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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Genehmigung der Fusion des Ouest-Suisse, des FrancoSuisse und der Freiburger-Staatsbahn (Lausanne-Freiburg-Bernergrenze und Genf-Versoix).

(Vom 7. Juli 1873.)

Tit. !

Seit 1864 waren die in der Ueberschrift genannten Eisenbahnen unter der Firma Compagnie des chemins de fer de la Suisse Occidentale zu gemeinsamen Betriebe assoeiirt; jeder Unternehmung verblieb das Eigenthum an der ihr konzedirten Bahn und die eigene Verwaltung der ihr aus der gemeinsamen Betriebskasse zufließenden Einnahmen und die Regulirung ihrer Passiven.

Am 7. August v. J. wurde nun von Abgeordneten der drei Verwaltungen unter Ratifikationsvorbehalt ein Fusionsvertrag abgeschlossen, und es wurden Statuten entworfen, wonach alle drei Bahnen sammt Zugehör in's Eigenthum der neugebildeten, aber den frühern Namen Compagnie des chemins de fer de la Suisse Occidentale tragenden Aktiengesellschaft übergehen, die Aktien der frühern Unternehmungen in solche der neuen Gesellschaft verwandelt, die Schulden derselben abgelöst, resp. übernommen, kurz die drei Unternehmen in eines verschmolzen werden.

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Diesen Vertrag nebst den Statuten genehmigte die Generalversammlung des Ouest am 25. Januar, des Franco-Suisse am 3. März und der Große Rath des Kantons Freiburg am 15. Februar d. J. ; zugleich wurden die Verwaltungsräthe, resp. der Freiburger Staatsrath ermächtigt, bei den kompetenten Behörden die Genehmigung des Fusionsvertrages und der Statuten zu erwirken und allfällig nöthigen untergeordneten Modifikationen ihre Zustimmung zu geben. Diese» Vollmacht wurde im Laufe des April auf je eine Abordnung übertragen und von diesen Vertretern der drei Verwaltungen am 8. Mai d. J. die Statuten der Gesellschaft endgültig vereinbart und einregistrirt.

Am 16. gl. Mts. wurde "für dieselben die Genehmigung des Bundesrathes gemäß Art. 7 des neuen Eisenbahngesezes nachgesucht.

Bei Behandlung dieses Gesuches erklärten wir, daß auch die Genehmigung der Fusion von Seite der hohen Bundesversammlung nöthig sai.

Diesem Ansinnen, das sie zwar nicht für begründet halten, Folge leistend, stellen die Vertreter der drei ' Unternehmungen mit Eingabe vom 10. v. Mts. ein dahin gehendes Gesuch.

Da die Petenten ausdrüklich erklären, sie wollen die Frage über die Nothwendigkeit der Bundesgenehrnigung, welche Frage unter daa obwaltenden Umständen nur ein theoretisches Interesse habe, 'nicht der Entscheidung der h. Bundesversammlung unterstellen, sondern suchen, dem Standpunkt des Bundesrathes sich anbequemend, auf dem kürzesten Wege um Genehmigung der Fusion nach,j so ist es nicht nöthig, OJ auf eine Erörterung O derselben einzutreten.

Indem wir Ihnen die Genehmigung der Fusion und demnach die Annahme des unten stehenden Beschlußentwurfes empfehlen, beschränken wir uns für die Begründung auf folgende Bemerkungen: In die Fusion tritt ein der Ouest-Suisse (Coppet-Morges-Lausanne-Yverdon-Vauxmarcus und Lausarme-St. Maurice) mit 150, der Kanton Freiburg mit seinen ; Linien (Lausanne-Freiburg-Bernergrenze und. Geuf-Versoix) in einer Länge von 92 und die Franco-SuisseGesellschaft (Vauxmarcus-Neuveville und Verrieres-Auveruier) mit 72 Kilometern. Die alten Aktien, die alten Obligationen und der überdies in neuen Aktien und Obligationen zu bezahlende Rest des Uebernahmspreises der alten Unternehmungen machen eine Summe von Fr. 151,693,600 aus'; das Aktienkapital der neuen Gesellschaft ist auf 7Ì Millionen Franken festgesezt. Das Aktienkapital der drei' alten Unternehmungen betrug 56 Millionen, das Obligationskapital Fr. 65,993,600. Durch die Statuten sind den

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Regierungen der vier betheiligten Kantone Vertretungen im Verwaltungsrathe eingeräumt, und das Direktionskomite von 4 Mitgliedern muß aus Bürgern dieser 4 Kantone bestehen.

