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Bericht der

ständeräthlichen Kommission, betreffend Rechnungen über Truppenaufgebote, sowie das Kommissariatswesen.

(Vom 18. Dezember 1872.)

Tit.!

.

lieber die Rechnung betreffend die Truppenaufgebote von 1870 und 1871 liegen vor: a) mehr denn hundert starke Belegbände, b) die Prozessakten in Sachen des Kriegskommissariats gegen die Lieferanten Dreifuss, Spindler, Bohlen und Schenk, c) ausführliche Tabellen über den Getreide- und Fleischmarkt zur Zeit der Truppenaufgebote, d) Berichte und umfangreiche Gutachten über die i u den Magazinen zurückgebliebenen Vorräthe, e) endlich die Generalrechnung mit den speziellen Ausweisen über die Liquidirung der nicht verwendeten Vorräthe, sowie über die Rückvergütungen.

Angesichts dieses so umfangreichen Materials und der so kurz zugemesssenen Zeit ist die Kommission zuerst nur mit Zogern und mit Bedenken an die Besprechung des ihr überwiesenen Trak. tandums herangetreten. Eine genauere Sichtung der erheblichen Punkte bestimmte jedoch die Kommission, unverweilt auf den Gegenstand einzutreten, um so mehr, als bereits der Bundesrath und nachher -der Nationalrath die Arbeit im Wesentlichen bewältiget hatten. · . . .

275 Die Verrichtungen des eidg. : Kriegskommissariats, insoweit wir dieselben hier einer Besprechung unterziehen wollen, zerfallen: I) in die formelle Rechnungsstellung; u) in die eigentliche Geschäftsführung während der Truppenaufgebote.

Diese Geschäftsführung begreift a) die Ankäufe und die geschäftlichen Beziehungen zu den Lieferanten ; b) die Magaziriirung der Provisionen und deren Vertheilung unter die Truppen.

I. Formelle Rectinüngsstellung.

Nach dem Zeugniss aller Sachverständigen ist die formelle Rechnungsstellung eine ausgezeichnete und mustergiltige. Sie lässt an Klarheit, Einfachheit und kaufmännischer Korrektheit nichts zu wünschen übrig.

, Wenn wir die Belegbände des Nähern durchblättern und uns überzeugen können, > dass für den halben Franken wie für das Hundert Tausende, dass für jeden Posten die Belegstüke gesichtet und geordnet vor uns liegen, dass die Kon troie hierüber eine äusserst leichte -- dann können wir unserm Kriegskommissariate wenigstens das 'Zeugniss der Redlichkeit und Lauterkeit nicht versagen.

Wir Schweizer dürfen dies um so mehr mit einem Gefühle der Befriedigung betonen, als anderwärts man nur zu sehr geneigt ist, gewisse Vorurtheile gegen die Kriegsverwaltungen zu nähren.

Eine besondere Anerkennung verdient die nachträglich von dem Kriegskommissariate selbst unter der Leitung des Herrn von Grenus bewerkstelligte Revision der gesammten Rechnungen, welche an RükVergütungen der cidg. Kasse eine Summe von Fr. 70,792. 45 wieder eingebracht hat.

"ö*Im ersten Postulate (Seite 282) hat der Nationalrath annoch zwei Posten der Genehmigung der Bundesversammlung vorbehalten : a) einen an den eidg. Oberfeldarzt gemachten Vorschuss von Fr. 38,500; b) einen gemäss der Rechnung sich ergebenden Kassasaldo von Fr. 19,533. 29.

Der Bundesrath hat in der Folge diese Anstände gehoben, durch Zusendung der betreffenden Rechnungen und Belege.

276 Es hat sich ergeben, dass dem eidg. Oberfeldarzt Fr. 38,725.

43 zur Verfügung gestellt werden mussten für Anschaffung von Sanitätsmaterial und dass diese Summe auch wirklich verausgabt worden.

Der Kassasaldo von Fr. 19,533. 29 figurirt in der Nachtragsrechnung zur Generalrechnung als Einnahme und ist in der That verrechnet.

Es darf somit der Vorbehalt des Nationalrathes nunmehr füglich dahinfallen.

