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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Kreirung der Stelle eines Adjunkten des eidg. Oberbauinspektors.

(Vom 1. Oktober 1873.)

Tit.!

Wir finden uns im Falle, bei der hohen Bundesversammlung den Vorschlag einzubringen, dieselbe möchte genehmigen, daß im Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, die Stelle eines Adjunkten des Oberbauinspektors mit einem Gehalte von Fr. 4500 bis Fr. 5500 errichtet werde.

Für die Begründung dieses Vorschlages findet sich der Ausgangspunkt in dem Bundesbeschlusse vom 15. Christmonat 1870 über Errichtung der Oberbauinspektorsstelle selbst, indem derselbe dieser Beamtung ausdrüklich auch die Leitung und Beaufsichtigung der Arbeiten der hydrometrischen Kommission übertrug.

Wie bekannt, leistete der Bund für diese Arbeiten an die Schweiz, naturforschende Gesellschaft, beziehungsweise die von dieser hiefür bestellten Kom mission, einen jährlichen Beitrag von Fr 10,000.

Die Arbeiten wurden aber direkt von einem unter jener Kommission stehenden hydrometrischen Zentralbüreau besorgt und, weil daher die Stellung der erstem die einer Aufsichtsbehörde war, fand sie

184 ihre Aufgabe zufolge > der an die neue Beamtung übertragenen Aufsicht und Leitung als erloschen.

Während es sich hienach darum handelte, ein dem genannten Bundesbeschlusse entsprechendes Verhältniß zwischen dem eidg.

Baubüreau und dem hydrometrischen Zentralbüreau herbeizuführen, trat der Umstand ein, daß der bisherige Chef des leztern wegen anderen Geschäften sich nicht mehr regelmäßig den hydrometrischen Arbeiten widmen konnte, und es ergab sich nach ein paar Wandlungen, die jenes Verhältniß unter diesen Umständen noch erfuhr, schließlich als das Zwekmäßigste, diese Arbeiten unter Aufhebung eines besondern hydrometvischen Bureaus dem eidg. Baubüreau zu übertragen.

Dabei "kam noch in Betracht, daß mit der hiezu erforderlichen und mit dem Kredit für die Hydrometrie möglichen Anstellung technischer Arbeitskräfte ein doppelter Zwek erreicht wurde, indem leztere bisher außer dem vorgenannten technischen Beamten dem.

eidg. Baubüreau gänzlich fehlten, während, auch abgesehen von der Hydrometrie, ein Bedürfniß dafür häufig bestand.

Es ist hier noch zu erwähnen, daß ein Theil der hydrometrischen Arbeiten, nämlich der das Gebiet der Juragewässerkorrektion betreffende, zwar auch aus dem Kredit von Fr. 10,000 bestritten, aber nicht durch das hydrometrische Bureau selbst besorgt wurde. Die Wasserstandsbeobachtungen auf diesem Gebiete hatten schon vor der vom Jahr 1866 datirenden Unterstüzung der allgemeinen hydrometrischen Beobachtungen für Rechnung des Bundes stattgefunden, indem sie anfänglich aus einem für die Vorarbeiten für die Juragewässerkorrektion ausgesezten Kredit und später bis 1865 aus einem jährlichen Büdgetansaze von Fr. 3000 bestritten wurden. (Das Nähere hierüber ist ersichtlich aus dem bundesräthlichen Geschäftsberichte für 1866, Departement des Innern, h y d r o m e t r i s c h e B e o b a c h t u n g e n ) .

Zufolge der nach obiger Andeutung im eidg. Baubüreau provisorisch getroffenen Einrichtung erwies es sich durchaus thunlich, auch die das Juragebiet betreffenden Inspektionen und Büreauarbeiten diesem zu übertragen, was daher auch geschah.

Jene Einrichtung bestand in der Anstellung eines Ingenieurs und. eines vom hydrometrischen Bureau übernommenen Gehilfen.

Unser gegenwärtiger Antrag zielt nun darauf ab, diese provisorische durch eine definitive Einrichtung zu ersezen. Dabei finden wir es aber angemessen, die Ausscheidung einer hydrometrischen Abtheilung im eidg- Baubüreau, wie sie anfänglich ins Auge gefaßt

185 war, gänzlich fallen zu lassen und vielmehr den neuen technischen Beamten, soweit es neben den hydrometrischen Arbeiten möglich ist, auch für die andern Geschäfte des eidg. Bauwesens in Anspruch zu nehmen, und wir beantragen demgemäß, demselben den Charakter eines Adjunkten des Oberbauinspektors zu geben. Was den Gehilfen für die hydrometrischen Arbeiten betrifft, so wird diesfalls bloß bemerkt, daß hiefür und für die Arbeiten des bisherigen Büralisten in der Abtheilung des Bauwesens im Departement des Innern nach dem Ausscheiden des Eisenbahnwesens bloß ein Angestellter und daher auch der bisherige Büdgetansaz für die Büralistenstelle genügt.

