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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Errichtung und Besoldung der Beamtungen des schweizerischen Eisenbahn- und Handelsdepartements.

(Vom 8. September 1873.)

Tit.!

Indem durch das Bundesgesez vom 23. Dezember v. J., betreffend den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, die Ertheilung der Konzessionen, sowie das Recht und die Pflicht der Kontrole über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen den Bundesbehörden übertragen worden ist, haben die Funktionen des Bundesrathes einen solchen Zuwachs erhalten, daß Sie mit uns für angezeigt erachteten, durch Aenderung des Organisationsgesezes ein neues Departement zu schaffen, welches seine Hauptthätigkeit dem Eisenbahnwesen widmen soll, und daß eine Reihe neuer Beamtungen nöthig wurde. Da nun leztere nicht im neuen Besoldungsgesez vom 2. August d. J.

Aufnahme fanden, im Gegentheil bei Berathung desselben ausgesprochen wurde, daß eine besondere Vorlage über Kreirung und Besoldung der Beamtenstellen des Eisenbahndepartements erwartet werde. so beehren wir uns, Ihnen diesfalls unsere Anträge zu stellen und dieselben mit folgendem Berichte zu begleiten, welcher sich nothwendig über die Organisation der Eisenbahnabtheilung des

685 Departements im Ganzen verbreiten muß. Wir machen Ihnen diese Vorlage schon auf die nächste außerordentliche Sizung, um bei der Aufstellung des Budget für das künftige Jahr eine feste Grundlage zu haben.

Während wir anfänglich Bedacht nahmen auf einen Generalinspektor der schweizerischen Eisenbahnen und diesem einen technischen Inspektor (sowie den Gotthard-Inspektor), einen Betriebsoder Administrativ-Inspektor und einen Tax-Kontroleur unterordnen wollten, fanden wir bei weiterer Prüfung, dadurch, daß der Departementschef direkte mit den Inspektoren verkehre, die Prüfung sämmtlicher Geschäfte sich zur Aufgabe mache und im einzelnen Falle den endgültigen Entscheid, soweit er vom Departement abhängt, sich selbst vorbehalte, werde ein General-Inspektor überflüssig. Wir beschränkten uns daher auf die Ernennung eines technischen und eines administrativen Inspektors.

Eine besondere Branche des technischen Inspektorates bildet das durch Bundesbeschluß vom 2. März 1872 errichtete G o t t h a r d I n s p e k t o r a t , welches nach Vollendung der Gotthardbahn dahinfallen wird. Der mit diesem Theile betaute Beamte wurde bis jezt aus dem Kredite für das Departement des Innern besoldet, tritt nun aber selbstverständlich zum Eisenbahndepartement über, und es muß deßwegen >hier seiner gedacht werden. Der GotthardInspektor ist zugleich der Stellvertreter des technischen Inspektors. In lezter Zeit war ev auch beauftragt, dem statistischen Bureau das nöthige Material behufs Bearbeitung der Eisenbahnstatistik an die Hand zu geben. Zwekmäßiger und dem Art. 23 der vom 20. Februar 1873 datirten Verordnung über die erforderlichen Nachweise bei Eisenbahnkonzessionsgesuchen etc. entsprechender wäre allerdings, beiläufig bemerkt, wenn die Eisenbahnstatistik ganz und selbständig durch das Eisenbahn- und Handelsdepartement besorgt würde, wie das Postdepartement dies hinsichtlich seine* Verwaltungskreises thut. Bis eine weitere Revision des Organisationsgesezes diese Aenderung bringt, wird man sich in der bisherigen Weise, d. h. so behelfen müssen, daß ein Angestellter des statistischen Bureau, welcher nebenbei hie und da auch zu Kopiaturen für das Eisenbahnbureau verwendet werden kann, unter der Aufsicht und Leitung des Gotthard-Inspektors die eisenbahnstatistischen.

Arbeiten ausführt.

Die Obliegenheiten des t e c
h n i s c h e n I n s p e k t o r s sind im Wesentlichen folgende : Als einmalige und vorübergehende Arbeiten hat er die verschiedenen durch das Eisenbahngesez vom 23. Dezember 1872

686 vorgesehenen Verordnungen über die technische Einheit im schweizerischen Eisenbahnwesen aufzustellen, und zwar sowohl für die Hauptbahnen, wie auch für die sekundären und schmalspurigen Bahnen, ferner Réglemente auszuarbeiten für die Prüfung der Lokomotiven und Wagen etc., endlich eine einheitliche Signalordnung zu entwerfen. Hieher gehört auch die Anfertigung der im Art. 16 der Verordnung vom 20. Februar 1873 vorgesehenen Schemate für die technischen Vorlagen. Nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften hat das Inspektorat über deren gehörige Handhabung zu wachen.

