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Schweizerisches Bundesblatt.
XXV. Jahrgang. III.
Nr. 37.
16. August 1873.
J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.
Einrükungsge büh per Zeile 15 Rp.-- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.
Drnk nnd Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.
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Bundesbeschluss betreffend
die Petitionen von Joh. Palmi von Wiesen (Graubünden) und von Frau Marie Veillard geh. Nicolet von Villeneuve (Waadt), betreffend Ersaz der durch den Generalkonsul Glinz in St. Petersburg erlittenen Verluste.
(Vom 22. Juli 1873.)
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft beschließt: 1. Die Haftpflicht des Bundes für die von Joh. Palmi und FrauMarie Veillard im Konkurse des verstorbenen Generalkonsuls Glinz erlittenen Verluste wird rechtlich nicht anerkannt, wohl aber wird die Petition mit der Einladung an den Bundesrath gewiesen, zu untersuchen, welche Unterstüzung den Petenten aus der Bundeskasse geleistet werden möge und danach von sich aus das Geeignete zu verfügen, wobei das Petitum zu geeigneter Berüksichtigung empfohlen wird.
2. Der Bundesrath wird eingeladen, das Reglement für die schweizerischen Konsuln vom 1. Mai 1851 in dem Sinne zu revidiren, daß einerseits die Fälle präzisirt werden, in welchen die Bundesblatt. Jahrg. XXV. Bd. m.
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schweizerischen Konsuln zur Annahme von Depositen verpflichtet sind, und daß andererseits Natur und Unifang allfälliger Haftbarkeit genau festgestellt werden.
Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 18. Juli 1873.
Der Vizepräsident: Feer-Herzog.
Der Protokollführer: SchiesS.
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Also beschlossen vom Ständerathe, Bern, den 22. Juli 1873.
Der Präsident: A. Kopp.
Der Protokollführer: J. I. Lutscher;
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Commissionalbericht zu
dem Beschlussentwurf des Bundesrathes vom 16. Juli 1873 betreffend Abänderung der Konzession des Kantons Bern vom 28. Dezember 1870 für den Bau und Betrieb einer Brünigbahn (I. Sektion Bödelibahn).
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(Vom 1. August 1873.)
Tit.!
Am 28. Dezember 1870 ertheilte der Große Rath des Kantons Bern die Konzession für den Bau und Betrieb einer Brünigbahn, von welcher die I. Sektion (Bödelibahn) folgendermaßen definirt wurde: vom östlichen Ende des Thunersees, anschließend an den Hafen und Landungsplaz der Dampfschiffe, bis zum Landungsplaz und Hafen der Dampfschiffe am Ausfluß des Brienzersees.
Von dieser Bestimmung wurde nun aus verschiedenen Gründen, die, wie es scheint, in den Akten nicht vollständig dargelegt sind, abgewichen, indem für den Anfangspunkt der Bahn anstatt Neuhaus Därligen gewählt wurde, und es ist aus den Akten nicht ersichtlich, daß für diese wichtige Modifikation, die seit bald einem Jahr eine vollendete Thatsache ist, vor deren Ausführung die Bewilligung des Berner Regierungsrathes eingeholt worden sei.
Für die noch nicht ausgeführte Fortsezung der Linie von Interlaken thalaufwärts wird nun die Abänderung beantragt, daß dieselbe anstatt auf dem linken auf dem rechten Aarufer nach Zoll-
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Bundesbeschluss betreffend die Petitionen von Joh. Palmi von Wiesen (Graubünden) und von Frau Marie Veillard geh. Nicolet von Villeneuve (Waadt), betreffend Ersaz der durch den Generalkonsul Glinz in St. Petersburg erlittenen Verluste. (Vom 22. Juli ...
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Jahr
1873
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
37
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
16.08.1873
Date Data Seite
369-371
Page Pagina Ref. No
10 007 801
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