Abrundung auf Fr. 0,10, wie bei der Brünigbahn.

715 Zweilütschinen-Gri'indelwald.

Diese Bahnlinie bildet, wie die vorhergehende, ein Theilstük der bernischen Touristcnbahnen und weist eine Maximalsteigung von 50 °/oo auf. Für dieselben ergeben sich nach unserer Tabelle folgende Taxen : III. Klasse 5 x 3 = Fr. 0,15 II.

,, 7 X 3 = ,, 0,21 I.

,, 10 X 3 = ,, 0,30 Gepäk 2.5 X 3 = ,, 0,075 Güter 1 x 3 = ,, 0,03 Auch hier muß für die I. und II. Klasse eine Zuschlagstaxe angenommen werden, und zwar nicht nur aus den bei der Linie Interlaken-Zweilütschinen-Grindelwald angeführten Gründen, sondern auch in Berüksichtigung des Umstandes, daß auf diesem Bahnstük eine l'/s Kilometer lange Steigung von 10,6 °/o vorkommt, welche die Anwendung einer besondern Lokomotion bedingt. Demnach .stellen sich die Taxen abgerundet wie folgt: IU. Klasse Fr. 0,15 ü. ,, ,, 0,25 I. ,, ,, 0,35 Gepäk ,, 0,08 Güter ,, 0,03 Bei den Touristenbahnen kommen allerdings noch größere Steigungen vor als 50 °/oo ; allein diese kommen hier nicht weiter in Betracht, weil sie nicht mehr mit gewöhnlichen Lokomotiven betrieben werden, sondern die Anwendung des Zahnstangen- oder eines andern verwandten Systems erfordern und in die Klasse der Luxusbahneu gehören.

Bei der Berechnung der Taxenerhöhung für s c h m a l s p u r i g e B a h n e n kommt der gleiche Coefficient in Anwendung wie für die normalspurigen, und zwar so, daß ebenfalls nur Steigungen von 15°/oo an berüksichtigt werden.

O

Schmsilspurbalm Winkeln-Herisau-Appenzell.

Wir unterscheiden bei dieser 24 Kilometer langen Bahn folgende nach der Größe der Steigung verschiedene Streken: 12 Kilom.

mit 35 °/no Steigung (Winkeln-Waldstatt und Appenzcll-Gontenbad) und 12 Kilom/mit lo°/oo (Waldstatt-Gontenbad).

716 A.

IH. Klasse II.

V) î.

v> Gepäk Güter

Streke : 5 X : 7 X : 10 X : 2,5 X : 1 X

B. S t r e k e HI. Klasse ,: 5 X n. ,, : 7 X . I.

: 10 X ·n Gepäk : 2,5 X : 1 X Güter

m i t i 5 o/oo.

1.19 = Fr.

1.19 -- n 1.19 r= 11 1.19 = n 1.19 = 11 .

0,0595 0,0833 0,1190 0,0297 0,0297

m i t 35°/oo.

2.11 = Fr. 0,1055

2 .11 2 .11 2 .11 2 .11

0,1477 0,2110 0,0527 = TÌ = ·n 0,0211 C. D u r c h s c h n i t t s t a x e für die ganze Streite.

III. Klasse: 10.55 + 5.95 = 16.50 : 2 = Fr. 0,0825 n 14.77 -f~i "· II. · ,, 33 = 23.10 : 2 = ,, 0,1155 21.10 + 11.90 = 33.00 : 2 = ., o,i65a I,, Gepäk: 5.27 + 2. 07 = : 2 = ,, 0,0412 8.24 Güter : 2.11 + 1.19 = : 2 = ,, 0,01653.30 oder abgerundet: IH. Klasse: .

.

.

. Fr. 0,09 II.

;·> 11 0,12 .

I.

n ·n 0,17 Gepäk ·n 0,05 Güter :: · it 0,02 .

=

=

·n ·n

.

.

.

.

·

Schmalspurbahn Hottingen-Esslingen.

(Theilstük der sogen. Forchlinie) Steigung: 30 %0.

III. Klasse:

": ;

5 X 1.85 7 X 1.85 10

Gepäk : Güter : oder abgerundet: m. Klasse:

ï :

Gepäk: Güter :

X

1-85

2s X 2.85 1

X

1.85

Fr. 0,0925 ·n 0,1295 ·n 0,1850 TÌ 0,0462 ·n 0,0185 .

.

.