Bei einlangenden Konzessionsbegehren sind die technischen Nachweise zu prüfen, besonders in der Richtung, ob sie den bezüglichen Vorschriften der zitirten Verordnung entsprechen.

Bei Vorlagen für die Bauausführung hat der technische Inspektor die Pläne für den Ober- und Unterbau, sowie für die Kunstbauten etc. einer eingehenden Prüfung zu unterwerfen und behufs Genehmigung zu begutachten. Wenn besondere Wünsche und Begehren von Kantonsregierungen oder Gemeinden vorliegen, so wird er die gegenseitigen Interessen sorgfältig abwägen, sich von dem Sachverhalt, nöthigenfalls durch Vornahme eines Augenscheines, gehörig unterrichten und sodann seine motivirten Anträge stellen.

Die Vollziehung der Genehmigung fällt ebenfalls ihm zu.

Bei Expropriationsanständen ist, wenn nöthig, die Berechtigung der Einsprachen in technischer Beziehung gründlich zu untersuchen und Bericht und Antrag darüber einzubringen.

Können in Fällen, wo zwei oder mehrere Bahnen in dieser oder jener Beziehung, namentlich bei Kreuzungen, mit einander in Berührung kommen, die verschiedenen Gesellschaften über die Anlage des Trace, der Stationen und Bahnhöfe nicht einig werden, so hat der technische Inspektor die Aufgabe, den Streitfall sowohl an der Hand des vorhandenen oder noch zu vervollständigenden Planmaterials, als auch, wo dies nöthig erscheint, durch eine Lokalbesichtigung gehörig zu prüfen und allfällige eigene auf den streitigen Gegenstand bezügliche Studien zu machen, sowie Skizzen und Pläne anzufertigen. Er wird die gegenseitigen Interessen möglichst zu vereinbaren suchen und in diesem Sinne sein Gutachten abgeben.

In ähnlicher Weise hat er bei Differenzen betreffend Anschlüsse und Mitbenuzung bestehender Bahnstreken die vermittelnde Autorität des Bundes
geltend zu machen.

Bei Bahnen, die in Ausführung genommen werden, kontrolirt der technische Inspektor die Einhaltung der den einzelnen Gesellschaften für Beginn, Fortführung und Vollendung ihrer Linien gestellten Fristen und konstatirt jeweilen den rechtzeitigen Beginn

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der Arbeiten. Sodann ist die Bauausführung zu überwachen, und zwar in dem Sinne, daß dieselbe genau nach den genehmigten Plänen und übrigen Vorschriften stattfinde. Ueber den Stand der Arbeiten und das Vorrüken derselben ist jährlich Bericht zu erstatten oder der von der Baugesellschaft eingegangene Rapport zu begutachten, was nur auf Grund eines durch den Inspektor selbst oder einen Control-Ingenieur vorgenommenen Augenscheines geschehen kann.

Nach Vollendung der Bahn ist eine Kollaudation derselben vorzunehmen, und in einem bezüglichen Bericht zu konstatiren, ob und unter welchen Bedingungen die Linie dem Betrieb übergeben werden könne; auch hat das Inspektorat dafür zu sorgen, daß die durch das- neue Eisenbahngesez verlangten definitiven Pläne und übrigen Dokumente richtig einlangen. Ebenso wird es dafür besorgt sein, daß die Pläne der bestehenden Bahnen dem eidg.

Eisenbahnbüreau successive vollständig eingesandt und allfällige spätere Aenderungen in die Gesammtpläne eingetragen werden.

Kommen Unglüksfälle vor, so hat das technische Inspektorat entweder selber sich an Ort und Stelle zu begeben und die Untersuchung in technischer Hinsieht vorzunehmen, oder aber zu diesem Behufe einen Kontrol-Ingenieur abzuordnen. In seinem Rapport über den Unfall hat er Vorschläge zu bringen, wie ähnliche Katastrophen verhütet werden können.

Damit stets eine genaue und vollständige graphische Uebersicht über das schweizerische Eisenbahnnez zur Hand sei, und bei Neubauten die Interessen des Bundes gehörig gewahrt werden können, ist eine Eisenbahnkarte anzufertigen und jeweilen sorgfältig nachzutragen.

