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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Betrieb der Eisenbahn Pont - Vallorbes durch die Gesellschaft der Suisse Occidentale-Simplon.

(Vom 27. April 1886.)

Tit.

Nachdem die Gesellschaft, welcher die Konzession für eine Eisenbahn von Pont nach Vallorbes (Konzession E. A. S. n. F.

VII, l, Konzessionsübertragung und Aenderung VIII, 127, letzte Verlängerung der Baufristen ib. 126) zusteht, den Bau der Linie der Eisenbahngesellschaft der Suisse Occidentale-Simplon übertragen hat und derselbe in Ausführung sich befindet, ist unterm 11. März 1886 zwischen den beiden Gesellschaften ein Vertrag auch über die Führung des Betriebes der neuen Linie zu Stande gekommen, welcher mit Schreiben des Hrn. Ch. Masson in Lausanne, administrateur délégué der Gesellschaft Pont-Vallorbes, und mit dem Gesuch um Veranlaßung der Genehmigung im Sinne von Art. 10 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 (Amtl. Samml. XI, 1) vorgelegt worden ist.

Laut diesem Vertrag wird die Gesellschaft der S. 0. S. den gesammten Betrieb der Bisenbahn Pont-Vallorbes um die Selbstkosten , vermehrt durch einen Zuschlag von fünfzehn Rappen pro Zugskilometer für die Kosten der allgemeinen Verwaltung, übernehmen, wogegen die sämmtlichen Einnahmen aus jenem Betrieb der Gesellschaft Pont-Vallorbes gehören. Unter den Obliegenheiten der betriebführenden Gesellschaft ist auch der Bahnunterhalt und namentlich die Bahnerneuerung verstanden, und es ist ausdrücklich

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vereinbart, daß in Allem, was den Beirieb betreffe, diese Gesellschaft den Vorschriften der Konzession, sowie der Bundesgesetzgebung und den anderweitigen Anordnungen der Aufsichtsbehörden sich zu unterziehen haben werde. Ueber das Mobiliar, die Werkzeuge und das Rollmaterial, welches die konzessionirte Unternehmung der Betriebsgesellschaft übergibt, werden Inventarien aufgestellt, nach Maßgabe welcher bei Ablauf des Vertrages die Rückgabe stattfinden soll. Die Unternehmung Pont-Vallorbes hätte bei Auflösung des Vertrages auch die für den Betrieb ihrer Linie vorhandenen Vorräthe zu übernehmen und den Anschaffungspreis derselben zu vergüten.

Der konzessionirten Gesellschaft bleibt das Recht der Aufstellung der Tarife, mit der einzigen Einschränkung, daß darin, soweit das -- selbstverständlich nur nach Maßgabe der Konzession -- möglich ist, der Auf- und Ablad der Güter den Empfängern und Versendern überbunden werden soll. Die Vertretung dieser Tarife vor den Behörden und gegenüber andern Gesellschaften, sowie im Verkehr mit dem Publikum, steht der betriebführenden Gesellschaft xu, deren Réglemente in allen Richtungen auch für den Betrieb der Linie Pont-Vallorbes gelten, und welcher, abgesehen von dem Vorschlagsrecht, das mit Bezug auf die Person des Stationsvorstandes in Pont die Gesellschaft Pont-Vallorbes sich vorbehalten hat, auch die Ernennung des nöthigen Betriebspersonals ausschließlich zusteht.

Anderseits ist, im Art. 18, mit Rücksicht darauf, daß der 5. 0. S. für ihre Leistungen nur die Selbstkosten ersetzt werden, die Verpflichtung zur Zahlung allfälliger Bußen wegen Zugsverspätungen, sowie der fällig werdenden Entschädigungen aus andern aus dem Betrieb herfließenden Verhältnissen, der Gesellschaft von Pont-Vallorbes zugeschieden, welcher das Rückgriffsrecht auf die verantwortlichen Angestellten vorbehalten bleibt.

Betreffend die Anschlußverhältnisse ist bestimmt, daß die neue Linie bei km. 43.230 der bestehenden Eisenbahn Lausanne-DaillensVallorbes, also 2683 Meter östlich von Vallorbes, in die Geleise dieser Bahn eingeführt werden solle. Dabei ist verstanden, daß für den Verkehr von und nach Pont nicht die Anschlußweiehe, sondern der Bahnhof Vallorbes als Betriebsanschluß gelten soll.

Die Betriebseinnahmen dagegen auf der gemeinschaftlich zu benutzenden Strecke sollen als Entschädigung
für das Mitbenutzungsrecht an derselben und am Bahnhof Vallorbes der S. 0. S. gehören.

Der Staatsrath des Kantons Waadt hat mit Schreiben vom 6. April erklärt, daß er Einwendungen gegen den Vertrag nicht erhöbe.

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Unsere Bemerkungen beschränken sich auf die folgenden Punkte: 1. Es versteht sich von selbst, daß die Anschlußweiche bei Vallorbes in zulänglicher Weise überwacht und mit Signalen gedeckt werden muß, und daß, wenn der Doppelbetrieb auf der Gemeinschaftsstrecke in irgend einer Weise Veranlaßung gäbe, die Aufsichtsbehörde die direkte Einführung der Linie von Pont in deu Bahnhof Vallorbes verlangen kann. Es dürfte indessen bei dem verhallnißmäßig geringen Verkehr, um den es sich handelt, und bei den Mitteln, welche die Technik für die Deckung der Einfahrtsweiche und des Doppelbetriebs auf der Gemeinschaftsstrecke bietet, die erwähnte Eventualität kaum naheliegen.

