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Bundesrathsbeschluss über

den Rekurs des Franz Camenzind, von und in Gersau, betreffend Gerichtstand in Erbschaftssachen.

(Vom 18. November 1872.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B un d e s r a t h hat

in Sachen des F r a n z Camenzind, von und in Gersau, Kts.

Schwyz, betreffend Gerichtsstand in. Erbschaftssachen; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben; I. Remigius Camenzind von Gersau starb ohne Leibeserben am 10. Juni 1871 in Danis, Amtes Discntis (Graubünden), wo er seit vielen Jahren als Färber niedergelassen war. Seine Verlassenschaft bestand wesentlich aus Haus und Hof in Danis, sowie aus Forderungen aus seinem Geschäfte.

Als Erben traten auf der Rekurrent Franz Camenzind, Bruder des Vaters des Erblassers, und die Nachkommen von vier andern bereits gestorbenen Brüdern des Vaters des Erblassers. Es entstanden jedoch Differenzen zwischen ihnen, indem Ersterer unter Berufung auf das schwyzerische Erbrecht, resp. auf dasjenige voa

429 Gersau, prätendirte, als nächster Verwandter alleiniger Erbe zu sein, während die übrigen Erbsprätendenten, auf das graubündische Recht gestüzt, behaupteten, Miterben zu sein.

Die Leztern wollten die Theilung vor dem graubündischen Forum, Franz Camenzind dagegen im Kanton Schwyz durchführen, und es suchten beide Parteien ihren Zwek mittelst verschiedener prozessualischer Schritte zu erreichen.

II. Sofort nach dem Tode des Remigius Camenzind präsentirte sich nämlich Joseph Maria Camenzind (Sohn eines Oheims des 'Erblassers und Bruders .des Rekurrenten Franz) vor dem Kreisamte Discntis und verlangte das Beneficium inventarii. Dieses wurde unterm 23. Juni 1871 von der Regierung des Kantons Graubünden bewilligt und hierauf veröffentlicht. Ferner erließ das Kreisamt im Juli gleichen Jahres einen Erbenaufruf im Amtsblatte.

III. Franz Camenzind erhob jedoch am 10. August 1871 Protest gegen die Theilung der Verlassenschaft durch das Amt Disentis und reichte dem Bezirksgerichte Gersau eine Provokationsklage gegen Joseph Maria Camenzind ein, in welcher er verlangte, daß dieser innerhalb einer peremptorischen Frist seine Ansprüche auf die Verlassenschaft gerichtlich geltend zu- machen habe. Joseph Maria Camenzind erhob jedoch die Kompetenzeinrede, und das Bezirksgericht erklärte sich mit Urtheil vom 28. Oktober 1871 als nicht zuständig, weil Klagen und Ansprüche auf die fragliche Hinterlaßehschaft vor das Forum des Kantons Graubünden gehören, da dieser Kanton dem Konkordate vom 15. Juni 1822 betreffend die Erbschaften nicht beigetreten sei. -- Franz Camenzind erklärte den Rekurs gegen diesen Entscheid, stund aber später hicvon ab.

IV. Auf die vom Kreisamte Disentis erlassene Publikation machte das Waisenamt Gersau jenem die Anzeige, daß neben Franz Camenzind auch die Nachkommen der Brüder deßelben auf das Erbe Anspruch erheben. Ferner übermittelte es dem Kreisamte eine Schrift des Franz Camenzind, worin dieser die Ablieferung der Verlassenschaft an die schwyzerischen Behörden verlangte.

. Das Kreisamt Disentis machte jedoch am 2. November 1871 dem Franz Camenzind die Anzeige, daß die Liquidation und Theilung der Hinterlassenschaft in Anwendung des graubündischen Rechtes sofort vorgenommen werde, und erließ an ihn auf Gesuch der Witwe des Remigius Camenzind, sowie des Joseph Maria Camenzind, als
Bevollmächtigten der Nachkommen der übrigen vier Oheime des Erblassers, die Aufforderung, sich zur Theilung in Danis einzufinden, ansonst er alle aus seinem Nichterscheinen entstehenden Nachtheile sich selbst zuzuschreiben hätte.