Endlich fällt dem technischen Inspektorate die Aufgabe zu, den baulichen Zustand der schweizerischen Bahnen, die gegenwärtig eine Gesammtlänge von mehr als 1400 Kilometern haben, nach Oberbau, Hochbau, Kunstbauten etc., sowie auch das Betriebsmaterial gehörig zu kontroliren und die Einrichtungen zur Sicherheit des Betriebes zu überwachen. Die Bahnaufsicht erstrekt sich nicht bloß auf den Zustand der Geleise, Bahnhöfe und Stationsanlagen, sondern auch auf die Kunstbauten, die Einfriedigung, die Wasserstationen, Gebäude etc. Jede der 306 Lokomotiven, welche gegenwärtig in der Schweiz im Betrieb sind, soll, nachdem sie 200,000 bis 300,000 Kilometer durchlaufen, einer Revision unterworfen werden, und mindestens alle
3 Jahre hat jede Maschine eine Kesselprobe zu bestehen. Die cirka 14,000 Wagen der schweizerischen Bahnen sollen nicht nur hinsichtlich ihres baulichen Zustandes kontrolirt

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werden, sondern es hat auch strenge Aufsicht darüber stattzufinden, daß jeder Wagen, nachdem er 30,000 bis 40,000 Kilometer durchlaufen, gründlich revidirt werde ; auf die Kuppelung, die Bandagen, Achsenbüchsen, überhaupt auf Alles, was zur Sicherheit des Betriebes und des Publikums gehört, ist ein wachsames Auge zu richten.

Wenn immer möglich, hat der Inspektor von Zeit zu Zeit die bestehenden Bahnen zu bereisen, um sich zu überzeugen, ob in technischer Beziehung Alles in Ordnung sei und über allfällige Mängel Vorschläge zur Abhilfe oder Verbesserung machen zu können.

Zu diesen Geschäften kommen noch die häufigen Audienzen und die mündlichen Besprechungen mit Vertretern von Eisenbahngesellschaften u. a., die das Inspektorat oft ganze Tage in Anspruch nehmen, und die schriftliche Beantwortung vielfacher Anfragen und Wünsche über eisenbahntechnische Gegenstände aller Art.

Schließlich bleibt noch zu erwähnen, daß es zwekmäßig sein möchte, in Zukunft die Ausführung der in militärischer Hinsicht gebotenen Bahnarbeiten durch das technische Inspektorat überwachen zu lassen.

Faßt man den ganzen Umfang der Geschäfte in's Auge, deren Besorgung dem technischen Inspektorate obliegt, so wird man nicht bcstreiten könnenj daß die daherigen Arbeiten diejenigen eines Bahningenieurs um das Vier- bis Fünffache übersteigen.

Es ist somit unumgänglich nothwendig, daß ihm Gehilfen beigegeben werden : 1. Ein G e h ü l f e auf dem Bureau, der etwelche technische Kenntnisse besizen, mit der technischen Terminologie einigermaßen vertraut und namentlich in Ausarbeitung technischer Schriftsachen und im technischen Zeichnen bewandert und zur kalligraphischen Ausfertigung der Plangenehmigungen befähigt sein muß.

Die wesentlichsten Arbeiten, welche ihm speziell obliegen, sind folgende: Ausfertigung und Expedition der technischen Berichte und Schreiben, sowie Besorgung der direkten Korrespondenzen des technischen Inspektorats, Kostenberechnungen etc.

Hierüber führt er eine besondere Kontrole, in welche besonders auch diejenigen Schreiben eingetragen werden, welche direkt beim technischen Inspektorate eingehen. Wenn auch die wichtigern Schreiben durch die Kanzlei des Eisenbahnbureau gehen und dort

689 kontrolirt werden, so bleibt doch daneben eine Menge von Korrespondenzen (im Verkehr mit den Kontroi-Ingenieurs, Bahningenieurs, Maschinenmeistern etc., Beantwortung technischer Anfragen aller Art), welche direkt durch das technische Inspektorat besorgt werden, so daß es nöthig ist, den Ein- und Ausgang der Schreiben besonders zu kontruliren.

Einschreiben der bundesräthlichen Genehmigung in die Pläne (eine zeitraubende Arbeit), Expedition der leztern, Führen einer besondern Kontrole über die genehmigten Pläne.

Ordnen der Berichte der Kontroi-Ingenieurs.

Kopiren von Plänen und Zeichnungen (eine Arbeit, die mehr und mehr Zeit in Anspruch nimmt).

