120

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession einer Eisenbahn von Niederglatt bis an die zürcherisch-aargauische Kantonsgrenze bei Otelfingen.

(Vom 10. Juli 1873.)

Tit.!

Unterm 30. November v. J. ertheilte der- Große Rath des Kantons Aargau der Schweiz. Nordostbahngesellschaft die Konzession einer Eisenbahn von Baden an die zürcherische Kantonsgrenze bei Otelfingen. Mit Eingabe vom 14. Mai sucht nun die genannte Gesellschaft um die Konzession für die Fortsezung dieser Linie nach Niederglatt zum Anschluß an die Bahn Zürich-OerlikonBülach nach. Die Länge der Linie beträgt 12,73 Kilometer; 41,3 °/o liegen in Kurven; kleinster Radius 400 Meter; Maximalsteigung 10 °/oo, mittlere 8,7 °/oo. Die Kosten sind auf 2,700,000 Franken veranschlagt.

Durch diese Bahn wird in Verbindung mit der projektirten Linie Bülach-Schaffhausen zwischen Baden und dem westlich davon Eegenden Theile der Schweiz einerseits und Bülach, resp. Schaffhausen und dem über diese Stadt sich bewegenden Verkehr Deutschlands und der Ostschweiz andererseits eine kürzere Verbindung «erstellt; die Linie Schaffhausen-Zürich-Baden ist 79,1, die von

121 Schaffhausen über Niederglatt nach Baden 51,7 Kilometer lang.

Wenn die Bahn Winterthur-Koblenz über Bülach gebaut würde, so stellt sich die Entfernung zwischen Winterthur und Baden auf 49,3 Kilometer, während sie über Zürich 42,4 beträgt.

In rechtlicher Beziehung stellt die Nordostbahn die gleichen Begehren wie zu ihrem Gesuche betreffend Bülach-Schaffhausen, daß ihr nämlich die Bedingungen der vorn 1. Juli 1863 datirten Konzession der Eisenbahn Oerlikon-Bülach gewährt werden, gestüzt auf § 3 dieser Konzession und die Thatsache, daß Hr. Fürsprecher B u c h e r , in Regensberg, Namens eines diesfälligen Komite, am 5. August v. J. um eine mit der vorliegend projektirten wesentlich identische Konzession nachgesucht, der Regierungsrath von Zürich unterm 15. gl. Mts. der Nordostbahn-Direktion eine Frist zur Erklärung über ihr Prioritätsrecht angesezt und durch Beschluß vom 9. November die Frist bis 14 Tage nach der endgültigen Entscheidung der Tracefrage Winterthur-Koblenz erstrekt hat.

Mit Bezug auf die weitere Begründung des Standpunktes der · Nordostbahn verweisen wir auf die in der Botschaft zur Konzession Bülach-Schaffhausen enthaltene Darstellung.

Aus den dort ausgeführten Gründen halten wir dafür, daß der Nordostbähn hinsichtlich der Konzessionsbedingungen nicht zu entspreche sei.

Weil es sich hingegen hier nur um ein kurzes Mittelstük handelt, so ist es zwekrnäßig und billig, mit Bezug auf die Taxen und Rükkaufsbestimmungen die zu ertheilende Konzession mit der aargauischen Konzession für die Linie Otelfingen-Baden in Einklang zu bringen. (Eisenbahnaktensammlung, Bd. VIII, S. 85.)

Schließlich haben wir noch einen prinzipiellen Punkt Sprache zu bringen.

zur

Bei Anlaß der Verhandlungen über die Konzession der Bahn Winterthur-Kloten-Baden-Zofingen wurde von der Regierung des Kantons Aargau gegen die Konzessionirung des Stükes Suhr-Wiggerthal Einsprache erhoben, weil für diese Linie bereits eine Konzession bestehe, und es wurde von der Regierung des Kantons Zürich auf den Fall, daß deßwegen die Konzession verweigert werde, verlangt, daß dies auch gegenüber der Nordostbahn geschehe, weil die Linie Niederglatt-Otefingen zum größten Theil zusammenfalle mit der unterm 1. Februar 1872 dem Verwaltungsrathe der TößthalbahnGesellschaft und dem Komite für Winterthur-Singen-Kreuzlingen konzudirten Eisenbahn Winterthur-Bülach-Baden.

