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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Organisation der Telegraphenverwaltung.

(Vom 2. Juli 1873.)

Tit.!

Wir beehren uns, Ihnen unsern Bericht und Antrag betreffend .eine Abänderung der Artikel 10, 11 und 12 des Bundesgesezes vorn 20. Dezember 1854 über die Organisation der Telegraphenverwaltung vorzulegen.

Der Artikel 10 dieses Gesezes lautet: ,,Unter dem Post- und Baudepartement steht zur Leitung des gesammten Telegraphenwesens ein Zentraldirektor der Telegraphenverwaltung.a ,,Der Bundesrath bezeichnet aus den übrigen Telegraphenbeamten den Stellvertreter desselben."

Mit Beschluß vom 19.- Februar 1864 hat jedoch der Bundesrath gemäß der ihm nach Artikel 6 des nämlichen Gesezes zustehenden ßefugniß in provisorischer Weise die Stelle eines Adjunkten und Stellvertreters des Zentraldirektors errichtet, in der Absicht, der hohen Bundesversammlung die definitive Bestätigung derselben vorzuschlagen, sobald einige Erfahrungen über die gewonnenen Resultate vorliegen.

Bandesblatt. Jahrg. XXY. Bd.II.

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1100 Die Gründe dieser Maßregel lagen einerseits in der Geschäftsüberhäufung der Tclegraphendirektion, herbeigeführt durch die Verkehrsvermehrung im Allgemeinen, durch die Unterdrükung der Stelle eines technischen Inspektors, sowie durch die Zentralisation gewisser, bisher den Kreis-Inspektoren obliegender Verwaltungsgeschäfte, anderseits in der Unmöglichkeit, bei der frühern Organisation den Zentraldh'ektor in Abwesenheitsfällen geeignet zu ersezen.

Wir brauchen wohl kaum zu erwähnen, daß diese Stelle, welche im Jahre 1864 als nöthig. erachtet wurde, bei dem scita herigen Aufschwung des telegraphischen Verkehrs und der damit verbundenen Geschäftsvermehrung der Telegraphendirektion zum unabweisbaren Bedürfniß geworden ist, was denn auch von der hohen Bundesversammlung durch die unbeanstandete Genehmigung fier daherigen Budget-Ansäze faktisch anerkannt wurde.

Gleichwohl halten wir es für geboten, anläßlich anderweitiger Aenderungen die definitive Errichtung dieser Stelle in aller Form in das Gesez aufzunehmen.

Was die Besoldung derselben anbetrifft, so hat der Bundesrath dieselbe auf Fr. 3600 festgesezt, · von der richtigen Ansicht ausgehend, daß der Adjunkt in seiner Eigenschaft als Stellvertreter des Zentraldirektors über den Kreis-Inspektoren steht, indem er denselben Weisungen zu evtheilen und deren Geschäftsführung zu überwachen hat. In der Regel muß derselbe aus der Zahl der Inspektoren genommen werden und seine Besoldung daher wenigstens das Maximum der Inspektorenbesoldung betragen.

Der Artikel 11 des nämlichen Gesezes lautet: ,,Dem Zentraldirektor ist ein Expeditionsbüreau beigegeben, dem der erste Sekretär vorsteht; ferner ein Kontrolebüreau unter einem Kontroleur, welchem die Ueberwachung der Depeschen und des Rechnungswesens der Telegraphenverwaltung obliegt.tt Diese Gesczesbestimmung konnte in der Praxis nach zwei Richtungen hin nicht genau eingehalten werden.

Einmal bildete sich im Verlaufe der Zeit, theils in Folge des Uebergangs der Telegraphenwerkstätte an die Privatindustrie und der Aufhebung der Stelle des technischen Inspektors, theils in Folge der allgemeinen Ausdehnung des Nezès und der Zentralisation einzelner Geschäfte, ein besonderer und äußerst wichtiger Dienstzweig für das Apparaten- und Linienwesen unter dem Namen Materialbüreau, welches unter die spezielle Leitung eines mit den nöthigen technischen Kenntnissen ausgestatteten Beamten gestellt werden mußte. Es handelt sich nicht mehr bloß darum, die ein- und aus-

1101 gehenden Apparate und Materialien zu buchen, sondern es müssen die Lieferungsbedingungen festgestellt, die eingehenden Gegenstände sorgfältig geprüft, die nöthigen Reparaturen angeordnet und kontrolirt werden. Diesem Bureau liegt ferner ob, alle das Apparatenund Linienwesen betreffenden Rechnungen zu prüfen, die technische Organisation der Bureaux zu begutachten und alle hierauf bezüglichen zahlreichen Korrespondenzen vorzubereiten.