In der Botschaft des Bundesrathes wird anerkennend hervorgehoben, dass die Rechnung über die lezten Truppenaufgebotc schon dreizehn Monate nach Entlassung der Truppen abgegeben worden, während die Rechnung des" Sonderbundskrieges erst 25 Monate und jene der Grenzbesezung von 1856 und 1857 drei Jahre nach Entlassung der Truppen zum Abschlüsse gebracht worden seien.

Auch Ihre Kommission theilt über dieses Ergebniss die Befriedigung des Bundesrathes, kann aber nicht umhin, auf den § 6 des Réglementes über die eidg.

o o Kriegsverwaltung o o aufmerksam zu machen, kraft dessen solche Rechnungen, wenn die Truppenaufstellung nicht länger als drei Monate gedauert, schon vier Monate nach Abdankung der Truppen abgeschlossen sein müssen.

Es mag diese kürzere Frist darin ihre Begründung finden, dass eine Rechnung immer leichter .und sicherer aufgestellt werden kann, je frischer und näher dem Gedächtnisse die Thatsachen sind, auf denen die Rechnung beruhen soll.

II. Geschäftsführung während der Truppenaufgebote.

a) Ankäufe und geschäftliche Beziehungen mit den Lieferanten.

Es ist seiner Zeit sehr scharf getadelt worden, dass die Lieferungen nicht zur freien Konkurrenz ausgeschrieben worden.

Art. 3 des Bundesrathsbeschlusses betreffend die Organisation und Geschäftsführung des Oberkriegskommissariats vom 27. Mai 1863 schreibt dies allerdings vor. Es ist dieses Verfahren insbesondere in einem Volksstaate das lauterste und vortheilhafteste und soll die allgemeine Regel bilden.

Unter Umständen kann es aber auch bei uns gestattet sein, davon Umgang zu nehmen.

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Ein solcher Ausnahmezustand ist denn wirklich auch eingetreten, als im Juli 1870 der Krieg zwischen Preussen und Frankreich so unerwartet ausbrach und von Deutschland her die Einfuhr nach der Schweiz ernstlich bedroht zu werden schien.

Angesichts dieser Lage will Ihre Kommission dem' Oberkriegskommissariate keinen Vorwurf machen, wenn es von dem System der freien Konkurrenz im Drängen des ersten Augenblickes abgegangen. Allein es hatten sich später die Dinge geklärt und nachdem man für den anfänglichen Bedarf hinreichend gesorgt hatte, wäre es vielleicht wünschensvverlh gewesen, wieder auf das gesetzliche und normale System de? freien Konkurrenz zurück zu kommen.

Der oben angeführte Bundesrathsbeschluss vom 27. Mai 1863 schreibt zudem vor, dass nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Militärdepartemcnts von der freien Konkurrenz abstrahirt werden dürfe. Es ist nun nicht ersichtlich aus den Akten, dass. diese Bewilligung dem Oberkriegskommissariate wirklich ertheilt worden sei.

Eben weil man, wenigstens in Bezug auf die Cerealien, es beinahe nur mit Einem Lieferanten zu thun hatte, ist man dazu gekommen, die Gestaltungen: des Marktes ganzlich zu übersehen und zu Preisen abzuschliessen, welche der Eidgenossenschaft bedeutende finanzielle Einbussen auferlegten.

Nicht weniger auffallend sind die Differenzen in den Heu- und Fleischpreisen.

Wenn auch unter den gegebenen Verhältnissen der Kriegsverwaltung nicht zugcmuthet werden konnte, sich genau an die Marktpreise zu halten, so durfte man darum doch nicht gewisse elementare kaufmännische Berechnungen ausser Acht lassen.

Am Meisten ist aufgefallen, dass über die grossen Lieferungen keine schriftlichen Verträge abgeschlossen wurden, während solche vorhanden sind über kleinere, mit Bäckern und Fleischern abgeschlossene Lieferungen.

Die hieraus sich ergebenden Nachtheile sind amtlich konstatirt durch die entgegen den Begehren des Oberkriegskommissariats ausgefällten UrtHeile des Handelsgerichtes von Zürich und des Bundesgerichtcs.