122 In lezterer Beziehung ist zu erwähnen: Der diese Konzession genehmigende Bundesbeschluß vom 2. März v. J. sezte für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des Finanzausweises eine Frist von einem Jahre an. Mit Zuschrift vom 13. Februar d. J.

suchten die Konzessionsinhaber unter Andcrm um eine Fristverlän.gerung von einem Jahre nach. Das Begehren wurde abgewiesen, weil der Bundesrath durch den Bundesbeschluß vom 23. Dezember -v. J. nur ermächtigt worden sei, bis zum 15. Januar einlangende Gesuche zu erledigen. Später aber wurde dieser Beschluß dahin erläutert, daß das Gesuch, wenn die Petenten auf demselben beharren, als an 'die hohe Bundesversammlung gerichtet betrachtet und ihr vorgelegt werde, gleich einer Reihe anderer, unter den gleichen Verhältnissen eingegangenen. Unterm 13. v. Mts. -wurde dann wirklich ein solches Gesuch in eventuellem Sinne, d. h. auf den Fall, daß dem neuen Konzessionsgesuche des Stadtrathes Winterthur für eine Bahn von Winterthuv über Kloten nach Baden etc. nicht entsprochen würde, eingereicht.

Auch abgesehen von dieser eventuellen Protestation wird noch bei mehrern Ihnen, Tit., in dieser Session unterbreiteten Konzessionsgesuchen die Frage wiederkehren, ob auf die gleiche Linie mehrere Konzessionen zu ertheilen seien; so fällt insbesondere die Linie, um deren Konzession der Stadtrath Winterthur sich bewirbt (Winter-.

thur-Kloten-Baden etc.) von Buchs bis Otelfingen mit dem vorliegenden Projekte und von Otelfingen bis Baden mit der, der .Nordostbahn bereits konzedirten Linie zusammen.

So viele Gründe auch gegen eine mehrfache Konzessionirung der nämlichen Linie sprechen, wenn man ein rationelles Bisenbahnnez und den Rükkauf der sämmtlichen Bisenbahnen ins Auge faßt, so muß doch die Frage als eine durch das Gesez im^l den Gang der dasselbe betreffenden Verhandlungen entschiedene betrachtet "werden.

Art. 3 des Gesezes stellt als ersten und allgemeinen Grundsaz O die Entwikluns: und VermehrungO der Eisenbahnverbindungen auf O O und beschränkt in seinem 2. Absaz das Recht der Bundesversammlung, eine Konzession zu verweigern, dem alten Geseze entsprechend auf den Fall, wenn dadurch die militärischen Interessen der Eidgenossenschaft verlezt würden. Und ein im Nationalrath zu dem Antrag: ,,Für jede Eisenbahn, für welche eine Konzession verlangt wird, ist dieselbe
zu ertheileij, es wäre denn, daß dadurch die militärischen Interessen der Eidgenossenschaft verlezt würden*1 beantragter Zusaz : ,,oder daß bereits eine Konzession für dieselbe Linie besteht. Zwischen mehreren Bewerbern für dieselbe Kon-

123 a

Zession entscheidet der Bund wurde mit Mehrheit abgelehnt und damit der Grundsaz der dreiesten Konkurrenz adoptirt.

Wir beehren uns daher, Ihnen zu beantragen, die nachgesuchte Konsession unter den erwähnten Bedingungen zu ertheilen,und demgemäß den nachfolgenden Beschlußentwurf anzunehmen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 10. Juli 1873.

lift Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schicss.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer Eisenbahn von Niederglatt bis zur aargauischen Grenze bei Otelfingen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines vom 14. Mai 1873 datirten Gesuchs ( der Direktion der Schweiz. Nordostbahn; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 10. Juli 1873, beschließt: Der schweiz. Nordostbahngesellschaft wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Niederglatt bis an die

124

aargauische Kantonsgrenze bei Otelfingen unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt.

Art. 1. Es sollen die Bundesgeseze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Dauer der Konzession erstrekt sich bis zum23. Dezember 1957.

Art. 3. Der Siz der Gesellschaft ist in Zürich.