Es ist daher geboten, die genannte Gesezesbestimmung in dem Sinne zu vervollständigen, daß nebst dem Expeditions- und Kontrolebüreau auch das Materialbüreau erwähnt wird.

Sodann halten wir es mit Rüksicht auf das Vorstehende für unzwekmäßig, in dem Geseze zu bestimmen, daß der erste Sekretär dem Expeditionsbüreau vorzustehen habe. Die Zutheilung der Arbeit an die verschiedenen Beamten muß sich unbedingt nach ihren persönlichen Fähigkeiten richten und die Verwaltung könnte bei ihren Wahlvorschlägen in die größte Verlegenheit kommen, wenn sie sich strikte an eine solche Bestimmung halten müßte.

In der That kann leicht der Fall eintreten, daß sich bei Vakanz der I. Sekretärstelle Bewerber zeigen, welche vermöge ihrer technischen Kenntnisse als Vorsteher des Materialbüreau vorzügliche Dienste leisten würden. Soll nun die Verwaltung entgegen ihrem Interesse auf die Beiziehung eines solchen Beamten verzichten?

Oder soll sie ihm eine Beschäftigung zuweisen, welche seinen Kenntnissen nicht entspricht, währenddem dann der II. Sekretär, welcher sich mehr zu administrativen Geschäften eignet, dem Materialbüreau vorzustehen hätte? Es Ing dies offenbar nicht in der Absicht des Gesezgebers und wir glauben daher, für diese Bestimmung eine Redaktion vorschlagen zu sollen, nach welcher es dem Postdepartement überlassen bleibt, die Leitung der verschiedenen Dienstzweige nach Maßgabe der persönlichen Befähigung unter die Beamten zu vertheilen, wie es übrigens in der Praxis bereits geschehen muß.

Die wichtigste der von uns vorgeschlagenen Aenderungen betrifft jedoch den Artikel 12 des Gcsezes, welcher lautet: ,,Das Telegraphennez wird in Kreise eingetheilt. An der Spizc eines solchen Kreises steht ein Inspektor, welcher dem Zentraldirektor untergeordnet ist."

Im Artikel 19 wurde sodann die Zahl der Kreise auf vier festgesezt.

In Folge der raschen und unerwartet großen Ausdehnung des Telegraphennezes und der daraus folgenden gesteigerten Anforderungen an die Ueberwachungsbeamten, sah sich der Bundesrath

1102 im Falle, nicht nur einem im Ständerathe gefallenen Anzüge über Vereinfachung der Telegraphenverwaltung, beziehungsweise Aufhebung der Kreis-Inspektoren, in bestimmtester Weise entgegenzutreten (siehe Bericht vom 1. Juli 1864), sondern vielmehr mit Botschaft vom 29. Juni 1866 der hohen Bundesversammlung die Vermehrung der Telegraphenkreise von vier auf sechs zu beantragen, welcher Antrag dann auch unterm 17./19. Juli gleichen Jahres zum Beschluß erhoben wurde.

Nach Verlauf von weitern sieben Jahren finden wir uns nun in die Notwendigkeit yersezt, neuerdings eine ähnliche Maßregel in Vorschlag zu bringen und stüzen uns dabei, wie damals, auf die seitherige Vermehrung der verschiedenen Geschäftszweige, welche in nachstehender Tabelle zusammengestellt sind :

E n d e 1865.

Total.

E n d e 1872.

Durchschnitt per Kreis.

Total.

Durchschnitt per Kreis.

3432

858

5529,4

921,6

5990

1497

12,639,5

2106,6

388

97

933

155

.

252

63

707

118

,, ,, Beamten (excl. provisorische ).

373

93

913

152

Länge der Linien in Kilometern .

,,

,, Drähte

,,

Zahl der Apparate f l

^ Bureaux

.

.