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V. Franz Camenzind erwirkte jedoch die Intervention der Regierung des Kantons Schwyz, welche mit Schreiben vom 17. November 1871 an-die Regierung von Graubünden das Gesuch stellte, das Theilungsverfahren in Disentis zu sistiren und · jedenfalls den Nachlaß des Remigius Camenzind nach schwyzerischem Hechte zur Vertheilung kommen zu lassen.

Hiebei bezog sich die Regierung des Kantons Schwyz auf den Art. l, Ziff. 4, litt, b des bürgerlichen Gesezbuches von Graubünden, und sprach die Erwartung aus, daß hiernach in dem Spezialfalle eine Ausnahme von der Anwendung des Territorialprinzipes zugelassen werde, zumal der Kanton Graubünden an der Art der Theilung dieser Erbschaft kein Interesse habe, da kein Angehöriger dieses Kantons Erbe sei. -- Was die Witwe des Erblassers anbetreffe, so erkläre Franz Camenzind, daß er ihr die gleichen Rechte zusichere, welche das graubündische Recht ihr einräume (2/3 des Nachlasses zur Nuznießung ; nach schwyzerischem Rechte nur die Hälfte).

VI. Mit Schreiben vom 23. Januar 1872 antwortete hierauf die Regierung des Kantons Graubünden, daß sofern der Witwe Camenzind von den erbberechtigten Verwandten die durch das graubündische Gesez gewährten Rechte gesichert bleiben, der Theilung des Nachlaßes nach schwyzerischem Rechte nichts im Wege stehen würde.

Allein es stellte nur Franz Camenzind eine Erklärung in diesem Sinne aus. Die Regierung von Graubünden gab sich jedoch hiermit nicht zufrieden, sondern verlangte, daß der Revers auch von den übrigen Erbsprätendenten unterzeichnet, oder daß mit Urtheil des zuständigen Gerichtes nachgewiesen werden müsse, daß die Erbsansprüche der Leztern als unbegründet erklärt worden seien.

VII. Franz Camenzind wandte sich noch einmal an die Regierung von Schwyz, damit diese dafür sich verwende, daß die Regierung des Kantons Graubünden mit dem eingereichten Reverse sich begnüge. Allein die Regierung von Schwyz lehnte eine weitere Vermendung ab, da es dem Petenten nicht schwer fallen werde, das eventuell geforderte Urtheil zu erhalten.

VIII. In Folge dessen zitirte Franz Camenzind die übrigen Erbsprätendenten am 22. Juli 1872 vor das Bezirksgericht Gersau zur Verhandlung über das Rechtsbegehren, daß diese ihn nach dem Erbrechte von Geräau als alleinigen Erben im Nachlasse des Remigius Camenzind anzuerkennen haben. Der Prozeß kam am 29. des gleichen Monates zur Verhandlung, bei welcher die Beklagten darauf antrugen, sie seien ,,der Zeit" von der Einlassung zu befreien. Mit

,43t Urlheil vom gleichen Tage wurden jedoch die beidseitigen Begehren, abgewiesen, weil der Kläger bereits unterm 28. Oktober 1871 wegen Inkompetenz des Gerichtes abgewiesen worden sei und die neuen .Rechtsbegehren der Parteien den gleichen Streitgegenstand3 beschlagen.

IX. Auf der andern Seite lud Joseph Maria Camenzind, als Bevollmächtigter der Gegenpartei, den Franz Camenzind am 13. Juli «nd am 30. Juli 1872 vor das Vermittleramt Truns, Kreis Disentis, zum Sühnevcrsuch über das Begehren, daß der Beklagte die Nachkommen seiner Brüder als Miterben in dem fraglichen Nachlasse anzuerkennen habe. Franz Camenzind erschien jedoch nicht, sondern erhob auf beide Zitationen Protest, worauf die genannten Erbsprätendenten ihre Klage gegen ihn am 14. August 1872 vor dem Bezirksgericht Disentis anhängig machten.

