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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Veröffentlichung der Verhandlungen über die Bundesrevision.

(Vom 12. November 1873)

Tit.!

Durch Beschluß vom 3. dies hat der Nationalrath uns eingeladen, beförderlichst über die Frage Bericht und Antrag einzubringen, ob und in welcher Weise eine Publikation der Verhandlungen der Bundesversammlung ü b e r die B u n d e s revision stattzufinden habe.

Ihrem Auftrage nachkommend, beehren wir uns, zuvörderst zu bemerken, daß der nachfolgende Bericht unsere Botschaft an die hohe Bundesversammlung über die Frage der Veröffentlichung der Verhandlungen der eidg. Räthe vom 3. November nicht berührt.

Jene Botschaft bespricht die ordentliche, regelmäßige Veröffentlichung der Verhandlungen beider Räthe, und wenn unser dortiger sachbezüglicher Antrag den Beginn dieser Veröffentlichungen erst von der nächsten Session der Bundesversammlung an in Aussicht nimmt, so hat dies seinen Grund darin, daß mit der Genehmigung jenes Antrages Veränderungen in der Behandlung des Bundesblattes

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verbunden sind, welche passend er weise Jahres verschoben werden.

auf den Beginn

eines

Wenn wir, in die Sache selbst eintretend, die Wege iiVs Auge fassen, welche behufs Ausführung der angeregten Publikation eingeschlagen werden könnten, so kann dermalen kaum die Rede davon sein, eine stenographische Aufnahme der Verhandlungen und sofortige Druklegung derselben in dieser Form anzuordnen. Wir haben hiefür das nöthige Personal weder gegenwärtig zur Verfügung, noch wäre es möglich, in kurzer Frist ein solches zu gewinnen. Jezt schon sind die Hauptverhandlungen des Rathes über eine Reihe der wichtigsten Artikel geschlossen und würden noch bedeutend weiter vorrüken, ehe die stenographische Aufnahme, der Druk u. s. w. beginnen könnte. Abgesehen von allen andern Gründen, welche sich einer solchen Form dei- Veröffentlichung entgegenstellen, sind die angeführten Umstände der Art, daß von dieser Form abgesehen werden muß.

Die Verhandlungen der Räthe über dte Bundesrevision vom Jahr 1871 wurden in der Form eines successi v erscheinenden substantiellen Bulletins herausgegeben, wozu nachträglich auf Beschluß des Nationalraths die Veröffentlichung seiner bezüglichen Protokolle kam. Die erstere Publikation war eine vom Bundesrathe subventionirte Privatunternehmungr.

Diese Publikation,i welche die o einzelnen Voten summarisch wiedergab und die Anträge sammt Abstimmungen vollständig aufführte, war sachlich befriedigend, ergab aber troz der Subvention für die Bearbeiter und Herausgeber kein solches Resultat, daß sie sich ermuntert gesehen hätten, ihr Werk bei der gegenwärtigen neuen Revisionsverhandlungen zu wiederholen.

Auf Ihre Einladung vom 3. dies hin faßten wir nun zunächst die Herausgabe eines solchen, substantiellen Bulletins ins Auge.

Dem Berichte des Kanzlers, welcher ungesäumt die nothwendigen Schritte that, um die Mittel zur Herstellung eines derartigen Verhandlungsbülletins nach Thunlichkeit ausfindig zu machen, entnehmen wir, daß nachdem sowohl Herr Elie Ducommun, der Herausgeber des Bulletins von 1871, als Herr Zuber, der Herausgeber der bernischen Großrathsverhandlungen, es abgelehnt hatten, sich bei der Sache zu betheiligen, Herr Jent, Eigenthümer des .,,Bundes"-, seine Bereitwilligkeit erklärte, die Herausgabe eines Bulletins zu versuchen, sofern er eine ordentliche Kraft für die französische Abtheilung gewinnen könne.

Dasselbe würde jeweilen am Tage nach jeder Sizung, in der ubar die Bundesrevision verhandelt worden, in deutscher und in

345 französischer Sprache erscheinen. Es würde nur referirend sein, um ein getreues Bild jeder einzelnen Sizung darzubieten, ohne jedoch die einzelnen Reden vollständig zu reproduziren. Anträge, Motionen und Abstimmungen würden wörtlich wiedergegeben. Beide Ausgaben hätten jeweilen einen ungefähren Umfang von 8 Seiten in Oktav.

Wenn der größte Theil des deutschen Bulletins im ,,Bund'*' zum Abdruk gebracht werden kann, so stellen sich die Kosten des Bulletins in deutscher Sprache per Sizungsbülletin bei einer Auflage von 250 Exemplaren auf Fr. 40 500 ,, ,, 55 750 ,, ,, ,, 65 1000 . ,, ,, ,, 72 Die Kosten des französischen Bulletins dagegen steigen beträchtlich höher, und zwar sind sie veranschlagt bei einer Auflage von 250 Exemplaren auf Fr. 100 500 ,, ,, ,, 110 750 ,, ,, ,, 116 1000 ,, ,, ,, 120 Nach bisher gemachten Erfahrungen würden wir eine Auflage von 1000 Exemplaren in deutscher und 500 Exemplaren in französischer Sprache für genügend erachten. Nehmen wir im Maximum für die beiden Räthe 60 Revisionssizungen an, so wäre die Herausgabe eines solchen substantiellen Bulletins der Revisionsdebatten des Nationalraths und des Ständeraths in 2 Sprachen eine Sache von Fr. 10--12,000.

Der ungesäumten Ausführung dieses Projektes stünde nichts im Wege, und was die bisherigen Verhandlungen betrifft, so könnte das Wesentliche der bis jezt gefallenen Voten auch jezt noch reproduzirt und so ein in sich übereinstimmendes Ganzes hergestellt werden.