.

,, ,, Depeschen

.

.

.

.

591,214

147,803

2,171,858

361,976

Gesammt-Einnahme

.

.

.Fr.

768,582

192,145

1,675,177

279,196

Gesammt-Augabe

.

.

.Fr.

657,533

164,383

1,640,830

273,471

1103

1104 Es ergibt sich aus dieser Zusammenstellung, daß die Zahlen, welche im Jahre 1866 zur Begründung einer Vermehrung der Inspektionskreise dienten, mit Ende 1872 nicht nur erreicht, sondern weit überschritten sind und es folgt hieraus die unabweislLche Notwendigkeit, zu einer neuen Reorganisation zu schreiten.

Wir wollen hier nicht auf eine ausführliche Darlegung der den Kreis-Inspektionen obliegenden Arbeiten zurükkommen, sondern verweisen diesfalls auf die erwähnte Botschaft des Bundesrathes vom 29. Juni 1866 ; wir beschränken uns darauf, die beiden Hauptrichtungen anzudeuten, nach welchen diese Beamten ihre Thätigkeit zu entwikeln haben, und dann auf die Mängel hinzuweisen, welche im Verlaufe der Zeit in Folge der Verkehrsausdehnung in diesen Geschäftszweigen nothwendig entstehen mußten.

Die Aufgabe der Inspektoren besteht einerseits in der allgemeinen Ueberwachung des Dienstes mittelst periodischer Inspektionen sämmtlicher Bureaux und Linien, unter Berichterstattung an die Zentraldirektion; anderseits in der Begutachtung aller vorkommenden technischen und administrativen Fragen und Ausführung der von der Zentralverwaltung ausgehenden Verfügungen.

Was den ersten Punkt anbetrifft, so haben die Inspektoren die Verpflichtung, alle Bureaux und Linien ihres Kreises wenigstens zwei Mal jährlich' zu inspiziren und darüber an die Zentraldirektion Bericht zu erstatten.

Wie in der mehrerwähnten Botschaft des Bundesrathes hervorgehoben wurde, erscheint diese Obliegenheit im Vergleiche mit den analogen Vorschriften auswärtiger Verwaltungen als ein Minimum des Nothwendigen und gleichwohl ist es den Inspektoren nachgerade zur Unmöglichkeit geworden, dieselbe' auch nur annähernd zu erfüllen. In der That gelangen sie kaum dazu, jedes Bureau auch nur e i n Mal im Jahre zu besuchen; von den Linien, welche behufs gründlicher Inspektion zu Fuß begangen werden sollten, nur gar nicht zu reden. Und doch würden wir ungerecht sein, wenn wir die Thätigkeit dieser Beamten irgendwie in Zweifel ziehen wollten. Wenn darauf hingewiesen wird, daß ihre Geschäftsregister, abgesehen von vielen ändern schriftlichen Arbeiten, circa " 4000 Nummern jährlich aufweisen und daß die Amtsreisen einen sehr erheblichen Theil ihrer Zeit in Anspruch nehmen, so dürfte einem solchen Vorwurf von vornherein jeder Halt benommen sein.

Die Bureau-
und Linien-Inspektionen leiden aber nicht nur in Bezug auf ihre Anzahl, sondern auch in Bezug auf den damit verbundenen Zwek, weil die dafür, erübrigte Zeit kaum hinreicht, die in dem Berichtformular gestellten Fragen zu beantworten und etwa

1103 nötigenfalls die Apparate in Ordnung zu bringen. Sie sollen aber auch dazu dienen, die Beamten, namentlich diejenigen der kleinern Bureaux, deren Instruktion sehr oft zu wünschen übrig läßt, mit dem Reguliren der Apparate, mit dem Unterhalt der Batterien, mit dem Verfahren bei Apparaten- und Linienstörungen etc. vertraut zu machen; bei den Linien-Inspektionen sollte sich der Inspektor mit dem Straßen- und Bahnaufsichtspersonal in persönlichen Verkehr sezen, dasselbe auf die vorhandenen Mangel aufmerksam machen und ihm die nöthigen Anleitungen geben.

