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Schweizerisches Bundesblatt.

XXV. Jahrgang. I.

Nr. 13.

29. März 1873.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz) : 4 Franken.

E i n r ü k n n g s g e b ü h r per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Espedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Konzession des

Kantons Bern für den Bau und Betrüb einer Eisenbahn Utzenstorf-Schönbühl und! Burgdorf-Langnau.

Vom 19. Dezember- 1872.)

Der Große R a t h des K a n t o n s Bern, auf den Antrag- des Regierungsrathes und der zur Begutachtung des Konzessionsgesuches für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Utzenstorf-Schönbühl und Burgdorf-Langnau bestellten Kommission beschließt: § 1. Der Gesellschaft der Emmenthaler Bahn wird die Konzession zum Bau und Betrieb folgender Eisenbahnlinien ertheilt : 1) von Utzenstorf-Bätterkinden über Aefligen, Fraubrunnen, Jegenstorf nach Schönbühl ; 2) von Burgdorf über Goldbach-Lützelflüh nach Langnau.

Die Konzession für die erstere Linie wird jedoch nur unter der Bedingung ertheilt, daß auch die leztere Linie ausgeführt werde.

§ 2. Die Dauer der Konzession ist auf 99 auf einanderfolgende Jahre vom 1. Mai 1872 an gerechnet.

Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. I.

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522 § 3. Die zu bildende Aktiengesellschaft verzeigt, im Kanton Bern Domizil, wo sie für persönliche Ansprüche, belangt, werden kann.

§ 4. Die Gesellschaft verpflichtet sich, die vorbeschriebenen Bahnen nach den besten Regeln der Kunst anzulegen, in regelmäßigen, wohl organisirten Betrieb zu sezen und solchi; während der Konzessionsdauer darin zu erhalten.

§ 5. Das Bundesgesez vom 1. Mai 1850 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten findet seine Anwendung auf die Erbauung, sowie auf die nachherige Instandhaltung dieser Bahnen.

Die Befugniß für die Gesellschaft, die Abtretung von Grund und Boden zu beanspruchen, erstrekt sich: a. auf den erforderlichen Boden für die Erbauung und den Unterhalt der Bahn mit, zweispurigem Unterbau nebst Seitengräben, sowie für die erforderlichen Abweichungen und Bahnkreuzungen; b. auf den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Erde, Sand, Kies, Steinen und allen erforderlichen Materialien für die Bahnen, sowie für die herzustellenden Kommunikationen zwischen denselben und den Baupläzen; c. auf Grund und Boden für die der Bahn zugehörigen Anlagen, als Zu- und Abfahrten, Wasserleitungen, Bahnhöfe und Stationsgebäude. Aufsichts- und Bahnwärterhäuser, Wasser- und Vorrathsstationen etc. ; d. auf Anlegung und Veränderung der Straßen, Wege, Wasserleitungen, wozu in Folge des Bahnbaues und gegenwärtigen Pflichtenh ftes die Gesellschaft angehalten werden mag.

§ 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Regierungsrathe den Ausweis zu leisten, daß sie für die Erstellung der zwei konzessionirten Linien die nöthigen finanziellen Mittel besizt, und zwar innert der Frist von zwei Jahren, von der Ratifikation der Konzession durch die eidgenössischen Behörden an gerechnet, und die Erdarbeiten sechs Monate später in Angriff zu nehmen.

Die Konzession wird als erloschen angesehen, wenn diese Frist ablaufen sollte, ohne daß diese Bedingungen erfüllt sind.

Die Arbeiten sollen vollendet und die Linie dem Betrieb übergeben sein ein Jahr nachdem dieselben in Angriff genommen sind.

Solite dieser Bestimmung nicht Genüge geleistet werden, so wird der Große Rath, in Berüksichtigung der Umstände, die Frist, wie selbe ihm zulässig erscheint, definitiv festsezen.

523 § 7.

Die Bahnen werden einspurig erstellt.

§ 8. Während des Baues sind von der Gesellschaft alle Vorkehrungen zu treffen, daß der Verkehr auf den bestehenden Straßen und Verbindungsmitteln überhaupt nicht unterbrochen, noch an Grundstüken und Gebäulichkeiten Schaden zugefügt werde. Für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellschaft Ersaz zu leisten.