In Anbetracht der Fachkenntnisse, welche der Gehilfe des technischen Inspektors besizen muß, schlagen wir für ihn eine Besoldung von 3500--4000 Franken vor.

2, Kon t r o l - I n g e n i e u r s .

Für die Beaufsichtigung des baulichen Zustandes der Bahnen und des Rollmaterials sind 5 Kontrol-Ingenieurs angestellt, von welchen 3 die Linien zu begehen und 2 das Betriebsmaterial zu kontroliren haben.

In Deutschland und überall, wo eine Bahnkontrole eingeführt ist, sind die Kontroleurs beständig auf der Bahn. Was die schweizerischen Bahnen betrifft, so nehmen wir an, daß es nach den bis jezt gemachten Erfahrungen möglich sein wird, sämmtliche im Betrieb befindlichen Linien zwei Mal im Jahr zu begehen. Da eine einmalige ununterbrochene Begehung bei gutem Wetter etwa 3 Monate in Anspruch nimmt, so würden die Kontroleurs etwa die Hälfte des Jahres mit dieser Inspektion beschäftigt sein. Ueber das Resultat derselben hat jeder alle 3 Tage, d. h. zweimal per Woche, einen schriftlichen Rapport an das technische Inspektorat einzusenden, und nach jedesmaliger Begehung der ihm zur Kontrole angewiesenen Linien das Gesammtergebniß der Inspektion zusammenzustellen, welche Zusammenstellung den betreffenden BahngesellSchäften übermittelt wird. -- Eine weitere Aufgabe der Kontroleurs besteht darin, die Ausführung der den Gesellschaften ertheilten Weisungen zu überwachen und dem technischen Inspektor zu Händen des Departements darüber Bericht zu erstatten, bei Neubauten dem Inspektorate in der Weise an die Hand zu gehen, daß sie die plangemäße Ausführung kontroliren, endlich die Vervollständigung der Pläne zu besorgen und bedeutendere Zeichnungen ö O O O anzufertigen. .

690 Die Kontroleurs für das Betriebsmaterial haben vor Allem darüber zu wachen, daß der Zustand des Materials ein vorschriftsmäßiger sei. Sie haben sowohl den Proben neuer Lokomotiven als auch den Kesselproben alter Maschinen beizuwohnen. Wenn diese Proben so regelmäßig vorgenommen werden, wie in den Nachbarländern, so wird jeder der Kontroleurs hiefür über 100 Tage im Jahr in Anspruch genommen.

Bei ihrer Kontrole haben diese Ingenieurs die Wagenachsen genau zu prüfen, die Schmierbüchsen, Bandagen, Wagenkasten etc.

zu untersuchen, und darüber zu wachen, daß bei den Zügen stets die vorgeschriebene Anzahl von Bremsen vorhanden sei, -- eine sehr zeitraubende Kontrole. Ueber die Anschaffung von neuem Material und den Abgang des alten sollen sie sich stets auf dem Laufeaden erhalten und die bezüglichen Notizen in die zu diesem Zweke angelegten Tabellen eintragen. Bei Unfällen haben sie über dasjenige Bericht zu erstatten, was in ihr Fach einschlägt. Ihre übrigen Berichte haben sie in gleicher Weise einzureichen wie die Bahnkontroleurs. Endlich werden sie auch die etwaigen Maschinenzeichnungen besorgen.

Da das Material sich beständig abnuzt, so liegt eine gehörige Kontrole desselben nicht nur im Interesse der Sicherheit des Betriebs und des Publikums, sondern namentlich auch der Bahngesellschaften selbst. Man hat für nöthig gefunden, die Dampfkessel der Fabriken auf dem Wege der Association zu beaufsichtigen, was für etwa 500 Kessel ein Personal von 4 Angestellten in Anspruch nimmt; wie vielmehr nun ist es geboten, die Kessel der Lokomotiven einer umsichtigen Kontrole zu unterwerfen!

Eine bloß vorübergehende Anstellung der Kontroleurs ist nicht thunlich. Ein häufiger Personenwechsel würde dabei nicht zu vermeiden sein, und dies hätte zur Folge, daß Neuangestellte jewcilen in ihre Aufgabe eingeübt werden müßten, was nur mit großem Zeitverlust geschehen könnte. Ueberhaupt lehrt die Erfahrung, daß eine expertisenartige Aufsicht, wenn dieselbe, wie bei Eisenbahnen, sich häufig wiederholen muß, immer kostspieliger ist, als eine durch ständige Angestellte besorgte Kontrole.