Ein weiterer und nach unserer Ansicht sehr wichtiger Zwek der Inspektionen liegt in der allgemeinen Ueberwachung des Dienstes und namentlich in dieser Hinsicht lassen dieselben arn meisten zu wünschen übrig. Der Inspektor sollte sich nicht darauf beschränken müssen, das Bureau, auf welchem er sich gerade befindet, zu untersuchen, sondern er sollte sich Zeit nehmen können, den Gang des Dienstes auf den betreffenden Linien zu beobachten, allfàllig sich zeigende Mängel und Unregelmäßigkeiten zu konstatiren und sofort wirksam dagegen einschreiten.

Es ist dies aber in der Regel unmöglich; er muß trachten, seine Reise möglichst abzukürzen, um die inzwischen eingelangten Korrespondenzen und sonstigen Bureauarbeiten zu besorgen und es geht somit einer der Hauptzweke der Inspektionsreisen fast vollständig verloren. Wir dürfen uns auch nicht verhehlen, daß in diesem Mangel einer wirksamen Ueberwachung ein gewichtiger Grund der vielen vorkommenden Depeschenverspatungcn gesucht werden muß.

Die Verwaltung hat diesen Uebelstand schon seit längerer Zeit erkannt und ihm durch eine Maßnahme abzuhelfen gesucht, welche einen guten Erfolg versprach, sich aber in der Praxis, wenn nicht als unnüz, so doch als unzureichend erwies. Es ist dies die Errichtung sogenannter Kontrolbüreaux, das heißt, die Uebertragung der Aufbicht über je eine Anzahl Bureaux und Linien an ein Haupt- oder Spezialbüreau, welches alle im Laufe einer Woche vorkommenden Unregelmäßigkeiten in einem Wochenberichte der Oberbehörde zur Kenntniß zu bringen und die nöthigen Anordnungen zur Hebung von Störungen zu treffen hat.

Wie bereits gesagt, entsprach aber der Erfolg den gehegten Erwartungen nicht und zwar aus folgenden Gründen : 1) Sind die Kontrolbüreaux in der Zeit des strengen Verkehrs,
wo eine Ueberwachung des Dienstes besonders Noth thut, selbst · mit Arbeit überhäuft und können daher ihrer speziellen Aufgabe nicht die nöthige Aufmerksamkeit schenken ;

1106 2) Ergeben sich aus der gegenseitigen Kontrole zwischen Bureaux, welche unter sich in täglichem, ' ja stündlichem Verkehr stehen, allerlei Reibungen und Zwistigkeiten, welche hinwieder eine nachtheilige Rükwirkung auf den guten Gang des Diensten nicht verfehlen ; es können sich, je nach den persönlichen Be· Ziehungen zwischen den Beamten, ohne Vorwissen der Oberbehörde Unbilligkeiten in den getroffenen Verfügungen einschleichen und die ganze Kontrole in eine systematische Angeberei ausarten ; 3) Sind die Kontrolebüreaux selbst nicht kontrolirt, obschon sie dessen gerade so bedürftig wären, als die übrigen Bureaux.

Es ergibt sich hieraus nothwendig, daß die allgemeine Ueberwachung durch einen vom Büreaudieuste ganz unabhängigen Oberbeamten ausgeübt werden muß, wenn sie überhaupt von Erfolg; begleitet sein soll und um dies zu ermöglichen, bedürfen die KreisInspektoren einer wirksamen Unterstüzung oder einer Arbeitsentlastung.

Was nun die Büreauarbeiten dieser Beamten anbetrifft, so müssen wir auch in dieser Hinsicht die Unzulänglichkeit der gegenwärtigen Organisation konstatiren. Wenn zwar die kleinern laufenden Geschäfte von Seite der Inspektionen im Allgemeinen ihre ziemlich rasche Erledigung finden, so ist dies dagegen nicht der Fall mit größern wichtigern Arbeiten, welche ein gewisses Studium und vorherige gegenseitige Verständigung zwischen den Inspektionen erfordern. Es kommen in solchen Geschäften sehr- oft erhebliche Verspätungen vor und die Arbeiten entbehren auch zuweilen der wünschbaren Gründlichkeit, weil nicht die nöthige Zeit darauf verwendet werden kann.

Diese Erscheinungen sind keineswegs neu und es wurde daher den Inspektoren schon im Jahre 1857 gestattet, zur Unterstüzung in ihren Arbeiten Telegraphisten beizuziehen.