§ 9. Da, wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben oder Wasserbrunnen oder Gasleitungen erforderlieh werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so daß den Eigenthümern oder sonstigen mit dem Unterhalte belasteten Personen oder Gemeinheiten weder ein Schaden noch eine größere Last, als die bisher getragene, aus jenen Veränderungen erwachsen können. ,, Ueber die Nothwendigke.it und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruchs der Regierungsrath, ohne Weitersziehen. Dabei bleiben jedoch, soweit es sich nicht um öffentliche Straßen, Gewässer und Einrichtungen handelt, die einschlagenden Bestimmungen des Bundes-Expropriationsgesezes vorbehalten.

§ 10. Wenn nach Erbauung der Eisenbahn neue Straßen, Kanäle oder Brunnenleitungen, welche die Bahnen kreuzen, von Staatsoder Gemeindewegen angelegt werden, so hat die Gesellschaft für die daherige Inanspruchnahme ihres Eigenthums, sowie für die Vermehrung- der Bahnwärter und Bahnwarthäuser, und die Kosten der Einschränkung, welche dadurch nothwendig gemacht werden dürften, keine Entschädigung zu fordern. Dagegen fällt die Herstellung, sowie die Unterhaltung auch derjenigen Bauten, welche infolge der Anlage solcher Straßen, Kanäle u. s. f. zu dem Zweke der Erhaltung der Eisenbahn in ihrem unverkümmerten Bestände erforderlich waren, ausschließlich dem Staate, beziehungsweise den betreffenden Gemeinden oder Privaten, zur Last.

§11. Gegenstände von naturhistorischem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Petrefakten, Mineralien, Münzen u. s. f., welche beim Bau der Bahnen gefunden werden dürften, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

§ 12. Die Gesellschaft wird die Bahnen, wo es die öffentliche Sicherheit erheischt, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden und die Einfriedung stets in gutem Zustande erhalten. Ueberhaupt hat sie alle diejenigen Vorkehrungen

524 zu treffen, welche in Hinsicht auf Bahnwärterposten oder sonst, je/t, oder künftig, von der Regierung zur öffentlichen Sichwhe.it nothwendig "o befunden werden.

§ 13. Die Bahnen dürfen dem Verkehr nicht übergeben «erden, bevor der Regierungsrath, in Folge einer mit Rüksicht auf di« Sicherheit ihrer Benüzung vorgenommenen Untersuchung und Erprobung derselben in allea ihren Bestandtheilen, die Bewilligung dazu ertheilt hur.

Auch nachdem die Bahnen in Betrieb gesezt worden, ist der Regierungsrath jederzeit befugt, eine, .solche Untersuchung anzuordnen.

Sollten sich dabei Mängel herausstellen, welche die Sicherheit, der Benüzung der Bahnen gefährden, so ist, der Regierungsrath berechtigt, die sofortige Beseitigung solcher Mängel von «1er Gesellschaft zu fordern und, falls von derletzernn nicht, entsprochen werden v»ollte,, salbst die geeigneten Anordnungen zur Abhülfe auf Kosten dei- Gesellschaft zu treuen.

§ 14. Nach Vollendung der Bahnen wird die Gesellschaft auf ihre Kosten einen, vollständigen Grenz-und Katasterplan mit kontradiktorischer Beiziehung v o n Delegirten d e r der hergestelltenBrüken,, Uebergänge und anderer Kunstbauten,sowie; ein Inventar dessämmtlichenuBetirebsmaterialss, ausfertigen lassen.

AuthentischeAusfertigungenen dieser Dokumente, denen fin« gemme, und vollständiabgeschlossenene Rechnung über d i e Kosten d e r «las Archiv deBundesrathesüs undasjenigege deKantonsnniedergelegtgt werden.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Baue der Bahnen sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werben.

§ 15. Dia Handhabung der Bahnpolizei liegt zunächst der Gesellschaft ob. Dabei bleiben jedoch den zuständigen Behörden die, seit lier Ausübung ihre Oberaufsichtsrechtes verbundenen Befugnisse : ,. vollem umfang« vorbehalten.

Die nähern Vorschriften betreffend die Handhabung der Bahnwerden in einem von der Gesellschaft zu erlassenden, jedoch ' Genehmigung des Regierungsrathes zu unterlegenden Reglemente aufgestellt.