Wir sehen keine Gründe, welche die Genehmigung der Verschmelzung verbieten würden, um so weniger, als die Regierungen der betheiligten Kantoue keine Einwendung dagegen erheben und als die drei Unternehmungen eine längere Reihe von Jahren zu einheitlichem Betriebe vereinigt waren.

Wir erwähnen noch, daß unter der Compagnie des chemins de fer de la Suisse Occidentale, an welche die Konzession für die Transversalbahn (Freiburg-Yverdon) übergehen soll, in unserer Botschaft vom 30. Mai d. J. zwar die alte Betinebsgesellschaft dieses Namens verstanden war, daß aber dem Uebergang jener Komzession an die in gegenwärtiger Botschaft komparirende Aktien-, gesellschaft auch nichts entgegensteht. Wegen der Gleichheit des Namens ist eine Aenderung des mit der Botschaft vom 30. Mai verbundenen Beschlußentwurfes kaum- nöthig. Um keinem Zweifel über die Person des neuen Inhabers der Konzession FreiburgYverdon (Freiburgertheil) Raum zu geben, genügt wohl, leztere Uebertragungsgenehmigung nach oder gleichzeitig mit der in vorliegender Botschaft empfohlenen auszusprechen.

Indem wir schließlich noch hervorheben, daß laut Art. 2 des Vertrages vom 7. August v. J. die Fusion auf den 1. Januar 1872 zurükwirken soll, und daß die Potenten dringend um möglichst baldige Erledigung dieser Angelegenheit bitten, da jede Verlängerung des schon so lange dauernden Provisoiiums mit großen Verlusten und Nachtheilen verbunden sei, versichern wir Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung. .

B e r n , den 7. Juli 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiess.

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(Entwurf) Bimdesbeschluss betreffend

Genehmigung der Fusion des Ouest-Suisse, der Eisenbahn von Lausanne nach Freiburg und der Bemergrenze und von Genf nach Versoix, und des Franco-Suisse.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines vom 10. Juni 1873 datirten Gesuches der Vertreter der Compagnie de FOuest des chemins de fer suisses in Lausanne, der Compagnie du chemin de fer Franco-Suisse in Neuenburg und der Verwaltung der Eisenbahn von Lausanne nach Freiburg und an die Bernergrenze und von Genf nach Versoix; 2) der Vernehmlassungen der Staatsräthe von Neuenburg, Waadt, Genf und Wallis, d. d. 10, 11, 14. Juni und 2. Juli 1873; 3) einer Botschaft des Bundesrathes vom 7. Juli 1873, beschließt: 1. Die Fusion der Compagnie de l'Ouest des chemins de fer suisses, der Compagnie du chemin de fer Franco-Suisse, der Compagnie et Administration des chemins de fer de Lausanne à Fribourg et à la frontière bernoise et de Genève à Versoix, welche Unternehmungen in die Fusion zubringen: die am 8. Juni 1852 vom Kanton Waadt ertheilte, am 17. August gì. J. genehmigte Konzession für eine Eisenbahn von Morges und Lausanne nach Yverdon, die am 10. Juni 1853 vom Kanton Waadt ertheilte, am 4. August 1853 genehmigte, durch Bundesrathsbeschluß vom 8. Januar 1855 abgeänderte und durch Bundesbeschluß vom 7. Februar 1856 erneuerte Konzession für eine Eisenbahn von Morges nach Genf auf Waadtländer-Gebiet,