In welch kritischer Lage wäre bei diesem Mangel an Vorsieh t das Oberkriegskommissariat nicht gewesen, wenn die Lieferungen überhaupt nicht oder nicht unter den verabredeten Bedingungen in Bezug auf Qualität, Quantität ,,und Zeitfrist bewerkstelligt worden wären ?

278 Welche Stellung hätte das Oberkriegskommissariat in» Falle einer Entschädigungsklage oder einer Klage auf Erfüllung des Vertrages eingenommen?

Auf dem von dem Oberkriegskommissariate eingeschlagenen Wege konnten ferner nicht wohl fixe Entschädigungssummen oder Kautionen stipulirt werden, falls die Verträge nicht zur Vollziehung kamen.

Es war .auch geradezu unmöglich, die mündlichen Vereinbarungen der Genehmigung des Militärdepartements zu unterwerfen, wie es der Art. 4 des Bundesrathsbeschlusses vom 27. Mai 1863 in Bezug auf Lieferungsverträge ausdrücklich verlangt.

Es hatte der Hauptlieferant, wie es sich aus der uns unterbreiteten Correspondenz ergibt, stets die Vorsicht, den mündlich abgeschlossenen Vertrag gleich darauf-in einem an das Oberkriegskommissariat gerichteten Briefe zu reproduziren.

Da leider auch diese Korrespondenz meistens unbeantwortet blieb, so musste die Fixirung des mündlich abgeschlossenen Vertrages immer zum Vortheile des .Lieferanten ausfallen.

Daher auch der Mangel einer klaren Bestimmung über die Säcke, zufolge dessen für 71,000 Säcke Fr. 96,000 mehr verausgabt werden mussten.

Wir müssen demnach zu dem Schlüsse gelangen, dass namentlich der kaufmännische Theil der Geschäftsführung des Oberkriegskommissariats durchaus zu wünschen übrig liess.

Es kömmt uns dieses Urtheil allerdings hart an, allein den angeführten Mängeln wird erst dann wirksam vorgebeugt, wenn sie von den obersten Behörden des Staates unbefangen ermittelt und gerügt werden.

b) Magazinirung der Provisionen und deren Vertheilung unter die Truppen.

Der Bundesrath versichert in seinem Berichte, dass gleich am zweiten Tage, nach dem ersten Truppenaufgebote das Kommissariat im Besize der Dislokationen aller Truppenkörper gewesen sei.

Auf diese Angabe hin muss Ihre Kommission bedauern, dass nicht gleich Anfangs eine zweckmässigere, d e z e n t r a l i s i r t e r e Magazinirung der Vorräthe erfolgt ist, welche der Verwaltung viele Kosten erspart haben würde.

<,

279 Als geradezu unbegreiflich sind Ihrer Kommission vorgekommen zwei Thatsachen : a) der materielle Verlust (Decalo) auf den magazinirten Gegenständen, welcher sich auf die Gesammtsumme von Fr. 179,728.

10 belauft und einen Ausfall (déchet) ergibt an Hafer 4,363 Zentner ,, Heu 6,992 ,, ,, Stroh 3,563 ',, b) die Magazinirungskosten, welche sich belaufen auf 9½% des Werthes der abgelagerten Vorräthe oder im Ganzen auf Fr.

315,319. 43.

Es ist im höchsten Grade auffallend, dass eine spezielle Kontrole, welche Fr. 315,000 gekostet, dennoch einen Decalo von Fr. 180,000 hat geschehen lassen.

Da keine Thatsachen vorliegen, welche uns berechtigten, auf irgend eine Veruntreuung zu schliessen, so müssen wir annehmen, dass es hier insbesondere an einer zweckmässigen Einrichtung und verständigen Aufsicht gefehlt habe.

Ein grosser Fehler schien darin schon zu liegen, dass das Kriegskommissariat. bei uns viele der untergeordneten Funktionen übernommen, welche anderwärts noch dem Lieferanten auferlegt bleiben.

Hätte das Oberkriegskommissariat, nach dem Beispiele anderer Kriegs ver waltungen, die zurückgebliebenen Vorräthe vertragsmässig gegen eine zum Voraus festgesezte Vergütung wieder den Lieferanten überlassen, so wäre auch diese Liquidation leichter und billiger von Statten gegangen.

