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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für die Eisenbahn WaldRüti und die Fortsezungen von Wald nach Bauma und an die zürcherische Kantonsgrenze bei Laupen.

(Vom 9. Juli 1873.)

Tit.!

Am 30. Oktober 1871 hat der zürcherische Kantonsrath dem diesfälligen Gründungskomite zuhanden einer von ihm zu gründenden Gesellschaft eine Konzession ertheilt für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wald nach Rüti (Eisenbahnaktensammlung VII, 462).

Durch Beschluß vom 22. November gl. J. wurde die Konzession ausgedehnt auf die Fortsezungen der Bahn, einerseits von Wald über Fischenthal nach Bauma, andererseits von Wald bis an die Kantonsgrenze bei Laupen (Ibid. 829).

Die Konzession für die Hauptlinie nebst den Fortsezungen wurde durch Bundesbeschluß vom 1. Februar 1872 genehmigt (Ibid. 472).

Nachdem das Baukapital für die Streke Wald-Rüti durch den .mit den Vereinigten Schweizerbahnen am 12. November 1871 abgeschlossenen Vertrag durch Aktienzeichnungen, von Gemeinden Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. III.

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50 und Privaten und durch die Zusicherung der gesezlichen Staatssubvention gesichert war, konstituirte sich am 26. Januar d. J. die Aktiengesellschaft der Eisenbahn Wald-Rüti, deren Statuten am 25. gl. Mts. die Genehmigung der Regierung erhalten hatten.

Gemäß Erklärungen vom 7. und 25. März betrachtete damit das Gründungskomite Wald-Rüti seine Mission als erfüllt und trat die Konzession nicht nur für Wald-Rüti, sondern auch für die Fortsezurigen an den Verwaltungsrath der Eisenbahngesellschaft WaldRüti ab, immerhin unter der Bedingung, daß derselbe die Konzession für Wald-Bauma dem für die Ausführung dieser Streke bestehenden Eisenbahnkomite überlasse. Mit dieser leztern Cession erklärt sich der genannte Verwaltungsrath in seiner Zuschrift vom 22. April einverstanden.

Mit Eingaben vom 12. und 22. April suchen nun einerseits das Eisenbahnkomite Wald-Bauma, andererseits der Verwaltungsrath der Eisenbahngesellschaft Wald-Rüti um die Genehmigung der eben bezeichneten Konzessionsübertragungen gemäß Art. 10 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 nach.

Seither, durch Vertrag vom 22/25. Mai d. J., ist die Konzession: für Wald-Bauma weiter an die Tößthalbahn-Gesellschaft (Winterthur-Bauma) abgetreten worden, und mit Eingabe vom 19. Juni sucht Jeztere ihrerseits um Genehmigung dieser Uebertragung nach.

Der Regierungsrath des Kantons Zürich erhebt laut Schreiben vom 14. Mai und 5. Juli gegen die Begehren keine Einwendung.

Auch nach unserer Ansicht steht nichts im Wege, den Gesuchen zu entsprechen.

Immerhin muß, um das im Sinne der Potenten tlum zu können, die Konzession, welche im genehmigenden Bundesbeschlusse als eine Einheit erscheint, in drei Konzessionen -- von gleichem Inhalt -- zerlegt werden.

Von den Behörden und allen Betheiligten sind die drei Linien stets als. drei verschiedene Unternehmungen betrachtet und behandelt worden, und von Anfang an scheinen sie verschiedenen Interessenkreisen angehört zu haben.

Während der Bau .der Bahn von Wald nach Rüti demnächst in Angriff genommen werden wird, ist die Streke Wald-Bauma noch Projekt, ein Projekt allerdings, welches als das Mittelstük einer durchgehenden Tößthalbahn alle Aussicht auf Ausführung hat; die finanziellen Mittel sollen ganz oder zum größten Theil aufgebracht sein. Das kleine Stük Wald-Kantonsgrenze bei Laupen dagegen scheint zur Zeit von Niemanden gebaut werden zu wollen.

51 Die Eisenbahngesellschaft Wald-Rüti ist der natürliche, schon in der Konzession vorgesehene definitive Inhaber der Konzession für Wald-Rüti; die Konzession für Wald-Bauma befindet sich am passendsten in den Händen der 'diese Eisenbahn anstrebenden und das Hauptstük (Bauma-Winterthur) bauenden Tößthalbahngesellschaft, und was Wald-Laupen anbetrifft, so ist durch die für Leistung des Finanzausweises und Beginn der Erdarbeiten angesezte Frist dafür gesorgt, daß der Zustand der Ungewißheit sich nicht über Gebühr verlängere.

