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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die bernische Jurabahn auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt.

(Vom 22. September 1873.)

Tit.!

Durch Bundesbeschluß vom 25/26. Juli abhin haben Sie die Frist für den Beginn der Erd arbeiten für die im Gebiete der Kantone Bern (auf der Linie Dachsfelden-Baslergrenze), Solothurn, Basel-Landschaft und Basel-Stadt konzessionirten Linien der bernischen Jurabahn bis zum 30. Herbstmonat 1873 erstrekt.

Mit Eingabe vom 12. dies stellt nun die Direktion der genannten Eisenbahngesellschaft das Gesuch, daß die Frist für die auf stadtbasier Gebiet liegende Streke neuerdings und zwar bis Ende dieses Jahres verlängert werde.

Die Centralbahngesellschaft beabsichtige, in Basel einen Rangirund Güterbahnhof auf dem Felde ,,Wolf zu erstellen; und durch diese Gesellschaft und die Regierung des Kantons Basel-Stadt werde ihr (der bernischen Jurabahn) zugemuthet, ihr Trace nach dem projektirten Rangirbahnhof einzurichten, also erst dann festzustellen, wenn die den leztern betreffende Frage erledigt sei. Ueberdies wolle die Regierung von Basel die Auflage der Katasterpläne be-

825 hufs Expropriation erst gestatten, wenn die Baupläne vom Bundesrathe genehmigt seien, während umgekehrt gemäß dem vom 14. August 1873 datirten Regulativ der Bundesrath erst auf die Prüfung und Genehmigung der Baupläne eintrete, wenn die Planauflage in den Gemeinden bereits stattgefunden habe.

Indem wir die Richtigkeit dieser Darstellung bestätigen, beantragen wir Ihnen, dein wohlbegründeten Gesuche zu entsprechen und demgemäß den nachfolgenden Entwurf zum Beschlüsse zu erheben.

Anbei benuzen wir diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung neuerdings zu versichern.

Bern, den 22. September 1873 Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die bernische Jurabahn auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Direktion der bernischen Jurabahngesellschaft vom 12. September 1873;

826 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 22. September 1873, beschlißt: 1. Die Frist für den Beginn der Erdarbeiten wird bis Ende 1873 erstrekt für die auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt liegende Streke der bernischen Jurabahn.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Winterthur-Otelfingen (aargauische Kantonsgrenze) und Konzessionsänderung.

(Vom 23. September 1873.)

Tit.!

Durch Beschluß vom 1. Februar 1872 ertheilte der zürcherisehe Kantonsrath dem Verwaltungsrath der Tößthalbahngesellschaft und dem Komite für eine Eisenbahn Winterthur-Singen-Kreuzlingen die Konzession für eine Eisenbahn Winterthur-Bülach-Baden, mit Abzweigung von Bülach bis an die Kantonsgrenze bei Niederwenigen.

Durch Bundesbeschluß vom 2. März 1872 wurde die Konzession genehmigt und eine Frist von l Jahr angesezt, um den Finanzausweis zu leisten und mit den Erdarbeiten zu beginnen. (Eisenbahnaktensammlung VII. 643, 653).

Mit an den Bundesrath gerichteter Eingabe vom 13. Februar d. J. stellten die Konzessionsinhaber das Gesuch, daß 1) die Frist für die Linie Winterthur-Otelfingen um ein Jahr verlängert, 2) eine Aenderung des Trace in dem Sinne, daß über Kloten statt über Bülach gebaut werden dürfe, bewilligt, daß endlich

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die bernische Jurabahn auf dem Gebiete des Kantons Basel-Stadt.

(Vom 22. September 1873.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1873

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.09.1873

Date Data Seite

824-827

Page Pagina Ref. No

10 007 874

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