In Preussen vorbehält sich die Kriegsverwaltung gegenüber dem Lieferanten sogar das Recht einer unbedingten Kündigung.

Auf diese Weise kann am Wirksamsten den schwierigen Liquidationen aufgespeicherter, nicht mehr zu Kriegszwecken verwendbarer Vorräthe vorgebeugt werden.

In Bezug auf die direkte Vertheilung der Lebensmittel unter die Truppen hat das Kommissariat sein Möglichstes gethan. Es wird dem Kommissariat diese Anerkennung zu Theil in den Berichten des Generals Herzog und in zuständigen militärischen Kreisen. Es wäre jedoch im Interesse der Sache wünschenswerth gewesen, wenn dar Bundesrath auch über diesen wichtigen Punkt eingehendere Untersuchungen angestellt hätte. .

280

III.

Die vorgekommenen Verstösse lassen sich im Wesentlichen auf folgende Ursachen zurückführen.

Alle Gewalt ist zu sehr und beinahe ausschliesslich in den Händen des Oberkriegskommissärs konzentrirt.

Dieser allein schliesst alle Verträge ab, während den Divisions- und Brigadekommissären eine zu passive Rolle zugedacht ist.

Von kompetenter Seite aus wurde bemerkt, dass die Sorge für den materiellen Unterhalt der Truppen nicht in gleicher Weise dem Prinzip der Einheit unterworfen sein dürfe wie die taktische Leitung.

In den leitenden Kreisen des Kriegskommissariats war das kaufmännische Element bis dahin zu wenig repräsentirt.

Dem Kriegskommissariate fehlt gegenwärtig nach allen Seiten hin das nöthige Hilfspersonal.

Dieser Mangel muss namentlich in die Augen springen vor den bereits angeführten materiellen Verlusten.

Die gegenwärtige Organisation des Kriegskommissariats beruht zu wenig auf dem Prinzip der Arbeitstheilung.

Das aus den Zeiten des Staatenbundes herrührende Reglement für die eidgenössische Kriegs Verwaltung ist lückenhaft, unklar und den · gegenwärtigen Verhältnissen durchaus nicht mehr angemessen.

Es geht dieses hervor aus der Rechnung über die Rückvergütungen.

Wie wären so massenhafte Verstösse und Irrthümer möglich gewesen, wenn das betreffende Reglement allseitiges Verständniss gehabt hätte?

Der Bundesrathsbeschluss vom 27. Mai 1863 über die Geschäftsführung des Oberkriegskommissariats ist nur auf Friedenszeiten berechnet.

Das Organisationsgesetz vom 8. Mai 1850 enthält über die Kriegsverwaltung nur wenige unzureichende Verfügungen.

Die volkswirthschaftlichen Verhältnisse erheischen nothgedrungen eine Aenderung in den Ansätzen des Einquartirungssystems.

Die gegenwärtige reglementarische Naturalverpflegung reichnicht mehr aus und musste bei allen in den letzten Jahren stattget fundenen Truppenaufgeboten von Seite des Oberkommandanten aus modifizirt werden. Es ist aber daran gelegen, das Wohlbefinden und die Gesundheit der Truppen sicher zu stellen vor dem ängstlichen Kultus des Reglements.

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Alle diese Umstände drängen somit zu einer Reorganisation unserer gesammten Militär-Oekonomie.

Diese Reorganisation wird dringend verlangt von der Armee, wurde den Räthen ans Herz gelegt in den Berichten des Generals Herzog, und ist in allen Kreisen der Kriegsverwaltung als unabwendbares Bedürfniss anerkannt.

Demzufolge hatte die Bundesversammlung schon im Juli 1871 folgendes Postulat aufgestellt: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, auf eine Verbesserung des ,,Kommissariatsdienstes nachdruksamst hinzuwirken. a In seinem Geschäftsberichte für das Jahr 1871 antwortet auf dieses Postulat der Bundesrath wie folgt : ,,Der Bundesrath erkennt mit Ihnen die Nothwendigkeit einer ,,durchgreifenden Reorganisation des Dienstes und des Personals die.,,ser Verwaltung. Es sind dafür Einleitungen getroffen worden und ,,auch Vorarbeiten vorhanden, so dass wir im Falle sein werden, Binnen diessfalls Vorlagen zu machen.a Bundesblatt 1872 Band 2 pag. 33.