Mit Vorbehalt der in dieser Konzession enthaltenen Beschränkungen untersteht die Eisenbahngesellschaft den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Bundes, resp. des Kantons Zürich.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen. Art. 5. Spätestens bis zum 31. Dezember- 1874 sind dem Bundesrathe die in Titel II (Art. 7--19) der Verordnung betreffend die erforderlichen Nachweise bei Gesuchen um Eisenbahnkonzessionen u. s. w., vom 20. Februar 1873, angeführten technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Vor dem 1. Mai 1875 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellungo der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum 1. Mai 1877 ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dein Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, zur Wahrung der Sicherheit und .der öffentlichen Interessen auch nach Genehmigung der Baupläne Aenderungen des Trace zu verlangen. Die Gesellschaft hat den bezüglichen Begehren und Vorschriften Folge zu leisten.

Art. 8. Die Bahn wird mit ein- oder zweispurigem Unterbau erstellt. Es ist der Gesellschaft jedoch auch bei zweispurigem Unterbau gestattet, vorerst nur ein Geleise zu legen. Bei jeder Station sind in Zahl und Länge dem Verkehr entsprechende Ausweichgeleise anzubringen.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zn Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum des Kantons Zürich und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen- die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die

125 Bahn Verwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und . des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens dreimal nach beiden Richtungen von einem Endpunkt der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

Personenzüge haben mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 24 Kilometern in einer Zeitstunde zu fahren, das Anhalten bei den Zwischenstationen (Knotenpunkte ausgenommen) und den daherigen Aufenthalt inbegriffen. Eine geringere Fahrgeschwindigkeit darf nur in Folge besonderer Bewilligung des Bundesrathes zur Anwendung gelangen.

Dem Bundesrath bleibt vorbehalten, bei eintretendem Bedürfniß die Bahngesellschaft anzuhalten, besondere Züge mit erhöhter Fahrgeschwindigkeit einzuführen.

Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dem Bundesrathe vorzulegende Transpor.treglement soll nicht vor ausgesprochener Genehmigung in Vollzug gesezt werden. Jede Aenderung desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung des Bundesrathes.

.° Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung verschiedene Wagenklassen nach amerikanischem System aufstellen.

In der Regel sind allen Personenzügen Wagen aller Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren. Die sogenannten gemischten Züge mögen ohne Wagen erster Klasse kursiren.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben, und zwar auf Sizpläzen befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrathes sind auch mit Waarenzügen Personen zu befördern.

Arti 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen mittelst der Personenzüge Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen; in der ersten Wagenklasse 10 Rappen, in der zweiten Wagenklasse 7 Rappen,

126 in der dritten Wagenklasse 5 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Kinder unter 10 Jahren zahlen in allen Wagenklasseu die Hälfte.

Für das Gepäk der Passagiere, worunter aber kleines Handgepäk, das kostenfrei befördert .werden soll, nicht verstanden ist, darf eine Taxe von höchstens 21/2 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Für Hin- und Rükfahrt am gleichen Tage sind die Personentaxen 20°/o niedriger anzusezen, als für einfache und einmalige Fahrten.

Für Abonnementsbillets zu einer mindestens 12 maligen Benuzung der gleichen Bahnstreke für Hin- und Rükfahrt während drei Monaten wird die Gesellschaft einen weitem Rabatt bewilligen.

Die Taxe für die mit Waarenzügen beförderten Personen soll niedriger sein als die für die, Reisenden mit den gewöhnlichen Personenzügen festgesezte.

< Art. 16. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Polizeistelle Solche, welche auf Rechnung des Kantons Zürich polizeilich zu transportiren sind, auf der Eisenbahn zu befördern. Die Bestimmung der Art des Transportes^ sowie der dafür zu entrichtenden Taxen bleibt späterer Vereinbarung vorbehalten.

Immerhin sollen die Taxen möglichst billig festgesezt werden.

Art. 17. "Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden: per Stük und per Kilometer für Pferde, Maulthiere und Esel 16 Rp. ; Stiere, Ochsen und Kühe 8 lip. ; Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 3 Rappen.

Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen angemessen zu ermäßigen.

Art. 18. Die höchste Tuxe, welche für den Transport von 50 Kilogramm Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Kilometer bezogen werden darf, beträgt l Rp.