Amtlichen Charakter käme diesem Verhandlungsbulletin nicht zu. Der Bundesrath wäre nicht im Falle, eine Verantwortlichkeit für die absolute Richtigkeit des Referats zu übernehmen oder auf Reklamationen einzelner Redner einzutreten. Hinwieder scheinen von Seite des Unternehmers die nöthigen Garantien für tüchtige und objektive Behandlung der Sache vorzuliegen.

Dieses wäre der eine Weg, auf welchem dem Wunsche nach.

Veröffentlichung der Verhandlungen entsprochen werden könnte.

Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. IV.

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Ein zweiter möglicher Weg bestünde darin, daß die offiziellen Protokolle der Rathsverhandlungen gedrukt und veröffentlicht würden.

Eine nähere Darlegung der Form und des Inhalts dieser Protokolle ist um so weniger nöthig, als die Protokolle über die Revisionsverhanglungen des Nationalraths vom Jahr 1871 herausgegeben worden sind und sich in Ihren Händen befinden.

Vor dem substantiellen Bulletin, wie es projektirt ist und zur AusführungO kommen würde,> hätte die VeröffentlichungO der Protokolle das voraus, daß die Abfassung desselben, beziehungsweise das Referat über die Verhandlungen in amtlichen und überdies in anerkannt tüchtigen Händen liegt. Hinwieder würde in diesen Referaten nicht jeder einzelne Redner besonders aufgeführt, und überdies würde das Protokoll nicht so rasch erscheinen, wie das Bulletin, da ersteres erst nach der Verlesung und Genehmigung zum Druk befördert würde.

In Betreff der Kosten würde sich unzweifelhaft eine Ersparniß ergeben, da für Abfassung der Protokolle in deutscher und in französischer Sprache besondere Auslagen nicht zit machen sind und lediglich die Drukkosten in Frage kommen.

Der Nationalrath hat, wie schon oben bemerkt, im Jahre 1871, troz des während der Verhandlungen erschienenen substantiellen Bulletins, am Schlüsse der Verhandlungen Publikation der Siznngsprotokoüe angeordnet. Sollte bei der gegenwärtigen Revisionsberathung ausschließlich auf Kosten des Bundes erst ein substantielles Bulletin herausgegeben und dann nach Schluß der Verhandlungen der Druk der Protokolle beschlossen werden, so schiene uns darin denn doch eine Ausgabenvermehrung zu liegen, welche nicht nothwendig sein dürfte und sich dadurch vermeiden ließe, daß die Protokolle statt erst nach Schluß der Verhandlungen schon während derselben suceessiv gedrukt und veröffentlicht würden.

Diesem Vorgehen stellen sich aber, wie sich nachträglich zeigte, nicht wohl zu beseitigende Hindernisse entgegen. Von Seite des Kanzlers wird darauf aufmerksam gemacht, daß das Protokoll, wenn es veröffentlicht werden sollte, jeweilen einer nochmaligen Durchsicht und formellen Schlußbearbeitung unterzogen werden müßte, und daß namentlich die französische Uebersezung nicht ohne Weiteres in der Gestalt, in' welcher sie verlesen, unter amtlichem Titel in die Oeffentlichkeit gebracht werden könnte. Nun sei es aber
für den Protokollführer und den Uebersezer eine troz bestem Willen nicht zu bewältigende Aufgabe, neben der Arbeit in den Sizungen, der nachherigen Redaktion des oft umfangreichen Proto-

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kolls und der Uebersezung von einem Tage auf den andern gleichzeitigö die Drukfertigmachuno; der frühern Protokolle,i die unerläßO, o liehe Revision und Korrektur der Drukbogen etc. zu besorgen, und ebenso dürfte dem Bureau für die Druksachen, welches ohnedies während den Sizungen außerordentlich beschäftigt sei, die Verantwortlichkeit für rechtzeitigen Druk und Herausgabe der Protokolle während der Session nicht aufgeladen werden.

Diesen Umständen Rechnung tragend und andererseits in der Voraussezung, daß dem Hauptzwek Ihrer Schlußnahme auch durch die nachträgliche Veröffentlichung genügt werde, erachten wir es für angemessen, daß von der Herausgabe der Verhandlungen während der Session abgesehen und solche erst nach'Schluß derselben gemäß dem in unserer Botschaft vom 3. dies gemachten Vorschlage angeordnet werde.

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. November 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für die rechtsufrige Zürichseebahn.

(Vom 10. November 1873.)

Tit!

Das Gründungs-Komite der rechtsufrigen Zürichseebahn hat unterm 4. Heumonat und 9. Christmonat 1871 von den Kantonen Zürich und St. Gallen Konzessionen erhalten für eine Eisenbahn von Zürich über das rechte Ufer des Zürichsees nach Rappersweil (Eisenbahnaktensammlung VII, 157, 397). Durch Bundesbeschluß vom 25. Heumonat d. J. wurde für beide Kantonsgebiete die Frist für Beginn der Erdarbeiten und Leistung des Finanzausweises bis zum 20. Heumonat 1874 erstrekt.

Am 5. Brachmonat d. J. wurde nun zwischen Abgeordneten der Gründungsgesellschaft und der Nordostbahngesellschaft ein Vertrag abgeschlossen, wonach u. a. erstere auf ihre Konzessionen zu Gunsten der leztern verzichtet und gegen Ueberlassung der vorhandenen Pläne und Kostenberechnungen die für Vorbereitung des Unternehmens erlaufenen Kosten ersezt erhält.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Veröffentlichung der Verhandlungen über die Bundesrevision. (Vom 12. November 1873)

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1873

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22.11.1873

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343-348

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