Noch ist darauf aufmerksam zu machen, daß solche zu Beamten erhobenen Kontroi-Ingenieurs bei allfälligem militärischem Betrieb der Eisenbahnen die besten Dienste leisten werden, indem sie nicht nur das ganze schweizerische Eisenbahnnez gründlich kennen, sondern auch mit dem Stand und der Beschaffenheit des Materials gehörig vertraut sind.

691 Es ist möglich, daß in einigen Jahren, wenn die nöthigen Daten, an denen es zur Zeit noch ganz oder wenigstens wesentlich fehlt, einmal gesammelt sein werden, die Zahl der Kontroi-Ingenieurs reduzirt werden kann; vorderhand und für eine Amtsdauer kann die ihnen obliegende Arbeit nicht durch weniger als fünf bewältigt werden. Die Besoldung muß eine Höhe erreichen, daß bei der Konkurrenz der Eisenbahnverwaltungen tüchtige Fachmänner für die Bundesbeamtungen sich finden lassen. Von den fünf provisorisch angestellten Ingenieurs bezogen bisher ivier je 4320 Fr. und einer 3600 Fr. jährlich. Wir glauben mit einem Besoldungsansaz von 3500--4500 Franken nach oben und unten das richtige Maß einzuhalten.

Die Besoldung wird auf diese Summe fixirt auch mit Rüksicht auf den Umstand, daß die Kontroi-Ingenieurs den größern Theil des Jahres auf Reisen zuzubringen und -- wenigstens bisher, unvorgreiflich einer etwelchen Erhöhung in der Zukunft -- die bescheidene Reiseentschädigung von bloß 5 Fr. per Tag erhalten haben.

Das Eisenbahnwesen und namentlich die vorstehend in allgemeinen Umrissen beschriebene Kontrole belastet allerdings das Budget mit ziemlich bedeutenden neuen Ausgaben. Eine auch nur kurze Erfahrung hat aber gelehrt, daß die Ausführung des neuen Eisenbahngesezes kaum mit geringern Mitteln möglich ist.

Uebrigens bleibt die Frage eine offene, ob nicht die Eisenbahnverwaltungen an die Kosten der Kontrole, welche ja auch in ihrem Interesse liegt, und an die Kosten solcher Pläne, durch welche widerstreitende Bauprojekte verschiedener G-esellschaften vereinigt werden, beizutragen haben.

Die Stellung des administrativen Inspektorates sezen wir folgendermaßen auseinander : In unserer Botschaft vom 19. Dezember v. J., betreffend Bewilligung eines Kredits zur Vollziehung des neuen Eisenbahngesezes, bemerkten wir, daß dessen Amtstätigkeit hauptsächlich die Kontrole des Tarif- und Transportwesens umfassen werde, sahen uns aber veranlaßt, der Wahl des Inspektors unmittelbar vorgängig dessen Aufgabe dahin zu erweitern, daß ihm die Ueberwachung der Einhaltung aller gesezlichen und konzessionsgemäßen Vorschriften von Seite der Eisenbahngesellschaften, soweit dieselben nicht technischer Natur sind, zugeschieden wurde, wobei allerdings die Aufsicht über das ganze Tax- und Tarifwesen einen hervorragenden Plaz einnimmt.

Dieser Arntsabtheilung fällt also im Speziellen die Vorprüfung und Vorbegutachtung folgender Angelegenheiten zu :

692 a.

b.

c.

d.

e.

Der Konzessionsbegehren, der Statuten der Eisenbahngesellschaften, der Konzessionsübertragungen, Fusionen, Betriebsverträge u. s.w.

des Bahnbetriebes und der Anschlußverhältnisse, der Bahnpolizei, soweit sie nicht in die Befugnisse der kantonalen Polizeibehörden fällt, f. der Fahrpläne und der Einhaltung der Fahrtordnungen, g. des Tax- und Tarifwesens, h. der Transportreglemente, i. der Dienstbefreiung aller Beamten und Angestellten der schweizerischen Transportanstalten im Sinne von Art. 9 des Eisenbahngesezes.

Es hat der gegenwärtige Administrativ-Inspektor bisher seinen Geschäftskreis allein zu bewältigen versucht, und ist ihm zur erstmaligen Revision aller Tarife der schon im Betrieb stehenden Eisenbahnunternehmungen zeitweise Aushilfe zugeschieden worden ; allein es zeigt sich sehr deutlich, daß ein Mann nicht ausreicht und daß die Obhut des Tarifwesens allein, soll sie anders gründlich und sorgfältig, wie Art. 35 des Gesezes es kategorisch verlangt, geübt werden, viel mehr Zeit beansprucht, als ursprünglich supponili wurde.