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525 § 16. Die Beamten und Angestellten dei- Gesellschaft, welchen die Ausübung der Bahnpolizei übertragen wird, sind von der zuständigen Behörde für getreue. Pflichterfüllung in's Handgelübde zu nehmen. Während sie ihren Dienstverrichtungen obliegen, haben sie in dits Anisen fallende Abzeichen zu tragen.

ag §17. Die Eisenbahnunternehmung unterliegt, mit Vorbehalt deiin dieser Konzessionsurkunde enthaltenen Beschränkungen, im Uebrigen gleich jeder andern Privatunternehmung den allgemeinen Gesezen und Verordnungen des Landes.

§ 18. Die Aktiengesellschaft als solche sol! für dio Bahnen, selbst, mit Bahnhöfen, Zubehörde und Betriebsmaterial, sowie für den Betrieb und die Verwaltung der Bahnen weder in eine kantonale, noch in Gemeindebesteuerung gezogen werden dürfen.

In dieser Steuerfreiheit sind jedoch die Steuerbeträge a», die gegenseitige Brand Versicherung nicht Inbegriffen. Gebäude und Liegenschaften, welche die Gesellschaft außerhalb des Bahnkörpers und ohne unmittelbare Verbindung mit demselben besizen könnte, unterliegen der gewöhnlichen Besteuerung. Die Angestellten der Gesellschaft unterliegen der nämlichen Steuerpflichtigkeit wie elio übrigen Bürger oder Einwohner.

§ 19. Bei der Wahl von Angestellten, weiche behufs Erfüllung ihrer Dienstverrichtungen ihren Wohnsiz auf dem Gebiete des Kantons Bern aufschlagen müssen, ist bei gleicher Tüchtigkeit Bewerbern, die entweder Bürger des Kantons Bern oder in diesem Kanton niedergelassene Schweizerbürger sind, der Vorzug zu geben.

*5 20. Die Gesellschaft verpflichtet sieb, dafür zu sorgen, daß mindestens zweimal täglich je von einem Endpunkte der Bahn zum andern in Wagen aller Klassen und mit Berührung sämmtlicher Stationsorte, gefahren werden kann, § 21. Die, gewöhnlichen Personenzüge sollen mit einer mittlern Gesch windigkeit von wenigstens fünf Wegstunden in einer Zeitstunde transportirt werden.

§ 22. Waaren, welche mit den Waarenzügen transportirt werden sollen, sind spätestens innerhalb der nächsten zwei Tage nach ihrer Abliefet ung auf die Bahnstation, den Ablieferungstag selbst nicht eingerechnet, zu spediren, es wäre denn, dass der Versender eine, hingen- Frist gestatten würde.

Waaren, die mit Personenzügen transportirt werden sollen, sind, wenn nicht außerordentliche Hindernisse eintreten, mit dem nächsten

526 Zuge diesar Art zu. befördern, Zu diesem Ende müssen si« aber mindestens eine Stunde vor dem Abgänge desselben auf die Bahnstation gebracht werden.

§ 23. Die Personenwagen sämmtlicher Klassen müssen gedekt, zumSizenu eingerichtet und mit Fenstern versehen sein, ebenso mit genügendenHeizeinrichtungen..

Es sollen auch mit den Waarenzügen Personen befördert werden dürfen.

» § 24. Dia Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen vermittelst derPersoneuzüge« Taxen bis auf den Betrag folgenderAnsäzee zu beziehen : In der I. Wagenklasse bis auf Fr. 0. 50 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

In der II. Wagenklasse bis auf Fr. 0. 35 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

In der III. Wagenklasse, bis auf Fr. 0. 25 per Schweizerstunde der Bahnlänge.

Kinder unter zehn Jahren zahlen in allen Wagenklassen die Hälfte,.

Für das Gepäk (1er Passagiere (worunter aber kleines Handgepäk. das kostenfrei befördert werden soll, nicht verstanden ist), darf eine Taxe von höchstens Fr. 0. 12 per Zentner und Stunde bezogen werden.

§ 25. Für den Trausport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf don Betrag folgender Ansäze bezogen werden: Für Pferde, Maulthiere und Esel das Stü bis auf Fr. 0. HO per Stunde.

Für Stiere, Ochsen und Kühe das Stük bis auf Fr. 0. 40 per Stunde.