X. Noch bevor das leztere geschah, legte Hr. Fürsprecher Renward Meyer in Luzern im Namen des Franz Camenzind diese Angelegenheit dem Bundesrathe zum Entscheide vor, und machte in seiner bezüglichen Eingabe vom 7. August 1872 Folgendes geltend: Franz Camenzind habe zur gleichen Zeit, als er gegen die zweite Zitation vor Vermittleramt Trans Protest erhoben (1. August), bei der Regierung von Graubünden Einstellung des angehobenen gerichtlichen Verfahrens nachgesucht. Die Regierung habe jedoch bis dahin keinen Bescheid gegeben. Es sei daher, um ein präjudizirliches Vorgehen im Kanton Graubünden zu verhüten, die Berufung an die Bundesbehörden nöthig geworden.

Als Streitpunkt presentire sich die Frage, welche Gerichte, ob die graubündischen oder diejenigen des Kantons Schwyz, zur Beurtheilung der fraglichen Erbrechtsansprüche zuständig seien.

Franz Camenzind sei nun der Ansicht, daß die heimatlichen Gerichte des Erblassers zuständig seien, und er stüze sich hiebei auf die gleichen Gesichtspunkte, welche die Regierung von Schwyz in ihrem Schreiben vom 17. November 1871 bei der Regierung des Kantons Graubünden geltend gemacht habe. Im Kanton Schwyz bestehe von Alters her die Rechtsanschauung, daß die Erbschaften Niedergelaßenener nach dem heimatlichen Geseze m theilen seien.

Infolge dessen sei auch der Kanton Schwyz dem Konkordate vom 15. Juli 1822 beigetreten. Der Kanton Graubünden sei zwar diesem Konkordate fremd; allein Schwyz halte sowohl diesem Kantone: als allen andern Staaten G e g e n r e c h t und könne also auch gleiche Behandlung beanspruchen. Zudem trete im Spezialfalle gemäß Art. l, Zifl. 4, litt. b. des graubündisehen Privatrechtes üine Aus.-»

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nähme des dort als Regel geltenden Territorialprinzipes ein, indem laut dieser Gesezesvorschrift dio Anwendung des graubündischen privatrechtlichen Gesezes auf die in diesem Kanton angefallenen Erbschaften von Nichtbündnern nur in so fein gestattet sei, als nicht die heimatlichen Geseze die Anwendung der leztern verlangen.

Ueberhin sei der schwyzerische Gerichtsstand, als derjenige des Wohnortes a l l e r Erbsprätendenten, der allein praktische und der naturgemäße. Die Anerkennung des graubündischen Gerichtsstände» hätte zur Folge, daß das Recht dieses Kantons zur Anwendung käme, was grosse Anomalien und Unbilligkeiten im Gefolge hätte.

Zwar weise der § 14 der Prozeßordnung des Kantons Schwyz die Streitigkeiten über noch unvortheilte Erbschaften dem Gerichtsstände zu, welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes unterworfen gewesen sei. Allein diese Vorschrift gelte nur für die im eigenen Kanton eröffneten Erbschaften.

Der Einwand, daß durch die Anerkennung des schwyzerischen Gerichtsstandes (für welchen auch die Prävention spreche,) die Souveränitätsrechte von Graubünden gefährdet werden, sei hier nicht zu hören, da ja ein bezügliches Einverständniß zwischen den beiden Kantonsbehörden bereits vorliege.

Endlich machte Hr. Fürsprecher Renward Meyer noch geltend, daß die bisherige Praxis der Bundesbehörden bei Entscheiden über ähnliche Konflikte für die Anschauung des Rekurrenten streite, wenn auch ein festes eidgenössisches Recht sich noch nicht ausgebildet habe (Konflikt betreffend die Erbschaft Schoch, Dr. Blumer, schweizerisches Bundesstaatsrecht, Bd. II, S. 147).

Hr. Fürsprecher Meyer schloß mit dem Gesuche: es möchte der Petent Franz Camenzind bei seinem heimatlichen Richter und Rechte geschüzt werden, und demzufolge seien die betreffenden Behörden des Kantons Schwyz in Aufhebung ihrer kompetenzablehnenden Bescheide anzuweisen, die Streitsache unverweilt an die Hand zu nehmen und zu beurtheilen.

XI. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1872 theilte die Regierung des Kantons .Graubünden mit, daß das Kreisamt Disentis auf eine -Antwort verzichte.