Die Sache wird sich daher finanziell so stellen, daß der bisherige Kredit von Fr. 10,000 für die Hydrometrie wegfällt, dagegen neben dem Gehalte des Adjunkten im Budget noch besonders berüksichtigt werden : die für die Hydrometrie nöthigen Büreaumaterialien, die Lithographirungskosten, Instrumente, besondere Kosten bei Strommessungen, sowie der Unterhalt der Pegel und die Bezahlung der Beobachter im Juragebiet. Man wird damit höchstens die Summe von Fr. 10,000 erreichen ; der Büdgetentwurf für 1874 steht wesentlich unter dieser Summe. Wenn dabei einerseits in Anschlag kommt, daß die Reisetaggelder für hydrometrische Zweke, wie andere, dem Kredit für Reisen und Expertisen belastet werden, so liegt eine Kompensation dafür in dem Umstände, daß der Gehalt des Adjunkten nicht ausschließlich zu Lasten der Hydrometrie fällt.

Ob künftig die durch das Budget zu normirenden besondern Ausgaben für die Hydrometrie sich wesentlich höher belaufen werden als jezt zunächst in Aussicht genommen ist, hängt von dem Maße ab, in welchem die hydi-ometriscben Aufgaben über die bloße Wasserstandsstatistik hinaus verfolgt werden wollen, und es bleibt somit der Entscheid hierüber stetsfort der hohen Bundesversammlung vorbehalten.

An dieser Stelle mag- es genügen, hierüber nur einige kurze Bemerkungen anzubringen.

O O Besagte Statistik, zu der die täglich an den einzelnen Pegelstationen verzeichneten Wasserstände die Daten liefern, welche dann in graphischer Darstellung in den sogenannten hydrometrischen Bulletins nach den einzelnen Flußgebieten zusammengetragen und vervielfältigt werden, ist ohne Zweifel schon an sich von größter AVichtigkeit. Man braucht sich, um sich dies
zu vergegenwärtigen, bloß an die vielen Streitigkeiten an Seen und Flüssen zu erinnern, die ihre Veranlaßung in der Annahme finden, daß die Wasserstände durch vorgenommene Veränderungen in den AbflußverhältBundesbiatt. Jahr-.XXV. Bd. "V.

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186 nissen eine nachtheiligc Veränderung erlitten hätten. Eine sichere Beurtheilung des Thatbestandes ist in solchen Fällen nur an der Hand einer durch längere Zeit und in zuverläßiger Weise fortgeführten Beobachtung und Verzeichnung der Wasserstände möglich.

Auch zu andern Zweken wird damit für die Beobachtungsstellen selbst ein sehr wichtiges Erfahrungsmaterial gewonnnen, wie z. B. für die Bestimmung der durch die beobachteten höchsten Wasserstände bedingten Höhe von Brüken und Wuhrbauten.

Allein es können die Pegel nicht in solcher Anzahl errichtet werden, um diese Erhebungen direkt für jede einzelne Stelle zu machen, und es bildet sowohl deßhalb, als auch aus andern Gründen die Hauptaufgabe der Hydrometrie, die Wassermenge zu bestimmen, welche bei gewissem Pegelstande in bestimmter Zeiteinheit an den betreffenden Stellen abfließt. Die Lösung dieser Aufgabe für größere Flußgebiete ist anerkannt sehr schwierig und nicht ohne bedeutende Kosten erzielbar. Aber denselben vollkommen entsprechend sind die daran geknüpten allgemeinen Interessen. Von der richtigen Bemessung der kleinsten und größten Wassermengen eines Flusses hängt die zwekmäßige Verwendung der großen Summen ab, welche die Wasserwerke zu privaten und öffentlichen Zweken erfordern, und wie bekannt können diesfällige Fehler nicht nur den Verlust jener Summen, sondern weitern unermeßlichen Schaden verschulden.

Wir glauben daher, daß auch diesem Theil der Hydrometrie, welcher eigentlich erst den Schüssel liefert, um die Wasserstandsstatistik in ausgedehnterem Maße nuzbar zu machen, alle Aufmerksamkeit zuzuwenden und demgemäß die gehörige .Bearbeitung derselben jeweilen durch die nöthigen Kreditbewilligungen zu ermöglichen sein werde.

Indem aber hier eine weitere Verbreitung über diesen Gegenstand nicht ihre richtige Stelle fände, gehen wir noch auf eine kurze Darstellung derjenigen Verhältnisse über, aus denen sich das Bedürfniß einer Assistenz für den eidg. Oberbauinspektor, auch abgesehen von den hydrometrischen Arbeiten, ergibt.