48 die am 13. September 1856 vom Kanton Waadt ertheilte und am 27. gl. Mts. genehmigte Konzession für eine Eisenbahn von Yverdon nach Vauxmarcus, die am 10. März/2. April 1856 vom Kanton Waadt ertheilte, am 5. März 1858 genehmigte und durch Bundesbeschlüsse vom 19. Juli 1861 und 30. September 1864 abgeänderte Konzession für eine Eisenbahn von Lausanne nach Massongex, die am 28. November 1859 vom Kanton Wallis ertheilte und am 2. Februar 1860 genehmigte Konzession für eine Verbindungsbahn zwischen der Linie Jougne-Massongex und der Ligne d'Italie, die am 24. Mai 1856 vom Kanton Freiburg ertheilte, am 23. September gl. J. genehmigte, durch Bundesbeschlüsse vom 2. Februar und 22. Dezember 1860, sowie durch Beschluß des Freiburger Großen Käthes vom 24. Mai 1866 und Bundesbeschluß vom 10. Juli 1866 abgeänderte Konzession für eine Eisenbahn Lausanne-Freiburg-Thörishaus (Bernergrenze) auf Freiburger-Gebiet, die am 4. August 1857 von der Bundesversammlung ertheilte, durch Bundesbeschlüsse vom 2. Februar und 22. Dezember 1860, durch Bundesrathsbeschluß vom 3. Juni 1863, endlich durch Beschluß des Großen Rathes von Waadt am 24. November 1864 abgeänderte Konzession für eine Eisenbahn von Lausanne nach Freiburg und an die Bernergrenze auf dem Gebiete des Kantons Waadt, die am 1. September 1855 vom Kauton Genf ertheilte, am 7. Februar 1856 genehmigte, durch Beschlüsse des Großen Käthes von Genf am 23. Juni 1858 und 12. Juni 1869 abgeänderte Konzession für eine Eisenbahn auf dem Gebiete des Kantons Genf, Inbegriffen die Gemeinde Céligny, in der Richtung nach Morges, die am 29. November 1853 vom Kanton Neuenburg ertheilte, am 6. Februr 1854 genehmigte, durch Beschlüsse des Großen Rathes des Kantons Neuenburg, vom 9. Juni 1856, 19. März 1866 und 26. Februar 1868 und Bundesbeschlüsse vom 17. Juli 1856, 10. Juli 1866 und 22. Jidi 1868 abgeänderte Konzession für eine Eisenbahn von der Schweizergrenze bei Verrières nach Neuenburg und La Thielle an der Bernergrenze, mit Abzweigung nach Vauxmarcus, in eine einzige Unternehmung unter der Form einer Aktiengesellschaft und dem Namen Compagnie des chemins de fer de la Suisse Occidentale -- .wird genehmigt.

2. Der Bundesrath ist mit Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für die Eisenbahn WaldRüti und die Fortsezungen von Wald nach Bauma und an die zürcherische Kantonsgrenze bei Laupen.

(Vom 9. Juli 1873.)

Tit.!

Am 30. Oktober 1871 hat der zürcherische Kantonsrath dem diesfälligen Gründungskomite zuhanden einer von ihm zu gründenden Gesellschaft eine Konzession ertheilt für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wald nach Rüti (Eisenbahnaktensammlung VII, 462).

Durch Beschluß vom 22. November gl. J. wurde die Konzession ausgedehnt auf die Fortsezungen der Bahn, einerseits von Wald über Fischenthal nach Bauma, andererseits von Wald bis an die Kantonsgrenze bei Laupen (Ibid. 829).

Die Konzession für die Hauptlinie nebst den Fortsezungen wurde durch Bundesbeschluß vom 1. Februar 1872 genehmigt (Ibid. 472).

Nachdem das Baukapital für die Streke Wald-Rüti durch den .mit den Vereinigten Schweizerbahnen am 12. November 1871 abgeschlossenen Vertrag durch Aktienzeichnungen, von Gemeinden Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. III.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Genehmigung der Fusion des Ouest-Suisse, des Franco-Suisse und der Freiburger-Staatsbahn (LausanneFreiburg-Bernergrenze und Genf-Versoix). (Vom 7. Juli 1873.)

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Jahr

1873

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3

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34

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26.07.1873

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44-49

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