Für Kälber. Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde das Stük bis auf Fr. 0. 15 per Stunde.

Die Taxen sollen für den- Transport von Herden, welche mindestens einen Transportwagen füllen, angemessen ermäßigt werden.

§ 26. Für Waaren sind Klassen aufzustellen.

Die höchste Taxe, die für den Transport eines Zentners Waare vermittelst der gewöhnlichen Waarenzüge per Stunde bezogen werden darf, betragt Fr. 0. 05.

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Für den Transport von baarem Gelde soll die Taxe so berechnet werden, daß für Fr. 1000 höchstens Fr. 0. 05 per Stunde au bezahlen sind.

§ 27. Für Wagen sezt die Gesellschaft die Transporttaxe nach eigenem Ermessen fest, § 28. Vieh und Waaren befahlen, wenn sie mit der Schnelligkeit der Personenzüge transportirt werden, eine um 40% erhöhte Taxe.

Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen bis auf 50 Pfund, welche in Begleitung der Träger mit den Personenzügen transportirt und amBestimmuigsortee sogleich wieder in Empfang genommen werden, bezahlen keine Fracht. Was in diesem Falle über 50 Pfund ist, bezahlt die gewöhnliche Güterfracht.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen bis auf 50 Pfund stets mit den Personenzügen befördert werden sollen.

§ 29. Bei der Berechnung der Taxen werden Bruchtheile einer halben Stunde für eine ganze halbe Stunde, Bruchtheile eines halben Zentners für einen ganzen halben Zentner, Bruchtheile von Fr. 500 bei Geldsendungen für volle Fr. 500 angeschlagen. Das Minimum der Transporttaxe eines Gegenstandes beträgt 40 Centimes.

§ 30. Die in den vorhergehenden Artikeln aufgestellten Taxenbestimmungen besehlugen bloß den Transport auf der Eisenbahn selbst, nicht aber denjenigen nach- den Stationshäusern der Eisenbahn und von denselben hinweg.

§ 31. Die Gesellschaft hat für die Einzelnheiten des Transportdienstes besondere Réglemente und detaillirte Tarife mit Genehmigung des Regierungsrathes aufzustellen.

§ 32. Jede Aenderung am Tarif oder an den Transportreglementen soll gehörige Veröffentlichung bekommen ; erstere mindestens 14 Tage vor ihrem Inkrafttreten.

§ 33. Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihre Taxen herabzusezen, so soll diese Herabsezung in Kraft bleiben : mindestens drei Monate für die Personen und ein Jahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indeß keine Anwendung auf sogenannte Vergnügungszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

528 § 34. Die Eisenbahnverwaltung soli mit Beziehung auf die Taxen Niemanden einen Vorzug einräumen, den -sie nicht überall und Jedermann unter gleichen Umständen gewährt.

§ 35. "Wenn die Bahnunternehmungen drei Jahre nach einander einen10%o übersteigenden Reinertrag abwerfen, .so ist der Betrag der Transporttaxen, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der Gesellschaft aufzustellenden Tarif nicht überschritten werden darf, gemäß einerzwischenn demRe-gierungsrathe u n d d e r GesellschaftzuM treffenden Uebereinkunft Reicht dagegen der Reinertrag des Unternehmens nicht, hin.

um das Aktienkapital wenigstens zu 2 o//o zu verzinsen, so ist es der Gesellschaft vorbehalten, obige, Tarifansäze um höchstens 30% zu erhöhen.

§ 36. Die Gesellschaft haftet für alle Nachtheile, welche ans verspäteter Ablieferung der Waaren entstehen, ebenso, règlementsmäßige, Verpakung vorausgesezt, für Beschädigung und ganzen oder theilweisen Verlust der Waaren. Nur höhere Gewalt kann von dieser Haftpflicht befreien.

§ 37. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches im kantonalen oder im eidgenössischen Dienste steht, sowie dazu gehöriges Kriegsmaterial, auf Anordnung der zuständigen Militärstelle, um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxe durch die ordentlichen Personenzüge zu befördern. Jedoch haben die betreffenden Kantone die Kosten, welche durch außerordentliche, Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden; zu tragen und für den Schaden zu haften, der durch Beförderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Angestellten verursacht würde.