In den Geschäftskreis dieser Beamtung fällt erstlich die Begutachtung oder auch weitere Behandlung aller an das Departement des Innern gelangenden, das Bauwesen betreffenden Angelegenheiten, und es nimmt dies einen bedeutenden Zeitaufwand in Anspruch.

Dann ist sîit deren Bestehen von dem frühern System der
Spezialinspektionen in Angelegenheiten des Wasser- und Straßenbaues, wo solche nicht schon bestanden, oder wo sie erledigt wurden, wie neuerdings die Rhoneinspektion in Wallis, abgegangen

187 und sind alle diesfälligen Aufgaben als in den Geschäftskreis des Oberbauinspektorats gehörend angesehen worden.

In Folge dessen sind demselben bereits zugefallen: a. die ganze auf der Hilfsmillion von 1868 und dem Bundesbeschlusse von 1871 beruhende und über sämrntliche Gebirgskantone sich ausdehnende Angelegenheit der Schuzbauten ; b. die Inspektion der Rhonekorrektion auf Gebiet von Wallis und Waadt; c. der untere, noch im Stadium der Projektirung und Verhandlung mit Oesterreich liegende Theil der Rheinkorrektion im Kanton St. Gallen; d. die Inspektion der neuerdings mit Bundessubvention bedachten Straßen von Bulle-Boltigen und La Croix, sowie dann der Lukmanierstraße und des Seedammes von Rappersweil, sofern die diesfälligen Subventionsbeschlüsse, zufolge Uebernahme der daran geknüpften Verpflichtungen durch die betreffenden Kantone, in Kraft treten.

Auch die Expertisen in den genannten Gebieten des Bauwesens werden ohne Ausnahme dieser Beamtung übertragen, so über Subventionsbegehren für Straßen und Wasserbauten, diesfällige Anstände etc.

Ueberdies wird dieselbe auch immer mehr für das Hochbau-' wesen in Anspruch genommen.

Diese Andeutungen dürften genügen, um zu beweisen, daß zufolge der gegenwärtigen und noch weiter in Aussicht stehenden Ausdehnung der Geschäfte der technischen Beamtung im Departement des Innern, zumal wegen der unvermeidlichen Gleichzeitigkeit von Anforderungen an verschiedenen, weit auseinanderliegcnden Orten, eine Assistenz als Bedürfniß erscheint.

Wir halten daher den Antrag auf Kreirung der Stelle eines Adjunkten des Oberbauinspektors sowohl mit Rüksicht auf die Hydrometrie, als auch mit Rüksicht auf das Bedürfniß für das Bauwesen im Allgemeinen gerechtfertigt, und erlauben uns demgemäß, denselben den hohen eidg. Räthen nach dem folgenden Beschlußentwurfe zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 1. Oktober 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

ScMess.

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(Entwurf).

B undesbeschluss betreffend

die Errichtung der Stelle eines Adjunkten des Oberbauinspektors im eidg. Departement des Innern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 1. Oktober 1873, beschließt: Der Bundesrath ist ermächtigt, auf dem Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, einen Adjunkt des Oberbauinspektors mit dreijähriger Amtsdauer und einem Jahresgehalte von Fr. 4500 bis Fr. 5500 anzustellen.

Derselbe hat unter dem Oberbauinspektor die hydrometrischen Arbeiten, sowie die weitern Geschäfte zu besorgen, welche ihm zur Unterstüzung und in Stellvertretung des Oberbauinspektors übertragen werden.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Broyethalbahn auf Bernergebiet und die Bahn Freiburg-Payerne-Yverdon auf dem Gebiete des Kantons Waadt.

(Vom 10. Oktober 1873.)

Tit.!

Unterm 26. Juli d. J. haben Sie die Frist zum Beginn der Erdarbeiten und zur Leistung der Finanzausweises für den bernischen Theil der Broyethal- oder sogenannten Longitudinalbahn und für die auf dem Gebiete des Kantons Waadt gelegene Streke der sogenannten Transversalbahn (Freiburg-Payerne-Yverdon) bis zum 11. Dezember und 19. November d. J. verlängert.

Als die. Gesellschaft der Broyethalbahn das Gesuch um diese Fristerstrekungen stellte, hatte sie nicht nur den auf Freiburgergebiet liegenden Theil der Transversalbahn bereits an die Eisenbahngesellschaft der Westschweiz abgetreten (Bundesgenehmigung vom 19. Juli d. J.), sondern auch die Fusion mit der nämlichen Gesellschaft bezüglich des waadtländischen Theiles der Transversalund bezüglich der im Kanton Waadt und Freiburg liegenden Linie der Longitudinalbahn, sowie die Fusion mit der bernischen Jurabahn hinsichtlich der Streke Lyß-Fräschelz (Bernergebiet) beschlossen, und es war begründete Aussicht vorhanden, daß die zur

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Kreirung der Stelle eines Adjunkten des eidg. Oberbauinspektors. (Vom 1. Oktober 1873.)

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08.11.1873

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