Allein diese Maßregel erweist sich ebenfalls mehr und mehr als unzureichend, weil den Inspektionsgehülfen mit Rüksicht auf 'ihre untergeordnete Stellung als Telegraphisten keinerlei Kompetenzen eingeräumt werden können und sich ihre Thätigkeit daher nur auf ganz untergeordnete Geschäfte beschränken muß. Es folgt hieraus, daß bei- Abwesenheit t des Inspektors alle Geschäfte von irgend welchem Belang liegen bleiben, wodurch auch die Zentralverwaltung an einer raschen Erledigung vielfach verhindert wird.

Es braucht auch kaum gesagt zu werden, daß diesem Uebelstande
durch Vermehrung der Gehülfen nicht gesteuert werden kann.

Wenn wir nun in Vorstehendem dargethan haben, daß die Telegraphen-Inspektoren bei der gegenwärtigen Ausdehnung des-

1107 Verkehrs ihrer Aufgabe nicht mehr zu genügen vermögen, und daß denselben somit entweder eine Arbeitsentlastung oder eine wirksamere Unterstüzung zu Theil werden muß, so bleiben uns noch die Mittel zu besprechen übrig, durch welche dieser Zwek am einfachsten und sichersten erreicht werden dürfte.

Im Jahre 1866 erblikte die Verwaltung das geeignetste Mittel in der Vermehrung der Telegraphenkreise von vier auf sechs, das heißt, in der Arbeitsentlastung der einzelnen Inspektionen, wobei die Ansicht zu Grunde lag, daß es den Inspektoren ermöglicht werden solle, sich mit thunlichster Schnelligkeit von dem einen Punkte des Kreises zum andern zu begeben und sich mit allen Verhältnissen der verschiedenen Gebiete ihres Kreises aufs Genaueste vertraut zu machen.

Dieser Grund mochte bei der damaligen Ausdehnung der Kreise und bei den damaligen Verkehrsverhältnissen seine volle Berechtigung haben. Nachdem nun aber die Ausdehnung der Kreise reduzirt ist und sich die Eisenbahnen über fast alle Theile unseres Landes verbreitet haben, müssen diese Rüksichten in den Hintergrund treten gegenüber den anderweitigen Mängeln, welche durch die Vermehrung der Kreise nicht beseitigt werden. Wir wollen dabei namentlich daran erinnern, daß die Inspektoren in Abwesenheitsfällen immer nicht in geeigneter Weise ersezt wären.

Sodann glauben wir, abgesehen von der dadurch bedingten Mehrarbeit der Centraldirektion, vor einer allzuweit gehenden Zerstükelung des Telegraphennezes und dem daraus nothwendig sich ergebenden Ueberwiegen lokaler Interessen warnen zu sollen. Es gibt wohl keine öffentliche Verwaltung, welche eine möglichst einheitliche und die Gesammtinteressen im Auge behaltende Oberleitung in höherm Maße bedarf, als diejenige der Telegraphen, wo eine zu Gunsten von Lokalinteressen getroffene Maßregel unter Umständen für den Gesammtdienst höchst nachtheilige Folgen haben kann. In je kleinere Gebiete das Telegraphennez aber eingetheilt wird, in desto größerm Maße werden sich solche Bestrebungen zeigen und mit desto weniger Erfolg wird die Zentralverwaltung denselben entgegenzutreten vermögen.

Aus diesen Gründen glauben wir von einer weitern Vermehrung der Kreise absehen und die Anstellung von Inspektionsadjunkten beantragen zu sollen. Diese Beamten hätten den Inspektor nicht nur in seinen Büreauarbeiten zu unterstüzen,
sondern ihn auch in Abwesenheitsfällen nach allen Richtungen hin zu ersezen, in seinem Auftrage Bureaux- und Linien-Inspektionen vorzunehmen, mit Unternehmern und Lieferanten zu unterhandeln etc.

1108 Dieselben würden in der Regel aus den tüchtigsten und bewährtesten Telegraphisten auszuwählen sein, ohne daß jedoch der Zuzug anderweitiger Persönlichkeiten, z. B. junger Polytechniker, ausgeschlossen würde, wobei es immerhin die Meinung hat, daß die leztern sich einer praktischen Lehrzeit, sowie dem üblichen Patentexarnen zu unterziehen hätten.