Von einer durchaus kompetenten Seite ist denn auch geradezu die Errichtung eines besonderu Bureau mit einem Chef und mehreren Gehilfen ausschließlich zu diesem Zweke befürwortet worden, und wenn wir dem Vorschlage zur Zeit noch nicht in voller Ausdehnung Folge geben, so müssen wir bekennen, daß hauptsächlich Rüksichtcn auf den Kostenpunkt uns bewegen, wenigstens den Versuch zu machen, ob nicht in einfacherer Weise dem Geseze ein Genüge zu leisten sein möchte. Wir erlauben uns daher, den Antrag einzubringen, dem administrativen Inspektor einen T a i - i f - K o n t r o l e u r beizugeben. Zieht man in Erwägung, daß vom Ì. April bis Mitte August nicht weniger als 41 zum Theil sehr umfangreiche Tarife von den verschiedenen Gesellschaften zur Prüfung eingesandt wurden, daß in den Gütertarifen eine fortwährende Bewegung, unterhalten durch die stets sich mehrende Konkurrenz, herrscht, daß alle neuen Taxsäze sowohl mit der Konzession als mit dem Distanzenzeiger zu vergleichen, im Weitern die Transportbedingungen zu untersuchen, die Spezialtarife überdies am Maßstabe der Ziffer 3 von Art. 35 des Eisenbahngesezes zu prüfen sind, so wird Niemand der Ueberzeugung sich entziehen können, einmal daß die gesammtc Thätigkeit eines Mannes durch diese Kontrole allein vollauf beansprucht werden und zweitens, daß für den administrativen Inspektor dennoch stets hinlänglicher Arbeitsstoff vorräthig sein müsse. Zudem.

693 .soll lezterer dem Tarifwesen keineswegs sich entfremden; die bezüglichen Vorlagen und Anträge an's Departement werden regelmäßig von ihm auszugehen haben. Nichts desto weniger bedarf es, um die Stelle des Tarifkontroleurs ganz auszufüllen, eines im Fache bereits routinirten Mannes, vertraut mit der Komposition der Tarife, mit den Konkurrenzverhaltnissen u. s. w. Beamte mit den erforderlichen Eigenschaften werden von den Schweiz. Eisenbahnverwaltungen stets gesucht und gut honorirt; sie stellen sich auf Fr. 4500--6000 jährlich, und haben Anrecht auf Pensionirung unter gewissen Bedingungen. Sollen wir daher eine Auswahl unter tüchtigen Kandidaten haben, so ist es nicht möglich, hinter diesen Ansäzen zurükzubleiben, und nur der Hinblik auf das dem neuen Besoldungsgeseze zu Grunde liegende System hält uns davon ab, bis zum Maximum dar genannten Ziffern vorzugehen. Wir beantragen, die Besoldung des Tarifkontroleurs auf Fr. 4500--5500 zu fixiren, und halten diesen Vorschlag noch umsomehr für angemessen, als einzig der Tarif kontroleur der Stellvertreter des administrativen Inspektors in Abwesenheitsfällen u. dergl. sein kann.

Den Sammelpunkt dessen, was an die verschiedenen Inspektorate geht und von denselben kommt, überhaupt aller Ein- und Ausgänge bildet die Kanzlei. Kontrole, Registratur und Archiv ist für das ganze Departement, Abtheilung Eisenbahnwesen, einheitlich Was nicht einem Inspektorate zur Erledigung resp. zum Bericht und Antrag zugewiesen wird, in der Regel also alle Geschäfte, welche nicht speziell in's technische Gebiet oder in's Betriebswesen .einschlagen, ebenso die meisten Geschäfte gemischter Natur, bei denen sowohl der technische als der Betriebsinspektor mitzuwirken haben, hat der B ü r e a u c h e f zur Erledigung vorzubereiten. Unter den ihm zufallenden Arbeiten heben wir insbesondere die hervor: die Botschaften betreffend Ertheilung, Uebertragung und Verlängerung von Konzessionen, die Vorlagen betreffend Finanzausweise und Expropriationsangelegenheiten (Wahl von Schäzungskommissionen, Entscheidung von Expropriationseinsprachen, Bewilligungen von Plan.aufnahmen und Besizergreifungen nach Art. 8 und 46 des Expropriationsgesezes etc.) zu redigiren, bei Konferenzen als Aktuar zu fungiren, das Pfandbuch über die von Eisenbahnen bestellten Pfandrechte zu führen,, Rechtsfragen zu
begutachten, die Herausgabe des O O > g Eisenbahnamtsblattes zu leiten, in den mannigfaltigen laufenden Geschäften allgemeiner Natur die Korrespondenz zu besorgen, die Ausfertigungen anzuordnen und zu überwachen, überhaupt einen geordneten Geschäftsgang der Kanzlei herzustellen.