.

·

Fr.

,, ,, ,, »

0,10 0,13 0,20 0,05 0,02

717

Schmalspurbahn Muri - Affoltern - Aegeri.

Wir schlagen Ihnen vor, dieser Bahn für die ganze 43 Kilometer lange Streke eine durchschnittliche Taxe zu gewähren. Es finden sich auf der ganzen Linie allerdings 7,5 Kilometer horizontale Bahn ; allein diese vertheilen sich auf verschiedene kleinere Streken, so daß sie bei der Berechnung der Taxen nicht berüksichtigt werden können. Die übrige Linie hat meistens Steigungen von 20, 23 Ins 30 "/oo. Die Maximalsteigung von 30 °/oo kommt indessen nur auf einer Länge von 2,7 Kilometern vor, während einige Streken zwischen 14--19,7 °/oo /ariren, wodurch die Mehrkosten der Maximalsteigung kompensirt werden.

Es ergibt sich demnach folgende Rechnung : III. Klasse: 5 X l.10 = Fr. 0,07 II.

,, 7 X l.« = ,, 0,98 I.

,, 10 X 1.4o = ,, 0,14 Gepäk: 25 X l.
.

.

. F r . 0,07 II. , , .

.

.

.

,, 0,98 I,, .

.

.

.

,, 0,14 Gepäk: , 0,04 Güter: .

.

.

.

,, 0,015 Nach den vorst .henden Vorschlägen abgeändert, erhalten die Artikel 15 und 18 der Konzession für die betreffenden Bahnen fol gende Fassung :

Brünigbahn.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen mittelst der Pcrsonenzüge Taxen bis auf den Betrag folg nder Ansäze zu beziehen : auf der Streke von Alpnach bis zur Kantonsgrenze auf dem Bri.nig oder in umgekehrter Richtung: in der ersten Wagenklasse 20 Rappen, ,, ,, zweiten ,, 14 ,, ., ,, dritten ,, 10 ,,

718 auf den übrigen Linien: in der ersten Wagenklasse 10 Rappen, ,, ,, zweiten ,, 7 ,, ,, ,, dritten ,, 5 ,, per Kilometer der Bahnlänge.

Die Taxen für die untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäk der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 5 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

' Für Hin- und Rükfahrt weitern Rabatt bewilligen.

Art. 18. Waaren sind nach Klassen zu taxiren, wovon die höchste nicht über 2, die niedrigste nicht über 0,5 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Auf der Streite festgesezt werden.

Touristenbahnen im Berner Oberland.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen mittelst der Personenzüge Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen: I. Auf der Thalbahnstreke Interlaken-Zweilütschinen-Lauterbrunnen : in der ersten Wagenklasse 25 Rappen, ,, ,, zweiten ,, 15 ,, ,, ,, dritten ,, 10 ,, per Kilometer der Bahnlänge.

Für Kinder unter drei Jahren Wagenklasse zu zahlen : II. Auf der Bersbahnstreke Z weilütschinen-Grindelwald: O in der ersten Wagenklasse 35 Rappen, ,, ,, zweiten ,, 25 ,, ,, ,, dritten ,, 15 ,, per Kilometer der Bahnläuge.

10 Kilogramm des Reisendengepäks einen (weitern) Rabatt bewilligen.

Art. 18.

(Bleibt unverändert).

719

Schmalspurbahn Winkeln-Herisau-Urnäsch-Appenzell.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen mittelst der Personenzüge Taxen bis auf den Betrag folgender Arisäze zu beziehen : in der ersten Wagenklasse 17 Rappen, ,, ,, zweiten ,, 12 ,, ,, ,, dritten ,, 9 ,, per Kilometer der Bahnlänge.

Die Taxen für die mit bezogen werden.

Für das übrige Gepäk der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 5 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Für Hin- und Rükfahrt zu Grunde gelegt werden.

Art. 18. Waaren sind nach Klassen zu taxircn, wovon die höchste nicht über 5, die niedrigste nicht über 2 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Eine Oganze Wagenladung festgesezt werden.

O O O

Schmalspurbahn Neumünster-Forch-Grüningen.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen mittelst der Personenzüge Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen: I. Auf der Streke Hottingen-Eßlingen : in der ersten Wagenklasse 20 Rappen, ,, ,, zweiten ,, 13 ,, n » dritten ,, 10 ,, per Kilometer der Bahnlänge.