Ohne Zweifel deutet der Bundesrath unter Anderem hin auf die Sendung der Herren Obersten Feiss und Good nach Frankreich und auf deren ausgezeichneten Bericht über das. Verpflegungswesen der deutschen und französischen Armeen.

Ihre Kommission macht demnach folgende Anträge (siehe auch umstehende Uebersicht) : 1. Da die formelle Richtigkeit der Rechnung konstatirt ist, und in der Hoffnung, es werde fürderhin den gerügten Verstössen wirksamer, vorgebeugt werden, so möge im Vereine mit dem Nationalrathe der Rechnung über die Truppenaufgebote von 1870 und 1871 die Genehmigung ertheilt werden.

2. Die Postulate Nr. 2 und 3 des Nationalrathes seien zu streichen, weil im allgemeinen Postulate Ihrer Kommission inbegriffen.

B e r n , am 18. Dezember 1872.

Namens der ständeräthlichen Kornmission, Der Berichterstatter: Clausen.

282 BôscMuss des Nationalraths vom 5. Dezember 1872.

1. Der Rechnung über die Truppenaufstellung von den Jahren 1870 und 1871 wird die Genehmigung ertheilt.

Dabei wird von der Voraussezung ausgegangen, dass über den ,,Vorschuss von Fr. 38,500 an den eidg. Oberfeldarzt, über welchen später Rechnung gestellt wird" (Belege 1460), sowie über den gemäss der Rechnung sich ergebenden Kassasaldo von Fr.

19,533. 29 noch eine nachträgliche Rechnung angefertigt, und der Genehmigung der Bundesversammlung unterstellt werden wird.

2. Der Bundesrath wird eingeladen, eine Revision der Vorschriften über die Verpflegung und die Besoldung der Truppen, sowie des Tarifs der den Gemeinden für die Verpflegung der Truppen zu bezahlenden Entschädigungen anzubahnen.

3. Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen, ob nicht eine gesezliche Bestimmung erlassen werden soll, gemäss welcher die Dienste, welche die Beamten der Militärverwaltung im Allgemeinen und diejenigen des Kiicgskommissariates im Besondern in ihren Beamtungen leisten, als Erfüllung ihrer Militärpflicht betrachtet werden sollen.

Anträge der Kommission des Ständeraths.

Gestrichen.

2. Der Bundesrath wird eingeladen, über die Reorganisation des Kriegskommissariats und über die Verpflegung und Besoldung der Armee beförderlich die entsprechenden Vorlagen der Bundesversammlung zu unterbreiten.

Gestrichen.

283

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Bericht der

ständeräthlichen Militärkommission über den Bundesgesezesentwurf betreffend die Fussbekleidung der Milizen und die Einführung eines zweiten Paares Beinkleider sowie einer Ermelweste.

(Vom 18. Dezember 1872.)

Tit.!

Der Bundesrath hat mittelst Botschaft vom 6. Dezember 1872 den eidg. Räthen den Entwurf eines Bundesgesezes vorgelegt, wonach einige Abänderungen am Bundesgeseze vom 21. Dezember 1867 betreffend die Bekleidung des Bundesheercs vorgenommen werden sollen.

Das Bundesgesez vom 21. Dezember 1867 schreibt nur ein Paar Beinkleider für die Mannschaft der Fusstruppen, die doppelte Fussbëkleidung bloss für den effektiven Dienst vor, und lässt die Ermelweste für den effektiven Dienst wegfallen, dagegen leztcre bei der Cavallerie und dem Train durch einen Stallkittel ersezen.

Die Abänderungen, welche durch den heute vorliegenden Gesezesentwurf eingeführt werden wollen, bestehen nun darin, dass jeder Militärpflichtige mit einer d o p p e l t e n Fussbëkleidung und mit z w e i Paar Beinkleidern nach näherer Vorschrift eines Regle-

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Bericht der ständeräthlichen Kommission, betreffend Rechnungen über Truppenaufgebote, sowie das Kommissariatswesen. (Vom 18. Dezember 1872.)

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Jahr

1873

Année Anno Band

1

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07

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.02.1873

Date Data Seite

274-283

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10 007 577

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