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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Winterthur-Otelfingen (aargauische Kantonsgrenze) und Konzessionsänderung.

(Vom 23. September 1873.)

Tit.!

Durch Beschluß vom 1. Februar 1872 ertheilte der zürcherisehe Kantonsrath dem Verwaltungsrath der Tößthalbahngesellschaft und dem Komite für eine Eisenbahn Winterthur-Singen-Kreuzlingen die Konzession für eine Eisenbahn Winterthur-Bülach-Baden, mit Abzweigung von Bülach bis an die Kantonsgrenze bei Niederwenigen.

Durch Bundesbeschluß vom 2. März 1872 wurde die Konzession genehmigt und eine Frist von l Jahr angesezt, um den Finanzausweis zu leisten und mit den Erdarbeiten zu beginnen. (Eisenbahnaktensammlung VII. 643, 653).

Mit an den Bundesrath gerichteter Eingabe vom 13. Februar d. J. stellten die Konzessionsinhaber das Gesuch, daß 1) die Frist für die Linie Winterthur-Otelfingen um ein Jahr verlängert, 2) eine Aenderung des Trace in dem Sinne, daß über Kloten statt über Bülach gebaut werden dürfe, bewilligt, daß endlich

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3) von der h. Bundesversammlung eine Konzession für die Fortsezung der Linie von Otelfingen über Lenzburg, nach Aarau ertheilt werden möge.

Das dritte Gesuch war veranlaßt durch die Thatsache, daß die Eingabesteller beim Kanton Aargau um die Konzession für eine Linie Otelfingcn (Kantonsgrenze])- Baden-Mellingen-Lenzburg, eventuell Aarau eingekommen waren, jedoch am 30. November vorigen Jahres nur die für Baden-Lenzburg, eventuell Aarau, nicht aber diejenige für das Mittelstük Otelfingen-Baden erhalten hatten und aus diesem und andern Gründen auf die aargauische Konzession verzichteten.

Mit dem soeben berührten Vorgehen der aargauischen Behörden wurde auch das Fristerstrekungsbegehren für die zürcherische Streke begründet.

Das Gesuch um Genehmigung einer veränderten Richtung der Bahn wurde motivirt durch die größere finanzielle Betheiligung der berührten .Gegend, die mindern technischen Schwierigkeiten und das mehr oder weniger konsolidirte Projekt der Nordostbahn-Gesellschaft, Baden und Winterthur über Bülach miteinander in Verbindung zu bringen. Mit dieser Traceänderung stand in nothwendigem Zusammenhang der Verzicht auf die Abzweigung von Bülach nach Niederwenigen, welcher in der Eingabe vom 13. Februar 1873 enthalten war.

Durch Beschluß vom 28. Februar d. J. wies der Bundesrath das erste Gesuch ab, weil es zu spät eingelangt sei, ebenso das zweite, weil dem Bundesrathe nicht zustehe, ertheilte Konzessionen abzuändern; das dritte wurde dahin beantwortet, daß die vorschriftsmäßigen Pläne und Nachweise gewärtigt werden.

Als dann eine Reihe von andern Fristverlängerungsgesuchen unter gleichen Umständen einlangte, sahen wir uns veranlaßt, sie als an die h. Bundesversammlung gerichtet anzusehen und direkt ihr zu übermitteln. Und um eine Gleichbehandlung zu erzielen, wurde am 17. Mai d. J. den Vertretern der Eisenbahn WinterthurSingen-Kreuzlingen und der Tößthalbahn mitgetheilt, der Bundesrath werde' wünschendenfalls auch ihr Fristerstrekungsbegehren der h. Bundesversammlung vorlegen.

Mit Zuschrift vom 13. Juni wurde wirklich das Gesuch wiederholt, es möge die Frist für ein Jahr erstrekt werden, zugleich' aber auch das Gesuch betreffend Abänderung des Trace. Das Verhältniß zur sogenannten Nationalbahn, d. h. zu der Konzession, welche der Stadtrath Winterthur beim Bunde nachsuchte für eine Eisenbahn Winterthur-Kloten-Otelfingen (-Baden-Zofingen etc.), also

829 für ganz das gleiche Trace, wurde dahin erläutert, daß lezteres Konzessionsbegehren im ausdrüklichen Einverständniß mit den beiden gesuchstellenden Gesellschaften eingereicht worden sei. ^Da indessena, fahren dieselben fort, ^der Fall zwar unwahrscheinlich, immerhin aber möglich ist, daß der Gewährung des vom Stadtrath Winterthur eingebrachten Konzessionsgesuches formelle oder materielle Schwierigkeiten im Wege ständen, und so die Lage entstehen könnte, daß wenigstens vorübergehend weder der Stadtrath Winterthur noch wir als Konzessionäre zu betrachten wären, so erlauben wir uns, wiederholt unser Einverständniß damit auszusprechen, daß die nachgesuchte Konzession dem Stadtrathe Winterthur ertheilt werde, eventuell aber für den Fall, als dem Konzessionsgesuch des Sta4trathes Winterthur aus irgend einem Grunde im Verlauf der nächsten Session der Bundesversammlung nicht entsprochen werden würde, die Bitte an Sie zu richten, unsere Eingabe vom 13. Februar, soweit wir dieselbe hier Eingangs rekapitulirt haben, als an die hohe Bundesversammlung gerichtet anzusehen -und zu behandeln.tt Als in der Julisession die Konzession Winterthur-Zofingen materiell nicht behandelt, sondern verschoben wurde, erklärten die Gesuchsteller auf an sie gerichtete Anfrage, ihr Begehren sei nunmehr nicht mehr bloß als ein eventuelles, sondern als ein definitives zu betrachten.