Was die Arbeitslast und die Kenntnisse betrifft, welche das Amt verlangt, so muß das Sekretariat dieses Departementes demBundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. III.

47

694 jenigen des Militär- und des Finanzdepartementes an die Seite gestellt werden. Bei der Besezung der Stelle legten wir aus naheliegenden Gründen besonderes Gewicht auf gediegene juristische Bildung des betreffenden Bewerbers. Es scheint uns unter diesen Umständen ein Gebot der Gerechtigkeit und Billigkeit zu sein, den Sekretär des Departements für das Eisenbahnwesen in der Besoldung den Sekretären des Finanzdepartements und des Militärdepartements gleichzustellen.

Um die ein- und ausgehenden Schreiben mit kurzer Inhaltsangabe in die Geschäftskontrole einzutragen (vom 1. April bis Ende Juli d. J. betrug die Zahl dieser Schreiben circa 200 die Gotthardbalm betreffende und circa 1550 auf andere Angelegenheiten bezügliche, wovon eine große Anzahl Zirkulare oder sonst mehrfach ausgefertigt waren), um die zahlreichen Pläne, welche im Stadium der Konzedirung und vor und nach dem Bau eingereicht werden müssen, die Statuten, Baurechnungen, Inventare, Jahresberichte, Generalversammlungsprotokolle u. s. w. zu registriren und zu archivireu, ist ein Registratur unentbehrlich. Ueberdies müssen verschiedene Verzeichnisse (über die durch die Konzessionen angesezten Fristen, über die Schäzungskommissionen u. s. w.) nachgeführt werden ; auch nimmt das Hervorsuchen und Wiedereinreihen von Aktenstüken, welche vom Bureau oder von Interessenten gewünscht werden, nicht- unbedeutende Zeit in Anspruch. Eine wohlgeordnete Registratur scheint uns beim Eisenbahndepartement mit seiner ziemlich komplizirten Organisation mindestens ebenso nothwendig als bei irgend einem andern Departement. Indem wir also die Kreirung dieser Stelle vorschlagen, beantragen wir, als Besoldung für dieselbe die für den Registratur und Bibliothekar des Departements des Innern ausgeworfene Summe auszusezen.

Da beinahe täglich Korrespondenzen und Verfügungen in's Französische zu übersezen sind, eine richtige Uebersezung meistens Kenntniß der technischen Terminologie voraussezt., daher nicht gut und in der Regel nicht ebenso prompt von den betreffenden Beamten der Bundeskanzlei besorgt werden kann; da ferner die auf dem Bureau nöthigen Ausfertigungen von e i n e m Kopisten auf die Dauer nicht zu bewältigen sind, eine rasche und sichere Expedition der verschiedenartigen Zirkulare und mehrfachen Ausfertigungen eine genaue Kontrole erfordert, so haben
wir die Stelle eines U e b e r s e z e r s u n d Kan z l i s t e n mit einem Gehalte von 3000--3500 Franken in Aussicht genommen. Die Ordnung der Bibliothek, die Besorgung der häufigen Lithographieund Drukarbeiten und des Rechnungswesens wird die Obliegenheiten desselben in einer Weise ergänzen, daß es ihm kaum je

695 an Arbeit fehlen wird. Sollte er oder der Registratur durch ihre regelmäßigen Funktionen zeitweise nicht genügend beschäftigt sein, so können sie zu Zusammenstellungen für den administrativen Inspektor oder zu statistischen Arbeiten verwendet werden.

In der Klasse der Angestellten wird im Jahresbüdget einstweilen bloß ein ständiger K o p i s t erscheinen. Wir verhehlen uns indessen nicht, daß vielleicht später eine Zunahme der Arbeiten auch eine Vermehrung der Arbeitskräfte dieser Kategorie zur Folge haben könnte.

HandelsaMheilung.

Betreffend die Handelsabtheilung des Departements haben wir keine Neuerungen vorzuschlagen, sondern nehmen einfach der Vollständigkeit wegen die bereits bestehenden Stellen in die neue Organisation auf.