2. Die Ueberbindung der Verantwortlichkeit aus Zugsverspätungen gegenüber der Aufsichtsbehörde und aus andern Verhältnissen des Betriebs gegenüber dem Publikum zu Lüsten der Gesellschaft Pont-Vallorbes kann selbstverständlich nur Recht machen zwischen den beiden Vertragskontrahenten unter sich. DIT Aufsichtsbehörde gegenüber haftet die S. 0. S. als Betriebsführer soweit, als mit dem Eisenbahnbetrieb öffentlich rechtliche Verpflichtungen verbunden sind, und auch das Publikum kann in seinem Recht, vorkommendenfalls an die betriebsführende Gesellschaft sich zu wenden, nicht gekürzt werden.

3. Dem Vertrag sind eine Anzahl Präliminarbestimmungen angefügt, für den Fall, als und soweit die Gesellschaften sich entschließen sollten, den Betriebsanschluß auf die Stelle, wo der technische Anschluß bewerkstelligt werden soll, zu verlegen. Auf diese Bestimmungen kann die Vertragsgenehmigung sich nicht beziehen. Die Gesellschaften werden, wenn sie es für gut rinden sollten, den eventuell in Betracht gezogenen Fall eintreten zu lassen, einen neuen Vertrag zu vereinbaren haben, welcher alsdann und nach Maßgabe der dannzumal bestehenden Verhältnisse selbstständig geprüft werden muß.

In diesem Sinne beantragen wir die Genehmigung des nachstehenden Beschlußantrags.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 27. April 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

309 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die Uebernahme des Betriebs der Eisenbahn Pont-Val1 orbes durch die Gesellschaft der Suisse-OccidentaleSimplon.

D i e B u n d e s V e r s a m m l u n Og der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: a. des am 41. März 1886 zu Stande gekommenen Vertrages betreffend die Uebernahme des Betriebs der Eisenbahn von Pont nach Vallorbes durch die Gesellschaft der Suisse-Occidentale-Simplon ; b. einer Botschaft des Bundesrathes vom 27. April 1886, beschließt: 1. Die Uebertragung des Betriebs der Eisenbahn Pont-Vallorbes an die Gesellschaft der Suisse-Occidentale-Simplon auf Grund des zwischen den beiden Gesellschaften am 11. März 1886 zu Stande gekommenen Betriebsvertrags wird genehmigt, unter den folgenden Vorbehalten: a. daß die Bestimmung im Art. 18, wonach Bußen, die in Folge von Zugsverspätungen, oder Entschädigungen, welche aus andern Verhältnissen des Betriebs zu bezahlen wären, der Gesellschaft von Pont-Vallorbes zur Last fallen sollen, die betriebführende Gesellschaft weder von der direkten Verantwortlichkeit den Aufsichtsbehörden gegenüber, noch von der Verpflichtung entlasten kann, auf die Reklamationen des verkehrtreibenden Publikums sich einzulassen, wie denn die Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

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310 betriebführende Gesellschaft überall, wo ihr die Ausübunggesetzlicher oder konzessionsmäßiger Rechte zugestanden wird, auch die entsprechenden Pflichten auf sich zu nehmen hat ; b. daß übrigens die Gesellschaft Pont-Vallorbes für alle konzessionsgemäßen und gesetzlichen Verpflichtaugen mitverhaftet bleibt; c. daß die Genehmigung sich nicht erstreckt auf die dem Vertrag anhangsweise beigefügten Präliminarbestimmungen, welche für einen Betriebsanschluß bei der Anschlussßweiche im Day eventuell vereinbart sind.

2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Regelung des Abflusses des Zürichsees.

(Vom 30. April 1886.)

Tit.

Der Regierungsrath des Kantons Zürich hat mit Schreiben vom 24. Oktober 1885 ein Subventionsgesuch eingereicht betreffend Arbeiten, welche am Ausflusse des Zürichsees zum Zwecke der Senkung der Hochwasser dieses letztem ausgeführt werden sollen. Wir haben den eidgenössischen Räthen davon schon unterm 22. Dezember abhin vorläufig Kenntniß gegeben, infolge dessen dieselben auch bereits ihre Kommissionen für diese Angelegenheit bestellt haben.

Das Sehreiben ist begleitet von Plänen und einem Kostenvoranschlage und bezieht sich besonders auf einen ebenfalls beigefügten gedruckten Berieht des dortigen Straßen- und Wasserbauinspektors über "die Bewegung des Wasserstandes des Zürichsees während 70 Jahren und die Mittel zur Senkung seiner Hochwasser".

In dem Schreiben des Regierungsrathes selbst und in diesem Berichte ist die Angelegenheit in Beziehung auf das Bedürfniß der Verbesserung des jetzigen Zustandes, die zur Erzielung derselben anzuwendenden Mittel und den voraussichtlichen Erfolg dieser Mittel in eingehender Weise behandelt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Betrieb der Eisenbahn Pont-Vallorbes durch die Gesellschaft der Suisse Occidentale-Simplon. (Vom 27. April 1886.)

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1886

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22

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.05.1886

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306-311

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10 013 102

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