§ 38. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen · Polizeistelle solche, welche auf Rechnung des Kantons Bern polizeilich zu transportiren sind, auf der Eisenbahn zu befördern.

Die Bestimmung der Art des Transportes, sowie der für denselben ZH entrichtenden Taxen bleibt späterer Vereinbarung überlassen. Immerhin sollen die Taxen möglichst billig festgestellt werden, § 39. Zur Sicherheit des Bezuges der Konsumosteuern für geistige Getränke wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse, mit den betreffenden Behörden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

529 § 40. Wenn die Eidgenossenschaft, von ihrem Rükkaufsrechte nicht schon Gebrauch gemacht hat, oder nicht erklärt, von demselben Gebrauch machen zu wollen, so hat der Staat Bern das Recht, mittelst einer Entschädigung, die den Gegenstand dieser Konzession bildende. Eisenbahn nebst dazu gehörendem Material, Gebäuden und Vorräthen zurükzukaufen, und zwar am Ende des 30., 45., 60., 75., »0. und 99. Jahres, vom 1. Mai 1858 an, sowie auch nach Ablauf der Konzession (§ 2), sofern er die Gesellschaft ein Jahr zuvor in Kenntniß sezt. Von" diesem Rükkaufsrecht kann der Staat jedoch nur unter der Bedingung Gebrauch machen, daß die Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung, so wie sie dannzumal in den verschiedenen Kantonen betrieben wird, zurükgekauft werde.

§ 41. Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere schiedsgerichtlich bestimmt.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Im Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre, vom 1. Mai 1858 an gerechnet, ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton Bern den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen ; in» Falle; des Rükkaufes im 75. Jahre, der 22 1/2fache, und im Falle des Rükkaufes im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme, in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinerträge, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abschreibungsrechnung getragen, oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Im Falle desRükkaufes im 99. Jahre oder mit Ende der Konzession ist, die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahnen und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahnen sammt Zubehörde sind jeweilen, au welchem Zeit punkte auch der Riikkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge, gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von derRükkaufssummee in Abzug zu bringen. Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind schiedsgerichtlich auszufragen.

530 § 42. Außer den in §§8, 40 und 41 vorgesehenen Fällen sind im Weitern alle Streitigkeiten zwischen dem Staate und den Konzessionären, welche sich auf die Auslegung dieser Konzessionsurkunde beziehen, schiedsrichterlich auszutragen.

§ 43. Für die Entscheidung der gemäß den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde auf schiedsgerichtlichem Wege auszutragenden Streitfälle wird aas Schiedsgericht stets so zusammengesezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht verständigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlageneu zu streichen haben. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichts.

§ 44. Der Gesellschaft steht das Recht: nicht zu. ohne. Ermächtigung des Großen Rathes diese Konzessionsakte an eine andere Gesellschaft zu übertragen, noch den Betrieb au verpachten oder mit andern Unternehmungen zu fusioniren.

§ 45. Spätestens zwei Jahre nach der Genehmigung dieser Konzession durch die? eidgenössischen Räthe hat die Gesellschaft dem Regierungsrathe für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen eine Geldhinterlage oder Kaution von wenigstens achtzigtausend Franken zu leisten.

Im Falle die Kaution in Baar entrichtet wird, hat der Staat dieselbe mit 3% zu verzinsen.

§ 46. Die Ausführungspläne, die Fahrtenpläne der regelmäßigen Züge, die Tarife und Transportregl einen te.sowiee deren allfällige. Abänderungen, unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes.

§ 47. Die konzedirten Linien sind steuerpflichtig, sobald die Aktien eine Dividende von 5°/o abwerfen.

§ 48. Die konzessionirte Gesellschaft wird sich mit der schweizerischen Centralbahngesellschaft bezüglich der Vorrangs- oder Ausschlußrechte, welche dieselbe laut Konzession vom 24. November 1852 (Art. 31) gegenüber den konzedirten Bahnen konnte geltend machen wollen, abfinden.

B e r n , den 19. Dezember 1872.

Im Namen des Großen Rathes, Der Präsident:

Marti.

Der Staatsschreiber: M. v. Stürler.

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Konzession des Kantons Bern für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn UtzenstorfSchönbühl und Burgdorf-Langnau. Vom 19. Dezember- 1872.)

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1873

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29.03.1873

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