Mit Rüksicht. auf die diesen Beamten zufallenden Funktionen 'halten wir es für angezeigt, daß dieselben in Bezug auf ihren Gehalt den Chefs der Haupttelegraphenbüreaux und in Bezug auf ihre Reiseentschädigungen den Beamten der Kreispostdirektionen und der Zolldirektionen gleichgestellt werden sollen.

Was die finanziellen Folgen dieses Vorschlages anbetrifft, so ist zu bemerken, daß für einmal die bisherigen Gehülferi entlassen, beziehungsweise den betreffenden Bureaux zur Verfügung gestellt werden können, so daß in Bezug auf die Besoldung nur. die Differenz von zirka Fr. 1000 per Kreis, oder im Ganzen Fr. 6000 in Betracht fällt.

Die Mehrausgabe für Reisekosten glauben wir auf die gleiche Summe veranschlagen zu können und es würde sich daher eine Gesammtmehrausgabe von zirka Fr. 12,000 per Jahr ergeben.

Die Vermehrung der Inspektionskreise würde wenigstens eben so große Kosten verursachen, dabei aber den vorgesezten Zwek nicht so vollständig erreichen.

Gestüzt auf die vorstehenden Auseinandersezungeu empfehlen wir den mitfolgenden Beschlußentwurf Ihnen zur Annahme.

B e r n , den 2. Juli 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

1109

(Entwurf)

Bundesgesez betreffend Abänderung der Organisation der Telegraphenverwaltung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 2. Juli 1873, beschließt: 1. Die Artikel 10, 11 und 12 des Bundesgesezes vom 20. Dezember 1854 über die Organisation der Telegraphenvcrwaltung werden in folgender Weise abgeändert: Art. 10. Unter dem Postdepartement steht zur Leitung des gesammten Telegraphenwesens ein Zentraldirektor der Telegraphenverwaltung mit einem Adjunkten als Stellvertreter.

Art. 11. Dem Zentraldirektor ist ein Expeditionsbüreau, ein Materialbüreau und ein Kontrolebüreau beigegeben, deren spezielle Leitung durch das Postdepartement je einem höhern Direktionsbearnten übertragen wird.

Art. 12. Das Telegraphennez wird in Kreise eingetheilt. An der Spize eines solchen Kreises steht ein der Zentraldirektion untergeordneter Inspektor mit einem Adjunkten.

2. Der Adjunkt und Stellvertreter des Telegraphendirektors bezieht das gesezliche Maximum der Besoldung der Kreisinspektoren.

3. Die Besoldung der Kreisinspektionsadjunkten ist gleich derjenigen der Büreauchefs auf den Haupttelegraphenbüreaux.

4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Eisenbahn von der st. gallischglarnerischen Grenze unterhalb der Ziegelbrüke bis zur Station Ziegelbrüke.

(Vom 2. Juli 1873.)

Tit.!

Die linksufrige Zürichseebahn, um deren auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen liegenden Theil es sich gegenwärtig handelt, ist in den Kantonen Zürich, Schwyz und Glarus bereits konzedirt, durch Beschlüsse des zürcherisehen Kantonsrathes vom 4. Juli 1871 (Eisenbahnaktensammlung VII, 170), des schwyzerischen Kantonsrathes vorn 7. November 1871 (ebendaselbst, Seite 488) und des dreifachen Landrathes des Kantons Glarus vom,11. September 1872 (ebendaselbst VIII, 72). Die Bundesbeschlüsse betreffend Genehmigung datiren vom 20. Juli 1871, 1. Februar und 23. Dezember 1872.

Laut Bundesrathsbeschlüssen vom 13. und 15 Januar d. J.

(Eisenbahnaktensammlung VIII, 172 und 177) gingen die Konzessionen auf die schweizerische Nordostbahngesellschaft über.

Das obere Endstük auf St. Galler-Gebiet, von der Mitte des Linthkanals unmittelbar unterhalb der s. g. Linthkolonie bis zur

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Organisation der Telegraphenverwaltung. (Vom 2. Juli 1873.)

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Jahr

1873

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33

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19.07.1873

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1099-1110

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