Wir fügen hier bloß bei, daß beabsichtigt ist, der erwähnten Abtheilung eine gegenüber der bisherigen etwas erweiterte Thätigkeit zuzuweisen und daß demzufolge an den Kanzlisten des Handelssekretärs erhöhte Anforderungen zu stellen sein werden, was eine entsprechende Besoldungserhöhung dieses Beamten gegenüber den bisherigen Büdgetansäzen zur Folge haben muß.

Gemäß der vorstehenden Auseinandersezung beehren wir uns, Ihnen den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme zu empfehlen, und ergreifen den Anlaß, um Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 8. September 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf) Bundesgesez betreffend

die Errichtung und Besoldung der Beamtungen des Schweiz.

Eisenbahn- und Handelsdepartementes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesratb.es vom 8. September 1873, beschließt: Art. 1. Die nachgenannten Beamtungen des Schweiz. Eisenbahnund Handelsdepartementes beziehen folgende Jahresbesoldung : Der technische Inspektor 8,000 Fr.

,, Gotthard-Inspektor .

. . .

.

.

8,000 ,, ,, administrative Inspektor .

.

.

.

8,000 f l ,, Büreaugehilfe des technischen Inspekt. 3,500--4,000 ,, d i e Kontroi-Ingenieurs .

.

.

. 3,500--4,500 ,, d e r Tarif-Kontroleur .

.

.

. 4,500--5,500 , , ,, Büreauchef (Departementssekretär für das Eisenbahnwesen) .

.

.

6,000 ,, ,, Registrato!3,500--4,000 ,, ein Kanzlist und Uebersezer .

. . . 3,000--3,500 ,, der Departementssekretär für das Handelswesen 4,500--5,000 ,, ein Kanzlist und Uebersezer desselben . 2,500--3,000 ,, Art. 2. Die Besoldung der (außer den im Art. l genannten Beamten) nothwendigen Angestellten wird nach Maßgabe des jährlichen Voranschlages durch den Bundesrath bestimmt.

697 Art. 3. Die allgemeinen Bestimmungen (Art. 2, 4, 5 und 6( des Bundesgesezes betreffend die Besoldung der eidg. Beamten vom 2. August 1873 finden auch auf die Beamten und Angestellten des Eisenbahn- und Handelsdepartementes Anwendung.

Art. 4. Die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 2. März 1872, betreffend die Stelle eines Inspektors der Gotthardbauten, und des Bundesgesezes betreffend die BesoldungO der eidgo1. Beamten.i O vom 2. August 1873, soweit sie den Gotthard-Inspektor, den Handelssekretär und dessen Kanzlisten und Uebersezer andern Departementen zutheilen, sind durch gegenwärtiges Gesez, welches mit dem 1. April 1873 in Kraft tritt, aufgehoben.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzessionen der Eisenbahn von Bern nach Luzern.

(Vom 8. September 1873.)

Tit. !

Als die Gesellschaft der Bern-Luzern-Bahn ihren Finanzausweis leistete, zeigte sich, daß diese Gesellschaft ohne Vorwissen der Bundesbehörden ihre bezüglichen Konzessionen erworben habe, und es entstand die Frage, ob nicht die Uebertragung derselben der Bundesgenehmigung bedürfe. Ohne daß indessen in dieser Hinsicht ein Entscheid verlangt würde, wird nun mit Eingabe vom 3. Juli um die Genehmigung der Konzessionsübertragung nachgesucht.

Nachdem der Kanton Bern am 28. März-1857 der Schweiz.

Ost-Westbahn die Konzession für die Streke Bern-Signau-LangnauKröschenbrunnen, als einen Theil ihres Nezes (insbesondere der auch auf Luzernergebiet konzedirten Linie Bern-Luzern) verliehen, Anfangs der 60er Jahre die Linie Gümligen-Langnau käuflich an sich gebracht, vollendet und seit der Zeit betrieben hatte (Eisenbahnaktensammlung IV. 26, 329), wurde am 12. Februar 1870, in Wiederaufnahme des Projektes der durchgehenden Bahn, zwischen dem Initiativkonnte der Emmenthal-Entlibucherbahn und den Kantonen Bern und Luzern unter Ratifikationsvorbehalt ein Vertrag ab-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Errichtung und Besoldung der Beamtungen des schweizerischen Eisenbahn- und Handelsdepartements.

(Vom 8. September 1873.)

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1873

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42

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20.09.1873

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684-698

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10 007 855

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