Für den Transport von baarem Gelde soll die Taxe, so berechnet werden, daß für 1000 Fr. per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Für Wagen sezt die Gesellschaft die Transporttaxe nach eigenem Ermessen fest.

127 ' Wenn Vieh und Waaren mit Personenzügen transportât werden sollen, so darf die Taxe für Vieh um 40°/o und diejenige für Waaren um 100 °/o des gewöhnlichen Ansazes erhöht werden.

Für Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche von den mit einem Personenzuge reisenden Trägern- in demselben Zuge, wenn auch in einem andern Transportwagen, mitgenommen und am Bestimmungsorte sogleich wieder in Empfang genommen werden, ist jedoch nicht diese erhöhte, sondern nur die gewöhnliche Waarentaxe zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen bis auf 25 Kilo Gewicht stets mit den Personenzügen befördert werden sollen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stükes kann auf 25 Rappen festgesezt werden.

Art. 19. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Thcucrung der Lebensrnittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. vv. zeitweise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesezt werden.

Art. 20. Bei der Berechnung der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet, Sendungen bis auf 25 Kilo für volle 25 Kilo, Bruchtheile von 500 Fr. bei Geldsendungen für volle 500 Franken in Ansaz gebracht.

Art. 21. Die in den Artikeln 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

Art. 22. Für die Einzelnheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen gemäß einer zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzusezen.

Art. 25. Insofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aenderung der Gütertarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, hat sie ihr

128 daheriges Projekt sammt dem neuen Tarif dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über die Fahi-tordnung beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Einräumung eines geeigneten Lokals zur Abfassung und zum Auflegen ihrer Rapporte zu gewähren.

Art. 27. Der Bund, oder wenn er von seinem Rechte keinen Gebrauch macht, der Kanton Zürich ist berechtigt, die hier konzedirte Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkciten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf des 16., 31., 46., 61., 76. und 85. Jahres, vom 23. Dezember 1872 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen: a. Im Falle des Rükkaufes bis zum 46. Jahre ist der 25 fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages, und zwar bei Benuzung des ersten Rükkauftermins der fünf, bei Benuzung des zweiten und dritten Rükkauftermins der zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rükkaufes im 61. Jahre der 22*/2fache; im Falle des Rükkaufes im 76. Jahre der 20fache und im Fall des Rükkaufes im 85. Jahre der 18 fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, ' immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

v Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen, oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Die Bahn sammt Zugehör ist jeweilen. zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufsumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die über den Rükkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

129 Art. 28. Hat der Kanton Zürich-den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichts desto weniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 27 definirt worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton Zürich hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie lezterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 29. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. lu.

130

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Brünigbahn auf dem Gebiete des Kantons Bern(Vom 16. Juli 1873.)

Tit.!

Die vom Großen Rathe des Kantons Bern am 28. Dezember 1870 ertheilte, von den Räthen am 11. Juli 1871 genehmigte Konzession für den Bau und Betrieb einer Brünigbahn umschrieb in § l die erste Sektion des Unternehmens folgendermaßen: ,,Vom östlichen Ende des Thunersees, anschließend an den Hafen und Landungsplaz der Dampfschiffe bis zum Landungsplaz und Hafen der Dampfschiffe am Ausfluß des Brienzersees" Darunter war die Streke von Neuhaus bis Zollbrüke verstanden. Bei nähern Studien über das Terrain ergab sich indeß, einmal, daß die Anlage eines auch für den Trajektbetrieb dienlichen Hafens in der Nähe sowohl von Neuhaus als von Zollbrüke unthunlich sei, sodann, daß die Bahn nicht bis zur Zollbrüke auf dem linken Aarufer fortgeführt werden könne. Das Trace wurde daher auf der einen Seite bis nach Därligen, dem natürlichen Hafen, verlängert ; auf der andern Seite soll es von der Station Interlaken durch zweimaliges Ueberschreiten des Aareflusses der Zollbrüke entgegengeführt und bis Bönigen erstrekt werden. Dadurch erhält die erste Sektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession einer Eisenbahn von Niederglatt bis an die zürcherisch-aargauische Kantonsgrenze bei Otelfingen. (Vom 10. Juli 1873.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1873

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.07.1873

Date Data Seite

120-130

Page Pagina Ref. No

10 007 762

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.