Indem wir noch beifügen, daß wir die eben erwähnte Frist durch Beschluß vom 24. Februar abhin bis zum i. Februar 1874 erstrekt haben, empfehlen wir Ihnen den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Genehmigung, und benuzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung ^o zu versichern.

B e r n , den 9. Juli 1873.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Ceresole.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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. (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Zerlegung und Uebertragung der Konzession für die Eisenbahn Wald-Rüti und die Fortsezungen von Wald nach Bauma und nach der zürcherischen Kantonsgrenze bei Laupén.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Verwaltungsrathes der Eisenbahngesellschaft Wald-Rüti, d. d. 22. April 1873 ; 2) eines Gesuches des Eisenbahnkomite Wald-Bauma, d. d.

12. gleichen Monats; 3) eines Gesuches der Tößthalbahngesellschaft, d. d. 19. Juni 1873; 4) der Schreiben des Regierungsrathes des Kantons Zürich, d. d.

14. Mai und 5. Juli 1873 ; 5) zweier Erklärungen des Gründungskomite der Eisenbahn Wald-Rüti, d. d. 7. und 25. März 1873, und eines zwischen dem Eisenbahnkomite Wald-Bauma und der Tößthalbahngesellschaft am 22. und 25. Mai 1873 abgeschlossenen Vertrages; 6) einer Botschaft des Bundesrathes vom 9. Juli 1873, beschließt: 1. Die vom Kanton Zürich unterm 30. Oktober und 22. November 1871 dem Gründungskomite für eine Eisenbahn Wald-Rüti ertheilte und durch Bundesbeschluß vom 1. Februar 1872 genehmigte Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wald nach Rüti, nebst Fortsezungen einerseits von Wald nach

53 Bauma, andererseits von Wald nach der St. Galler-Kantonsgrenze bei Laupen, wird in drei verschiedene Konzessionen zerlegt, nemlich für eine Eisenbahn a. von Wald nach Rüti, b. von Wald i nach Bauma, c. von Wald j nach der Kantonsgrenze bei Laupen.

Für alle drei Linien gelten die Bedingungen und Fristen der Konzession vom 30. Oktober 1871 und. des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1872, respektive des bundesräthlichen Beschlusses vom 24. Februar 1873.

2. Die Uebertragung der Konzession a. für die Linie von Wald nach Rüti und von Wald an die Kantonsgrenze bei Laupen an die Eisenbahngesellschaft WaldRüti, j b." für die Linie von Wald nach Bauma an die Tößthalbahngesellschaft wird genehmigt.

3. Der Bündesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung und Abänderung der Konzessionen für die Gäubahn.

(Vom 9. Juli 1873.)

Tit. !

Durch Vertrag vom 16 /18. Februar d. J. vereinigten sich das interkantonale Vorbereitungskomité einer Gäubahn und das Direktorium der Schweiz. Zentralbahn zu einer besondern Unternehmung mit dem Zweke des Baues und Betriebs der Gäubahn (OltenSolothurn-Lyß) auf Grund der von den Kantonen Solothurn und Bern am 15. September 1871 und 3. Februar 1872 ertheilten Konzessionen (Eisenbahnaktensammlung VII. 435, 501). Demgemäß tritt das Comité diese Konzessionen an das neue Unternehmen ab.

1 /3 des auf 12 Millionen veranschlagten Baukapitals, höchstens jedoch 4 Millionen, soll das Comité, den Rest die Zentralbahn beschaffen ; das Betheiligungskapital des erstem soll fest zu 41/4 % verzinst werden. Die Anordnung und Leitung des Baues und Betriebes der Bahn steht der Zentralbahn zu; sie vertritt das Unternehmen auch allein nach Außen. Ein Ausschuß von 7 Mitgliedern, wovon das Komité 2 und jeder der betheiligten- Kantone je l zu wählen hat, hat die Ausführung des Vertrages zu überwachen und jährlich die Bau- und Betriebsrechnung zu prüfen. Die Zentral-

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für die Eisenbahn Wald-Rüti und die Fortsezungen von Wald nach Bauma und an die zürcherische Kantonsgrenze bei Laupen. (Vom 9. Juli 1873.)

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1873

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26.07.1873

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49-54

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