Dagegen übermachte diese Regierung mit dem gleichen Schreiben eine vom 27. September 1872 datirte Antwort des Geschäftsageuten Joseph Camenzind in Gersau, in welcher dieser, als Bevollmächtigter
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Vor Allem aus sei darauf aufmerksam zu machen, daß der Art. 50 der Bundesverfassung, welcher allerdings den Gerichtsstand von Gersau fordern würde, hier nicht anwendbar sei. Da sodann ein Bundesgesez, welches in Erbschaftsstreiten die heimatliche Gerichtsbarkeit anerkenne, nicht bestehe, und da ferner der Kanton Graubünden dem Konkordate vom 15. Juli 1822 nicht beigetreten sei, so erleide die Souveränität dieses Kantons über die auf seinem Gebiete befindliche und dort eröffnete Verlassenschaft des Remigius Camenzind keine Beschränkung. Es sei daher das graubündische Civilprozeßgesez maßgebend, dessen § 27 laute : ^Streitigkeiten über Erbschaften und Vermächtnisse, sowie alle Klagen von Erbschaftsgläubigern gegen die Erbsrnassa, so lange die Theilung nicht vollzogen ist, sollen an dem Ort, wo der Erblasser im Kanton zulezt ansäßig war; oder in Ermanglung eines Wohnortes, wenn es sich um eine von einem Kantonsangehörigen herrührende Erbschaft handelt, an demjenigen inländischen Heimatorte, wo er oder seine Voreltern zulezt bürgerliche Rechte ausgeübt haben, behandelt und beurtheilt werden." Angesichts des Art. 3 der Bundesverfassung habe der Bund somit keinen Anhaltspunkt, den angerufenen graubündischen Gerichten die Jurisdiktion zu entreißen und sie den schwyzerischen aufzuzwingen.

Der Umstand, daß Schwyz den nicht im Konkordate befindlichen Kantonen Gegenrecht halte, sei ohne Bedeutung. Uebrigens weise selbst das schwyzerisehe Prozeßrecht (§ 14 der P. O.J die Streitigkeiten über Erbschaften dem Richter des lezten Wohnortes des Erblassers zu. Ferner sei der angerufene Art. l, Ziff. 4, litt, b des graubündischen Privatrechtes hier nicht zutreffend, weil er nicht auf die Frage des G e r i c h t s s t a n d e s sich beziehe. Erst bei der materiellen Behandlung des Erbstreites sei die Frage zu bcurtheilen, ob das heimatliche Erbrecht des Erblassers zur Anwendung komme.

Diese Frage werde der graubündische Richter dann freilich nach Maßgabe seines privatrcehtlichen Gesezbuches entscheiden. Die Prävention spreche; nicht zu Gunsten der seh wy zeri scheu Jurisdiktion; sie könnte übrigens nur dann den Ausschlag geben, wenn beide Gerichtsstände kompetent wären. Was endlich die behauptete Verständigung zwischen den Regierungen von Graubünden und Schwyz anbelange, so dürfe, abgesehen davon, daß eine solche
Verständigung nicht zu Stande gekommen sei, keine Verwaltungsbehörde an dem durch die Gesezgebung begründeten Gerichtsstände gegen den Willen einer Partei etwas ändern. Nur dem Richter stehe der Entscheid darüber zu, wo ein Zivilstreit, auszutragen sei und nach welchen Grundsäzen. Eine derartige Delegationsbefugniß sei der Regierung weder in der Verfassung, noch in einem Konkordate, noch in der Gesezgebung eingeräumt.

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XII. Die Regierung des Kantons Schwyz Übermächte ein Schreiben des Gerichtspräsidenten von Gersau, d. d. 16. Oktober 1872, in welchem derselbe bemerkte, daß er sich zu keinen Bemerkungen über diese Angelegenheit veranlaßt finde.

Die Regierung von Schwyz fügte bei, daß auch sie auf eine Antwort verzichte, weil der Rekurrcnt entgegen ihrer Ansicht die im Kanton Schwyz gebotenen Rechtsmittel nicht erschöpft und dadurch in eine schwierigere Prozeßstellung sich gebracht habe. Dagegen zweifle sie nicht an dem Siege seines materiellen Rechtes vor dem Bundesrathe.