II. Auf der übrigen Bahnlinie: in der ersten Wagenklasse 10 Rappen, ·n -n zweiten ,, 7 ,, ,, ,, dritten ,, 5 per Kilometer der Bahnlänge.

Die Taxen für die mit Waarenzügen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäk der Mitreisenden kann auf der Streke Hottingen-Eßlingen eine Taxe von höchstens 5 Rappen und auf

720

der übrigen Linie eine solche von höchstens 2*/2 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Für Hin- und Rükfahrt zu Grunde gelegt werden.

Art. 18. Waaren sind nach Klassen zu taxiren, wovon auf der Streke Hottingen-Eßlingen die höchste nicht über 2 Rappen, die niedrigste nicht über 0,5 Rappen, auf der übrigen Linie die höchste nicht über 0,8, die niedrigste nicht über 0,5 Rappen per Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung festgesezt werden.

Schmalspurbahn Muri Affoltern-Aegeri.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen mittelst der Personenziige Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen : in der ersten Wagenklasse 14 Rappen, ,, ,, zweiten ,, 10 ,, ·n

-n

dritten

D

7

n

per Kilometer der Bahnlänge.

Die Taxen für die kann.

Für das übrige Gepäk der Reisenden höchstens 4 Rappen per 50 Kilogramm und werden.

Für Hin- und Rükfahrt . . . . .

werden.

untergebracht

werden

kann eine Taxe von per Kilometer bezogen . zu Grunde gelegt

Art. 18. Waaren sind nach Klassen zu taxiren, wovon die höchste nicht über 1,5 Rappen, die niedrigste nicht über 0,5 Rappen per Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung 40 Rappen festgesezt werden.

Bei den Konzessionen für obige 3 Schmalspurbahnen und für die Touristenbahnen fällt Art. 18a weg und wird durch folgenden Artikel ersezt : Nach Vollendung der Bahn werden die Steigungen, nach welchen die in der Konzession angenommenen Taxen berechnet wurden, mit den wirklich ausgeführten Steigungen verglichen und bei allfälligen Differenzen die Taxen nach folgenden Coefficienten reglirt :

Graphische Darstellung der gezogenen Lasten mit Lokomotiven von 15--40 Tonnen Adhäsionsgewicht auf Steigungen von 0 -- 50°/0o und bei variablen Adhäsionscoefficienten von 1/41/10.

(Mittlere Geschwindigkeit = 25 Kilometer per Zeitstunde.)

Technisches Inspektorat für die schweizerischen Eisenbahnen.

Tabelle II b .

721 Steig ng "/oo-

Coefficient.

lO

1

15 20 25 30

1.10

Steigung °/00.

35 40 45 50

1.40 1.02

Coefficient.

2.U 2.39 2.69

3.0

1.85

Dieser Artikel wird als Art. 18a auch in die Konzession für die Brünigbahn aufgenommen.

Indem wir Ihnen, Tit., die Annahme unserer Vorschläge empfehlen, benuzen wir den Anlaß, Sie unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 11. September 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

722

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die den Eisenbahnen von rein privatlichem Charakter im neuen Eisenbahnrechte anzuweisende Stellung.

(Vom 12. September 1873.)

Tit. !

Durch Beschluß des Ständerathes vom 29. Juli und des Nationalrathes vom 1. August d. J. wurde die Vorlage betreffend die Konzession für eine Eisenbahn Gisikon-Perlen an uns zurükgewiesen, zu dem Zweke, ,,daß wir nochmals und gründlich die Frage prüfen und den Räthen darüber Bericht erstatten, welche Stellung solchen Bahnen von rein privatlichem Charakter, wie die vorliegende, im neuen Eisenbahnrechte angewiesen, und namentlich, ob das Expropriationsrecht denselben unter allen Umständen gestattet werden solle".

Wir beehren uns, diesem Auftrage durch nachfolgende Auseinandersezung nachzukommen.

Unter der Herrschaft des alten Gesezes, welches wie das neue bestimmt, daß zur Erstellung einer Eisenbahn eine Konzession nöthig sei (Art. 15 und 16), und daß das Expropriationsgesez auf alle im Gebiete der Eidgenossenschaft erstellten Eisenbahnen Anwendung O

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Taxerhöhung für Eisenbahnstreken mit grössern Steigungen. (Vom 11. September 1873.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1873

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.09.1873

Date Data Seite

708-722

Page Pagina Ref. No

10 007 858

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