Was nun die Fristverlängerung betrifft, so haben Sie, Tit., die in unserer Botschaft vom 10. Juli d. J., betreffend eine Reihe von Fristerstrekungen, entwikelte Ansicht, ein unter den vorliegenden Umständen gestelltes Gesuch sei nicht aus formellen Gründen abzuweisen, faktisch gutgeheißen.

In den verschiedenen Phasen, welche das von Winterthur ausgehende Projekt einer Verbindung dieser Stadt mit Baden und dem dahinter liegenden Theile der Zentral- und Westschweiz durchlaufen hat, dürften auch hinreichende materielle Gründe gefunden werden, um diesem ersten Theile des Doppelgesuches zu entsprechen.

Dessen zweiter Theil ist als ein Begehren um Aenderung der Konzession und nicht als eine bloße Tracefrage aufzufassen. Denn in der Konzession selbst ist Bülach als Durchgangspunkt genannt, und ist ferner eine Abzweigung von Bülach nach Niederwenigen als integrirender Theil aufgeführt, auf welche Abzweigung nun verzichtet werden will.

Es steht somit
außer Zweifel, daß die Kompetenz der h. Bundesversammlung begründet ist.

Wenn, wie wir beantragen, die verlangte Aenderung der Zugsrichtung genehmigt wird, so fällt das Trace dieser Bahn ganz zu-

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sammen mit demjenigen der sogenannten Nationalbahn, soweit sie zürcherisches Gebiet beansprucht, und es würde also die gleiche Linie doppelt konzedirt. Allein abgesehen davon, daß wir uns schon mehrfach für die Zulässigkeit einer solchen Doppelkonzession ausgesprochen haben, und uns dabei in Uebereinstimmung mit Ihrer eigenen Anschauung befinden, besteht hier gar kein Konflikt. Nicht nur erklären die Organe der Gesellschaften der Eisenbahnen Winterthur-Singen-Kreuzlingen und durch das Tößthal ausdrüklich, der Stadtrath Winterthur handle in ihrem Einverständniß, indem er sich um die neue Konzession Winterthur-Kloten-Otelflngen (-Baden etc.)

bewerbe, und es wird mündlich versichert, daß auch der Stadtrath Winterthur mit dem Vorgehen der oben genannten Gesellschaften einig gehe, sondern die leitenden Persönlichkeiten beider scheinbar kollidirenden Unternehmen sind in der That als identisch oder wenigstens als Vertreter ein und desselben Interessenkreises zu betrachten.

Aus diesen Umständen und aus einer Stelle in der Eingabe vom 13. Februar d. J. ist zu schließen, daß das vorliegende Gesuch nur deßwegen gestellt wird, um vor der Geltendmachung des der Nordostbahn-Gesellschaft gegenüber der Nationalbahn möglicherweise zustehenden Prioritätsrechtes sicher zu sein, da sie auf dasselbe gegenüber der in Frage stehenden Konzession durch Erklärung vom 12. März v. J. ausdrüklich verzichtet hat.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes, und benuzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , 23. September 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbescliluss betreffend

Abänderung der Konzession für eine Eisenbahn WinterthurBulach-Otelfingen und Fristverlängerung für dieselbe.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) der vom 13. Februar und 13. Juni 1873 datirten Gesuche der Vertreter der Gesellschaften der Eisenbahn Winterthur-SingenKreuzlingen und: der Toßthalbahn ; 2) der Vernehmlassung der Regierung des Kantons Zürich vom 13/15. September 1873; 3) einer Botschaft des Bundesrathes vom 23. September 1873 beschließt: 1. Die am 1. Februar 1872 vom Kanton Zürich ertheilte und durch Bundesbeschluß vom 2. März gleichen Jahres genehmigte Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn WinterthurBülach-Baden (auf Zurchergebiet), mit Abzweigung von Bulach bis an die Kantonsgrenze bei Niederwenigen, wird dahin abgeändert, daß die Linie über Kloten statt über Bulach gezogen werden soll, und daß die Abzweigung von Bulach an die Kantonsgrenze bei Niederwenigen nicht auszuführen ist.

2. Die im Art. 3 des genannten Bundesbeschlusses vom 2. März 1872 angcsezte Frist für Beginn der Erdarbeiten und Leistung des Finanzausweises wird um l Jahr, also bis zum 2. März 1874 verlängert.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Winterthur-Otelfingen (aargauische Kantonsgrenze) und Konzessionsänderung. (Vom 23. September 1873.)

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27.09.1873

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