I n E rwä g u n g:

1) Der Bundesrath hat nach Anleitung von Art. 90, Ziff. 2 der Bundesverfassung die Bürger davor zu schüzen, daß sie nicht gegen ihren Willen gezwungen werden, vor einem inkompetenten Richter beurtheilt zu werden. Dagegen ist für den Bundesrath keine Veranlassung vorhanden, einem Richter die Kompetenz zur Beurtheilung eines Prozesses aufzudrängen, die er nach seiner Rechtsüberzeugung nicht zu haben glaubt.

2) Hiezu ist um so weniger Veranlassung vorhanden, als der schwyzerische Richter mit vollem Rechte seine Zuständigkeit abgelehnt hat. Für diejenigen Kantone, welche dem Konkordate vom 15. Juli 1822 nicht beigetreten sind, besteht die Berechtigung, über die in ihrem Gebiete vorkommenden Erbfälle nach Maßgabe ihrer Gesezgebung zu verfügen.

3) Der Kanton Graubünden ist dem genannten Konkordate nicht beigetreten, und somit ist ein Erbstreit über einen auf seinem Gebiete angefallenen und dort liegenden Nachlaß eines seit vielen Jahren Niedergelassenen auch bei den zuständigen Behörden dieses Kantons auszutragen. .Ob bei der Entscheidung nach Vorschrift das Art. l, Ziff. 4, litt, b des bürgerlichen Gesezbuches das Gesez des Kantons Graubünden oder dasjenige des Kantons Schwyz anzuwenden sei, liegt dermalen nicht in Frage, sondern es ist einfach zu bestimmen, vor welchem Forum dieser Erbstreit auszutragen sei, und hiefür ist unzweifelhaft der Gerichtsstand des Kantons Graubünden anzuweisen.

4) Was die Berufung auf das Gegenreeht betrifft, so ist dieselbe ohne alle Bedeutung, seit der Art. 48 der Bundesverfassung die gleiche Behandlung aller Sehweizarbürger in der Gesezgebung und im gerichtlichen Verfahren eingeführt hat;

435 beschlossen: 1. Es sei der Rekurs als unbegründet abgewiesen.

2. Es sei dieser Beschluß den Regierungen der Kantone Graubünden und Schwyz zuhanden der betreffenden Gerichte und der Rekursbeklagten, sowie dem Hrn. Renward Meyer, Advokat in Luzern, als Anwalt und zuhanden des Rekurrenten Franz Cameazind in Gersau, unter Rüksendung der Akten mitzutheilen.

Also beschlossen, B e r n , den 18. November 1872.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Konzession des

Standes Schwyz für eine Eisenbahn von Immensee über schwyzerisches Gebiet in der Richtung nach Rothkreuz zum Anschluss an die aargauische Südbahn.

(Vom 30. November 1872.)

Art. 1. Der Schweiz. Central- und der Schweiz. Nordostbahngesellschaft wird zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn, welche in Immensee von der Gotthardhalm abzweigend, in der Richtung von Rothkreuz zum Anschluß an die aargauische Südbahn führt, die Konzession auf schwyzerischem Gebiete erthe.lt.

Dabei bleibt übrigens, in Vollziehung von Art. 2 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Juli 1852, die Genehmigung der schweizerischen Bundesversammlung vorbehalten.

Art. 2. Die Konzession wird für 85 auf einander folgende Jahre ertheilt.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes soll die Konzession nach einer dannzumal zu treffenden Uebereinkunft erneuert werden, wenn sie nicht in Folge mittlerweilen eingetretenen Rükkaufes erloschen ist.

Art. 3. Der Kanton Schwyz verpflichtet sich, falls es sich um Verleihung einer Konzession für Ausführung von einmündenden oder Zweigbahnen handeln sollte, bei übrigens gleichen Bedingungen den Konzessionären der Südbahn den Vorrang vor allen Bewerbern

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Bundesrathsbeschluss über den Rekurs des Franz Camenzind, von und in Gersau, betreffend Gerichtstand in Erbschaftssachen. (Vom 18. November 1872.)

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Jahr

1873

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1873

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428-436

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10 007 602

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