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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Ausweisung des Herrn Kaspar Mermillod aus der Schweiz.

(Vom 17. Februar 1873.)

Der schweizerische Bundesrath, a

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nach Einsichtnahme eines Brèves des hl. Stuhles vom 16. Januar "1873, welches Herrn Kaspar Mermillod, Burger von Genf, zum apostolischen Vikar des Kantons Genf ernennt; in Erwägung, dass diese Ernennung zur Folge hat, die katholische Kirche des Kantons Genf von der schweizerischen Diocèse, welcher sie seit 1820 angehört, zu trennen und diese Diocèse zu zerstükeln ; in Erwägung, dass eine solche Massnahme, gefasst entgegen dem Willen der bürgerlichen Behörden, zufolge der vom Bundesrathe an den Geschäftsträger des heil. Stuhls mit Note vom 11. Februar 1873 abgegebenen Erklärung null und nichtig ist; in Erwägung, dass der Titularinhaber des apostolischen Vikariats, zur Vernehmlassung aufgefordert, ob er seine Funktionen troz der Beschlüsse des Bundesrathes ' und des Staatsrathes von Genf auszuüben gedenke, erklärt hat, dieselben ausüben zu wollen; in Erwägung, dass somit Herr Kaspar Mermillod, obschon Schweizerbürger, eine Mission des hl. Stuhls unter Missachtung eines rechtsgültigen Beschlusses, welchen die Behörden seines Landes im Interesse der Eidgenossenschaft und behufs Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung haben fassen müssen, annimmt;

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mit Rüksicht auf die Ziffern 8 und 10 des Art. 90 der Bundes Verfassung, r

beschliesst:

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-

Ari 1. So lange Herr Kaspar Mermillod, Bürger von Carouge, Kantons Genf, nicht ausdrüklich auf die Ausübung der ihm durch den heil. Stuhl, zuwider den Sehlussnahmen der eidgenössischen und kantonalen Behörden übertragenen Funktionen in der Schweiz, verzichten wird, ist ihm der Aufenthalt auf dem Gebiete 'der schweizerischen Eidgenossenschaft untersagt.

Art. 2. Diese Untersagung wird vom Tage an aufhören, wo .Herr Mermillod dem Bundesrath oder dem Staatsrath des Kantons Genf erklären wird, auf jede ihm vom heil. Stuhl zuwider den Beschlüssen der eidgenössischen und kantonalen Behörden übertragenen Funktionen zu verzichten.

Art. 3. Der Staatsrath des Kantons Genf ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

Also gegeben zu Bern, den 17. Februar 1873.

Im Namen dés Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1872 und 1873.

1872.

Monate.

1873.

1873.

i

Mehreinnahme.

Fr.

Mai

Juli

.

Oktober November

. . .

. . . .

Ep.

928,388 13 957,481 22 1,076,672 49 1,016,441 ^ 9 0 1,006,704 87 948,365 97 979,333 45 967,009 60 1,042,360 14 1,153*912 06 1,172,690 88 1,260,625 56 27 13

Fr.

Ep.

69

1,152,068., 69

c

223,680

Ep.

56

223,680

56

Fr.

Ep.

365

Total Fr. 12,515,986 auf Ende Januar ,, 928,388

Fr.

1,152,068

Mindereinnahme.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Ausweisung des Herrn Kaspar Mermillod aus der Schweiz. (Vom 17. Februar 1873.)

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Jahr

1873

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.02.1873

Date Data Seite

363-365

Page Pagina Ref. No

10 007 588

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